Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Beschluss vom 17.05.2013 – 3 B 63/12, 3 B 63/12 (3 C 10/13)

3. Senat

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur weiteren Klärung der Voraussetzungen für die Versagung einer Arzneimittelzulassung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG bieten.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.