BVerwG Beschluss vom 26.10.2011 – 2 B 88/10, 2 B 88/10 (2 C 62/11)
2. Senat
Gründe
1
Die Revision des Beklagten ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 69 BDG zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen die Gleichstellungsbeauftragte in einem behördlichen Disziplinarverfahren nach § 19 Abs. 1 BGleiG zu beteiligen ist.