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BVerwG Urteil vom 26.03.2026 – 5 C 7.24
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:260326U5C7.24.0
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 2024 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Dezember 2023, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen ist, geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Ersatz gewährter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Er bezog ab 2016 für seine im Mai 2009 geborene und bei ihm lebende Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nach seiner Scheidung von der Kindsmutter ging er am 23. September 2018 in Afghanistan eine neue Ehe mit einer dort lebenden Frau ein. Diese konnte mangels eines früher erteilten Einreisevisums erst am 8. Januar 2021 ins Bundesgebiet einreisen. Von der Eheschließung und der Einreise der Ehefrau erlangte die Beklagte Anfang März 2021 durch eine im Rahmen der jährlichen Überprüfung durchgeführte Abfrage der Meldedaten Kenntnis. Sie zog daraufhin den Kläger mit Bescheid vom 19. November 2021 zum Ersatz des für die Zeit nach der Eheschließung bis Ende März 2021 als Unterhaltsvorschuss geleisteten Betrages in Höhe von 6 482 € heran. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hob unter Abweisung der Klage im Übrigen den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid auf, soweit diese den Zeitraum vom 24. September 2018 bis zum 7. Januar 2021 betreffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das für den Anspruch auf Gewährung einer Unterhaltsleistung erforderliche dauernde Getrenntleben sei auch gegeben, wenn dieses - wie hier - darauf beruhe, dass der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebe, sich im Ausland aufhalte und aufgrund aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen könne. Denn der Begriff des dauernden Getrenntlebens im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG werde in § 1 Abs. 2 UVG nicht abschließend bestimmt. Bereits aus der Begründung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001 ergebe sich nicht zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, das dauernde Getrenntleben der Ehegatten abgesehen von der in § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG genannten Ausnahme ausschließlich auf Konstellationen nach § 1567 BGB zu beschränken. Der Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes spreche für eine Ausweitung des Begriffs auf die in Rede stehende Fallgruppe. Denn eine Verbesserung der faktischen Gesamtlage für das Kind im Sinne eines Eingebettetseins in eine vollständige Familie und der Teilhabe an deren sozialem Stand liege bis zum Nachzug des Ehegatten nach Deutschland nicht vor. Eine Auslegung im Sinne einer abschließenden Begriffsbestimmung wäre zudem mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wobei auch die Differenzierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG und die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ergebende Pflicht des Staates zu einem grundsätzlichen Familienlastenausgleich zu beachten seien. Ungeachtet dessen lägen auch die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG nicht vor. Ein Nichtwissen infolge Fahrlässigkeit, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt gewesen seien, sei gegeben, wenn der Betroffene bei gehöriger Anspannung seiner geistigen Kräfte hätte wissen können und müssen, dass ein Anspruch nicht bestanden habe. Der Kläger habe als mit den rechtlichen Untiefen des Unterhaltsvorschussrechts nicht vertrauter Verkäufer in einem Lebensmittelmarkt nicht zu erkennen vermocht, dass bereits allein die Eheschließung mit einer im Ausland lebenden Frau, die zudem nicht die Kindsmutter sei, ohne gleichzeitige Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Inland zum Verlust des Leistungsanspruchs führe. Hierauf hätte er im Rahmen der ihm zu erteilenden Hinweise und Belehrungen ausdrücklich aufmerksam gemacht werden müssen. Das sei weder in dem bei der Antragstellung zur Kenntnis gebrachten Informationsblatt, dem Bewilligungsbescheid oder den späteren, isolierten Hinweisen auf die Mitteilungspflicht betreffend die Eheschließung geschehen. Solange seine neue Ehefrau nicht zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in das Bundesgebiet nachgezogen sei, habe der Kläger deshalb auch nicht von einer maßgeblichen Änderung in den für die Leistung erheblichen Verhältnissen ausgehen müssen und daher auch nicht die ihm nach dem Unterhaltsvorschussgesetz obliegende Anzeigepflicht fahrlässig verletzt.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG sowie des § 5 Abs. 1 UVG.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Landesanwaltschaft Bayern und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht teilen die Rechtsauffassung der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ersatzpflicht des Klägers unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) verneint. Der Senat kann aufgrund hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zum maßgeblichen Lebenssachverhalt in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage des Klägers ist insgesamt abzuweisen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - ebenso wie des Berufungsverfahrens - die im streitbefangenen Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides angeordnete Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten, den ihm für seine Tochter im Zeitraum vom 24. September 2018 bis zum 7. Januar 2021 geleisteten Unterhaltsvorschuss zu ersetzen. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die entsprechende Ersatzpflicht des Klägers für den Zeitraum vom 8. Januar bis 31. März 2021 abgewiesen hat, ist dessen Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen, da der Kläger gegen die diesbezügliche Teilabweisung seiner Klage keine Berufung eingelegt hat.
Die hier noch im Streit stehende Ersatzpflicht findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 UVG. Danach hat, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz lagen im streitbefangenen Zeitraum nicht vor (1.). Der Kläger hat die Zahlung dieser Leistung dadurch herbeigeführt, dass er seine Wiederverheiratung, zu deren unverzüglicher Mitteilung er gegenüber der Beklagten gemäß § 6 Abs. 4 UVG verpflichtet war, fahrlässig nicht angezeigt hat (2.).
