Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Urteil vom 26.03.2026 – 10 C 3.25

10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:260326U10C3.25.0

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Sohn für die Vernässung seiner Forstflächen infolge der Errichtung von Biberdämmen dem Grunde nach entschädigungsberechtigt ist. Sie macht Vernässungsschäden an 31 ha Holzbodenfläche und zwei Wirtschaftswegen geltend, die ab Januar 2008 eingetreten sein sollen, und zukünftig noch entstehende vergleichbare Belastungen. In einem weiteren Verfahren (BVerwG 10 C 4.25) begehrt sie die Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene Vernässung von rund 34 ha Holzbodenfläche.

2

Ihr während des Revisionsverfahrens verstorbener Ehemann, der ursprüngliche Kläger, hatte 1998 das Eigentum an zusammenhängenden forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Brandenburg erworben, die zu einem Großteil im Naturschutzgebiet G. liegen. Nach Hinzuerwerb kleinerer Flurstücke im Jahr 2002 belief sich die zusammengehörige, vergleichbar bewirtschaftete Holzbodenfläche des Forstbetriebs auf rund 230 ha. 2017 übertrug er den Forstbetrieb einschließlich der hier geltend gemachten Ansprüche auf seinen Sohn.

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Etwa ab dem Jahr 2000 siedelten sich in dem Forstrevier Elbebiber an. Die von diesen errichteten Dämme führten ab 2003 zu Überflutungen, welche die Holzproduktion auf einem nicht unerheblichen Teil der Flächen unmöglich gemacht haben sollen.

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Im April 2004 stellte der Ehemann der Klägerin einen Antrag auf Genehmigung des teilweisen Abbaus des Biberdammes am Ausgang des F. Sees und der vollständigen Beseitigung von Dämmen an einer Bahntrasse, den das Landesumweltamt ablehnte. Die darauf erhobene Klage war beim Verwaltungsgericht Potsdam erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht änderte die Entscheidung mit Urteil vom 31. März 2011 und wies die Klage ab. Mit Beschluss vom 20. September 2011 - 7 B 46.11 - wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.

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Nachdem der Ehemann der Klägerin im Jahr 2007 einige Biberdämme hatte beseitigen lassen, verpflichtete ihn die untere Naturschutzbehörde der Stadt Brandenburg an der Havel mit Verfügung vom 24. Januar 2008, "jegliche Eingriffe, Öffnungen, Beseitigungen oder anderweitige Beeinträchtigung des Biberdammes am F. See bis zu einer abschließenden Gerichtsentscheidung sowie im H.-Graben nahe der Mündung in den M. See im Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet 'G.' generell zu unterlassen." Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2009 lehnte der Beklagte auch die zwischenzeitlich hilfsweise gestellten Anträge auf Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten und auf Gewährung einer Entschädigung für rund 22 ha Forstfläche ab. Dagegen erhob der Ehemann Klage, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2012 abwies. Im Berufungsverfahren beschränkte er sein Begehren zuletzt auf den Entschädigungsanspruch für Schäden, die ab Januar 2008 an zwischenzeitlich rund 31 ha Forstfläche und Teilstrecken zweier Wirtschaftswege eingetreten seien und zukünftig noch einträten. Die auf Beseitigung der Dämme gerichteten Anträge verfolgte er nicht weiter, weil seine geschädigten Flächen selbst bei einer Öffnung der Biberdämme nicht mehr für die Holzproduktion nutzbar sein würden. Den geltend gemachten Entschädigungsanspruch verneinte das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2017 - 11 B 17.12 - im Wesentlichen mit der Begründung, das Entschädigungsverlangen für Belastungen, die zwischen Januar 2008 und dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung Ende Februar 2012 entstanden seien, könne schon wegen der rechtskräftig gewordenen, gerade auf die Zumutbarkeit dieser Belastungen gestützten Ablehnung des Befreiungsbegehrens keinen Erfolg haben. Auf die Revision des damaligen Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung mit Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - auf und verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück.

6

In dem erneuten Berufungsverfahren hat der damalige Kläger seinen Antrag auf "Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach" für Vernässungsschäden infolge der Errichtung von Biberdämmen ab Januar 2008 zuletzt nicht mehr auf die beiden näher benannten Biberdämme beschränkt.

