BVerwG Beschluss vom 22.11.2018 – 2 B 55/18, 2 B 55/18 (2 C 35/18)
2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2018:221118B2B55.18.0
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Revisionsverfahren ist zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen und bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage durchzuführen, ob die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG im Rahmen des Richterwahlverfahrens abzugebende Stellungnahme des Präsidialrats einer isolierten gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugänglich ist oder ob dem § 44a VwGO entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.