Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Beschluss vom 26.04.2013 – 4 B 45/12, 4 B 45/12 (4 C 8/12)

4. Senat

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung des Verhältnisses zwischen dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung und dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BauNVO beitragen kann.