Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Beschluss vom 13.09.2018 – 9 BN 3/17, 9 BN 3/17 (9 CN 1/18)

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2018:130918B9BN3.17.0

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit eine Kostenüberdeckung im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung an verfassungsrechtliche Grenzen stößt.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.