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Mit Urteil vom 12. September 2024 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung wiederum zurückgewiesen. Die Klageerweiterung sei sachdienlich und damit gemäß § 91 VwGO zulässig. Die Klage sei jedoch unbegründet. Zwar habe die zwischenzeitliche Übergabe des Forstbetriebs an den Sohn gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG (i. V. m. § 29 Abs. 3 BbgNatSchAG) für einen Entschädigungsanspruch lägen aber nicht vor. Der Kläger sei zwar Eigentümer von Grundstücken, die von den durch die Biberdämme verursachten Vernässungen betroffen seien, und er sei aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften daran gehindert gewesen, diese Dämme zu beseitigen. Dies begründe jedoch keine im Einzelfall unzumutbare Belastung. Bezugspunkt der Prüfung, ob die naturschutzrechtlichen Beschränkungen zu einer unzumutbaren Belastung geführt haben, sei das Eigentum an dem aus zahlreichen Grundstücken bestehenden Forstrevier in seiner Gesamtheit. Es sei nicht auf jedes einzelne betroffene Buchgrundstück abzustellen, sondern auf eine wirtschaftlich verwertbare und im Wesentlichen gleich bewirtschaftete räumliche Einheit. Das vom Kläger Ende der 90er Jahre erworbene Forstrevier G. nebst der kleineren, später hinzuerworbenen und innerhalb seiner Grenzen gelegenen Teilflächen stelle eine solche Einheit dar. Die zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs und des nachfolgenden Erlasses der Verordnung über das Naturschutzgebiet vorhandene forstwirtschaftliche Nutzung sei auch eigentumsrechtlich geschützt gewesen. Weder diese Verordnung noch die gesetzlichen Biotopschutzregelungen hätten einer derartigen Nutzung entgegengestanden. Zugunsten des Klägers werde unterstellt, dass die Vernässungen zu den in diesem und dem weiteren Verfahren 11 B 4/20 (nachgehend: BVerwG 10 C 4.25) insgesamt geltend gemachten Schäden an seinen Forstflächen und Wegen geführt und mithin den Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von insgesamt rund 65 ha Holzbodenfläche bewirkt hätten. Naturschutzrechtliche Regelungen, welche die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränkten, seien aber Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen seien. Nur für unverhältnismäßige Belastungen könne im Einzelfall ein Ausgleich verfassungsrechtlich geboten sein. Die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit des Reviers sei hier nicht derart eingeschränkt, dass kein Raum mehr für einen sinnvollen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibe. Rund 72 % der Flächen des Reviers seien durch Biberdämme nicht beeinträchtigt und weiterhin forstwirtschaftlich nutzbar. Auch die jagdliche Nutzung sei weiterhin möglich. Die Bewirtschaftung des Gesamtreviers sei nach dem klägerischen Vorbringen auch nicht wirtschaftlich sinnlos geworden. Die Lage und Beschaffenheit der Flächen sprächen nicht nur für eine im Interesse der Allgemeinheit erheblich gesteigerte Sozialpflichtigkeit, sondern auch gegen ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, die Flächen in vollem Umfang dauerhaft ohne Beeinträchtigung forstwirtschaftlich nutzen zu können. So seien die Niederungsbereiche ohnehin zeitweise überflutet gewesen. Angesichts der havelnahen Lage und der Standortverhältnisse des Reviers habe der Kläger zudem nicht darauf vertrauen können, dass sich Biber nicht dort ansiedeln würden. Eine einseitige und unverhältnismäßige Belastung sei nicht dargelegt. Zukünftig noch entstehende Schäden durch die Biberdämme seien nicht absehbar.

8

Gegen das Urteil hat der vormalige Kläger Revision eingelegt, die nach seinem Tod von der Klägerin als Erbin fortgeführt wird. Sie rügt eine Verletzung von § 68 Abs. 1 BNatSchG. Das Berufungsgericht habe für die Bestimmung des Eigentums im Sinne dieser Vorschrift fehlerhaft auf das Forstrevier in seinem zu Beginn der Vernässung vorhandenen Bestand als wirtschaftliche Einheit abgestellt. Diese Auslegung der Norm sei mit Art. 14 GG nicht vereinbar. Das grundrechtlich geschützte Eigentum an den vernässten Waldflächen und dem aufstehenden Holz sei wirtschaftlich ausgehöhlt. Unzumutbar sei die Belastung auch deshalb, weil der vormalige Kläger die bisher rechtmäßige forstliche Nutzung der vernässten Flächen habe aufgeben müssen und keinerlei sinnvolle Nutzung mehr möglich sei. Ein Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von mehr als 28 % Holzbodenfläche sei nicht zumutbar. Eine Zumutbarkeit lasse sich auch nicht mit der Situationsgebundenheit des Eigentums begründen. Mit der Einwanderung des Bibers habe nicht gerechnet werden müssen. Das Abstellen auf das Forstrevier als wirtschaftliche Einheit verletze zudem Art. 3 Abs. 1 GG. Eigentümer größerer Forstbetriebe würden gleichheitswidrig diskriminiert. Sei die Schwelle einer unzumutbaren Belastung bzw. der Sozialpflichtigkeit überschritten, seien die eingetretenen Belastungen voll zu entschädigen und nicht nur insoweit, als sie jenseits dieser Schwelle lägen.

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Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2024 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Februar 2012 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass dem Sohn der Klägerin, Herrn ..., dem Grunde nach eine Entschädigung für Schäden an seinen Forstflächen und -wegen zusteht, die durch Vernässung infolge der zu duldenden Biberdämme ab dem 24. Januar 2008 verursacht worden sind und zukünftig noch verursacht werden, und den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2009 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angegriffene Urteil.

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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht an dem Verfahren.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren ist durch den Tod des vormaligen Klägers nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden. Denn dieser war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, der keinen Aussetzungsantrag gestellt hat (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die Erben - hier die Klägerin als Alleinerbin - fortgeführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 8 B 58.10 - juris Rn. 1; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Stand März 2026, § 246 Rn. 8 f.). Dem hat der Senat durch die Berichtigung des Rubrums Rechnung getragen.

14

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, für die Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Belastung sei hier auf das gesamte Forstrevier als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen, ist mit § 68 Abs. 1 BNatSchG nicht vereinbar. Da weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sein werden, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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1. Ohne Verletzung von Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die Klägerin verfolgt das Klagebegehren zutreffend mit der Verpflichtungsklage, da es auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach gerichtet ist. § 29 Abs. 3 BbgNatSchAG sieht ausdrücklich vor, dass die Behörde bei Ablehnung einer naturschutzrechtlichen Befreiung darüber zu entscheiden hat, ob dem Antragsteller dem Grunde nach eine Entschädigung zusteht. Mit der Klage wird die ablehnende Entscheidung im Widerspruchsbescheid von 2009 angegriffen und deren Ersetzung durch eine positive Entscheidung begehrt.

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Soweit die Klage vor dem Berufungsgericht zuletzt dahin erweitert worden ist, dass sich das Entschädigungsbegehren auch auf Vernässungen bezieht, die infolge der Errichtung eines weiteren, in der Verfügung vom 24. Januar 2008 nicht genannten Biberdammes an der Bahn verursacht worden sind, hat das Berufungsgericht eine darin etwa liegende Klageänderung zutreffend für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig gehalten.

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Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, dass die zum Januar 2017 erfolgte Übertragung des Forstbetriebs auf den Sohn des vormaligen Klägers die Prozessführungsbefugnis des letzteren nicht berührt hat. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung der in Streit befangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Hier ist jedenfalls die zweite Alternative einschlägig: Der im Revisionsverfahren vorgelegte Übergabevertrag zwischen dem vormaligen Kläger und seinem Sohn bestimmt, dass auch "etwaige Entschädigungsforderungen aus Biberschäden am Grundbesitz, gleich gegen wen" auf den Sohn übergehen sollten. Dies hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt, sondern ausgeführt, eine Abtretung auch des hier in Rede stehenden Anspruchs sei weder mitgeteilt worden noch sonst ersichtlich. Das Revisionsgericht kann die Abtretung aber als unstreitige, bereits im Zeitpunkt des Berufungsurteils vorliegende Tatsache berücksichtigen (vgl. dazu Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 60 ff.). Nach dem Ableben des vormaligen Klägers ist nunmehr die Klägerin als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin prozessführungsbefugt. Denn die Rechtsstellung aus § 265 Abs. 2 ZPO geht mit dem Tod des bisherigen Rechtsinhabers auf dessen Erben und nicht auf den neuen Rechtsinhaber über (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2012 - XII ZR 154/09 - NJW 2012, 3642 Rn. 13).

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2. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch zutreffend an § 68 Abs. 1 BNatSchG i. d. F. des seit 1. März 2010 geltenden Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) gemessen. Diese Gesetzesfassung ist anwendbar, obwohl sich das Entschädigungsbegehren auch auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten bezieht. Der Gesetzgeber war bei Inkraftsetzung der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes zum 1. März 2010 gewillt, schon begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren um naturschutzrechtliche Entschädigungen auch für zurückliegende Zeiträume auf eine einheitliche und verfassungskonforme Rechtsgrundlage zu stellen. Den Interessen von Betroffenen im Land Brandenburg widerspricht das nicht, weil die Regelung des § 68 Abs. 1 BNatSchG jedenfalls nicht ungünstiger ist als diejenige des außer Kraft getretenen § 71 BbgNatSchG (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127 Rn. 13). Zudem hat das Berufungsgericht § 29 Abs. 3 BbgNatSchAG vom 21. Januar 2013 herangezogen, der § 68 BNatSchG in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergänzt und die zuständige Naturschutzbehörde verpflichtet, bei Ablehnung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG zugleich darüber zu entscheiden, ob dem Antragsteller dem Grunde nach eine Entschädigung gemäß § 68 Abs. 1 BNatSchG zusteht.

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2.1 Inhaber des geltend gemachten Anspruchs und damit aktivlegitimiert ist nicht die Klägerin, sondern ihr Sohn. Das gilt angesichts der erklärten umfassenden Abtretung durch den vormaligen Kläger auf den Sohn unabhängig davon, auf welchen Zeitraum sich die Entschädigungsansprüche beziehen. Auf die Frage, ob eine Entschädigung für vor 2017 eingetretene unzumutbare Belastungen materiell noch dem vormaligen Kläger zugestanden hätte, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Dieser materiellen Rechtslage hat die Klägerin durch die Umstellung ihres Antrags in der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen. Eine solche Umstellung ist noch in der Revisionsinstanz zulässig, wenn die Tatsache der Veräußerung oder Abtretung im Berufungsurteil festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 1957 - II ZR 280/55 - NJW 1958, 98 <99> und vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04 - juris Rn. 28). Dem ist der Fall gleichzustellen, dass die bereits vor Erlass des Berufungsurteils erfolgte Abtretung im Revisionsverfahren nachgewiesen worden ist und als unstreitige Tatsache vom Revisionsgericht berücksichtigt werden kann.

