Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Beschluss vom 12.09.2013 – 1 B 4/13

1. Senat

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen bei Asylberechtigten bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden kann.

3

Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.