BVerwG Beschluss vom 07.02.2012 – 3 B 64/11, 3 B 64/11 (3 C 10/12)
3. Senat
Gründe
1
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, wann eine im Nachzulassungsverfahren unzulässige Änderung der Anwendungsgebiete eines Arzneimittels anzunehmen ist und welche Konsequenzen sich aus einer solchen Änderung ergeben.