Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Beschluss vom 24.08.2012 – 2 B 8/12, 2 B 8/12 (2 C 16/12)

2. Senat

Gründe

1

Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, welchen Anforderungen die Prognoseentscheidung eines Dienstherrn über die gesundheitliche Eignung einer Probebeamtin genügen muss und inwieweit die Gerichte diese überprüfen können.