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BVerwG Urteil vom 26.03.2026 – 10 C 4.25

10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:260326U10C4.25.0

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt zugunsten ihres Sohnes die Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene Vernässung von dessen Forstflächen (rund 34 ha) infolge der Errichtung von Biberdämmen. In einem weiteren Verfahren (BVerwG 10 C 3.25) begehrt sie die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach für Vernässungsschäden an weiteren 31 ha Holzbodenfläche und zwei Wirtschaftswegen, die ab Januar 2008 eingetreten sein sollen und zukünftig noch entstehen.

2

Ihr während des Revisionsverfahrens verstorbener Ehemann, der ursprüngliche Kläger, hatte 1998 das Eigentum an zusammenhängenden forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Brandenburg erworben, die zu einem Großteil im Naturschutzgebiet G. liegen. Nach Hinzuerwerb kleinerer Flurstücke im Jahr 2002 belief sich die zusammengehörige, vergleichbar bewirtschaftete Holzbodenfläche des Forstbetriebs auf rund 230 ha. 2017 übertrug er den Forstbetrieb einschließlich der hier geltend gemachten Ansprüche auf seinen Sohn.

3

Etwa ab dem Jahr 2000 siedelten sich in dem Forstrevier Elbebiber an. Die von diesen errichteten Dämme führten ab 2003 zu Überflutungen, welche die Holzproduktion auf einem nicht unerheblichen Teil der Flächen unmöglich gemacht haben sollen.

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Im April 2004 stellte der Ehemann der Klägerin einen Antrag auf Genehmigung des teilweisen Abbaus des Biberdammes am Ausgang des F. Sees und der vollständigen Beseitigung von Dämmen an einer Bahntrasse, den das Landesumweltamt im Januar 2005 ablehnte. Die darauf erhobene Klage war beim Verwaltungsgericht Potsdam erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht änderte die Entscheidung mit Urteil vom 31. März 2011 und wies die Klage ab. Mit Beschluss vom 20. September 2011 - 7 B 46.11 - wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.

5

Im Juli 2009 erhob der Ehemann der Klägerin beim Landgericht Potsdam Klage gegen das beklagte Land auf Zahlung einer Entschädigung in der Größenordnung von 137 573 € nebst Zinsen wegen Staatshaftung für denjenigen Schaden, der ihm durch die Vernässung von rund 34 ha seiner Forstflächen bis November 2007 infolge des Bescheides des Landesumweltamtes vom Januar 2005 entstanden sei. Für die Größe und Zusammensetzung der von ihm als vernässt bezeichneten Flächen bezog er sich auf ein zum Stichtag 6. November 2007 erstelltes Sachverständigengutachten. Nachdem er die Festsetzung einer solchen Entschädigung gestützt auf einen naturschutzrechtlichen Entschädigungsanspruch auch bei dem Beklagten erfolglos beantragt hatte, verwies das Landgericht die Klage an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

