Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Beschluss vom 08.04.2020 – 5 B 2/20, 5 B 2/20 (5 C 5/20)

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2020:080420B5B2.20.0

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. November 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2019 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem Verhältnis die Ermächtigungsgrundlagen des § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 AFBG zueinander stehen und wie sich dies gegebenenfalls auf die Anwendung der Hinweispflicht des § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG auswirkt.