Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Beschluss vom 01.07.2011 – 5 B 13/11, 5 B 13/11 (5 C 12/11)

5. Senat

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, zu den Voraussetzungen der Verwandtenpflege und der Gewährung von Pflegegeld nach den § 27 Abs. 2a, § 33 Satz 1, § 39 SGB VIII Stellung zu nehmen.