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2.2 Nach § 68 Abs. 1 BNatSchG ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann.

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§ 68 BNatSchG gehört zu Kapitel 9 des Bundesnaturschutzgesetzes, das einen Teil der Fragen regeln soll, die sich im Zusammenhang mit einer verfassungskonformen Regelung der gesetzlich begründeten Einschränkungen des Eigentumsrechts nach Art. 14 GG stellen. Die Bestimmung dient im Zusammenspiel mit den Befreiungstatbeständen des § 67 BNatSchG dem Verhältnismäßigkeitsausgleich nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127 Rn. 12 m. w. N.). Nach § 67 BNatSchG kann u. a. von den Verboten des § 44 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Der Befreiung kommt Vorrang vor dem Entschädigungsanspruch zu, weil § 68 Abs. 1 BNatSchG den Entschädigungsanspruch von einer unzumutbaren Belastung abhängig macht, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <245 f.>).

22

a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis überwiegend zu Recht angenommen, dass der vormalige Kläger (bzw. ab 2017 sein Sohn) durch Rechtsvorschriften u. a. des Bundesnaturschutzgesetzes an der Beseitigung, Öffnung oder anderweitigen Beeinträchtigung der Biberdämme gehindert war und er die durch diese verursachten Belastungen auch nicht durch eine Befreiung abwenden konnte. Dem stand im hier streitgegenständlichen Zeitraum das artenschutzrechtliche Störungsverbot entgegen, das sich zunächst aus § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG i. d. F. vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) und seit dem 1. März 2010 inhaltsgleich aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ergab und durch die Verfügung vom 24. Januar 2008 auch im Einzelfall konkretisiert worden ist. Diese ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Februar 2012 bestätigt worden.

23

Durch Ausnahme oder Befreiung ist u. a. dann keine Abhilfe möglich, wenn diese der Belastung faktisch nicht (mehr) abhelfen kann, weil sie dem Betroffenen nichts mehr nützt. Dann greift der Grundsatz des Vorrangs der Befreiung nicht ein und ist der Betroffene nicht gehindert, seinen Anspruch auf ein Entschädigungsbegehren zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127 Rn. 21). Wenn und soweit die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von den naturschutzrechtlichen Beschränkungen den Eintritt unzumutbarer Belastungen noch verhindern kann, ist nur dann keine Abhilfe auf diesem Weg möglich, wenn deren Erteilung endgültig abgelehnt worden ist.

24

Dem vormaligen Kläger bzw. seinem Sohn war es nicht möglich, die ab Januar 2008 eingetretenen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens noch eintretenden Belastungen durch erfolgreiche Beantragung einer Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten abzuwenden. In seinem - insoweit rechtskräftig gewordenen - Urteil vom 29. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der damalige Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung hatte, weil das Tatbestandsmerkmal der unzumutbaren Belastung nicht erfüllt war. Der Verzicht auf eine Weiterverfolgung des (Anfechtungs- und) Befreiungsbegehrens im Berufungsverfahren steht der Geltendmachung einer Entschädigung auch für Belastungen, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, hier ganz überwiegend nicht entgegen. Eine Befreiung setzt ebenso wie die Entschädigung eine im Einzelfall unzumutbare Belastung voraus, die der Beklagte hier bestreitet und deren Vorliegen oder Nichtvorliegen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits geklärt sein wird. Eine Weiterverfolgung (auch) des Befreiungsbegehrens hätte die bislang eingetretenen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entschädigungsrechtsstreits noch eintretenden Belastungen deshalb aller Voraussicht nach nicht verhindern können. Das gilt auch für die Folgen des Biberdammes an der Eisenbahn, der nach der Auslegung des Berufungsgerichts nicht von der Verfügung vom 24. Januar 2008 umfasst und insbesondere nicht Gegenstand des dort beschiedenen Befreiungsbegehrens war. Denn der Beklagte hat das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung nach der im Berufungsverfahren erklärten Klageerweiterung weiterhin nicht zugestanden, weshalb auch ein Befreiungsbegehren insoweit weiterhin streitig wäre.

25

Soweit die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Belastungen seien durch eine Befreiung nicht abzuwenden (gewesen), auch solche Belastungen einschließen sollte, die nach dem Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits noch eintreten, verletzt dies allerdings Bundesrecht. Insoweit kann der Anspruch durch den Vorrang der Befreiung ausgeschlossen sein. Das wäre der Fall, wenn und soweit solche Schäden durch eine nach einer für die Klägerseite positiven Entscheidung dieses Verfahrens tatbestandlich eröffnete Ermessensentscheidung über eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, die der Sohn der Klägerin auch dann noch unter Hinweis auf eine veränderte Sachlage beantragen könnte, verhindert werden könnten. Ob dies zutrifft, ist tatrichterlich bislang nicht festgestellt, weil es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts darauf nicht ankam.

