Gesetze / Rechtsprechung / BVerwG
BVerwG Beschluss vom 11.03.2026 – 5 P 5.24
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:110326B5P5.24.0
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 6. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Erstattung der Kosten eines anwaltlichen Gutachtens, das der Antragsteller (ein Rechtsanwalt) außergerichtlich im Auftrag des bei der Beteiligten (Dienststellenleiterin eines Ministeriums) gebildeten Hauptpersonalrats erstellt hat.
Anlässlich mehrerer Stellenbesetzungsverfahren kam es ab Mai 2021 zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Hauptpersonalrat und der Beteiligten über den Umfang der vorzulegenden Unterlagen und zu in diesem Zusammenhang zu beachtenden Fristverlängerungen bei der Beteiligung der Personalvertretung (§§ 37, 71 Abs. 2 PersVG LSA). Nach Abschluss eines diesbezüglichen Mitbestimmungsverfahrens beschloss der Hauptpersonalrat, den Antragsteller mit der Erstellung eines Gutachtens zur Anwendung des § 71 Abs. 2 PersVG LSA sowie zur Informationspflicht der Dienststelle gegenüber dem Hauptpersonalrat "in einem Auswahlverfahren zur Leistungs- und Befähigungsbeurteilung - Binnendifferenzierung" zu beauftragen. Der Antragsteller kam dem entsprechenden Auftrag nach und stellte dem Hauptpersonalrat hierfür einen Betrag von 1 190 € in Rechnung. Die Dienststelle lehnte eine Kostenübernahme ab. Der Hauptpersonalrat trat sodann seinen Kostenübernahmeanspruch an den Antragsteller ab.
Der Antragsteller leitete das Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein, in dem er beantragt hat, die Beteiligte zu verpflichten, ihm einen Betrag von 1 190 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20. August 2022 zu zahlen und sie zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 40 € zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, jedenfalls die von § 42 Abs. 1 PersVG LSA geforderte Notwendigkeit der Aufwendungen für die Beauftragung sei nicht gegeben. Zwar spreche viel dafür, dass andere Mittel als die Heranziehung eines Juristen zur Klärung der zwischen dem Hauptpersonalrat und der Beteiligten aufgeworfenen Fragen nicht ausreichend gewesen wären. Der Personalrat müsse aber prüfen, ob er dienststelleninternen Sachverstand heranziehen könne, bevor er einen Rechtsanwalt beauftrage. Das bedeute, dass vorrangig auch in der Dienststelle tätige Juristen heranzuziehen seien, wenn diese an der Meinungsbildung der Dienststelle zu den im Streit stehenden Fragen nicht mitgewirkt hätten. Die Beteiligte habe darauf hingewiesen, dass im Justiziariat zwei bisher nicht mit der Sache befasste Juristen und im übrigen Hause acht Juristen sowie im nachgeordneten Bereich weitere Juristen tätig gewesen seien. Dass die Dienststellenleitung bereit gewesen sei, die Prüfung durch einen Juristen aus dem Hause oder dem nachgeordneten Bereich durchführen zu lassen, ergebe sich aus einem mündlichen Angebot an den Hauptpersonalrat und aus einem Schreiben des Staatssekretärs, in dem ausdrücklich "die Beurteilung durch einen anderen landesinternen Juristen und/oder Erörterungsgespräche" als Alternativen vorgeschlagen worden seien. Einem Angebot der Dienststelle, einen Juristen zur Klärung strittiger Fragen zur Verfügung zu stellen, dürfe sich der Hauptpersonalrat nicht ohne sachliche Gründe verschließen.
Mit der Rechtsbeschwerde macht der Antragsteller eine Verletzung von § 42 Abs. 1 PersVG LSA geltend. Wenn eine Rechtsfrage zwischen Dienststelle und Personalrat streitig sei, die Letzterer nur durch Inanspruchnahme juristischen Sachverstandes klären könne, sei eine die Dienststelle unmittelbar beratende juristische Stelle bzw. der mit dieser Sache betraute Jurist der Dienststelle hierfür ungeeignet. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klärung in einem dann notwendig werdenden gerichtlichen Verfahren ein erhebliches Mehr an Kosten verursachen würde als die Beauftragung eines externen Rechtsbeistandes im vorgerichtlichen Verfahren. Ferner rügt er eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör, weil das Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass es im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen dem Hauptpersonalrat und der Dienststelle vor der Erteilung des Auftrags für das Gutachten bereits diverse Schriftwechsel und Erörterungsgespräche zu dieser Thematik und auch zur Kostentragungspflicht mit der Dienststelle gegeben habe, die erfolglos geblieben seien. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass ein etwaiger Verweis auf "landesinterne Juristen" oder dienststellenangehörige Juristen nur pauschal erfolgt sei.
