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BVerwG Beschluss vom 09.12.2021 – 3 C 4/21, 3 C 4/21 (3 C 1/18)
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2021:091221B3C4.21.0
Tenor
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2016 mit Schriftsatz vom 26. November 2021 mit Einwilligung des Beklagten und des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.