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Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 12. September 2024 zurückgewiesen. Der Kläger könne den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG zwar unmittelbar gegenüber dem beklagten Land geltend machen. Der Anspruch hänge nicht von einer vorherigen Feststellung der Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach ab, wenn die zuständige Behörde im Befreiungsverfahren - wie hier - entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht über die Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach entschieden habe. Die zwischenzeitliche Übergabe des Forstbetriebs an den Sohn habe gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG für einen Entschädigungsanspruch lägen aber nicht vor. Der Kläger sei zwar Eigentümer von Grundstücken, die von den durch die Biberdämme verursachten Vernässungen betroffen seien, und er sei aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften daran gehindert gewesen, diese Dämme zu beseitigen. Dies begründe jedoch keine im Einzelfall unzumutbare Belastung. Bezugspunkt der Prüfung, ob die naturschutzrechtlichen Beschränkungen zu einer unzumutbaren Belastung geführt haben, sei das Eigentum an dem aus zahlreichen Grundstücken bestehenden Forstrevier in seiner Gesamtheit. Es sei nicht auf jedes einzelne betroffene Buchgrundstück abzustellen, sondern auf eine wirtschaftlich verwertbare und im Wesentlichen gleich bewirtschaftete räumliche Einheit. Das vom Kläger Ende der 90er Jahre erworbene Forstrevier nebst der kleineren, später hinzuerworbenen und innerhalb seiner Grenzen gelegenen Teilflächen stelle eine solche Einheit dar. Die zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs und des nachfolgenden Erlasses der Verordnung über das Naturschutzgebiet vorhandene forstwirtschaftliche Nutzung sei auch eigentumsrechtlich geschützt gewesen. Weder diese Verordnung noch die gesetzlichen Biotopschutzregelungen hätten einer derartigen Nutzung entgegengestanden. Entscheidungserheblich sei hier nur auf die im vorliegenden Verfahren als vernässt geltend gemachten Flächen (rund 34 ha) abzustellen. Gleichwohl gehe der Senat auch hier von den in diesem und dem weiteren Verfahren 11 B 13.18 (nachgehend: BVerwG 10 C 3.25) insgesamt geltend gemachten Belastungen aus, unterstelle also, dass die Vernässungen den Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von insgesamt rund 65 ha Holzbodenfläche und Beeinträchtigungen zweier Wirtschaftswege bewirkt hätten. Naturschutzrechtliche Regelungen, welche die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränkten, seien aber Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen seien. Nur für unverhältnismäßige Belastungen könne im Einzelfall ein Ausgleich verfassungsrechtlich geboten sein. Die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit des Reviers sei hier nicht derart eingeschränkt, dass kein Raum mehr für einen sinnvollen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibe. Rund 72 % der Flächen des Reviers seien durch Biberdämme nicht beeinträchtigt und weiterhin forstwirtschaftlich nutzbar. Auch die jagdliche Nutzung sei weiterhin möglich. Die Bewirtschaftung des Gesamtreviers sei nach dem klägerischen Vorbringen auch nicht wirtschaftlich sinnlos geworden. Die Lage und Beschaffenheit der Flächen sprächen nicht nur für eine im Interesse der Allgemeinheit erheblich gesteigerte Sozialpflichtigkeit, sondern auch gegen ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, die Flächen in vollem Umfang dauerhaft ohne Beeinträchtigung forstwirtschaftlich nutzen zu können. So seien die Niederungsbereiche ohnehin zeitweise überflutet gewesen. Angesichts der havelnahen Lage und der Standortverhältnisse des Reviers habe der Kläger zudem nicht darauf vertrauen können, dass sich Biber nicht dort ansiedeln würden. Eine einseitige und unverhältnismäßige Belastung sei nicht dargelegt. Der Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach bleibe aus denselben Gründen ohne Erfolg.

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Gegen das Urteil hat der vormalige Kläger Revision eingelegt, die nach seinem Tod von der Klägerin als Erbin fortgeführt wird. Sie rügt eine Verletzung von § 68 Abs. 1 BNatSchG. Das Berufungsgericht habe für die Bestimmung des Eigentums im Sinne dieser Vorschrift fehlerhaft auf das Forstrevier in seinem zu Beginn der Vernässung vorhandenen Bestand als wirtschaftliche Einheit abgestellt. Diese Auslegung der Norm sei mit Art. 14 GG nicht vereinbar. Das grundrechtlich geschützte Eigentum an den vernässten Waldflächen und dem aufstehenden Holz sei wirtschaftlich ausgehöhlt. Unzumutbar sei die Belastung auch deshalb, weil der vormalige Kläger die bisher rechtmäßige forstliche Nutzung der vernässten Flächen habe aufgeben müssen und keinerlei sinnvolle Nutzung mehr möglich sei. Ein Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von mehr als 28 % Holzbodenfläche sei nicht zumutbar. Eine Zumutbarkeit lasse sich auch nicht mit der Situationsgebundenheit des Eigentums begründen. Mit der Einwanderung des Bibers habe nicht gerechnet werden müssen. Das Abstellen auf das Forstrevier als wirtschaftliche Einheit verletze zudem Art. 3 Abs. 1 GG. Eigentümer größerer Forstbetriebe würden gleichheitswidrig diskriminiert. Sei die Schwelle einer unzumutbaren Belastung bzw. der Sozialpflichtigkeit überschritten, seien die eingetretenen Belastungen voll zu entschädigen und nicht nur insoweit, als sie jenseits dieser Schwelle lägen.

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Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2024 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückzuverweisen.

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Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht an dem Verfahren.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren ist durch den Tod des vormaligen Klägers nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden. Denn dieser war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, der keinen Aussetzungsantrag gestellt hat (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die Erben - hier die Klägerin als Alleinerbin - fortgeführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 8 B 58.10 - juris Rn. 1; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Stand März 2026, § 246 Rn. 8 f.). Dem hat der Senat durch Berichtigung des Rubrums Rechnung getragen.

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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, für die Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Belastung sei hier auf das gesamte Forstrevier als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen, ist mit § 68 Abs. 1 BNatSchG nicht vereinbar. Da weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sein werden, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

14

1. Ohne Verletzung von Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die Klägerin verfolgt das - unmittelbar auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete - Klagebegehren zu Recht im Wege der allgemeinen Leistungsklage. Zutreffend hat das Berufungsgericht den gestellten Antrag als hinreichend bestimmt erachtet (UA S. 18).

15

Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, dass die zum Januar 2017 erfolgte Übertragung des Forstbetriebs auf den Sohn des vormaligen Klägers die Prozessführungsbefugnis des letzteren nicht berührt hat. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung der in Streit befangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Hier ist jedenfalls die zweite Alternative einschlägig: Der im Revisionsverfahren vorgelegte Übergabevertrag zwischen dem vormaligen Kläger und seinem Sohn bestimmt, dass auch "etwaige Entschädigungsforderungen aus Biberschäden am Grundbesitz, gleich gegen wen" auf den Sohn übergehen sollten. Dies hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt, sondern ausgeführt, eine Abtretung auch des hier in Rede stehenden Anspruchs sei weder mitgeteilt worden noch sonst ersichtlich. Das Revisionsgericht kann die Abtretung aber als unstreitige, bereits im Zeitpunkt des Berufungsurteils vorliegende Tatsache berücksichtigen (vgl. dazu Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 60 ff.). Nach dem Ableben des vormaligen Klägers ist nunmehr die Klägerin als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin prozessführungsbefugt. Denn die Rechtsstellung aus § 265 Abs. 2 ZPO geht mit dem Tod des bisherigen Rechtsinhabers auf dessen Erben und nicht auf den neuen Rechtsinhaber über (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2012 - XII ZR 154/09 - NJW 2012, 3642 Rn. 13).

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2. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch zutreffend an § 68 Abs. 1 BNatSchG i. d. F. des seit 1. März 2010 geltenden Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) gemessen. Diese Gesetzesfassung ist anwendbar, obwohl sich das Entschädigungsbegehren auch auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten bezieht. Der Gesetzgeber war bei Inkraftsetzung der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes zum 1. März 2010 gewillt, schon begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren um naturschutzrechtliche Entschädigungen auch für zurückliegende Zeiträume auf eine einheitliche und verfassungskonforme Rechtsgrundlage zu stellen. Den Interessen von Betroffenen im Land Brandenburg widerspricht das nicht, weil die Regelung des § 68 Abs. 1 BNatSchG jedenfalls nicht ungünstiger ist als diejenige des außer Kraft getretenen § 71 BbgNatSchG (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127 Rn. 13).

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2.1 Inhaber des geltend gemachten Anspruchs und damit aktivlegitimiert ist nicht die Klägerin, sondern ihr Sohn, an den der vormalige Kläger etwaige Entschädigungsansprüche wegen Biberschäden abgetreten hat. Dieser materiellen Rechtslage hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen, in dem sie erklärt hat, dass sie die Zahlung des geltend gemachten Betrages an ihren Sohn begehrt. Eine solche Umstellung des Klageantrags ist noch in der Revisionsinstanz zulässig, wenn die Tatsache der Veräußerung oder Abtretung im Berufungsurteil festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 1957 - II ZR 280/55 - NJW 1958, 98 <99> und vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04 - juris Rn. 28). Dem ist der Fall gleichzustellen, dass die bereits vor Erlass des Berufungsurteils erfolgte Abtretung im Revisionsverfahren nachgewiesen worden ist und als unstreitige Tatsache vom Revisionsgericht berücksichtigt werden kann.

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2.2 Nach § 68 Abs. 1 BNatSchG ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann. Entschädigungspflichtige Körperschaft ist nach der nicht revisiblen Regelung des § 28 BbgNatSchAG in Brandenburg das beklagte Land (UA S. 20).

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§ 68 BNatSchG gehört zu Kapitel 9 des Bundesnaturschutzgesetzes, das einen Teil der Fragen regeln soll, die sich im Zusammenhang mit einer verfassungskonformen Regelung der gesetzlich begründeten Einschränkungen des Eigentumsrechts nach Art. 14 GG stellen. Die Bestimmung dient im Zusammenspiel mit den Befreiungstatbeständen des § 67 BNatSchG dem Verhältnismäßigkeitsausgleich nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127 Rn. 12 m. w. N.). Nach § 67 BNatSchG kann u. a. von den Verboten des § 44 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Der Befreiung kommt Vorrang vor dem Entschädigungsanspruch zu, weil § 68 Abs. 1 BNatSchG den Entschädigungsanspruch von einer unzumutbaren Belastung abhängig macht, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <245 f.>).

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a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Entschädigungsanspruch eine vorherige Verwaltungsentscheidung über das Bestehen einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach, wie sie in § 72 Nr. 11 BbgNatSchG a. F. bzw. nunmehr in § 29 Abs. 3 BbgNatSchAG vorgesehen war und ist, nicht voraussetzt. Habe die Verwaltung entgegen der gesetzlichen Verpflichtung bei der Ablehnung eines Befreiungsbegehrens nicht zugleich über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach entschieden, so könne der Betroffene unmittelbar auf Zahlung einer Entschädigung klagen. Dies verletzt kein Bundesrecht. Die landesrechtliche Regelung ist als solche nicht revisibel; der Landesgesetzgeber ist mit ihr einer vom Bundesverfassungsgericht erkannten, aus Art. 14 GG abgeleiteten Pflicht nachgekommen, die dem Schutz der von einer Eigentumsbeschränkung Betroffenen dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <246>). Soweit sie an den verfassungsrechtlichen Vorrang des Primärrechtsschutzes anknüpft, ist dieser Gegenstand der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG (dazu sogleich unter b)).

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b) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der vormalige Kläger durch Rechtsvorschriften u. a. des Bundesnaturschutzgesetzes an der Beseitigung, Öffnung oder anderweitigen Beeinträchtigung der Biberdämme gehindert war und er die durch diese verursachten Belastungen auch nicht durch eine Befreiung abwenden konnte. Dem stand im hier streitgegenständlichen Zeitraum das artenschutzrechtliche Störungsverbot aus § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der bis zum 17. Dezember 2007 geltenden Fassung (BGBl. 2002 I S. 1193) entgegen. Der damalige Kläger hat bis zum Ablauf des Zeitraums, für den er hier Entschädigung begehrt, auch umfassend, aber erfolglos versucht, dieser Beschränkung durch Erhalt einer Ausnahme oder Befreiung abzuhelfen. Seine Klage gegen den die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Bescheid des Landesumweltamtes vom 21. Januar 2005 ist bis zur letzten Instanz erfolglos geblieben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2011 - 7 B 46.11 - juris, vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011 - 11 B 19.10 -). Soweit er es versäumt hatte, nach Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem Oberverwaltungsgericht ausdrücklich auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des die Befreiung ablehnenden Bescheides zu beantragen (vgl. BVerwG a. a. O., Rn. 16 - 18), wären die hier geltend gemachten Belastungen (bis Ende 2007) durch einen solchen Antrag nicht mehr zu verhindern gewesen.

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c) Das Oberverwaltungsgericht hat den Tatbestand des § 68 Abs. 1 BNatSchG verneint, weil das Verbot, schadensverursachende Biberdämme zu öffnen, zu beseitigen oder anderweitig zu beeinträchtigen, nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentums des vormaligen Klägers geführt habe. Maßgeblich dafür war seine Rechtsauffassung, für die Bestimmung des "Eigentums" im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG sei auf das Forstrevier G. als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2023 - 4 LA 212/21 - juris Rn. 11) und nicht lediglich auf die vernässten Flächen oder einzelne Buchgrundstücke. An diesem Flächenumgriff hat es die Beeinträchtigung der Privatnützigkeit des Eigentums gemessen und ist ausgehend davon zu dem Ergebnis gekommen, der unterstellte Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von - in beiden Verfahren insgesamt - rund 65 ha, d. h. 28 % des Forstreviers als wirtschaftlicher Einheit, sei hier nicht unzumutbar. Erst recht gelte dies für die im vorliegenden Verfahren nur zu berücksichtigenden rund 34 ha Forstflächen. Dieser Prüfungsansatz ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

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aa) Regelungen in einem Naturschutzgesetz oder einer Naturschutzverordnung, die die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränken, sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei der Begrenzung von Eigentümerbefugnissen unterliegt der Gesetzgeber insoweit Schranken, als er die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen muss und dabei insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <240 f.> und Kammerbeschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 35). Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <241>).