Die Beteiligte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht im Ergebnis nicht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
Dem Erfolg der Rechtsbeschwerde steht zwar nicht entgegen, dass die aus abgetretenem Recht geltend gemachte Verpflichtung der Beteiligten zur Zahlung der geltend gemachten Kosten (vgl. zur Antragstellung auch BVerwG, Beschluss vom 22. März 1984 - 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 <102>) bereits an einer fehlenden Rechtsfähigkeit des Hauptpersonalrats oder an § 399 Alt. 1 BGB scheitert (1.). Der geltend gemachte Anspruch besteht jedoch deshalb nicht, weil die Beteiligte gegenüber dem Hauptpersonalrat nicht zur Tragung der in Rede stehenden Kosten verpflichtet war, sodass dieser auch keinen Freistellungsanspruch hat abtreten können (2.).
1. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass sich der von dem Antragsteller verfolgte Anspruch aus der Tätigkeit des Hauptpersonalrats ergibt, dem die Aufwendungen erwachsen sind. Daraus folgt, dass der Antragsteller diesen nur dann erfolgreich geltend machen kann, wenn er ihn infolge der durch den Hauptpersonalrat vorgenommenen Abtretung erworben hat; für eine gewillkürte Prozessstandschaft gibt es weder Anhaltspunkte, noch beruft sich der Antragsteller auf eine solche. Eine solche Abtretung scheitert weder von vornherein an einer fehlenden Rechtsfähigkeit des Hauptpersonalrats (a) noch an § 399 Alt. 1 BGB (b).
a) Ein Personalrat kann über seine bisher anerkannte Teilrechtsfähigkeit im gerichtlichen Beschlussverfahren (aa) hinaus auch dann als teilrechtsfähig anzusehen sein, wenn sich dem Gesetz eine anzuerkennende Notwendigkeit für seine Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr entnehmen lässt (bb).
aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass dem Personalrat grundsätzlich keine Rechtsfähigkeit zukommt, weshalb er regelmäßig nicht gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich handeln kann. Ein dennoch von ihm geschlossener Vertrag ist unwirksam. Auch aus der gesetzlichen Kostentragungspflicht der Dienststelle ist keine Befugnis des Personalrats abzuleiten, Rechtsgeschäfte abzuschließen, die die Dienststelle oder ihren Rechtsträger nach außen wirksam verpflichten. Der Personalrat kann lediglich im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse Beschlüsse fassen, die im Falle ihrer Rechtmäßigkeit die Dienststelle intern binden und von dieser mit Wirkung nach außen auszuführen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <97 f.>). Für eine allgemeine Rechtsfähigkeit des Personalrats im Rahmen seines personalvertretungsrechtlichen Wirkungskreises besteht auch grundsätzlich kein Bedürfnis, weil der wesentliche Teil seines Aufwands nicht rechtsgeschäftlich, sondern durch Sachleistungsverpflichtungen der Dienststelle befriedigt wird (vgl. etwa § 42 Abs. 3 PersVG LSA). Eine Ausnahme ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang ausdrücklich nur für die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung durch den Personalrat im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens anerkannt worden. Sie knüpft an die prozessrechtliche Beteiligtenfähigkeit für dieses Verfahren und den dort (zumindest partiell) vorgesehenen Anwaltszwang an. Jedenfalls hieraus ist für alle Instanzen des Beschlussverfahrens das Recht des Personalrats abzuleiten, selbst unmittelbar einen Rechtsanwalt zu mandatieren und entsprechende Honorarverpflichtungen eingehen zu dürfen (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 <82 f.>). Diese Ausnahme kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil eine Beauftragung des Antragstellers im Rahmen eines Beschlussverfahrens gerade nicht vorliegt.
bb) Jenseits einer allein prozessrechtlich begründeten Teilrechtsfähigkeit im gerichtlichen Beschlussverfahren ist die (partielle) Rechtsfähigkeit des Personalrats jedoch auch insoweit zu akzeptieren, als sich dem Gesetz eine anzuerkennende Notwendigkeit für seine Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr entnehmen lässt. Dies ist für eine Beauftragung eines Sachverständigen oder Rechtsanwalts durch den Personalrat zum Zweck der außergerichtlichen Beratung zu bejahen. Diese Folgerung ist bereits in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung angelegt. Sie hat auch ohne eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung zu Recht angenommen, dass der Personalrat Sachverständige insbesondere zu seinen Sitzungen und damit außergerichtlich hinzuziehen darf und dies auch Kosten verursachen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 1975 - 7 P 11.73 - BVerwGE 49, 259 <269> und vom 8. November 1989 - 6 P 7.87 - NVwZ-RR 1990, 426 <427>). Ein grundsätzlicher Unterschied zu einer sonstigen außergerichtlichen Beratung auch durch Rechtsanwälte besteht insoweit nicht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 5 P 7.22 - NZA-RR 2024, 156 Rn. 28). Hinzu kommt für den vorliegenden Fall, dass auch das sachsen-anhaltische Landesrecht Regelungen enthält, die ausdrücklich die Heranziehung externer Sachverständiger vorsehen und deshalb nahelegen, dass der Personalrat über die entsprechende (Teil-)Rechtsfähigkeit verfügt, mit diesen vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Insbesondere bestimmt § 57 Abs. 2 Satz 3 PersVG LSA im Anschluss an das allgemeine Unterrichtungsrecht des Personalrats, dass dieser berechtigt ist, Sachverständige zu hören, soweit das erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer hierauf bezogenen Teilrechtsfähigkeit des Personalrats jedenfalls auch deshalb geboten, weil ohne vertragliche Grundlage ein Sachverständiger oder anwaltlicher Berater kaum Dienstleistungen für den Personalrat erbringen wird. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Vertrag auch mit der Dienststelle als Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen werden kann, der mit einem eigenen Forderungsrecht des Personalrats versehen ist. Gegen eine solche Lösung spricht allerdings durchgreifend die besondere Natur eines außergerichtlichen Beratungsvertrages, die in der Person des außerhalb der Verwaltung stehenden Beraters einen unzumutbaren Interessenskonflikt zwischen dem Beratungsinteresse des Personalrats und den Belangen der Dienststelle als Auftraggeber zur Folge haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11 - BGHZ 195, 174 Rn. 20). Insofern besteht auch eine inhaltliche Nähe zur eigenständigen Beauftragung eines Rechtsanwalts im Beschlussverfahren durch den Personalrat, die im gerichtlichen Verfahren gleichfalls nicht durch die Dienststelle erfolgen kann.
b) Soweit danach der Personalrat einen wirksamen Vertrag begründen kann, kann er unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 PersVG LSA von der Dienststelle die Freistellung von den hierdurch eingegangenen Zahlungsverpflichtungen verlangen. Der Abtretung dieses Freistellungsanspruchs an den Vertragspartner steht § 399 Alt. 1 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Sie erfasst Forderungen, die aufgrund ihres Leistungsinhalts eine so enge Verknüpfung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, dass ein Wechsel in der Gläubigerposition als unzumutbar anzusehen ist bzw. die Identität der Forderung nicht gewahrt bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - VII ZB 9/15 - NZA 2018, 126 Rn. 13 m. w. N.). Das ist bei Freistellungsansprüchen zwar grundsätzlich der Fall, weil sich diese infolge der Abtretung in Zahlungsansprüche umwandeln und damit ihren Inhalt verändern würden. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Abtretung an den Gläubiger der Verbindlichkeit erfolgt, von der freizustellen ist (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 163/10 - VersR 2012, 230 Rn. 8 m. w. N.), da dann der Zweck der Personenbindung einer Abtretung im Einzelfall nicht entgegensteht. Denn dann kommt die geschuldete Leistung letztlich wenigstens wirtschaftlich dem Zessionar zu (vgl. Martens, in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 399 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung auch ausdrücklich die Abtretung von Freistellungsansprüchen zugelassen, die aus Verpflichtungen eines Personalrats gegenüber einem Rechtsanwalt anlässlich gerichtlicher Verfahren entstanden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 <83> m. w. N.). Für Freistellungsansprüche wegen einer außergerichtlichen Beratung gilt nichts anderes. Die daran anknüpfende Umwandlung des Freistellungsanspruchs führt aber nicht zu einem schuldrechtlichen Zahlungsanspruch, sondern zu einer personalvertretungsrechtlichen Forderung, weil die Bindung an die personalvertretungsrechtlichen Voraussetzungen erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 1984 - 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 <103>).
2. Obgleich danach ein Freistellungsanspruch des Personalrats gegenüber der Dienststelle wegen einer außergerichtlichen Forderung eines anwaltlichen Beraters grundsätzlich abtretbar ist, besteht der hier geltend gemachte Anspruch nicht. Der Freistellungsanspruch ist an eine Kostentragungspflicht nach § 42 Abs. 1 PersVG LSA (a) gebunden. Die Beteiligte war gegenüber dem Hauptpersonalrat aber nicht zur Tragung der in Rede stehenden Kosten verpflichtet, sodass dieser auch keinen Freistellungsanspruch hat abtreten können (b).
a) Nach § 42 Abs. 1 PersVG LSA trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden notwendigen Kosten. Die Vorschrift knüpft die Kostenerstattung damit tatbestandlich an zwei Voraussetzungen. Zum einen ist erforderlich, dass sich die Kosten auf eine Tätigkeit des Personalrats zurückführen lassen (aa), zum anderen müssen sie notwendig gewesen sein (bb).
aa) Eine "Tätigkeit des Personalrats" ist dann gegeben, wenn sie zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Personalrats gehört, mit der er seine Rechte wahrnimmt und Pflichten erfüllt. Diese Feststellung ist allein nach objektiven Gesichtspunkten zu treffen. Dem Personalrat steht insoweit ein Ermessen nicht zu (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 23 S. 35 m. w. N.). Dazu gehören insbesondere alle Tätigkeiten zur ordnungsgemäßen Durchführung der Rechte und Pflichten des Personalrats in den gesetzlichen Beteiligungsverfahren einschließlich der Ausfüllung der ihm diesbezüglich überlassenen Handlungsspielräume (vgl. Hebeler, in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u. a., BPersVG, Stand Februar 2026, § 46 BPersVG 2021 Rn. 12).
bb) Die Aufwendungen, deren Ersatz der Personalrat verlangt, müssen zur Durchführung einer solchen Tätigkeit notwendig sein. Das ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; es genügt, wenn die Personalvertretung bei pflichtgemäßer Beurteilung die Aufwendungen für erforderlich halten durfte. Die Erforderlichkeit der Kostenentstehung und die Anforderungen an diese sind zum einen Ausdruck des Umstandes, dass die Personalvertretung als Teil der Verwaltung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <104>), und ergeben sich zum anderen aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 PersVG LSA) von Dienststelle und Personalvertretung (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 <84>).
(1) Auch für die Beurteilung der Notwendigkeit einer außergerichtlichen Beratung des Personalrats durch einen Rechtsanwalt einschließlich der Frage einer Vorabverweisung auf die Hinzuziehung dienststelleninterner Juristen ist von diesen allgemeinen Grundsätzen auszugehen. Dabei können allerdings die Konkretisierungen, die der Begriff der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Beschlussverfahren in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefunden hat, nicht ohne Weiteres auf das vorgerichtliche Verfahren übertragen werden. Für die anwaltliche Vertretung im Beschlussverfahren ist hiernach geklärt, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten ist, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wird mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 <83 ff.> und vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 14 m. w. N.). Diese Erwägungen knüpfen allerdings letztlich - wie auch die diesbezügliche Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit des Personalrats - an die prozessrechtlich begründete Beteiligtenfähigkeit der Personalvertretung und den Umstand an, dass jedenfalls in der Rechtsbeschwerdeinstanz des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens Anwaltszwang (vgl. § 94 Abs. 1, § 11 Abs. 4 ArbGG) besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 <82 f.>). Eine derartige Lage besteht für das innerbehördliche personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren nicht. Insofern lassen sich auch die Erwägungen zur Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Beschlussverfahren hierauf nicht übertragen (a. A. Gronimus, in: Fürst, GKÖD, Band V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Stand November 2025, K § 44 Rn. 11; Noll/Fattler, in: Altvater/Baden/Baunack u. a., BPersVG, 12. Aufl. 2026, § 46 Rn. 33; Eich, MDR 1985, 885 <889>; wohl auch Hebeler, in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u. a., BPersVG, Stand Februar 2026, § 46 BPersVG 2021 Rn. 48). Eine vorgerichtliche anwaltliche Beratung des Personalrats bewirkt auch nicht schlechthin, dass ein Beschlussverfahren und damit die Entstehung noch höherer Kosten vermieden wird.
(2) Vielmehr ist davon auszugehen, dass die aus dem Notwendigkeitsbegriff für die außergerichtliche Inanspruchnahme anwaltlichen Rates durch den Personalrat folgenden materiellen ((a)) und verfahrensrechtlichen ((b)) Voraussetzungen jedenfalls grundsätzlich nicht niedriger anzusetzen sind, als sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Bestellung eines dienststellenfremden anwaltlichen Beisitzers einer Einigungsstelle durch den Personalrat angenommen worden sind. Dafür lässt sich vor allem anführen, dass das Einigungsstellenverfahren - anders als das Beschlussverfahren - noch ein Bestandteil des Beteiligungsverfahrens im Bereich der Exekutive ist, das auf eine Konfliktlösung durch Kooperation angelegt ist (vgl. Lenders, in: Altvater/Baden/Baunack u. a., BPersVG, 12. Aufl. 2026, § 73 Rn. 1).
Die Fallgestaltungen, bei denen ein vom Personalrat bestellter dienststellenfremder anwaltlicher Beisitzer einer Einigungsstelle, der keine Honorarvereinbarung über seine Tätigkeit mit der Dienststelle getroffen hat, Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, sind zwar nicht mit der Geltendmachung von Kosten der Tätigkeit des Personalrats gleichzusetzen, weil die Einigungsstelle ein eigenständiger Teil der Dienststellenverfassung ist. Auf die Tragung der Kosten ihrer Tätigkeit sind die Regelungen für den Personalrat aber entsprechend anzuwenden, wenn das Gesetz keine eigenständigen Kostentragungsbestimmungen für die Einigungsstelle enthält (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <98 ff.> und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 14). Deshalb haben die sich insoweit ergebenden Grundsätze auch Bedeutung für die Beurteilung der Notwendigkeit bei unmittelbarer Anwendung des § 42 Abs. 1 PersVG LSA.
(a) Aus der Übertragung der für das Einigungsstellenverfahren geklärten diesbezüglichen Anforderungen ergeben sich allgemeine materielle Voraussetzungen ((aa)), aus denen auch Schlussfolgerungen für die Reichweite eines Vorrangs der Heranziehung behördeninterner Juristen vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts bei einem außergerichtlichen Beratungsbedarf des Personalrats gezogen werden können ((bb)).
(aa) In materieller Hinsicht folgt aus den für das Einigungsstellenverfahren geklärten Anforderungen ganz allgemein, dass die Hinzuziehung eines Beraters oder Sachverständigen dann notwendig ist, wenn sie nicht durch anderweitige gleichwertige Maßnahmen insgesamt vermeidbar ist. Der fachliche Schwierigkeitsgrad und die Bedeutung der in Rede stehenden Angelegenheit müssen die Beratungskosten rechtfertigen können. Je bedeutungsvoller und schwieriger sie ist, desto eher lässt sich eine sachverständige Beratung des Personalrats rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <105> und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17). Notwendig kann auch eine Beratung des Personalrats zu rein abstrakten personalvertretungsrechtlichen Rechtsfragen jedenfalls dann sein, wenn ein rechtliches Interesse des Personalrats an ihrer Klärung besteht. Dieses wird sich nicht verneinen lassen, solange die Rechtsfragen nicht bloß theoretischer Natur sind, also bereits in der Dienststelle aufgetreten sind und sich voraussichtlich auch in Zukunft wieder stellen können (anders wohl Hedermann, in: Ricken, BeckOK BPersVG, Stand Februar 2026, § 46 Rn. 83). In der Regel wird der Personalrat jedoch darauf zu verweisen sein, sich das grundsätzlich oder im Einzelfall für die Beurteilung eines Sachverhalts in seinem Kompetenzbereich erforderliche fachliche Wissen selbst zu verschaffen, sei es etwa durch Schulungen oder durch Rückgriff auf Recherchemöglichkeiten, die die Dienststelle zur Verfügung stellt. Die Frage, ob und inwieweit es im Einzelfall geboten sein kann, (auch) die Beratung durch eine Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen, bedarf hier mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Klärung.
