BVerwG Beschluss vom 05.01.2017 – 5 B 21/16, 5 B 21/16 (5 C 1/17)
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2017:050117B5B21.16.0
Gründe
1
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum es für die Bestimmung, ob eine Leistung der Jugendhilfe im Inland (§ 6 Abs. 1 SGB VIII) oder im Ausland (§ 6 Abs. 3 SGB VIII) vorliegt, maßgeblich ankommt.