BVerwG Beschluss vom 25.07.2012 – 1 B 11/12, 1 B 11/12 (1 C 17/12)
1. Senat
Gründe
1
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
2
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG geben, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG.