BVerwG Beschluss vom 26.06.2019 – 7 B 29/18, 7 B 29/18 (7 C 5/19)
7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2019:260619B7B29.18.0
Gründe
1
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
2
Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) rechtsmissbräuchlich sein können.
3
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.