BVerwG Beschluss vom 09.09.2010 – 5 B 32/10, 5 B 32/10 (5 C 26/10)
5. Senat
Gründe
1
Die Beschwerden der Klägerinnen sind zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG geben.