Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Beschluss vom 27.06.2016 – 1 B 59/16, 1 B 59/16 (1 C 20/16)

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2016:270616B1B59.16.0

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a AsylG zu jener des § 27a AsylG geben. Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe, die allerdings in Bezug auf die geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 - nicht durchgreifen, kommt es danach nicht mehr an.