Grundsätzlich keine maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Notwendigkeit einer außergerichtlichen Beratung kommt demgegenüber dem Grundsatz der Chancengleichheit bzw. Waffengleichheit zu (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 1990 - Bs PH 2/89 - PersV 1992, 530 <531 f.>). Denn außerhalb des Einigungsstellenverfahrens gilt nicht das für diesen Grundsatz kennzeichnende Paritätsprinzip, aufgrund dessen die Personalvertretungen in bedeutsamen und schwierigen Angelegenheiten eine gravierende Unterlegenheit nicht hinnehmen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17). Eine strukturelle Unterlegenheit der Personalvertretung gegenüber dem Dienststellenleiter, der jedenfalls regelmäßig auf den juristischen Sachverstand der ihm unterstellten Beschäftigten - insbesondere der Personalverwaltung - zurückgreifen kann, wird außerhalb des Einigungsstellenverfahrens in erster Linie durch den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ausgeglichen, der den Dienststellenleiter verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass die Personalvertretung ihre Beteiligungsrechte wahrnehmen kann, und alles zu unterlassen, was der Ausübung dieser Rechte entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 1995 - 6 P 2.94 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 7 S. 17).
(bb) Den für das Einigungsstellenverfahren geklärten Anforderungen lassen sich auch materielle Kriterien für die Reichweite eines Vorrangs der Heranziehung behördeninterner Juristen vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts bei einem anzuerkennenden Bedarf des Personalrats an sachverständiger rechtlicher Beratung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens entnehmen. Für die Bestellung eines dienststellenfremden anwaltlichen Beisitzers einer Einigungsstelle durch den Personalrat ist geklärt, dass die Personalvertretung nur dann einen dienststellenfremden Rechtsanwalt bestellen darf, wenn sie auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <105> und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17). Dazu gehört auch, dass sich die Personalvertretung vorrangig um die Beratung durch solche Personen zu bemühen hat, die ohne Honoraranspruch arbeiten. Sie muss hierfür auch Beschäftigte in der Dienststelle und im nachgeordneten Bereich in den Blick nehmen, die qualifiziert sind und über den geforderten Sachverstand verfügen (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <109>). Diese Grundsätze gelten auch für die hier in Rede stehende Fragestellung (im Ergebnis ebenso bereits OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1973 - P OVG L 11/73 - PersV 1974, 173 <174>; OVG Münster, Beschluss vom 12. Februar 1987 - CB 15/85 - PersV 1989, 497 <497 f.>; vgl. auch Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl. 2023, § 46 Rn. 16).
