Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Beschluss vom 17.01.2011 – 2 B 9/10, 2 B 9/10 (2 C 6/11)

2. Senat

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen verzögerter Beförderung beizutragen.