Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Beschluss vom 24.01.2012 – 8 B 89/11, 8 B 89/11 (8 C 3/12)

8. Senat

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen § 60 Abs. 1 VwVfG die eine Rückabwicklung rechtfertigende Anpassung eines bereits vollständig erfüllten öffentlich-rechtlichen Vertrages aufgrund einer nachträglich eintretenden wesentlichen Änderung der Verhältnisse zulässt.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 4 GKG.