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b) Das Oberverwaltungsgericht hat den Tatbestand des § 68 Abs. 1 BNatSchG verneint, weil das Verbot, schadensverursachende Biberdämme zu öffnen, zu beseitigen oder anderweitig zu beeinträchtigen, nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentums des vormaligen Klägers (bzw. jetzt seines Sohnes) geführt habe. Maßgeblich dafür war seine Rechtsauffassung, für die Bestimmung des "Eigentums" im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG sei auf das Forstrevier G. als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2023 - 4 LA 212/21 - juris Rn. 11) und nicht lediglich auf die vernässten Flächen oder einzelne Buchgrundstücke. An diesem Flächenumgriff hat es die Beeinträchtigung der Privatnützigkeit des Eigentums gemessen und ist ausgehend davon zu dem Ergebnis gekommen, der unterstellte Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von rund 65 ha, d. h. 28 % des Forstreviers als wirtschaftlicher Einheit sei hier nicht unzumutbar. Dieser Prüfungsansatz ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

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aa) Regelungen in einem Naturschutzgesetz oder einer Naturschutzverordnung, die die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränken, sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei der Begrenzung von Eigentümerbefugnissen unterliegt der Gesetzgeber insoweit Schranken, als er die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen muss und dabei insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <240 f.> und Kammerbeschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 35). Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <241>).

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Verlässt der Gesetzgeber den durch die Schranken gesetzten Rahmen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam, hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege primären Rechtsschutzes abgewehrt werden (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <241>). Es ist dem Gesetzgeber allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, Eigentumsbeschränkungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Maßnahmen ansonsten unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 <212 f.> und Kammerbeschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 35). Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren und gleichheitswidrige Sonderopfer ausgleichen sollen, bedürfen zum einen einer gesetzlichen Grundlage. Sie sind zum anderen unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <245 f.> und Kammerbeschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 41).

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bb) Die Privatnützigkeit des Eigentums gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereich der Eigentumsgarantie, der nicht ausgehöhlt werden darf. Dieser markiert zudem eine absolute Grenze zumutbarer Nutzungseinschränkungen im Einzelfall: Der Eigentümer eines Grundstücks muss Nutzungsbeschränkungen im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) zwar grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen. Er hat keinen Anspruch auf die wirtschaftlichste Nutzung seines Grundstücks, wenn andere (nennenswerte) Nutzungen möglich bleiben, denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 29 m. w. N.). Unzumutbar ist eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse aber dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 - NVwZ-RR 1998, 225 <228> und vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - NVwZ-RR 2000, 339 <340> m. w. N.; Fellenberg, in: Lütkes/​Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 68 Rn. 6; Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, Vorbem. zu §§ 65 - 68 Rn. 38).

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cc) Der in § 68 BNatSchG verwendete Begriff des "Eigentums" umfasst alle durch Art. 14 GG geschützten Eigentumspositionen. Darunter fallen alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er damit verbundene Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 <209>; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 24). Geschützt ist damit sowohl die private Zuordnung von Grundeigentum, als auch die rechtmäßig ausgeübte, konkrete Nutzung dieses Grundeigentums, etwa durch forstliche Bewirtschaftung. Eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung genießt danach besonderen Schutz; sie verleiht der eigentumsrechtlichen Position bei Grundeigentum besonderes Gewicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 - NJW 1998, 367 <368>; BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 <371> und vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 <13>; BGH, Urteil vom 8. Juni 1978 - III ZR 161/76 - BGHZ 72, 211 <216 f.>; Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, Vorbem. zu §§ 65 - 68 Rn. 6). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der zum Revier G. gehörenden Flächen auch nach Erlass der Naturschutzgebietsverordnung zulässig und damit eigentumsrechtlich besonders geschützt; sie war auch bereits vor Beginn der Beeinträchtigung durch Biberdämme "ins Werk gesetzt". An diese Feststellungen, die sich u. a. auf irrevisibles Recht stützen, ist der Senat gebunden.

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dd) Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Maßstäbe und der - vereinzelt vorhandenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblichen Flächenumgriff in verschiedenen Fallgestaltungen ist hier entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht auf das gesamte, eine wirtschaftliche Einheit bildende Forstrevier in seinem bei Beginn der Vernässung vorhandenen Bestand (rund 230 ha) abzustellen. Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob gerade auf den infolge der Errichtung der Biberdämme beeinträchtigten Flächen, deren Umfang das Berufungsgericht mit rund 65 ha unterstellt hat, noch hinreichend Raum für eine privatnützige Verwendung verbleibt. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, dass die auf naturschutzrechtlichen Beschränkungen beruhende Unterbindung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung von Grundeigentum (selbst einer enormen Größe) bis zur Grenze der Unwirtschaftlichkeit des eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gesamtbetriebs entschädigungslos hinzunehmen wäre. Das ist mit dem besonderen Bestandsschutz der bereits rechtmäßig ausgeübten Nutzung und dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar.

32

Das Bundesverfassungsgericht hat über die Frage der maßgeblichen Bezugsgröße der Zumutbarkeitsprüfung bei Eingriffen in eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung auf Teilflächen noch nicht ausdrücklich entschieden. In einem Kammerbeschluss vom 10. Oktober 1997 (- 1 BvR 310/84 - NJW 1998, 367 <368>) hat es den Entzug der Nutzungsmöglichkeit einer kleinen Teilfläche für den Kiesabbau mit dem Hauptargument für zumutbar gehalten, der Beschwerdeführerin sei dort gerade kein bereits ausgeübtes Recht zum Kiesabbau entzogen worden, und sie könne diesen Teil ihres Grundstücks in den von der Landschaftsschutzverordnung gezogenen Grenzen weiter, insbesondere forstwirtschaftlich, nutzen. Die Feststellung, der "bereits wasserrechtlich planfestgestellte Abbau in der fast achtmal größeren Nordgrube" sei unberührt geblieben, schließt daran nur an. Dass der Entzug einer bereits rechtmäßig ausgeübten Nutzung und ein dadurch bewirkter Verlust der Privatnützigkeit eines Grundstücksteils schon dann entschädigungslos hinzunehmen ist, wenn diese Nutzung auf einem anderen, größeren Teil des Grundstücks zulässig bleibt, ist dem nicht zu entnehmen. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Ablehnung einer Abrissgenehmigung für ein denkmalgeschütztes Gebäude mit Art. 14 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht zwar darauf abgestellt, ob für den - über dieses Gebäude deutlich hinausreichenden - denkmalgeschützten Gesamtbestand eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit verbleibt. Ausreichend sei, dass der Erhalt der denkmalgeschützten Gesamtanlage wirtschaftlich zumutbar sei (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 - NVwZ 2010, 957 Rn. 22 f., 25). Auch diese Entscheidung betraf aber keinen Fall des Eingriffs in eine bereits rechtmäßig verwirklichte Nutzung. Vielmehr prägte die Existenz eines schutzwürdigen Denkmals den entsprechenden Teil des Grundstücks von Anfang an.

33

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem Fall, der die Frage der fachplanungsrechtlichen Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung einer bergrechtlichen Bewilligung betraf, entscheidend auf die beeinträchtigten Teilflächen abgestellt. Denn auch wenn die Privatnützigkeit der Bewilligung auf den Restflächen erhalten bleibe, gehe sie doch auf den "gesperrten" Teilflächen vollständig verloren. Letzteres sei maßgebend, solange nicht nur Teilflächen von unwesentlicher Bedeutung betroffen seien (Untergrenze). Mitentscheidend dafür waren Aspekte der Gleichbehandlung und der Vermeidung zufälliger Ergebnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 58 f.).

34

Diese Betrachtungsweise hält der erkennende Senat bei Eingriffen in eine bereits rechtmäßig verwirklichte Nutzung auch dann für sachgerecht, wenn es um die Bestimmung der - höher liegenden - verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle geht. Muss eine ins Werk gesetzte Nutzung aus naturschutzrechtlichen Gründen auf Teilflächen aufgegeben werden, muss der Eigentümer eine etwaige Entwertung dieser Flächen nicht schon dann entschädigungslos hinnehmen, wenn und weil er die bisherige Nutzung auf anderen Flächen in noch wirtschaftlicher Weise fortsetzen kann. Dass die beeinträchtigten Flächen mit den unbeeinträchtigten eine wirtschaftliche Einheit bilden mögen, ändert daran nichts. Die Ungleichbehandlung gegenüber einem Eigentümer, der nur belastete Flächen gleicher Größe besitzt, bedeutete ein Sonderopfer, das im Hinblick auf den besonderen Schutz der bereits rechtmäßig ausgeübten Nutzung nicht gerechtfertigt ist.

35

Diese Rechtslage bedeutet nicht, dass die Entwertung jeder noch so kleinen oder unbedeutenden Teilfläche zu einem Entschädigungsanspruch führt. Das Verfahren bietet jedoch keinen Anlass, eine konkrete Untergrenze zu bestimmen. Die hier vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vernässungen und der damit verbundene Verlust der forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit gehen in ihrem - unterstellten - Umfang über eine vernachlässigbare Größe deutlich hinaus. Zutreffend hat das Berufungsgericht für die Prüfung der Zumutbarkeit der der Klägerseite entstandenen Belastungen nicht lediglich die in diesem Verfahren geltend gemachte Vernässung von rund 31 ha Forstfläche zugrunde gelegt, sondern die in dem weiteren Verfahren BVerwG 10 C 4.25 geltend gemachten Belastungen durch bis Ende 2007 eingetretene Vernässungen von weiteren rund 34 ha Holzbodenfläche mitberücksichtigt. Denn die mit dem hier zu beurteilenden, späteren Antrag geltend gemachten weiteren Belastungen können sich jedenfalls unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen Belastungen als unzumutbar erweisen (UA S. 40). Der Gesamtumfang von (unterstellt) fast 65 ha für die forstliche Nutzung verlorener Holzbodenfläche kann sowohl absolut als auch bezogen auf die Gesamtrevierfläche von 224 ha nicht als unbedeutende Teilfläche außer Betracht bleiben. Das gilt bereits auf der Basis der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Annahme, dass den belasteten Flächen eine (höchstens) durchschnittliche, ihrem flächenmäßigen Anteil am Revier entsprechende Rentabilität zukommt (UA S. 45). Auf das Fehlen eines konkreten Vortrags der Klägerseite zur wirtschaftlichen Bedeutung gerade dieser Flächen kommt es daher nicht an.

36

ee) Die Verfahrensrügen, die die Revision im vorstehenden Zusammenhang erhoben hat, greifen nicht durch. Denn die vermisste Sachverhaltsaufklärung und die gestellten Beweisanträge, deren Ablehnung beanstandet wird, waren auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich.

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2.3 Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lässt sich nicht abschließend feststellen, dass dem Sohn der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 BNatSchG dem Grunde nach nicht zusteht. Eine tatrichterliche Prüfung und Würdigung der Frage, ob dem Sohn der Klägerin bei dem - unterstellten - biberbedingten Wegfall der zuvor ausgeübten forstlichen Nutzung auf insgesamt fast 65 ha Holzbodenfläche (einschließlich des Verlusts des aufstehenden Holzes) und den Einschränkungen der Nutzbarkeit der beiden Holzabfuhrwege in dem festgestellten Umfang noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch dieser Flächen verbleibt oder zumindest deren Veräußerung möglich ist, hat bisher nicht stattgefunden. Der Senat kann die Klageabweisung auch nicht auf der Grundlage anderweitiger Feststellungen im angefochtenen Urteil, etwa zur Möglichkeit der jagdlichen Nutzung (a)), der Situationsgebundenheit der klägerischen Flächen (b)) oder eines fehlenden Vertrauensschutzes (c)) bestätigen. Vielmehr ist das Verfahren zur Nachholung der fehlenden Feststellungen und Prüfung anhand des zutreffenden Maßstabes an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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a) Die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil rechtfertigen nicht die Annahme, dass für eine privatnützige Verwendung der rund 65 ha, deren Verlust für eine forstliche Nutzung das Berufungsgericht unterstellt hat, wegen fortbestehender Möglichkeit einer jagdlichen Nutzung hinreichend Raum bleibt. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass die jagdliche Nutzung des unter Einbeziehung der vernässten Flächen entstandenen und diese weiterhin umfassenden Eigenjagdbezirks weiter möglich sei. Auch diese Feststellung bezieht sich aber auf den fehlerhaft zu groß bemessenen Flächenumgriff in seiner Gesamtheit. Konkrete Feststellungen dazu, inwieweit gerade auf den überschwemmten Flächen eine jagdliche Nutzung möglich bleibt, und eine Würdigung, ob dieser im Verhältnis zu der entfallenen forstlichen Nutzung eine mehr als nur völlig untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 26. September 2024 - 5 S 1823/23 - juris Rn. 82 f.), sind bisher nicht erfolgt.

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b) Auch die Situationsgebundenheit des Eigentums und die in diesem Zusammenhang getroffenen tatrichterlichen Feststellungen führen nicht zu dem Schluss, dass eine unzumutbare Belastung unabhängig von dem Umfang der vernässten Flächen und den Folgen für deren privatnützige Verwendung nicht vorliegt. § 68 BNatSchG geht - im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 und 2 GG - davon aus, dass nutzungsregelnde Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes von den betroffenen Eigentümern grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums hinzunehmen sind und dass ihnen nur unter besonderen Voraussetzungen eine Entschädigung zusteht (vgl. zum damaligen Art. 36 BayNatSchG BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 <10>). Eine aus der Situationsgebundenheit folgende gesteigerte Sozialbindung ist anzunehmen, wenn vorgefundene naturräumliche oder sonstige schutzwürdige Gegebenheiten ein Grundstück prägen und einer anderweitigen Nutzung an diesen Stellen entgegenstehen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <242> und Kammerbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 - NVwZ 2010, 957 Rn. 18 [Denkmal]; VGH München, Urteil vom 16. Juli 2025 - 14 N 24.759 - juris Rn. 51 ff. [Naturdenkmal]). Hat der Eigentümer allerdings bereits etwas "ins Werk gesetzt" und eine legale Nutzung verwirklicht, prägt diese ihrerseits die Situation des Grundstücks. Diese Nutzung hat dann nicht die Situationsgebundenheit gegen sich, sondern eine Situationsberechtigung für sich (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 <13>; vgl. auch Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 <371>). Bei einer derartigen Sachlage kann der Aspekt der Situationsgebundenheit des Grundeigentums nur dann zum gänzlichen Ausschluss einer Entschädigung führen, wenn eine spätere Entwicklung, die zur Aufgabe der bisherigen Nutzung genötigt hat, aufgrund der Beschaffenheit des Grundeigentums konkret absehbar war (ähnlich zur Situationsgebundenheit von Bergwerkseigentum BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 ​- 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 35).

40

Eine solche Schlussfolgerung wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Lage der vom Ehemann der Klägerin ab 1998 erworbenen Flächen in Niederungen und an einem Fließgewässer und dazu, dass der Biber bereits bei Erwerb des Reviers in dessen Umfeld - aber noch nicht im Revier selbst - heimisch war, nicht getragen. Dass sich Biber auf den klägerischen Flächen ansiedeln und durch den Bau von Dämmen zum Schutz ihrer Bauten dauerhafte großflächige Überschwemmungen bewirken würden, war angesichts dieser Gegebenheiten möglich. Dass eine Ansiedelung des Bibers im Hinblick auf die Beschaffenheit der Forstflächen konkret zu erwarten war, ergibt sich allein daraus aber noch nicht. Nur dann hätte eine Situation vorgelegen, die derjenigen vergleichbar wäre, dass das Grundeigentum des vormaligen Klägers bereits im Zeitpunkt des Erwerbs durch dort lebende Biber geprägt gewesen wäre.

41

Daraus, dass die Naturschutzverordnung, die weite Teile der klägerischen Flächen erfasst, bei Kaufvertragsabschluss bereits im Entwurf vorlag, ergibt sich ebenfalls keine den Ausschluss einer Entschädigung rechtfertigende Situationsgebundenheit. Denn diese Naturschutzverordnung stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der forstlichen Nutzung in dem vom vormaligen Kläger ausgeübten Umfang nicht entgegen (UA S. 35 f.). Zudem fand der Biber darin seinerzeit noch keine Erwähnung.

42

c) Die Klage kann auch nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, der vormalige Kläger und später sein Sohn hätten auf eine Fortführung der forstwirtschaftlichen Nutzung in dem vor der "Einwanderung" des Bibers in das Forstrevier möglichen Umfang nicht vertrauen können. Es habe insbesondere nicht darauf vertraut werden können, dass sich keine Biber im Gebiet des Reviers ansiedeln würden. Soweit die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsurteil dieses selbstständig tragen sollten, was offen bleiben kann, läge auch darin eine Verletzung von Bundesrecht.

43

Dass Vertrauensschutzgesichtspunkte oder sonstige subjektive Umstände bei der hier zu beantwortenden Frage einer unzumutbaren Belastung überhaupt von - anspruchsausschließender - Bedeutung sein können, wird mit guten Gründen in Zweifel gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 38). Regelmäßig und jedenfalls im vorliegenden Fall sind mit dem grundsätzlichen Bestandsschutz einer bereits verwirklichten Nutzung und den hinsichtlich der Situationsgebundenheit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten alle maßgeblichen Umstände erfasst. Wird eine bisher rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung unmöglich, ohne dass eine andere sinnvolle Nutzungsmöglichkeit verbleibt, und war dies nicht aufgrund der Beschaffenheit des Grundstücks oder der Rechtslage konkret absehbar, so hängt die Unzumutbarkeit der Belastung jedenfalls nicht von der zusätzlichen Voraussetzung eines - weitergehend - schutzwürdigen Vertrauens ab. Andernfalls würden die oben erwähnten Kriterien unterlaufen.

44

2.4 Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Umfang der seit Januar 2008 infolge der zu duldenden Biberdämme eingetretenen Belastungen ist zwischen den Beteiligten umstritten und vom Berufungsgericht - da von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblich - bisher nicht geklärt. Diese Klärung kann auch nicht der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung vorbehalten bleiben. Denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich schon eine Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach nicht abschließend feststellen. Es fehlt an einer tatrichterlichen Aufklärung und Würdigung nicht nur des Umfangs der - gerade infolge von Biberaktivitäten - vernässten Flächen, sondern auch der Frage, ob darauf noch hinreichend Raum für eine privatnützige Verwendung bleibt. Dazu bedarf es näherer Feststellungen zu den Folgen der Vernässung für die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit und zur Möglichkeit und Bedeutung einer anderweitigen Nutzung.

45

Entgegen der Auffassung der Klägerseite verpflichtet § 68 Abs. 1 BNatSchG allerdings nur zum Ausgleich derjenigen Belastungen, die die wegen der Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums übersteigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 43).

46

Soweit die erneute Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass bei dem Sohn der Klägerin bis zu dem dann maßgeblichen Zeitpunkt eine im Einzelfall unzumutbare und somit zu entschädigende Belastung eingetreten ist, kommt grundsätzlich in Betracht, in die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach antragsgemäß auch künftig noch entstehende weitere Belastungen einzubeziehen. Dies setzt aber voraus, dass derartige zukünftige Belastungen nicht durch eine Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten abgewendet werden können (s. o.).