1. § 5 Abs. 1 UVG knüpft die Ersatzpflicht des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, daran, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt wurde, nicht vorlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 18 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Die Beteiligten gehen insoweit mit den Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass ein die Voraussetzungen des Unterhaltsvorschussgesetzes erfüllender Anspruch des Kindes auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt, wenn der Kläger im streitigen Zeitraum von seiner neuen Ehefrau im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 UVG dauernd getrennt gelebt hat. Daran fehlt es hier. In der Fallkonstellation des Klägers, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Ehe im Ausland geschlossen wurde und sich ein Ehegatte (noch) im Ausland aufhält, weil und solange ausländerrechtliche Hindernisse, in das Bundesgebiet einreisen zu können, noch nicht überwunden sind, liegt ein dauerndes Getrenntleben im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht vor (a). Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 UVG kann auch nicht im Wege der erweiternden Auslegung dahin interpretiert werden, dass sie diese Fallgruppe erfasst, weil die Vorschrift des § 1 Abs. 2 UVG - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und des Klägers - eine abschließende Begriffsbestimmung enthält, die eine solche Ausdehnung des Begriffs des dauernden Getrenntlebens nicht erlaubt (b). Ebenso kommt eine Einbeziehung dieser Fallgruppe in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 UVG im Wege der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung nicht in Betracht (c). Das vorgenannte Normverständnis ist mit Verfassungsrecht vereinbar (d).
a) § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG erfordert - soweit hier von Interesse -, dass der Elternteil, bei dem das Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes lebt, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Nach § 1 Abs. 2 UVG gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt (Alt. 1) oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist (Alt. 2).
aa) Ein Getrenntleben im Sinne der von § 1 Abs. 2 Alt. 1 UVG in Bezug genommenen Regelung des § 1567 BGB liegt nicht vor. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Im konkreten Fall des Klägers war, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, im streitbefangenen Zeitraum - wie es für die Fälle des dauernden Getrenntlebens aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse typisch ist - der danach erforderliche Trennungswille zumindest eines der Ehegatten nicht gegeben.
bb) Auch die Voraussetzungen eines Getrenntlebens nach § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG sind - was ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - nicht erfüllt.
b) Ein erweitertes Verständnis des Begriffs des dauernden Getrenntlebens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 UVG in dem Sinne, dass auch die streitige Fallgruppe des Getrenntseins aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse darunterfällt, schließt das Gesetz aus. Denn dieser Begriff wird in § 1 Abs. 2 UVG mit der Bezugnahme auf den Begriffsinhalt des Getrenntlebens im Sinne des § 1567 BGB einerseits und der Bezeichnung der in § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG genannten Ausnahmen andererseits abschließend bestimmt. Das ergibt die Auslegung dieser Vorschrift anhand der anerkannten Auslegungskriterien.
aa) Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 UVG sperrt ein Normverständnis im Sinne einer abschließenden Begriffsbestimmung nicht. Eine entsprechende Sperrwirkung des Wortlauts lässt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - nicht aus dem Wort "gilt" ableiten. Dieses wird in der Fachsprache auch für sogenannte definitorische Fiktionen verwendet, die denselben Zweck wie eine Legaldefinition haben (vgl. allgemein zur Rechtsfigur der definitorischen Fiktion etwa BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 - BVerfGE 31, 314 <350 f.>; s. a. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 263 f.), also verbindlich festlegen, wie ein Begriff in dem jeweils in Rede stehenden Gesetz zu verstehen ist. Dass der Wortlaut des § 1 Abs. 2 UVG weder das Wort "nur" noch das Wort "lediglich" enthält, hindert dabei - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht die Annahme, dass die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 UVG als abschließend zu begreifen ist. Denn in ihm findet sich umgekehrt auch keine Formulierung wie "insbesondere", "beispielsweise" oder "im Regelfall", die einem abschließenden Charakter entgegenstehen würde.
bb) Der binnensystematische Aufbau des § 1 Abs. 2 UVG und dessen Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG weisen dagegen deutlich darauf hin, dass sich § 1 Abs. 2 UVG als abschließende Begriffsbestimmung versteht.
(1) Mit dem Begriff des dauernden Getrenntlebens in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG hat der Gesetzgeber den Fachsprachgebrauch, wie er in § 1567 BGB Eingang gefunden hat, in das Unterhaltsvorschussgesetz übernommen. Dafür spricht bereits die Binnensystematik des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Die Vorschrift knüpft die Anspruchsberechtigung zunächst an die Familienstände "ledig, verwitwet oder geschieden", die den rechtlichen Status des Elternteils, bei dem das Kind lebt, in Bezug auf Eheschließung und Partnerschaft beschreiben. Dabei handelt es sich um familienrechtlich geprägte Begriffe (vgl. etwa §§ 1303 ff., 1564 ff. BGB), sodass es naheliegt, dass auch der weiter genannte Begriff des dauernden Getrenntlebens nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine bestimmte familienrechtliche Konstellation bezeichnet, die sich dadurch auszeichnet, dass die Elternteile zwar den Familienstand "verheiratet" haben, sich aber in einer voraussichtlich dauerhaften und regelmäßig in einer Scheidung mündenden Trennung befinden. Das spricht dafür, auch den Begriff des dauernden Getrenntlebens in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, der keinen Familienstand darstellt, im Sinne des Begriffsinhalts des Getrenntlebens in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen und anzuwenden.
(2) Dies wird durch die Gesetzesmaterialien unterstrichen. Die Regelung in § 1 Abs. 2 UVG, dass ein verheirateter Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch dann als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt, wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist, wurde aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit in die Ursprungsfassung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184) aufgenommen. Der Begründung des Ausschusses lässt sich entnehmen, dass mit dem Begriff des dauernden Getrenntlebens in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG vor allem die Fälle der "Ehezerrüttung" (BT-Drs. 8/2774 S. 12) erfasst werden sollten. Daraus erschließt sich, dass der Gesetzgeber als typischen Fall des dauernden Getrenntlebens im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG das Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vor Augen hatte. Denn an dieses knüpfen die gesetzlichen Vermutungen für das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 1 und 2 BGB an. Bekräftigt wird dies durch die Gesetzesbegründung zu dem seit dem 1. Januar 2000 (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001 <BGBl I S. 2074>) geltenden § 1 Abs. 2 UVG, in der ausdrücklich klargestellt wird, "dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend ist" (BT-Drs. 14/6160 S. 15).