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Verlässt der Gesetzgeber den durch die Schranken gesetzten Rahmen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam, hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege primären Rechtsschutzes abgewehrt werden (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <241>). Es ist dem Gesetzgeber allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, Eigentumsbeschränkungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Maßnahmen ansonsten unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 <212 f.> und Kammerbeschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 35). Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren und gleichheitswidrige Sonderopfer ausgleichen sollen, bedürfen zum einen einer gesetzlichen Grundlage. Sie sind zum anderen unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <245 f.> und Kammerbeschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 41).

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bb) Die Privatnützigkeit des Eigentums gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereich der Eigentumsgarantie, der nicht ausgehöhlt werden darf. Dieser markiert zudem eine absolute Grenze zumutbarer Nutzungseinschränkungen im Einzelfall: Der Eigentümer eines Grundstücks muss Nutzungsbeschränkungen im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) zwar grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen. Er hat keinen Anspruch auf die wirtschaftlichste Nutzung seines Grundstücks, wenn andere (nennenswerte) Nutzungen möglich bleiben, denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 29 m. w. N.). Unzumutbar ist eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse aber dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 - NVwZ-RR 1998, 225 <228> und vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - NVwZ-RR 2000, 339 <340> m. w. N.; Fellenberg, in: Lütkes/​Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 68 Rn. 6; Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, Vorbem. zu §§ 65 - 68 Rn. 38).

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cc) Der in § 68 BNatSchG verwendete Begriff des "Eigentums" umfasst alle durch Art. 14 GG geschützten Eigentumspositionen. Darunter fallen alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er damit verbundene Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 <209>; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 24). Geschützt ist damit sowohl die private Zuordnung von Grundeigentum als auch die rechtmäßig ausgeübte, konkrete Nutzung dieses Grundeigentums, etwa durch forstliche Bewirtschaftung. Eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung genießt danach besonderen Schutz; sie verleiht der eigentumsrechtlichen Position bei Grundeigentum besonderes Gewicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 - NJW 1998, 367 <368>; BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 <371> und vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 <13>; BGH, Urteil vom 8. Juni 1978 - III ZR 161/76 - BGHZ 72, 211 <216 f.>; Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, Vorbem. zu §§ 65 - 68 Rn. 6). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der zum Revier G. gehörenden Flächen auch nach Erlass der Naturschutzgebietsverordnung zulässig und damit eigentumsrechtlich besonders geschützt; sie war auch bereits vor Beginn der Beeinträchtigung durch Biberdämme "ins Werk gesetzt". An diese Feststellungen, die sich u. a. auf irrevisibles Recht stützen, ist der Senat gebunden.

27

dd) Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Maßstäbe und der - vereinzelt vorhandenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblichen Flächenumgriff in verschiedenen Fallgestaltungen ist hier entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht auf das gesamte, eine wirtschaftliche Einheit bildende Forstrevier in seinem bei Beginn der Vernässung vorhandenen Bestand (rund 230 ha) abzustellen. Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob gerade auf den infolge der Errichtung der Biberdämme beeinträchtigten Flächen, deren Umfang das Berufungsgericht mit rund 34 ha bzw. in beiden Verfahren zusammen rund 65 ha unterstellt hat, noch hinreichend Raum für eine privatnützige Verwendung verbleibt. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, dass die auf naturschutzrechtlichen Beschränkungen beruhende Unterbindung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung von Grundeigentum (selbst einer enormen Größe) bis zur Grenze der Unwirtschaftlichkeit des eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gesamtbetriebs entschädigungslos hinzunehmen wäre. Das ist mit dem besonderen Bestandsschutz der bereits rechtmäßig ausgeübten Nutzung und dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar.