Dem lässt sich nicht, wie der Antragsteller meint, entgegenhalten, behördeninterne Juristen seien schlechthin objektiv zur Beratung des Personalrats ungeeignet, weil sie nicht als vom Dienststellenleiter unabhängig anzusehen (so auch VGH Kassel, Beschluss vom 20. Mai 1981 - BPV TK 6/80 - HessVGRspr. 1982, 53 <55>) oder in personalvertretungsrechtlichen Rechtsfragen nicht hinreichend kompetent seien. Zwar scheidet selbstverständlich eine Verweisung des Personalrats auf Juristen aus, die in der betreffenden Sache bereits für die Dienststelle oder eine übergeordnete Behörde tätig geworden sind. Gleiches wird für solche Juristen gelten müssen, die dem Dienststellenleiter sonst in personalvertretungsrechtlichen Fragen allgemein zuarbeiten. Für andere behördeninterne Juristen ist aber eine solche Besorgnis hinsichtlich ihrer Unparteilichkeit nicht ohne Weiteres anzunehmen. Jedenfalls muss einem Dienststellenleiter grundsätzlich zugestanden werden, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nachkommt und aus möglichen Zuarbeiten solcher Juristen für den Personalrat auch dann keine für diese nachteiligen Konsequenzen zieht, wenn sie seinem Standpunkt oder seinen Absichten nicht entsprechen. Umgekehrt gibt es keinen Erfahrungssatz, dass die betreffenden behördeninternen Juristen ihre Stellungnahmen an solchen dem Gesetz widersprechenden Befürchtungen ausrichten oder von vornherein nicht willens sind, eine von der Dienststellenleitung abweichende Auffassung zu äußern (vgl. hierzu insgesamt auch OVG Münster, Beschluss vom 21. März 2025 - 34 A 1341/23.PVL - NVwZ-RR 2026, 147 Rn. 53 f.). Ebenso wenig kann solchen Juristen von vornherein die hinreichende Kompetenz zur sachgerechten Beantwortung personalvertretungsrechtlicher Rechtsfragen abgesprochen werden. Grundsätzlich kann von einem Juristen erwartet werden, dass er - bei entsprechend zur Verfügung stehender Zeit und Recherchemöglichkeiten - jede ihm gestellte Rechtsfrage auch dann beantworten kann, wenn es sich nicht um das Rechtsgebiet handelt, auf dem er üblicherweise tätig ist. Das wird auch Rechtsanwälten grundsätzlich abverlangt. Abgesehen davon ist nicht ausgeschlossen, dass es auch behördeninterne Juristen gibt, die solche speziellen Kenntnisse außerhalb ihrer gegenwärtigen Tätigkeit erworben haben. Der Heranziehung dienststelleninterner Juristen steht auch nicht schlechthin, wie der Antragsteller meint, die Schweigepflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA entgegen. Denn diese betrifft nur die "persönlichen Angelegenheiten und Tatsachen". Für die Beantwortung von Rechtsfragen zu den Maßstäben der Aufgabenerfüllung des Personalrats wird eine Offenbarung solcher Umstände regelmäßig nicht erforderlich sein.
(b) Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht kann in vergleichbarer Weise auf die Rechtsprechung zur Heranziehung eines anwaltlichen Beisitzers im Einigungsstellenverfahren zurückgegriffen werden. Danach ist es bei der Bestellung eines dienststellenfremden Beisitzers durch den Personalrat und so auch bei einer außergerichtlichen sachverständigen Beratung erforderlich, dass der Personalrat eine die materiellen Vorgaben berücksichtigende Abwägungsentscheidung durch Beschluss trifft. Dabei hat die Personalvertretung grundsätzlich in den Gründen ihres Beschlusses näher darzulegen, dass sie auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen auch dienststelleninternen Personen in Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung gewinnen konnte. Sie hat den Nachweis zu erbringen, ob und welche Überlegungen und zumutbaren Anstrengungen sie unternommen hat, um eine andere Person zu finden, die gleichermaßen geeignet ist und ihr Vertrauen genießt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <108> und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18).
Unter Berücksichtigung dessen lässt sich auch die sachverständige Beratung des Personalrats durch dienststelleninterne Juristen auf eine Weise praktisch abwickeln, die die Interessen des Personalrats wahrt. Diesem ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit zuzugestehen, dass er selbst dienststelleninterne Juristen für eine Beratung benennen kann. Sieht der Personalrat sich zu eigenen Vorschlägen nicht in der Lage, muss der Dienststellenleiter, wenn er eine anwaltliche Beratung nicht für erforderlich hält, ihm nötigenfalls auch konkrete Vorschläge unterbreiten, die der Personalrat ablehnen kann, wenn er etwa konkrete Zweifel an der Unabhängigkeit oder Eignung des betreffenden Juristen hat. Auch im Übrigen muss der Dienststellenleiter dem Personalrat die Heranziehung dienststelleninterner Juristen ermöglichen, indem er dem vom Personalrat ausgewählten Juristen einen entsprechenden dienstlichen Auftrag erteilt, sofern dem nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Von der Heranziehung dienststelleninterner Juristen dürfte allerdings dann abzusehen sein, wenn etwa aus zeitlichen Gründen dem Personalrat nur die Beratung durch einen Rechtsanwalt zumutbar ist.