(3) Anknüpfend daran ist § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 UVG die Regelung zu entnehmen, dass ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1567 BGB erfüllen muss. Von diesem Grundsatz macht § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG für die dort konkret bezeichnete und fest umrissene Fallgruppe des unfreiwilligen Getrenntlebens aufgrund der Unterbringung des Ehegatten in einer Anstalt, in der die räumliche Trennung nicht ohne Weiteres auf einen einseitigen oder beidseitigen Trennungswillen der Ehegatten schließen lässt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Januar 1989 - IVb ZR 34/88 - NJW 1989, 1988 und Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 485/14 - BGHZ 210, 124), eine Ausnahme. Er ordnet im Wege der Fiktion an, dass diese Fallgruppe im Zusammenhang mit der Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG rechtlich ebenso zu beurteilen ist wie ein die Voraussetzungen des § 1567 BGB erfüllendes Getrenntleben. Die in § 1 Abs. 2 UVG vorgenommene Gegenüberstellung von Grundsatz und einer tatbestandlich verengten Ausnahme spricht dafür, dass diese Regelung nicht weitere Ausnahmen zulassen will, sondern abschließend zu verstehen ist.
cc) Das sich aus der systematischen Auslegung ergebende Normverständnis wird maßgeblich durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Danach diente die Aufnahme des § 1 Abs. 2 UVG in die Ursprungsfassung des Gesetzes vom 23. Juli 1979 der Gleichstellung der Fälle, in denen ohne Ehezerrüttung ein Elternteil durch "höhere Gewalt" für längere Zeit als Miterzieher (und Unterhaltszahler) ausfällt (z. B. infolge Krankenhausaufenthalts, Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder im Strafvollzug), mit den Fällen des dauernden Getrenntlebens der Eltern des Berechtigten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG (vgl. BT-Drs. 8/2774 S. 12), worunter - wie dargelegt - ein Getrenntleben zu verstehen ist, das die Voraussetzungen des § 1567 BGB erfüllt. Die genaue Bezeichnung der einzelnen Fallkonstellationen lässt die gesetzgeberische Intention erkennen, den Begriff des dauernden Getrenntlebens im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nur um diese näher beschriebenen Fälle des unfreiwilligen Getrenntlebens im Wege einer definitorischen Fiktion zu erweitern. Das wird durch die Gesetzesbegründung zu dem seit dem 1. Januar 2000 geltenden § 1 Abs. 2 UVG bestätigt, in der es heißt, die Vorschrift stelle - wie bereits erwähnt - klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend ist und "lediglich durch die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird" (BT-Drs. 14/6160 S. 15).
Diese unmissverständliche Aussage, der eine bedeutsame Aussagekraft für die hier zu klärende Frage beizumessen ist, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für die Gesetzesauslegung auch nicht etwa unbeachtlich, weil sie keinen Niederschlag im Wortlaut des seit dem 1. Januar 2000 geltenden § 1 Abs. 2 UVG gefunden hätte. Nach der an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Gesetzesmaterialien zwar bei der Auslegung von Normen grundsätzlich nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen "objektiven" Gesetzesinhalt schließen lassen. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1, 2, 3, 4/83 - BVerfGE 62, 1 <45>; BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 5 P 1.23 - PersV 2024, 543 Rn. 17). Der sogenannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann bei der Interpretation aber - positiv formuliert - jedenfalls dann maßgeblich berücksichtigt werden, wenn und soweit er auch im Text einen Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 9.12 - BVerwGE 146, 89 Rn. 16; Beschlüsse vom 20. Juni 2022 - 5 PB 14.21 - PersV 2023, 30 Rn. 5 und vom 11. April 2024 - 5 P 10.22 - BVerwGE 182, 132 Rn. 18). So verhält es sich hier.
Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 UVG lässt - wie dargelegt - die Auslegung zu, dass die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 UVG abschließend ist und nicht die Ausweitung insbesondere auf die hier in Rede stehende Fallgruppe erlaubt. Der in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille, die Erweiterung der bürgerlich-rechtlichen Definition des Getrenntlebens auf die in § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG genannte Fallgruppe der Unterbringung des Ehegatten in einer Anstalt zu beschränken, hat in der Streichung der Formulierung "auch dann" durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 den erforderlichen Ausdruck im Gesetzestext gefunden. Dadurch ist die Formulierung, die eine Ausweitung des Begriffs des Getrenntlebens auf weitere Fallgruppen allenfalls hätte rechtfertigen können, entfallen (vgl. auch etwa VG Schleswig, Beschluss vom 13. Januar 2026 - 15 B 124/25 - juris Rn. 24; VG Karlsruhe, Urteile vom 18. Juni 2024 - 8 K 468/22 - juris Rn. 89 und vom 22. April 2025 - 8 K 1132/23 - NJW 2025, 2337 Rn. 88; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 - 13 K 3299/23 - JAmt 2024, 543).
