BVerwG Beschluss vom 20.12.2017 – 4 B 47/15, 4 B 47/15 (4 C 9/17)
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2017:201217B4B47.15.0
Gründe
1
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen für Beschränkungen des Bergwerkseigentums, die sich auf Grund einer Naturschutzgebietsverordnung ergeben, eine angemessene Entschädigung in Geld bundesrechtlich geboten ist.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.