BVerwG Beschluss vom 29.04.2011 – 5 B 14/11, 5 B 14/11 (5 C 4/11)
5. Senat
Gründe
1
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Gebietskörperschaft oder welcher sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG zur Zahlung eines Abführungsbetrages verpflichtet ist, wenn die ursprüngliche Entscheidung über die Zuordnung eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV vor der Festsetzung des Abführungsbetrages geändert wird.