Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Beschluss vom 25.06.2019 – 1 B 18/19, 1 B 18/19 (1 C 23/19)

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2019:250619B1B18.19.0

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob sich aus der Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 durch Art. 2 Nr. 2a des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG für (während der Geltungsdauer des § 100a Abs. 1 BVFG 2001) bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG ergibt oder ob in diesen Verfahren durch den Wegfall des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 keine Änderung der Rechtslage und damit kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG besteht.