BVerwG Beschluss vom 23.03.2017 – 2 B 86/16, 2 B 86/16 (2 C 12/17)
2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2017:230317B2B86.16.0
Gründe
1
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, welchen Anforderungen eine Belehrung eines Beamten i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW genügen muss, um nicht als unrichtig i.S.v. § 20 Abs. 3 LDG NRW mit der Folge bewertet zu werden, dass die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf.