Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Beschluss vom 04.11.2010 – 10 B 4/10, 10 B 4/10 (10 C 25/10)

10. Senat

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die rechtlichen Anforderungen an den Wahrscheinlichkeits- bzw. Beweismaßstab beim Widerruf der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die Gefahr erneuter Verfolgung des Ausländers in seinem Heimatstaat weiter zu klären.