28

Das Bundesverfassungsgericht hat über die Frage der maßgeblichen Bezugsgröße der Zumutbarkeitsprüfung bei Eingriffen in eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung auf Teilflächen noch nicht ausdrücklich entschieden. In einem Kammerbeschluss vom 10. Oktober 1997 (- 1 BvR 310/84 - NJW 1998, 367 <368>) hat es den Entzug der Nutzungsmöglichkeit einer kleinen Teilfläche für den Kiesabbau mit dem Hauptargument für zumutbar gehalten, der Beschwerdeführerin sei dort gerade kein bereits ausgeübtes Recht zum Kiesabbau entzogen worden, und sie könne diesen Teil ihres Grundstücks in den von der Landschaftsschutzverordnung gezogenen Grenzen weiter, insbesondere forstwirtschaftlich, nutzen. Die Feststellung, der "bereits wasserrechtlich planfestgestellte Abbau in der fast achtmal größeren Nordgrube" sei unberührt geblieben, schließt daran nur an. Dass der Entzug einer bereits rechtmäßig ausgeübten Nutzung und ein dadurch bewirkter Verlust der Privatnützigkeit eines Grundstücksteils schon dann entschädigungslos hinzunehmen ist, wenn diese Nutzung auf einem anderen, größeren Teil des Grundstücks zulässig bleibt, ist dem nicht zu entnehmen. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Ablehnung einer Abrissgenehmigung für ein denkmalgeschütztes Gebäude mit Art. 14 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht zwar darauf abgestellt, ob für den - über dieses Gebäude deutlich hinausreichenden - denkmalgeschützten Gesamtbestand eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit verbleibt. Ausreichend sei, dass der Erhalt der denkmalgeschützten Gesamtanlage wirtschaftlich zumutbar sei (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 - NVwZ 2010, 957 Rn. 22 f., 25). Auch diese Entscheidung betraf aber keinen Fall des Eingriffs in eine bereits rechtmäßig verwirklichte Nutzung. Vielmehr prägte die Existenz eines schutzwürdigen Denkmals den entsprechenden Teil des Grundstücks von Anfang an.

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Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem Fall, der die Frage der fachplanungsrechtlichen Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung einer bergrechtlichen Bewilligung betraf, entscheidend auf die beeinträchtigten Teilflächen abgestellt. Denn auch wenn die Privatnützigkeit der Bewilligung auf den Restflächen erhalten bleibe, gehe sie doch auf den "gesperrten" Teilflächen vollständig verloren. Letzteres sei maßgebend, solange nicht nur Teilflächen von unwesentlicher Bedeutung betroffen seien (Untergrenze). Mitentscheidend dafür waren Aspekte der Gleichbehandlung und der Vermeidung zufälliger Ergebnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 58 f.).

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Diese Betrachtungsweise hält der erkennende Senat bei Eingriffen in eine bereits rechtmäßig verwirklichte Nutzung auch dann für sachgerecht, wenn es um die Bestimmung der - höher liegenden - verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle geht. Muss eine ins Werk gesetzte Nutzung aus naturschutzrechtlichen Gründen auf Teilflächen aufgegeben werden, muss der Eigentümer eine etwaige Entwertung dieser Flächen nicht schon dann entschädigungslos hinnehmen, wenn und weil er die bisherige Nutzung auf anderen Flächen in noch wirtschaftlicher Weise fortsetzen kann. Dass die beeinträchtigten Flächen mit den unbeeinträchtigten eine wirtschaftliche Einheit bilden mögen, ändert daran nichts. Die Ungleichbehandlung gegenüber einem Eigentümer, der nur belastete Flächen gleicher Größe besitzt, bedeutete ein Sonderopfer, das im Hinblick auf den besonderen Schutz der bereits rechtmäßig ausgeübten Nutzung nicht gerechtfertigt ist.

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Diese Rechtslage bedeutet nicht, dass die Entwertung jeder noch so kleinen oder unbedeutenden Teilfläche zu einem Entschädigungsanspruch führt. Das Verfahren bietet jedoch keinen Anlass, eine konkrete Untergrenze zu bestimmen. Die hier vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vernässungen und der damit verbundene Verlust der forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit gehen in ihrem - unterstellten - Umfang über eine vernachlässigbare Größe deutlich hinaus. Das gilt auch, wenn entsprechend der zeitlichen Abfolge im vorliegenden Verfahren nur die bis Ende 2007 als vernässt geltend gemachten Forstflächen berücksichtigt werden. Rund 34 ha für die forstliche Nutzung verlorene Holzbodenfläche können sowohl absolut als auch bezogen auf die Gesamtrevierfläche von rund 230 ha nicht als unbedeutende Teilfläche außer Betracht bleiben. Das gilt bereits auf der Basis der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Annahme, dass den belasteten Flächen eine (höchstens) durchschnittliche, ihrem flächenmäßigen Anteil am Revier entsprechende Rentabilität zukommt (UA S. 41). Auf das Fehlen eines konkreten Vortrags der Klägerseite zur wirtschaftlichen Bedeutung gerade dieser Flächen kommt es daher nicht an.

