BVerwG Beschluss vom 01.08.2017 – 1 B 1/17, 1 B 1/17 (1 C 21/17)
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2017:010817B1B1.17.0
Gründe
1
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.
2
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur weiteren Klärung der Rechtsfolgen eines mangels Befristung unionsrechtswidrigen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots geben.