dd) Schließlich spricht auch der spezielle Regelungszweck des § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG für einen abschließenden Charakter dieser Vorschrift. Die Fiktion des § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG ist nach dem sich aus den vorstehend skizzierten Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ergebenden Zweck darauf gerichtet, den Kreis der potenziell Anspruchsberechtigten ausschließlich auf diejenigen Kinder auszudehnen, die mit einem Elternteil zusammenleben, dessen Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Dementsprechend soll der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in diesen Fällen ungeachtet des Vorliegens eines einseitigen oder beidseitigen Trennungswillens als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gelten. Dieser Zwecksetzung würde es zuwiderlaufen, wenn auch für andere Fallgruppen des unfreiwilligen Getrenntlebens eine entsprechende Ausnahme gemacht würde. Sie verwirklicht sich vielmehr nur dann, wenn die bewusst eng gefasste Ausnahme als abschließend verstanden wird.
c) Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG kann nicht im Wege der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung um die in Rede stehende Fallgruppe des unfreiwilligen Getrenntlebens aufgrund aufenthaltsrechtlicher Einreisehindernisse erweitert werden. Deren Voraussetzungen, die insbesondere eine planwidrige Lücke des Gesetzes erfordern (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2025 - 5 C 4.23 - BVerwGE 185, 65 Rn. 28) liegen hier nicht vor. Denn die dargelegte gesetzgeberische Intention, den Kreis der potenziell Anspruchsberechtigten ausschließlich auf diejenigen Kinder auszudehnen, die mit einem Elternteil zusammenleben, dessen Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist, schließt die Annahme aus, es habe zum Plan des Gesetzgebers gehört, auch die Fälle des unfreiwilligen Getrenntlebens bei aufenthaltsrechtlichen Einreisehindernissen in den Ausnahmetatbestand miteinzubeziehen (so im Ergebnis auch die ganz überwiegende Rechtsprechung der Instanzgerichte, vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 2. Januar 2006 - 7 S 468/03 - juris Rn. 42; OVG Koblenz, Urteil vom 22. Oktober 2024 - 6 A 10654/24.OVG - juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 21 L 2650/14 - juris Rn. 26; VG Karlsruhe, Urteile vom 18. Juni 2024 - 8 K 468/22 - juris Rn. 92 und vom 22. April 2025 - 8 K 1132/23 - NJW 2025, 2337 Rn. 91; VG Berlin, Urteil vom 17. September 2024 - 21 K 142/23 - juris Rn. 37 f.; VG Schleswig, Beschluss vom 13. Januar 2026 - 15 B 124/25 - juris Rn. 25).
d) Der mit dem Auslegungsergebnis bewirkte Ausschluss der Unterhaltsleistung bei einem unfreiwilligen Getrenntleben aufgrund aufenthaltsrechtlicher Einreisehindernisse ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der betroffenen Kinder auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u. a. - BVerfGE 148, 147 Rn. 94 und Beschluss vom 23. Juli 2025 - 2 BvL 19/14 - NJW 2026, 44 Rn. 69, jeweils m. w. N.). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68> m. w. N.). Die als abschließend zu verstehende Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG bewirkt zwar eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (aa), die erhöhten Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung unterliegt (bb), denen sie aber im Ergebnis standhält (cc).
aa) § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG führt innerhalb der Gruppe der Kinder, von denen der Elternteil, bei dem sie leben, von seinem Ehegatten ohne einseitigen oder beidseitigen Trennungswillen unfreiwillig getrennt lebt, zu einer Ungleichbehandlung zwischen Kindern, bei denen dies auf aufenthaltsrechtliche Einreisehindernisse zurückzuführen ist, und solchen, bei denen der Ehegatte des Elternteils wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Nur die Letztgenannten gehören wegen der abschließenden Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 UVG und der damit abschließend zu verstehenden Ausnahme des § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG in den Kreis der potenziell anspruchsberechtigten Kinder.
bb) Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Urteil vom 14. Januar 2025 - 1 BvR 548/22 - BVerfGE 171, 177 Rn. 117 m. w. N.). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17 - BVerfGE 151, 101 Rn. 64 und vom 23. Juli 2025 - 2 BvL 19/14 - NJW 2026, 44 Rn. 72, jeweils m. w. N.). Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <69> m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen ist die hier in Rede stehende Ungleichbehandlung an strengeren Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu messen.
Es besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zwar keine Nähe des Differenzierungskriteriums des § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG zu Kriterien des Art. 3 Abs. 3 GG, insbesondere nicht zur Abstammung oder Herkunft. Denn § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG knüpft die hier in Rede stehende Differenzierung an die Unterbringung in einer Anstalt für voraussichtlich wenigstens sechs Monate wegen Krankheit oder Pflege oder aufgrund gerichtlicher Anordnung an. Allerdings ist dieses gesetzliche Differenzierungskriterium für die Kinder nicht verfügbar. Sie können die Unterbringung eines Elternteils in einer Anstalt wegen Krankheit oder Pflege oder aufgrund gerichtlicher Anordnung nicht beeinflussen. Ebenso hat der zurückbleibende Elternteil, bei dem sie leben und dessen Einflussmöglichkeiten ihnen möglicherweise zuzurechnen sein könnten (vgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17 - BVerfGE 151, 101 Rn. 64 und 75 m. w. N.), typischerweise ebenfalls keinen Einfluss auf die genannten Gründe für die Unterbringung. Abgesehen davon und überdies berührt die durch § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG bewirkte Ungleichbehandlung den staatlichen Schutz- und Förderungsauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG für die Familie (vgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 <251 f. und 256>; s. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 - FamRZ 2012, 91 Rn. 13). Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz dient zum einen der wirtschaftlichen Entlastung des alleinerziehenden Elternteils und soll zum anderen den (Mindest-)Unterhalt des Kindes sicherstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 19). Der Gesetzgeber verwirklicht damit den ihm verfassungsrechtlich aufgetragenen Schutz der Familie. Der durch die abschließende Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 UVG bewirkte Leistungsausschluss für Kinder als Angehörige der aus ihnen und ihrem im Bundesgebiet lebenden Elternteil bestehenden Kleinfamilie ist deshalb in besonderem Maße rechtfertigungsbedürftig. Allerdings ist in Rechnung zu stellen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 <254> und Kammerbeschluss vom 15. April 2024 - 1 BvR 2076/23 - NZA 2024, 1201 Rn. 17, jeweils m. w. N.). Weit ist der Gestaltungsspielraum auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 - FamRZ 2012, 91 Rn. 13 m. w. N.).
cc) Die Beschränkung der definitorischen Fiktion des § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG auf die Fallgruppe der Unterbringung des Ehegatten in einer Anstalt unter gleichzeitigem Ausschluss insbesondere der hier in Rede stehenden Fallgruppe von der Fiktionswirkung genügt den danach zur Anwendung kommenden strengeren Rechtfertigungsanforderungen.
(1) Der im Wege der Auslegung ermittelte abschließende Charakter der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 UVG und damit der in § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG geregelten Ausnahme verfolgt zunächst ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel, nämlich - wie bereits dargelegt - den Anspruch auf Unterhaltsleistung über die Fallgruppe des Getrenntlebens im Sinne des § 1567 BGB hinaus ausschließlich für Kinder zu eröffnen, die bei einem Elternteil leben und deren anderer (Stief-)Elternteil durch die Unterbringung in einer Anstalt wegen Krankheit oder Pflege oder aufgrund einer gerichtlichen Anordnung für längere Zeit als Miterzieher und Unterhaltszahler ausfällt (vgl. BT-Drs. 8/2774 S. 12). Der Gesetzgeber trägt mit der Beschränkung der gesetzlichen Fiktion auf diese Fallgruppe einer besonderen familiären Belastungssituation Rechnung und dient damit auch der Verwirklichung des aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutzauftrags.
(2) Die Beschränkung der gesetzlichen Fiktion des § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG durch eine präzise und detaillierte Umschreibung der von ihr allein erfassten Fallgruppe ist zur Erreichung des genannten Ziels als geeignet und erforderlich anzusehen. Die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung ist auch angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn das Maß der Ungleichbehandlung in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des mit der Differenzierung verfolgten Ziels und zum Ausmaß und Grad der durch die Ungleichbehandlung bewirkten Zielerreichung steht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - BVerfGE 158, 282 Rn. 222 und vom 7. April 2022 - 1 BvL 3/18 u. a. - BVerfGE 161, 163 Rn. 314, jeweils m. w. N.). So verhält es sich hier. Zwischen den aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG in den Kreis der potenziell anspruchsberechtigten einbezogenen Kinder und der Teilgruppe von Kindern, bei denen das Getrenntleben des Elternteils, bei dem sie leben, von seinem Ehegatten auf aufenthaltsrechtliche Einreisehindernisse zurückzuführen ist, bestehen in Bezug auf die familiäre Belastungssituation und damit einhergehende Schutzbedürftigkeit der betroffenen Kinder Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
(a) Kennzeichnend für die von § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG erfasste Fallgruppe ist, dass eine gelebte familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet durch die Unterbringung eines (Stief-)Elternteils in einer Anstalt auseinandergerissen und dadurch die Situation der Alleinerziehung für den anderen Elternteil begründet wird. Mit Blick auf die in § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG genannten Gründe und die gesetzlich verlangte Mindestdauer der Unterbringung ist das unfreiwillige Getrenntleben des betreffenden (Stief-)Elternteils von den anderen Familienmitgliedern zudem typischerweise langfristig, wenn nicht gar auf Dauer angelegt. Außerdem entziehen sich die Ursachen der die Unterbringung auslösenden Gründe - wie bereits erwähnt - typischerweise dem Einfluss der von einer solchen Lebenssituation betroffenen Familienangehörigen.
Hinzu kommt, dass die Unterbringung eines (Stief-)Elternteils in einer Anstalt wegen Krankheit, Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung in der Regel eine zusätzliche Belastung für den zurückbleibenden anderen Elternteil und die übrige Familie darstellt. Langfristige Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Inhaftierung sind einschneidende Veränderungen, welche die gewohnte Familienstruktur tiefgreifend erschüttern und alle Beteiligten psychisch belasten können. Sie beenden in der Regel den gewohnten Alltag abrupt und fordern eine Neuorganisation von Familie, Beruf und Freizeit. Der untergebrachte (Stief-)Elternteil fällt - soweit im vorliegenden Kontext von Interesse - als Miterzieher und für die Betreuung des Kindes üblicherweise vollständig aus. Sein diesbezüglicher Anteil muss vom anderen Elternteil übernommen werden. Zudem führt der Wegfall des Einkommens des untergebrachten (Stief-)Elternteils häufig zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage. Der Lebensunterhalt der Familie muss von dem zurückbleibenden anderen Elternteil gegebenenfalls allein sichergestellt werden.
(b) Im Unterschied dazu ist für die in Rede stehende Fallgruppe des unfreiwilligen Getrenntlebens aufgrund von aufenthaltsrechtlichen Einreisehindernissen charakteristisch, dass es noch keine gelebte familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, bestehend aus dem hier lebenden Elternteil und dem Kind einerseits und dem im Ausland lebenden (Stief-)Elternteil andererseits, gibt. Vielmehr ist der Elternteil, bei dem das Kind im Bundesgebiet lebt, vor der Einreise des (Stief-)Elternteils alleinerziehend. Die aufenthaltsrechtlichen Einreisehindernisse führen lediglich dazu, dass die bestehende Situation der Alleinerziehung andauert, bis der im Ausland lebende Ehegatte einreist und eine eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich hergestellt wird. Das unfreiwillige Getrenntleben ist zudem typischerweise vorübergehender Natur. Denn der Nachzug eines ausländischen Ehegatten ist grundsätzlich möglich. Die Voraussetzungen des Ehegattennachzugs sind in §§ 27 ff. des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) geregelt, wobei das Aufenthaltsgesetz zwischen dem Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen (§ 28 AufenthG), einem Ausländer (§§ 29 f. AufenthG) und einem Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus (§ 36a AufenthG) unterscheidet. Die genannten Vorschriften sollen es ausländischen Ehegatten grundsätzlich ermöglichen, zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten. Mit ihnen wird dem in Art. 6 Abs. 1 GG garantierten besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie Rechnung getragen. Die Vorenthaltung eines Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss in den Fällen der ausländerrechtlichen Einreisehindernisse führt dementsprechend nicht dazu, dass in dieser Konstellation das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr zum Tragen käme oder leerliefe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Ehegattennachzug bis zur Erfüllung der jeweils einschlägigen Voraussetzungen oder beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (vgl. etwa § 27 Abs. 3a, § 30 Abs. 4 oder § 36a Abs. 3 AufenthG) ausgeschlossen ist. Im Übrigen kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung grundsätzlich selbst bestimmen kann, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (vgl. Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412 <445> m. w. N.).
Darüber hinaus wird die Ehe in den in Rede stehenden Fällen von den Betroffenen in Kenntnis der Trennung und der Tatsache geschlossen, dass die Herstellung einer ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet von der an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Gewährung des Ehegattennachzugs abhängt (vgl. dazu mit Blick auf Art. 3 und 6 GG auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 23, 26). Dementsprechend muss den Betroffenen auch bekannt sein, dass die Trennung andauern und erst mit der Erfüllung der Voraussetzungen und Erteilung eines Aufenthaltsrechts enden kann. Belastungsmindernd wirkt sich dabei weiter aus, dass die Betroffenen auf manche Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsrechten zur Herstellung der ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (beispielsweise keine Angewiesenheit auf Sozialleistungen im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, ausreichender Wohnraum im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, Sprachkenntnisse im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) Einfluss nehmen und somit selbst zur Verkürzung der Trennungszeiten beitragen können. Überdies lassen sich diese Voraussetzungen zumeist auch in einem überschaubaren Zeitraum erfüllen (vgl. bezüglich des Erwerbs von Sprachkenntnissen BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. März 2011 - 2 BvR 1413/10 - NVwZ 2011, 870 Rn. 7).
In Anbetracht dieser Umstände reicht - entgegen der Ansicht des Klägers - weder die mit den aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen allgemein verbundene Ungewissheit über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs noch die Ungewissheit über den Zeitpunkt der möglichen Einreise des Ehegatten nach Deutschland aus, um eine mit der Unterbringung des (Stief-)Elternteils in einer Anstalt aus den in § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG genannten Gründen vergleichbare zusätzliche Belastung zu begründen. Unabhängig davon und überdies ist eine derartige Belastung zu verneinen, weil der im Ausland lebende Ehegatte jedenfalls als Miterzieher nicht vollständig ausfallen muss. Zwar kann er dem alleinerziehenden Elternteil bei der alltäglichen tatsächlichen Betreuung des Kindes nicht helfen. Jedoch ist es ihm in der Regel zumindest möglich und zumutbar, unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel mit dem alleinerziehenden Elternteil Kontakt zu halten, sodass er ihn durch Gespräche und Rat verbal und psychisch bei seiner Erziehungsaufgabe unterstützen kann. Ebenso wenig scheidet er notwendig als Unterhaltszahler aufgrund des Umstandes aus, dass er im Ausland lebt und seiner Einreise für einen in der Regel begrenzten Zeitraum möglicherweise aufenthaltsrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. so auch: VGH Mannheim, Urteile vom 27. Juni 2005 - 7 S 1032/02 - NJW 2006, 167 <169> und vom 2. Januar 2006 - 7 S 468/03 - juris Rn. 43; OVG Koblenz, Urteile vom 22. Oktober 2024 - 6 A 10654/24.OVG - FamRZ 2025, 1375 <1377> und - 6 A 10268/24.OVG - juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2024 - 8 K 468/22 - juris Rn. 94; VG Berlin, Urteil vom 17. September 2024 - 21 K 142/23 - juris Rn. 40; VG Schleswig, Beschluss vom 13. Januar 2026 - 15 B 124/25 - juris Rn. 26). Bleibt die Unterstützung im Einzelfall aus, ist dies in Anbetracht der typisierenden und auf praktische Bedürfnisse einer Massenverwaltung Rücksicht nehmenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers hinzunehmen (vgl. bezüglich der vergleichbaren Situation des Ausbleibens der vom Gesetzgeber angenommenen wirtschaftlichen Besserstellung von Kindern in einer Stiefelternfamilie BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 42.99 - BVerwGE 112, 259 <261 f.>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber - wie erwähnt - im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit - wozu auch die hier in Rede stehenden öffentlichen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehören - für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 <254> und Kammerbeschluss vom 15. April 2024 - 1 BvR 2076/23 - NZA 2024, 1201 Rn. 17, jeweils m. w. N.). Dabei ist größte Zurückhaltung geboten, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 <121> m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 127 Rn. 35 und vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 132 Rn. 21).
Schließlich wird das Gewicht der Ungleichbehandlung dadurch gemindert, dass der durch § 1 Abs. 2 UVG bewirkte Leistungsausschluss bei einem unfreiwilligen Getrenntleben aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht den Anspruch des davon betroffenen Kindes auf Gewährung von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - oder Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - ausschließt, sodass im Bedarfsfall die Sicherstellung des Unterhalts des Kindes aus öffentlichen Mitteln gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1991 - 5 C 13.87 - BVerwGE 89, 192 <198> und vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 5 Rn. 32). Ebenso lässt der Leistungsausschluss den bestehenden Barunterhaltsanspruch des Elternteils, bei dem das Kind lebt, gegenüber dem anderen Elternteil unberührt.
2. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 4 UVG für die Erstattungsverpflichtung des Klägers liegen vor. Der Kläger hat die Gewährung der Unterhaltsleistung im streitgegenständlichen Zeitraum dadurch herbeigeführt, dass er fahrlässig eine Anzeige nach § 6 Abs. 4 UVG unterlassen hat. Nach dieser Vorschrift ist der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Der Kläger hat - was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig ist - diese Pflicht objektiv verletzt, indem er die Beklagte nicht über seine nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) am 23. September 2018 geschlossene Ehe unterrichtet hat. Im Streit steht insoweit allein, ob die Verletzung der Mitteilungspflicht dem Kläger auch vorwerfbar ist, weil er die Anzeige fahrlässig unterlassen hat. Das ist nach subjektiven Kriterien zu bewerten (a). Die Bewertung der Fahrlässigkeit, die grundsätzlich den Tatsachengerichten obliegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1998 - 2 B 6.98 - juris Rn. 3 m. w. N. und vom 12. Dezember 2007 - 2 B 93.07 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 120 Rn. 7), kann hier unter Vermeidung der Zurückverweisung der Sache aus prozessökonomischen Gründen (vgl. allgemein zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes auch BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2026 - 5 CN 1.24 - juris Rn. 6) ausnahmsweise vom Senat vorgenommen werden, da zum einen die entsprechende Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs auf einem fehlerhaften rechtlichen Ansatz beruht (b) und aus diesem Grunde für das Revisionsgericht nicht bindend ist und zum anderen der Verwaltungsgerichtshof mit für den Senat bindender Wirkung die zur abschließenden Entscheidung erforderlichen Tatsachen festgestellt hat, sodass die Sache entscheidungsreif ist. Bei Anlegung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes ist Fahrlässigkeit zu bejahen (c).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG den Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB genügen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 23 m. w. N.). Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ob der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, ist unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie seiner individuellen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu beurteilen (vgl. insoweit allgemein BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 - 2 A 8.07 - juris Rn. 13 und Beschluss vom 6. August 2009 - 2 B 9.09 - juris Rn. 5). Für diese subjektive Prägung des Fahrlässigkeitsmaßstabes spricht die sich aus der Gesetzesbegründung ergebende gesetzgeberische Absicht, die Vorschriften der §§ 4 bis 7 und 11 bis 13 UVG - und so auch die von dieser Aufzählung erfasste Vorschrift des § 5 UVG - an ähnliche Regelungen des Sozialleistungsrechts anzulehnen (vgl. BT-Drs. 8/1952 S. 7). Einen mit § 5 UVG vergleichbaren Ersatzanspruch enthalten etwa § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Für diese Ersatzansprüche ist höchstrichterlich anerkannt, dass von dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff auszugehen ist, der insbesondere in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts herausgebildet wurde und nach dem es für das Ob und den Grad der Fahrlässigkeit auch auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das Einsichtsvermögen des Betroffenen ankommt (vgl. BSG, Urteile vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 14.93 - BSGE 74, 20 <24 f.> und vom 12. Mai 2021 - B 4 AS 66/20 R - BSGE 132, 106 Rn. 26, jeweils m. w. N.; vgl. in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 1991 - 6 C 51.88 - Buchholz 240 § 40 Nr. 23 S. 26). Dementsprechend ist auch bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG eine subjektive Betrachtung vorzunehmen.
b) Der Verwaltungsgerichtshof hat rechtsfehlerhaft nicht zwischen der Prüfung des fahrlässigen Nichtwissens im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 UVG und dem fahrlässigen Unterlassen einer Anzeige im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 4 UVG unterschieden. Vielmehr hat er nur für das von ihm in erster Linie geprüfte fahrlässige Nichtwissen rechtssatzmäßige Voraussetzungen aufgestellt und diese - jedenfalls der Sache nach - auch seiner Bewertung der Fahrlässigkeit im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 4 UVG zugrunde gelegt. Gegenstand der Fahrlässigkeitsprüfung ist aber stets das jeweilige Verhalten, das § 5 Abs. 1 UVG mit der Ersatzpflicht sanktioniert. Das bedingt, dass die Anforderungen, denen das Verhalten des Elternteils, bei dem das Kind lebt, gerecht werden muss, für jede Tatbestandsalternative des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UVG separat zu bestimmen und gesondert auf ihre Einhaltung zu prüfen sind. Bezugspunkt bei der Fahrlässigkeitsprüfung im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist das Wissen von der Unrechtmäßigkeit der Zahlung. Die Fahrlässigkeit im Sinne der in Rede stehenden Tatbestandsalternative des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG ist dagegen auf die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 4 UVG bezogen. Dementsprechend muss sich auch die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auf diese Verpflichtung des Elternteils beziehen. Zur Begründung des Fahrlässigkeitsvorwurfs ist es daher notwendig, aber auch ausreichend, dass der betreffende Elternteil unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen die Verpflichtung zur Anzeige eines bestimmten tatsächlichen Umstandes hätte erkennen können und ihm deren Erfüllung möglich war. Für das Erkennenkönnen bedarf es keiner vertieften Rechtskenntnisse oder gar eines besonderen Fachwissens im Unterhaltsvorschussrecht. Denn der betreffende Elternteil muss - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - weder positiv wissen, dass der Umstand für die Unterhaltsleistung relevant ist noch die Auswirkungen des Umstandes auf den Anspruch auf Unterhaltsleistung im Einzelnen rechtlich richtig beurteilen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - BVerwGE 178, 352 Rn. 34 und Beschluss vom 21. November 2019 - 2 B 23.19 - juris Rn. 11, jeweils m. w. N.). Zur Begründung der Fahrlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 4 UVG genügt vielmehr das laienhafte Nachvollziehen der dem Gesetz entsprechenden Wertung, das heißt für den betreffenden Elternteil muss bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennbar sein, dass der jeweilige Umstand für den Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsleistung Bedeutung haben kann.
c) Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist der Kläger seiner gesetzlichen Pflicht gemäß § 6 Abs. 4 UVG, der Beklagten die Eheschließung anzuzeigen, fahrlässig nicht nachgekommen. Denn er war auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage, zumindest im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre zu erkennen, dass seine am 23. September 2018 im Ausland geschlossene Ehe für die Gewährung der Unterhaltsleistung Bedeutung haben kann und daher anzeigepflichtig ist. Nach der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs wurde dem Kläger anlässlich der Antragstellung ein Informationsblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz ausgehändigt, in dem unter anderem ausgeführt wird, es bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn der Elternteil - soweit hier von Interesse - verheiratet sei oder von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe, auch wenn der Partner nicht der andere Elternteil sei. Zudem wurde der Kläger nach der weiteren, für den Senat ebenfalls bindenden Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs im Bewilligungsbescheid vom 28. September 2016 ausdrücklich über seine Verpflichtung nach § 6 Abs. 4 UVG belehrt, sämtliche Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden seien, unverzüglich mitzuteilen. Dabei wurde im Rahmen der im Bewilligungsbescheid aufgelisteten Beispielsfälle die Heirat als ein mitteilungsbedürftiger Umstand explizit genannt. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht mit für den Senat bindender Wirkung festgestellt, dass der Kläger auf seine Mitteilungspflicht betreffend eine Eheschließung auch anlässlich periodischer Überprüfungen hingewiesen wurde. So heißt es beispielsweise in dem an den Kläger gerichteten Schreiben der Beklagten vom 4. April 2018:
"Die regelmäßigen Überprüfungen machen nicht die nach § 6 Abs. 4 UVG bestehende Pflicht zur Anzeige von Veränderungen überflüssig. Sie haben sämtliche Änderungen ihrer Verhältnisse (z. B. Eheschließung usw.) unverzüglich ihrer Unterhaltsvorschussstelle mitzuteilen."
Aus diesen Tatsachenfeststellungen ist wertend zu folgern, dass für den Kläger - auch unter Berücksichtigung seines Einwandes, er sei als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft tätig und rechtsunkundig - in der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre erkennbar war, dass es sich bei seiner Wiederverheiratung um einen Umstand handelt, der für den Anspruch auf Gewährung einer Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bedeutsam sein kann und deshalb der Beklagten unverzüglich mitzuteilen ist.
Auch der weitere Einwand des Klägers, er verfüge nur über mangelhafte Deutschkenntnisse, ist nicht geeignet, seine Fahrlässigkeit in Bezug auf das Unterlassen der Anzeige auszuschließen. Es bestehen bereits in tatsächlicher Hinsicht Zweifel an seiner Behauptung, er sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Der Kläger ist nach der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Behördenakte im Alter von sieben Jahren nach Deutschland eingereist und wurde eingebürgert, was nach dem Gesetz (vgl. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a. F. bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG; s. a. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 5 C 8.05 - BVerwGE 124, 268 <270 ff.>) grundsätzlich das Vorhandensein ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt. Letztlich kann aber offenbleiben, ob der Kläger wegen mangelhafter Deutschkenntnisse die Relevanz jedweder Eheschließung nicht erkennen und seine Anzeigepflicht erfüllen konnte. Denn etwaige unzureichende Sprachkenntnisse können den Kläger vom Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht entlasten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass einer mit der deutschen Sprache unzureichend vertrauten Person ein Sorgfaltsverstoß anzulasten ist, wenn sie in Kenntnis von Verständnisproblemen nicht alles Zumutbare unternommen hat, um diese auszuräumen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1983 - 1 B 130/83 - juris Rn. 5 m. w. N.; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - juris Rn. 9, 33 m. w. N.; FG Hamburg, Urteil vom 28. April 2023 - 4 K 55/20 - juris Rn. 44; s. a. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92 - BVerfGE 86, 280 <284 f.>). So verhält es sich auch hier. Sollte der Kläger tatsächlich mangels ausreichender Deutschkenntnisse Schwierigkeiten gehabt haben, den Inhalt der genannten amtlichen Schriftstücke zu verstehen, träfe ihn dennoch der Vorwurf der Fahrlässigkeit, weil er es insbesondere unterlassen hätte, sich die Schriftstücke durch eine ausreichend sprachkundige Person (z. B. Dolmetscher) übersetzen zu lassen oder sich durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle Gewissheit über deren genauen Inhalt zu verschaffen. Dass der Kläger hierzu nicht in der Lage oder ihm die unverzügliche Anzeige der Wiederverheiratung tatsächlich nicht möglich war, ist weder festgestellt noch hat der Kläger insoweit etwas vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.