Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Beschluss vom 28.02.2017 – 4 BN 35/16, 4 BN 35/16 (4 CN 6/17)

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2017:280217B4BN35.16.0

Gründe

1

Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob eine Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnen in einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden kann.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.