Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Beschluss vom 10.11.2011 – 5 B 39/11, 5 B 39/11 (5 C 22/11)

5. Senat

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist jedenfalls nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der angesprochenen grundsätzlichen Fragen aus dem Bereich des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts geben.

Orientierungssatz

Eine gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.01.2015 - 1 BvR 3050/13 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 1 BvR 1864/22 - nicht zur Entscheidung angenommen.