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ee) Die Verfahrensrügen, die die Revision im vorstehenden Zusammenhang erhoben hat, greifen nicht durch. Denn die vermisste Sachverhaltsaufklärung und die gestellten Beweisanträge, deren Ablehnung beanstandet wird, waren auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich.

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2.3 Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lässt sich nicht abschließend feststellen, dass dem Sohn der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 BNatSchG nicht zusteht. Eine tatrichterliche Prüfung und Würdigung der Frage, ob dem Sohn der Klägerin bei dem - unterstellten - biberbedingten Wegfall der zuvor ausgeübten forstlichen Nutzung auf rund 34 ha Holzbodenfläche (einschließlich des Verlusts des aufstehenden Holzes) noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch dieser Flächen verbleibt oder zumindest deren Veräußerung möglich ist, hat bisher nicht stattgefunden. Der Senat kann die Klageabweisung auch nicht auf der Grundlage anderweitiger Feststellungen im angefochtenen Urteil, etwa zur Möglichkeit der jagdlichen Nutzung (a)), der Situationsgebundenheit der klägerischen Flächen (b)) oder eines fehlenden Vertrauensschutzes (c)) bestätigen. Vielmehr ist das Verfahren zur Nachholung der fehlenden Feststellungen und Prüfung anhand des zutreffenden Maßstabes an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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a) Die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil rechtfertigen nicht die Annahme, dass für eine privatnützige Verwendung der rund 34 ha, deren Verlust für eine forstliche Nutzung das Berufungsgericht unterstellt hat, wegen fortbestehender Möglichkeit einer jagdlichen Nutzung hinreichend Raum bleibt. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass die jagdliche Nutzung des unter Einbeziehung der vernässten Flächen entstandenen und diese weiterhin umfassenden Eigenjagdbezirks weiter möglich sei. Auch diese Feststellung bezieht sich aber auf den fehlerhaft zu groß bemessenen Flächenumgriff in seiner Gesamtheit. Konkrete Feststellungen dazu, inwieweit gerade auf den überschwemmten Flächen eine jagdliche Nutzung möglich bleibt, und eine Würdigung, ob dieser im Verhältnis zu der entfallenen forstlichen Nutzung eine mehr als nur völlig untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 26. September 2024 - 5 S 1823/23 - juris Rn. 82 f.), sind bisher nicht erfolgt.

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b) Auch die Situationsgebundenheit des Eigentums und die in diesem Zusammenhang getroffenen tatrichterlichen Feststellungen führen nicht zu dem Schluss, dass eine unzumutbare Belastung unabhängig von dem Umfang der vernässten Flächen und den Folgen für deren privatnützige Verwendung nicht vorliegt. § 68 BNatSchG geht - im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 und 2 GG - davon aus, dass nutzungsregelnde Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes von den betroffenen Eigentümern grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums hinzunehmen sind und dass ihnen nur unter besonderen Voraussetzungen eine Entschädigung zusteht (vgl. zum damaligen Art. 36 BayNatSchG BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 <10>). Eine aus der Situationsgebundenheit folgende gesteigerte Sozialbindung ist anzunehmen, wenn vorgefundene naturräumliche oder sonstige schutzwürdige Gegebenheiten ein Grundstück prägen und einer anderweitigen Nutzung an diesen Stellen entgegenstehen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <242> und Kammerbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 - NVwZ 2010, 957 Rn. 18 [Denkmal]; VGH München, Urteil vom 16. Juli 2025 - 14 N 24.759 - juris Rn. 51 ff. [Naturdenkmal]). Hat der Eigentümer allerdings bereits etwas "ins Werk gesetzt" und eine legale Nutzung verwirklicht, prägt diese ihrerseits die Situation des Grundstücks. Diese Nutzung hat dann nicht die Situationsgebundenheit gegen sich, sondern eine Situationsberechtigung für sich (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 <13>; vgl. auch Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 <371>). Bei einer derartigen Sachlage kann der Aspekt der Situationsgebundenheit des Grundeigentums nur dann zum gänzlichen Ausschluss einer Entschädigung führen, wenn eine spätere Entwicklung, die zur Aufgabe der bisherigen Nutzung genötigt hat, aufgrund der Beschaffenheit des Grundeigentums konkret absehbar war (ähnlich zur Situationsgebundenheit von Bergwerkseigentum BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 35).