b) In Anwendung der zuvor genannten Maßstäbe hat der Antragsteller keinen Zahlungsanspruch durch Abtretung erworben, weil die Beteiligte gegenüber dem Hauptpersonalrat nicht nach § 42 Abs. 1 PersVG LSA zur Tragung der in Rede stehenden Kosten verpflichtet war und der Hauptpersonalrat daher mangels Rechtsinhaberschaft keinen Freistellungsanspruch hat abtreten können (vgl. Kieninger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 398 BGB Rn. 27). Denn dieser hat die verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Heranziehung eines Rechtsanwalts außerhalb des Beschlussverfahrens nicht eingehalten, weshalb die hier in Rede stehenden Kosten nicht als notwendig im Sinne des § 42 Abs. 1 PersVG LSA anzusehen sind.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts kann zwar davon ausgegangen werden, dass die kostenverursachende Tätigkeit § 42 Abs. 1 PersVG LSA unterfällt, weil sie sich auf den Umfang der Informationspflicht der Dienststellenleitung und die Abwicklung des Stufenverfahrens bezieht und damit die ordnungsgemäße Durchführung der Rechte und Pflichten des Hauptpersonalrats in einem gesetzlichen Beteiligungsverfahren betraf. Auch steht der Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung durch den Hauptpersonalrat jedenfalls nicht entgegen, dass dieser sich das für die Beurteilung des Sachverhalts erforderliche rechtliche Wissen selbst hätte verschaffen können. Denn das Oberverwaltungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen ("spricht zunächst viel dafür"), dass andere Mittel als die Heranziehung eines Juristen zur Klärung der zwischen dem Hauptpersonalrat und der Beteiligten aufgeworfenen Fragen nicht ausreichend gewesen wären (BA S. 11).
Allerdings steht nach den den Senat bindenden Sachverhaltsfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 559 Abs. 2 ZPO) auch fest, dass dem Hauptpersonalrat mündlich von der Dienststellenleitung rechtzeitig angeboten wurde, einen Juristen aus der Dienststelle oder dem Geschäftsbereich für eine Begutachtung abzustellen (BA S. 13 f.). Auf dieses Angebot ist der Hauptpersonalrat in keiner Weise eingegangen. Er hat sich weder auf einen diesbezüglichen Findungsprozess eingelassen noch eine ordnungsgemäß begründete Abwägungsentscheidung getroffen. Zudem liegen keine Anhaltspunkte für einen in besonderer Weise zeitkritischen Handlungsbedarf vor, der von dieser Verfahrensanforderung hätte dispensieren können.
Die diesbezügliche Verfahrensrüge des Antragstellers greift nicht durch. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor oder er war jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat zunächst nicht unberücksichtigt gelassen, dass es erfolglose Gespräche zwischen Personalrat und Dienststelle zur Thematik des Gutachtens und auch zur Kostentragungspflicht gegeben hat. Es hat seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt, dass der Personalrat auf das Angebot, einen dienststelleninternen Juristen zu beauftragen, gar nicht eingegangen ist ("sich diesem verschlossen" habe) und sich insbesondere nicht darum bemüht hat, die näheren Bedingungen einer solchen Beauftragung mit der Dienststelle abzustimmen. Dass es gerade hierauf bezogene erfolglose Erörterungen mit der Dienststelle gegeben hat, behauptet auch der Antragsteller nicht. Dementsprechend kann das Oberverwaltungsgericht keinen solchen Vortrag unberücksichtigt gelassen haben. Hiervon ausgehend führt auch das Vorbringen des Antragstellers, dass ein etwaiger Verweis auf dienststelleninterne oder dem Geschäftsbereich angehörende Juristen sich in keiner Weise auf konkrete und fachkundige Beschäftigte bezogen habe, sondern nur pauschal erfolgt sei, nicht auf einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß. Denn er behauptet nicht, vorinstanzlich vorgebracht zu haben, dass die Dienststelle zu einem Versuch einer einvernehmlichen Auswahl solcher Juristen mit dem Hauptpersonalrat nicht bereit gewesen wäre.