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Eine solche Schlussfolgerung wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Lage der vom Ehemann der Klägerin ab 1998 erworbenen Flächen in Niederungen und an einem Fließgewässer und dazu, dass der Biber bereits bei Erwerb des Reviers in dessen Umfeld - aber noch nicht im Revier selbst - heimisch war, nicht getragen. Dass sich Biber auf den klägerischen Flächen ansiedeln und durch den Bau von Dämmen zum Schutz ihrer Bauten dauerhafte großflächige Überschwemmungen bewirken würden, war angesichts dieser Gegebenheiten möglich. Dass eine Ansiedelung des Bibers im Hinblick auf die Beschaffenheit der Forstflächen konkret zu erwarten war, ergibt sich allein daraus aber noch nicht. Nur dann hätte eine Situation vorgelegen, die derjenigen vergleichbar wäre, dass das Grundeigentum des vormaligen Klägers bereits im Zeitpunkt des Erwerbs durch dort lebende Biber geprägt gewesen wäre.

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Daraus, dass die Naturschutzverordnung, die weite Teile der klägerischen Flächen erfasst, bei Kaufvertragsabschluss bereits im Entwurf vorlag, ergibt sich ebenfalls keine den Ausschluss einer Entschädigung rechtfertigende Situationsgebundenheit. Denn diese Naturschutzverordnung stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der forstlichen Nutzung in dem vom vormaligen Kläger ausgeübten Umfang nicht entgegen (UA S. 30 f.). Zudem fand der Biber darin seinerzeit noch keine Erwähnung.

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c) Die Klage kann auch nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, der vormalige Kläger habe auf eine Fortführung der forstwirtschaftlichen Nutzung in dem vor der "Einwanderung" des Bibers in das Forstrevier möglichen Umfang nicht vertrauen können. Es habe insbesondere nicht darauf vertraut werden können, dass sich keine Biber im Gebiet des Reviers ansiedeln würden. Soweit die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsurteil dieses selbstständig tragen sollten, was offen bleiben kann, läge auch darin eine Verletzung von Bundesrecht.

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Dass Vertrauensschutzgesichtspunkte oder sonstige subjektive Umstände bei der hier zu beantwortenden Frage einer unzumutbaren Belastung überhaupt von - anspruchsausschließender - Bedeutung sein können, wird mit guten Gründen in Zweifel gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 38). Regelmäßig und jedenfalls im vorliegenden Fall sind mit dem grundsätzlichen Bestandsschutz einer bereits verwirklichten Nutzung und den hinsichtlich der Situationsgebundenheit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten alle maßgeblichen Umstände erfasst. Wird eine bisher rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung unmöglich, ohne dass eine andere sinnvolle Nutzungsmöglichkeit verbleibt, und war dies nicht aufgrund der Beschaffenheit des Grundstücks oder der Rechtslage konkret absehbar, so hängt die Unzumutbarkeit der Belastung jedenfalls nicht von der zusätzlichen Voraussetzung eines - weitergehend - schutzwürdigen Vertrauens ab. Andernfalls würden die oben erwähnten Kriterien unterlaufen.

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3. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen und eines weitergehenden Revisionsantrags kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Umfang der bis Ende 2007 infolge der zu duldenden Biberdämme eingetretenen Belastungen ist zwischen den Beteiligten umstritten und vom Berufungsgericht - da von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblich - bisher nicht geklärt. Es fehlt an einer tatrichterlichen Aufklärung und Würdigung nicht nur des Umfangs der - gerade infolge von Biberaktivitäten - vernässten Flächen, sondern auch der Frage, ob darauf noch hinreichend Raum für eine privatnützige Verwendung bleibt. Dazu bedarf es näherer Feststellungen zu den Folgen der Vernässung für die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit und zur Möglichkeit und Bedeutung einer anderweitigen Nutzung. Gegebenenfalls werden auch noch die notwendigen Feststellungen zur Höhe einer Entschädigung zu treffen sein.

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Entgegen der Auffassung der Klägerseite verpflichtet § 68 Abs. 1 BNatSchG allerdings nur zum Ausgleich derjenigen Belastungen, die die wegen der Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums übersteigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 43).

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4. Die Zurückverweisung erfasst auch den Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach.