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BVerwG Urteil vom 23.04.2026 – 3 C 2.25

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:230426U3C2.25.0

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. März 2024 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers wird verworfen.

Der Kläger trägt die Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens. Der Kläger trägt jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

1

Der Kläger - ein nach dem Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen des Landes Baden-Württemberg anerkannter Verein - begehrt, das beklagte Land zu verpflichten, der Beigeladenen die Putenhaltung vollständig oder bezüglich einzelner Rassen zu untersagen, hilfsweise über den Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten neu zu entscheiden.

2

Die Beigeladene betreibt einen Mastbetrieb für Putenhähne. Den Antrag des Klägers, ihr die Putenhaltung zu untersagen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. November 2017 ab. Schwerwiegende Verstöße gegen Tierschutzrecht lägen nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 31. Oktober 2018 als unzulässig abgewiesen.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit rechtskräftigem Zwischenurteil entschieden, dass die Klage ohne Vorverfahren und im Hinblick auf die Vorgaben des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen des Landes Baden-Württemberg zulässig ist. Mit Urteil vom 7. März 2024 hat er das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert, den Bescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden; im Übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Untersagung der Putenhaltung. Ob die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 2 TierSchG vorlägen, könne offenbleiben; die begehrte Untersagung sei unverhältnismäßig. Sollte die Haltung der Puten im Betrieb der Beigeladenen den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht entsprechen, könnten tierschutzkonforme Zustände auch durch mildere Maßnahmen wie z. B. eine deutliche Reduzierung der Besatzdichte, eine bessere Strukturierung des Stalles und andere Einstreu mit kürzeren Erneuerungsintervallen erreicht werden. Das Halten von Puten der Zuchtlinie "B. U. T. 6", die nach Auffassung des Klägers das Ergebnis verbotener Qualzucht seien, könne auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes nicht untersagt werden. Die hierfür nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 TierSchG erforderliche Rechtsverordnung sei nicht erlassen worden. Abgesehen davon könne nach dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten nicht festgestellt werden, dass die Puten das Ergebnis einer verbotenen Qualzüchtung im Sinne des § 11b TierSchG seien. Das Halten schnabelkupierter Puten könne ebenfalls mangels Rechtsgrundlage nicht untersagt werden. Die wesentliche Ursache für möglicherweise amputationsbedingte Schmerzen werde durch die Brütereien gesetzt, die die Kürzung durchführten; dass die Beigeladene schnabelkupierte Puten kaufe und dadurch einen Anreiz für das Kupieren setze, reiche nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Brütereien über eine Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TierSchG verfügten. Der Kläger habe aber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten. Die Haltung der Puten im Betrieb der Beigeladenen entspreche nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG. Spezifische Anforderungen an das Halten von Puten seien in die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nicht aufgenommen worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen könnten die sogenannten Puteneckwerte 2013 nicht als Maßstab herangezogen werden. Diese auf Initiative des Verbands Deutscher Putenerzeuger unter Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, der Fachministerien mehrerer Länder sowie von Vertretern der Wissenschaft, anerkannter Tierschutzorganisationen und des Deutschen Bauernverbands erarbeiteten "Mindestanforderungen" stellten kein antizipiertes Fachgutachten dar; dafür fehlten eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit artspezifischen Bedürfnissen und substantielle Begründungen. Zudem ergebe sich aus dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten, dass die Puteneckwerte die artspezifischen Bedürfnisse von Puten nicht ausreichend berücksichtigten. Dass Putenerzeuger und Veterinäre sich in der Vergangenheit an ihnen orientiert hätten, ändere daran nichts. Der Senat greife zur Bestimmung der Anforderungen auf die 2002 bekanntgemachten Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen und das eingeholte Sachverständigengutachten zurück. Die von der Beigeladenen praktizierte Gruppenhaltung von mehr als 5 000 Tieren in Ställen praktisch ohne Strukturierungselemente, insbesondere ohne Möglichkeit des nächtlichen "Aufbaumens", und ohne Rückzugsmöglichkeiten genüge den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG nicht. Die Beeinträchtigungen der Grundbedürfnisse der Puten wögen so schwer, dass sich wirtschaftliche Interessen der Beigeladenen dagegen nicht durchsetzen könnten. Ein Entschließungsermessen komme dem Beklagten nicht zu. Das Auswahlermessen werde durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet und beschränkt. Weitergehende Vorgaben kämen nicht in Betracht, da der Beklagte inhaltlich bislang nicht entschieden habe.

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Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2025 dessen Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zugelassen. Die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision sind ohne Erfolg geblieben.

6

Mit seiner Revision macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Klage sei unzulässig, da dem Kläger die Klagebefugnis fehle und die Voraussetzungen des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen des Landes Baden-Württemberg nicht erfüllt seien. Unabhängig davon sei die Klage unbegründet, weil es an einer hinreichenden normativen Konkretisierung der Haltungsbedingungen für Mastputen fehle, die ein veterinäramtliches Einschreiten tragen könne. Dies gelte jedenfalls dann, wenn man - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht meine - die Puteneckwerte 2013 nicht als antizipierte sachverständige Äußerung berücksichtige. Gerade diese stellten jedoch eine verlässliche und nach amtsveterinärlicher Einschätzung valide Erkenntnisquelle dar. Sie genügten den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an antizipierte Sachverständigengutachten. Einen Verstoß gegen diese Vorgaben habe der Verwaltungsgerichtshof weder festgestellt noch angenommen. Er habe verkannt, dass es in der konventionellen Putenhaltung an fachwissenschaftlich anerkannten Bewertungsmaßstäben fehle. In einer solchen Lage sei es dem Gericht verwehrt, ein bestehendes Erkenntnisdefizit durch eigene fachliche Wertungen zu überbrücken. Es bedürfe eines in sich abgestimmten Gesamtkonzeptes des Gesetz- oder Verordnungsgebers, welches die Vielzahl konkurrierender Belange und die Breitenwirkungen einbeziehe sowie notwendige Übergangsregelungen enthalte. Jedenfalls wäre die gesetzlich vorgesehene Beurteilungskompetenz der zuständigen Amtsveterinäre zu respektieren gewesen. Dem Urteil fehle es mangels konkreter Handlungsvorgaben auch an der für eine Vollstreckung erforderlichen Bestimmtheit. Schließlich führten die gerichtlichen Vorgaben zu einem verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit der Beigeladenen, da es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für eine objektive Berufswahlregelung fehle.

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Die Anschlussrevision des Klägers hält der Beklagte nach Zurückweisung dessen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision für nicht statthaft. Zudem genüge die bloße Wiederholung der Beschwerdebegründung nicht den an die Begründung einer Revision zu stellenden Anforderungen.

8

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt die Zulässigkeit seiner Anschlussrevision.

9

Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Beklagten im Wesentlichen an und macht ergänzende Ausführungen insbesondere zum Zustandekommen der Puteneckwerte 2013.

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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und führt aus, dass Tierschutzbehörden auch ohne eine Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1 TierSchG auf Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 TierSchG im Einzelfall weitergehende Anforderungen an die Mastputenhaltung stellen könnten. § 2 TierSchG gelte unmittelbar und sei von den Behörden auch ohne konkretisierende Rechtsverordnung anzuwenden.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers bleiben ohne Erfolg.

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1. Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

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a) Die Zulässigkeit der Klage steht, soweit es um das von dem Beklagten in Zweifel gezogene Verbandsklagerecht des Klägers geht, für das Revisionsverfahren fest. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 109 VwGO durch Zwischenurteil vom 3. November 2021 entschieden, dass die Klage abweichend von § 68 VwGO sowie im Hinblick auf die Vorgaben des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen des Landes Baden-Württemberg zulässig ist. Die statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil haben weder der Beklagte noch die Beigeladene eingelegt. Es ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 705 ZPO formell rechtskräftig geworden und bindet auch das Revisionsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 557 Abs. 2 ZPO).

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b) Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, dass der Verwaltungsgerichtshof dem hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag des Klägers stattgegeben und den Beklagten zum verpflichtet hat, über den Antrag des Klägers auf tierschutzrechtliches Einschreiten unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden.

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aa) Rechtsgrundlage für den Bescheidungsanspruch des Klägers ist § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752).

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Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG). Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Nach § 2 Nr. 1 TierSchG ist jeder, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, verpflichtet, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen.

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Ein Tätigwerden des Beklagten nach diesen Vorschriften ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Anforderungen an die Unterbringung von Puten nicht durch eine Verordnung auf der Grundlage von § 2a TierSchG oder durch Unionsrecht näher bestimmt wurden.

18

Die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Art. 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146), und die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 S. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 S. 1), gelten zwar für Puten und enthalten auch Anforderungen an Haltungseinrichtungen (vgl. § 3 TierSchNutztV und Art. 4 i. V. m. Nr. 7 Abs. 2, Nr. 8 ff. des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG). Sie regeln aber keine konkreten Anforderungen an die Unterbringung von Puten im Hinblick auf die für die Bewertung der Haltungsbedingungen in einem Mastputenbetrieb maßgebliche Besatzdichte, Gruppengröße und Stallstrukturierung.

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Aus dem Tierschutzgesetz ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass ein Einschreiten ohne eine solche Konkretisierung nicht möglich sein sollte (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 3 B 13.24 - NVwZ-RR 2025, 586 Rn. 14). Die Behörde soll durch Anordnungen nach § 16a TierSchG Verstöße gegen das Tierschutzrecht aller Art beseitigen und verhindern. Eine Haltungsuntersagung nach Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift ist bei Zuwiderhandlung nicht nur gegen die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, sondern auch gegen die Halterpflichten nach § 2 TierSchG möglich. § 2a TierSchG ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 TierSchG durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen, verpflichtet es aber nicht. Eine Verordnung kann die Haltungsanforderungen nach § 2 TierSchG zudem lediglich konkretisieren, nicht aber einschränken. Eine Unterbringung von Tieren, die ihren Bedürfnissen nicht angemessen ist, kann daher auch eine Verordnung nicht zulassen.

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Für die Massentierhaltung gilt insoweit nichts Anderes. Der Wortlaut des § 2a TierSchG bietet keinen Anknüpfungspunkt für eine solche Differenzierung. Die Gesetzgebungsmaterialien sprechen ebenfalls gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber für die Massen- und Intensivtierhaltung ein ordnungsrechtliches Einschreiten unter einen Verordnungsvorbehalt hätte stellen wollen. Danach sollte mit dem Tierschutzgesetz dem Tierschutz gerade auch im Hinblick auf die Massentierhaltung Geltung verschafft werden (BT-Drs. VI/2559 S. 9; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1 Rn. 122).

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Dass vorliegend ein Einschreiten gegen die Haltung von Puten begehrt wird, die im Hinblick auf Stallstrukturierung, Besatzdichte und Gruppengröße den weitverbreiteten Haltungsbedingungen in der aktuell praktizierten konventionellen Mastputenhaltung entspricht, steht einem behördlichen Einschreiten ohne vorherige normative Konkretisierung der Haltungsanforderungen nicht entgegen. Die von dem Beklagten angeführte Komplexität der Materie und die Notwendigkeit eines Ausgleichs unterschiedlicher Interessen stellen keine Besonderheit der Putenmast dar. Auch insoweit können die Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung dieser Tiere durch Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2 Nr. 1 TierSchG konkretisiert werden. Soweit die Auslegung des Gesetzes fachliche Beurteilungen erfordert und unterhalb der gesetzlichen Vorgabe hierfür keine normativen Konkretisierungen bestehen, müssen sich Behörde und Gericht - wie auch sonst - unmittelbar der Erkenntnisse der Fachwissenschaft und -praxis bedienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 19). Dass eine solche Konkretisierung hier aufgrund eines strukturellen Erkenntnisdefizits ausnahmsweise nicht möglich wäre, ist in Anbetracht der getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs fernliegend. Ein Tätigwerden des Verordnungsgebers ist auch nicht deshalb zwingend erforderlich, weil ein Einschreiten gegen eine über einen längeren Zeitraum von den zuständigen Behörden nicht beanstandete Haltungsform gefordert wird. Diesem Umstand kann der Beklagte gegebenenfalls bei der Ausgestaltung der Ordnungsverfügung Rechnung tragen. Da die Verpflichtung des Beklagten zum Einschreiten unmittelbar aus dem Tierschutzgesetz folgt, kann ein Regelungsvorbehalt schließlich nicht mit einem vermeintlichen "Willen des Verordnungsgebers" bzw. seinen Beweggründen für seine bisherige Untätigkeit begründet werden.

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Der Vollzug des Tierschutzgesetzes würde allerdings erheblich vereinfacht, wenn der Verordnungsgeber von seinem Einschätzungsspielraum bei noch lückenhaften Erkenntnissen zu den Folgen bestimmter Haltungsbedingungen für die Grundbedürfnisse von Puten Gebrauch machen und die Anforderungen nach § 2 TierSchG an ihre Haltung durch Rechtsverordnung näher bestimmen würde (zum Spielraum des Verordnungsgebers vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 59, 64 und - 3 CN 2.21 - BVerwGE 177, 92 Rn. 17 f.).

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bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass das von der Beigeladenen praktizierte Haltungssystem gegen das Gebot des § 2 Nr. 1 TierSchG verstößt, Puten ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterzubringen.

24

Der Verwaltungsgerichtshof trifft in der angegriffenen Entscheidung tatsächliche Feststellungen zu den Bedürfnissen von Putenhähnen im Hinblick auf ihr artgemäßes Ruhe- und Sozialverhalten, der Unterbringung der Puten in den Ställen der Beigeladenen sowie den Auswirkungen von Besatzdichte, Gruppengröße und Stallstrukturierung auf diese Bedürfnisse. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kommt er zu der rechtlichen Bewertung, dass die Grundbedürfnisse von Puten betreffend ihr Ruhe- und Sozialverhalten in dem von der Beigeladenen praktizierten Haltungssystem unangemessen beeinträchtigt würden.

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(1) Die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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(aa) Welche Ruhe- und sozialen Bedürfnisse Putenhähne haben und welche Auswirkungen Besatzdichte, Gruppengröße und Stallstrukturierung auf diese Bedürfnisse haben, ist eine Tatsachenfrage, die ausgehend von "praktischen Erfahrungen" und "wissenschaftlichen Erkenntnissen" zu beantworten ist (vgl. Art. 3 und 9 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976 <BGBl. 1978 II S. 113, 114>; Präambel der Empfehlung des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen in Bezug auf Puten, Bekanntmachung der deutschen Übersetzung vom 22. Februar 2002 <BAnz. Nr. 51 S. 4743>; Art. 4 der Richtlinie 98/58/EG). Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine tatsächlichen Feststellungen zur Bestimmung der Bedürfnisse und grundlegenden Verhaltensweisen von Puten auf das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten sowie die Empfehlung des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen in Bezug auf Puten. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die Einwände der Beteiligten gegen die Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen sind keine Verfahrensrügen erhoben worden. Es ist auch nicht in Frage gestellt, dass der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen sachverständig besetzt war. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Empfehlung des Ständigen Ausschusses zudem nicht als "Regelwerk" zur verbindlichen Konkretisierung der Angemessenheit der Unterbringung der Putenhähne herangezogen, sondern allein als tatsächliche Erkenntnisquelle zur Bestimmung der Bedürfnisse und grundlegenden Verhaltensweisen von Puten. Auf dieser Grundlage hat er die Angemessenheit der Unterbringung im Haltungssystem der Beigeladenen selbst beurteilt.

27

(bb) Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, dass der Verwaltungsgerichtshof die Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen (Puteneckwerte 2013) nicht als ein antizipiertes Sachverständigengutachten zu den Bedürfnissen von Putenhähnen im Hinblick auf ihr artgemäßes Ruhe- und Sozialverhalten und zu den Auswirkungen von Besatzdichte, Gruppengröße und Stallstrukturierung auf diese Bedürfnisse angesehen hat.

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Die Puteneckwerte 2013 umschreiben für die Praxis Mindestanforderungen unter anderem an die Besatzdichte (unter Nr. 8); eine Strukturierung des Stalles empfehlen sie (unter Nr. 6). Im Vorwort zu den Eckwerten heißt es, sie dienten unter Beachtung der Empfehlung des Ständigen Ausschusses bis zur Verabschiedung konkreter unionsrechtlicher oder nationaler Vorschriften der Sicherstellung einer nach § 2 TierSchG vorgegebenen Putenhaltung; berücksichtigt würden der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand, Praxiserfahrungen sowie die wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Putenmast (Vorwort, erster Absatz). Danach sind die Puteneckwerte 2013 darauf gerichtet, Standards für (u. a.) eine angemessene Unterbringung der Tiere zu definieren und so die gesetzlichen Vorgaben zu konkretisieren. Sie gehen damit über bloße Tatsachenfeststellungen hinaus. Das steht der Einstufung als antizipiertes Sachverständigengutachten dann nicht entgegen, wenn sich nachvollziehen lässt, von welchen Auswirkungen der akzeptierten Besatzdichte und eines weitgehenden Absehens von den empfohlenen Stallstrukturierungen auf die Ruhe- und sozialen Bedürfnisse der Puten die Eckwerte ausgehen und inwieweit sie dem Interesse der Tierhalter an einem möglichst geringen Aufwand für die Erfüllung der Bedürfnisse des Tieres Vorrang gegeben haben. Daran fehlt es. Die Auswirkungen auf die Grundbedürfnisse der Puten werden nicht hinreichend erläutert und begründet; ebenso wenig lassen die festgelegten Eckwerte erkennen, inwieweit sie den Tierhalterinteressen Vorrang gegeben haben. Darüber hinaus vermitteln die Eckwerte keine Erkenntnisse zu den Auswirkungen der Gruppengröße in Verbindung mit der akzeptierten Besatzdichte und eines weitgehenden Absehens von den empfohlenen Stallstrukturierungen auf die Ruhe- und sozialen Bedürfnisse der Puten.

29

(cc) Mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens hat der Verwaltungsgerichtshof auch keine "vorrangige Beurteilungskompetenz der Amtsveterinäre" übergangen. Ein solcher Vorrang amtstierärztlicher Stellungnahmen ergibt sich nicht aus den in der Revisionsbegründung angeführten Vorschriften des Tierschutzgesetzes. Danach sind die beamteten Tierärzte im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 - juris Rn. 10). Aus diesen Regelungen folgt aber nicht, dass ein Gericht gehindert wäre, ein weiteres Gutachten einzuholen und der Einschätzung eines Amtsveterinärs im Ergebnis nicht zu folgen. Wie auch sonst steht es nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO vielmehr im Ermessen des Gerichts, ob es ein zusätzliches Sachverständigengutachten einholt.

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Davon abgesehen bestand vorliegend auch deshalb Veranlassung für eine weitere Sachaufklärung seitens des Verwaltungsgerichtshofs, weil die Amtsveterinäre des Beklagten zu den Haltungsbedingungen in dem Betrieb der Beigeladenen auf der Grundlage der Puteneckwerte 2013 Stellung genommen haben, die - wie dargelegt - keine taugliche Erkenntnisgrundlage für die in Rede stehende tierschutzrechtliche Bewertung des Betriebs der Beigeladenen darstellen.

31

(dd) Ausgehend von dem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten sowie der Empfehlung des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen stellt der Verwaltungsgerichtshof für das Revisionsverfahren bindend fest (§ 137 Abs. 2 VwGO), dass es ein Grundbedürfnis der Puten sei, sich auszuruhen und auszuschlafen, um ihre normale biologische Funktion aufrechtzuerhalten. Häufiges Aufgescheuchtwerden führe zu Stress und könne schweres Federpicken auslösen. Das Aufbaumen - also die Einnahme einer erhöhten Ruhe- und Schlafposition - sei ein Bedürfnis auch von Mastputen. Im Hinblick auf ihr Sozialverhalten sei für Puten wichtig und notwendig, stabile Sozialstrukturen auszubilden. Rangauseinandersetzungen durch Picken gehörten zum normalen Verhalten. Unterlegene Tiere müssten fliehen und ausweichen können. In den Ställen der Beigeladenen seien deutlich über 5 000 Tiere eingestallt. Die Besatzdichte sei auf 53 kg/qm am Ende der Mast kalkuliert. Es würden vier Strohballen sowie einige Pickblöcke und Ketten an den Fütterungslinien eingebracht. Auf einem Strohballen fänden bis zu 100 Küken und am Ende der Mast maximal zehn Tiere Platz. Über die Strohballen und die Tränk- und Futtereinrichtungen hinaus sei der Stall nicht strukturiert. Aufbaumen könnten sich am Ende der Mast damit nur noch 40 Tiere, die übrigen müssten sich auf dem Boden niederlegen. Dort würden sie durch umherlaufende Artgenossen oft aufgescheucht. Das auch bei der Beigeladenen auftretende Beschädigungspicken, das mit normalen Rangauseinandersetzungen nichts zu tun habe, sondern eine Verhaltensstörung darstelle, sei durch die Gruppengröße, sozialen Stress und die Besatzdichte mitbedingt. Allein die hohe Gefahr des Federpickens belege, dass die Tiere kein artgemäßes Normalverhalten zeigen könnten und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert seien.

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(2) Danach steht auch die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Grundbedürfnisse von Puten betreffend ihr Ruhe- und Sozialverhalten würden in dem von der Beigeladenen praktizierten Haltungssystem unangemessen beeinträchtigt, mit Bundesrecht in Einklang.

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(aa) Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass das Gebot, das Tier seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht unterzubringen, durch das Kriterium der "Angemessenheit" in § 2 Nr. 1 TierSchG, das sich sprachlich nicht nur auf "Ernährung" und "Pflege", sondern auch auf die "Unterbringung" bezieht (BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1 Rn. 138), eine Einschränkung erfährt. Der Tierhalter muss danach nicht zwingend die Unterbringung wählen, die den Bedürfnissen des Tieres am besten gerecht wird. Das schließt die Berücksichtigung gegenläufiger Nutzungsinteressen auf Tatbestandsebene ein (in diesem Sinne auch Metzger/​Lorz, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 2 Rn. 39; Metzger, in: Erbs/​Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Oktober 2025, § 2 TierSchG Rn. 27; Wollenteit, in: Caspar/​Gerhold, TierSchG, 1. Aufl. 2026, § 2 Rn. 81 f.; Tillmanns, NVwZ 2002, 1466 <1469>; a. A. wohl Hirt, in: Hirt/​Maisack/Moritz/​Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 41a, der angemessen - "jedenfalls in erster Linie" - auf die Bedürfnisse des Tieres bezieht). In den Gesetzgebungsmaterialien kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, mit dem Tierschutzgesetz die wirtschaftlichen Interessen der Nutztierhaltung mit den ethischen Forderungen auf dem Gebiet des Tierschutzes in Einklang zu bringen. Nach der Begründung zu der Neufassung des § 2 TierSchG mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309) sollten wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse der Verhaltensforschung bei der Unterbringung des Tieres angemessene Berücksichtigung finden. Das sei im Allgemeinen dann der Fall, wenn die arteigenen und essentiellen Verhaltensmuster des Tieres durch die Unterbringung nicht so eingeschränkt oder verändert würden, dass dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden an dem Tier selbst oder durch ein so gehaltenes Tier an einem anderen entstünden. Eine Beschränkung der Ausübung seines Verhaltens auf die Möglichkeit der Bedarfsdeckung und der Schadensvermeidung könne dem Tier, insbesondere einem Nutztier, zugemutet werden (BT-Drs. 10/3158 S. 18, vgl. auch BT-Drs. VI/2559 S. 9).

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Das Gebot, Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend "angemessen" verhaltensgerecht unterzubringen, ermöglicht und erfordert daher - vergleichbar dem Verbot, einem Tier "ohne vernünftigen Grund" Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (§ 1 Satz 2 TierSchG; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 C 28.16 - BVerwGE 166, 32 Rn. 17) - einen Ausgleich der Tierschutzinteressen mit dem Nutzungszweck und den dahinterstehenden menschlichen Interessen. Die Unterbringung eines Tieres ist seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen, wenn sie seine Möglichkeit, die artspezifischen Bedürfnisse zu decken, nur einschränkt, soweit die Einschränkung einem schutzwürdigen menschlichen Interesse dient, insbesondere dem Interesse des Tierhalters an einem möglichst geringen Aufwand für die Erfüllung der Bedürfnisse des Tieres, und dieses Interesse schwerer wiegt als das Bedürfnis des Tieres. Das ist der Fall, wenn der Aufwand für eine in Betracht kommende Alternative zur bisherigen Unterbringung einen so hohen Aufwand verursachen würde und die erreichbare Verbesserung für das Tier so gering wäre, dass sie einem durchschnittlichen Tierhalter nicht zugemutet werden kann. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der gesetzlichen Anforderungen an die Unterbringung von Tieren nach § 2 Nr. 1 TierSchG mit den Grundrechten der Tierhalter bestehen angesichts dieser Auslegung des Merkmals "angemessen" nicht.

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(bb) Ausgehend hiervon und von den dargelegten tatsächlichen Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Puten in dem Betrieb der Beigeladenen nicht ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht untergebracht sind.

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Gegenstand der Beurteilung der Angemessenheit ist allein das Haltungssystem der Beigeladenen als solches, das durch das Zusammenwirken von kalkulierter Besatzdichte, Gruppengröße und Stallstrukturierung bestimmt wird. Zu den Auswirkungen der einzelnen Faktoren auf die Grundbedürfnisse der Putenhähne hat der Verwaltungsgerichtshof keine Feststellungen getroffen; er hat sie für sich betrachtet auch nicht als unangemessen beanstandet.

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Zu den Grundbedürfnissen von Puten gehört nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs - wie dargelegt - das Ruhen und Schlafen; auch Mastputen haben das Bedürfnis, sich zum Ruhen und Schlafen aufzubaumen. Im Haltungssystem der Beigeladenen können auf den hierfür allein bereitstehenden Strohballen am Ende der Mast nur noch etwa 40 von deutlich über 5 000 Tieren eine erhöhte Ruheposition einnehmen. Selbst wenn in einem Stall nicht alle Tiere und nicht alle Tiere gleichzeitig das Bedürfnis haben, sich aufzubaumen, und wenn dieses Bedürfnis mit zunehmendem Körpergewicht abnimmt, wird das dargelegte Grundbedürfnis durch ein Haltungssystem mit einem so geringen Angebot erhöhter Sitzpositionen erheblich beeinträchtigt.

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Puten haben nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs außerdem das Bedürfnis, Sozialstrukturen mit stabilen Rangordnungen auszubilden und sich bei Auseinandersetzungen zu verstecken, zu fliehen oder dem Angreifer auszuweichen. In der Haltung der Beigeladenen in Gruppen von deutlich über 5 000 Tieren mit einer kalkulierten Besatzdichte von 53 kg/qm können sich stabile Sozialstrukturen nicht ausbilden; Versteck-, Flucht- und Ausweichmöglichkeiten bietet der Stall allenfalls in sehr geringem Umfang. Die Verhaltens- und sozialen Bedürfnisse der Puten werden durch das Haltungssystem mithin ebenfalls erheblich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigungen sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht allein-, aber mitursächlich für aggressives Federpicken (UA S. 16, 58). Um die Folgen dieser Verhaltensstörung zu mildern, hält die Beigeladene nur Puten, deren Schnabelspitze nach dem Schlupf gekürzt wurde. Dieser Umstand bestätigt, dass das in Rede stehende Haltungssystem die Anpassungsfähigkeit der Puten erheblich überfordert; davon ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgegangen.

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Die Notwendigkeit des Schnabelkürzens führt für sich genommen nicht zur Unangemessenheit der Unterbringung im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG. Das hat auch der Verwaltungsgerichtshof nicht angenommen. Er hat den auf Untersagung der Putenhaltung gerichteten Hauptantrag des Klägers, der u. a. auf den Umstand gestützt war, dass die Beigeladene Puten mit gekürzten Schnabelspitzen hält, abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für das Kürzen von Schnabelspitzen nach § 6 Abs. 3 TierSchG und die Anforderungen an die Angemessenheit der Unterbringung von Nutzgeflügel nach § 2 Nr. 1 TierSchG stehen allerdings in einem Zusammenhang. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TierSchG ist auch das nur teilweise Amputieren von Körperteilen verboten. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 TierSchG kann die zuständige Behörde das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel erlauben, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat demnach gesehen, dass die Massenhaltung von Geflügel zu Verhaltensstörungen und in der Folge zu aggressivem Federpicken führen kann. Der Erlaubnisvorbehalt soll eine solche intensive Tiernutzung dennoch ermöglichen. Das bedeutet andererseits nicht, dass die Notwendigkeit des Schnabelkürzens für die Bewertung der Haltungsbedingungen ohne Relevanz wäre. Die Voraussetzung "im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich" in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 TierSchG bringt zum Ausdruck, dass Tiere nicht durch Vornahme einer Amputation einem vielleicht aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßigen Haltungssystem angepasst werden dürfen, sondern dass mit Vorrang die Haltungsbedingungen verbessert werden müssen (BT-Drs. 10/3158 S. 21). Das Schnabelkürzen ist danach bei der Bewertung der Haltungsbedingungen und des Gewichts möglicher Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Den Tierhaltern darf ein erheblicher Aufwand zugemutet werden, um durch die Ausgestaltung der Unterbringung den Stress für die Tiere und damit das aggressive Federpicken zu reduzieren und dem Ziel näherzukommen, das Schnabelkürzen entbehrlich zu machen.

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Danach ist die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Interesse der Beigeladenen an einem möglichst geringen Aufwand für die Erfüllung der Bedürfnisse der Tiere nicht schwerer wiege als deren - erheblich beeinträchtigte - Grundbedürfnisse, nicht zu beanstanden. Die Beigeladene kann durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen ihr Haltungssystem verändern und dadurch den Bedürfnissen der Puten besser entsprechen. In Anbetracht der Ausstattung der vorhandenen Ställe mit jeweils deutlich mehr als 5 000 eingestallten Putenhähnen mit lediglich vier Strohballen, einigen Pickblöcken und Ketten und einer Besatzdichte am Ende der Mast von 53 kg/m2 ist nicht ersichtlich, dass nicht z. B. mit einer besseren Strukturierung des Stalls durch Abgrenzung verschiedener Bereiche, der Schaffung weiterer Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen und Ruhen sowie von Versteckmöglichkeiten und damit einhergehend oder auch darüber hinaus einer gewissen Absenkung der Besatzdichte eine spürbare Verbesserung der Haltungsbedingungen für die Puten erreicht werden kann, ohne dass dadurch Kosten entstünden, die der Beigeladenen nicht mehr zugemutet werden könnten.

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cc) Die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs für die Ermessensbetätigung des Beklagten bei der Neubescheidung des Antrags des Klägers auf ein Einschreiten gegenüber der Beigeladenen vorstoßen nicht gegen Bundesrecht.

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(1) Der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund der von ihm festgestellten erheblichen Beeinträchtigung elementarer Grundbedürfnisse der Puten im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung über ein Einschreiten gegen die Beigeladene nicht untätig bleiben darf. Die anzuordnenden Maßnahmen hat er nach Ermessen auszuwählen. Er ist hierbei an die im Urteil ausgesprochene Rechtsauffassung des Gerichts gebunden (vgl. Wolff/Humberg, in: Sodan/​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 448 m. w. N.). An der Bindungswirkung nehmen allerdings nur die Rechtsauffassungen teil, die das Bescheidungsurteil tragen, also die Gründe, die das Berufungsgericht der ausstehenden behördlichen Entscheidung vorgibt (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 5 C 8.12 - BVerwGE 147, 216 Rn. 15 und Beschluss vom 13. Januar 2021 - 2 B 21.20 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 11 Rn. 11). Alleiniger Grund für die Verpflichtung des Beklagten zum Einschreiten gegen die Putenhaltung der Beigeladenen ist nach dem angefochtenen Urteil, dass die Putenhähne in dem von der Beigeladenen praktizierten Haltungssystem, das durch Gruppen von mehr als 5 000 Tieren, eine kalkulierte Besatzdichte zur Endmast von ca. 53 kg/m2 und den Verzicht auf eine über vier Strohballen hinausgehende Stallstrukturierung bestimmt wird, nicht angemessen verhaltensgerecht untergebracht sind. Den darin liegenden Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG hat der Beklagte gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG durch Anordnungen zu beseitigen bzw. für die Zukunft zu verhüten. Von konkreten und ins Detail gehenden Vorgaben für die zu treffende Auswahlentscheidung zwischen den in Betracht kommenden Maßnahmen hat der Verwaltungsgerichtshof dagegen ausdrücklich abgesehen. Solche Vorgaben sind auch dem Senat im Revisionsverfahren nicht möglich. Kosten und Nutzen in Betracht kommender Maßnahmen sind weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren untersucht worden. Damit fehlen die tatsächlichen Grundlagen zur Beurteilung, durch welche Maßnahmen die Unterbringung angemessen gemacht werden könnte. In einer solchen Situation ist es zunächst an dem Beklagten zu prüfen, welche konkrete Maßnahme die Beigeladene nunmehr zu ergreifen hat.

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(2) Die Entscheidung ist in ihrem verpflichtenden Inhalt hinreichend bestimmt. Soweit sich das Berufungsgericht im Ergebnis darauf beschränkt, das zu erreichende Ziel genauer zu definieren, die Auswahl der in Betracht kommenden Maßnahmen aber der Behördenentscheidung überlässt, ist ein solches Vorgehen Bescheidungsurteilen - zumal bei bisheriger Untätigkeit der Behörde - häufig immanent und rechtlich unbedenklich. Auch bleibt die Entscheidung nach § 172 VwGO vollstreckbar, sollte der Beklagte seiner Verpflichtung zum Einschreiten etwa im Falle einer weiteren Untätigkeit nicht nachkommen.

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(3) Die Verpflichtung des Beklagten zum Einschreiten verletzt keine Grundrechte der Beigeladenen, insbesondere nicht ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit. Die Halterpflichten des § 2 Nr. 1 TierSchG sind - wie dargelegt - mit den Grundrechten der Tierhalter vereinbar. Die angegriffene Entscheidung belässt dem Beklagten - wie ebenfalls dargelegt - auch im vorliegenden Einzelfall ausreichend Spielräume, schutzwürdigen Belangen der Beigeladenen bei der Ausgestaltung der Ordnungsverfügung Rechnung zu tragen. In Anbetracht dessen stellen die Vorgaben des Berufungsgerichts zu der Gestaltung der Tierhaltung auch keine objektive Berufswahlregelung dar, die dem Gesetzgeber vorbehalten sein könnte.

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2. Die Anschlussrevision des Klägers, mit der er nach erfolgloser Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sein auf die Untersagung der Haltung von Puten gerichtetes Klagebegehren weiterverfolgt hat, ist unzulässig. Sie ist unstatthaft.

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§ 141 Satz 1 i. V. m. § 127 VwGO eröffnet die Anschließung nur einem Beteiligten, der nicht zuvor Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 2 C 28.09 - juris Rn. 37; so zu der Anschlussberufung BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 - 4 B 30.07 - juris Rn. 4; Kuhlmann/​Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 127 Rn. 8 und § 141 Rn. 7; Happ/​Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 127 Rn. 16; Kraft, in: Eyermann, a. a. O., § 141 Rn. 11; Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 141 Rn. 40; kritisch hierzu Roth, in: Posser/​Wolff/​Decker, BeckOK VwGO, Stand Januar 2026, § 127 Rn. 7a; Berlit, in: Posser/​Wolff/​Decker, a. a. O., § 141 Rn. 21.1; Kley, DVBl. 2017, 282 <289>). Es soll ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass sein Gegner Rechtsmittel eingelegt hat. Wegen der Anschließungsmöglichkeit hat er keinen Grund, vorsorglich selbst ins Rechtsmittel zu gehen. Wird der Beteiligte in seiner Hoffnung, dass ein Rechtsmittel von einem anderen Beteiligten nicht eingelegt werde, enttäuscht, so soll ihm die Anschlussrevision die Gelegenheit geben, die Entscheidung auch zu seinen Gunsten zur Überprüfung stellen zu können (vgl. BT-Drs. 14/6393 S. 13 zu § 127 VwGO).

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Davon abgesehen entspricht die Anschlussschrift nicht den an die Begründung einer Anschlussrevision zu stellenden Anforderungen. Gemäß § 141 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss die Anschlussrevision in der Anschlussschrift begründet werden. Gemäß § 141 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Begründung u. a. die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) enthalten. Die Anforderungen an die Begründung einer Anschlussrevision sind insoweit nicht geringer als diejenigen an die Begründung einer Hauptrevision (vgl. Korbmacher, in: Sodan/​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 141 Rn. 32). Letztere muss gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO u. a. die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung erfordert nach ständiger Rechtsprechung eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine damit verbundene sachliche Auseinandersetzung mit den die Entscheidung der Vorinstanz tragenden Gründen, aus der hervorgeht, warum der Revisionskläger diese Begründung nicht als zutreffend erachtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2019 - 4 C 5.18 - NVwZ 2020, 404 Rn. 13 und vom 19. Mai 2021 - 9 C 3.20 - BVerwGE 172, 343 Rn. 16). Die Anschlussschrift des Klägers beschränkt sich - mit Ausnahme einzelner Umformulierungen, Ausführungen zur Zulässigkeit der Anschließung und der Ankündigung weiteren Vortrags - auf eine wörtliche Wiederholung der Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Ausnahme der damaligen Rechtsfrage 8 und des Verfahrensmangels 3. Das genügt zur Begründung einer Anschlussrevision nicht. Die Beschwerde ist nicht wegen der Unterschiede zwischen Zulassungs- und Revisionsgründen ohne Erfolg geblieben, also nicht, weil sich die als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen nur im vorliegenden Fall stellten, sondern weil sie ohne Weiteres im Sinne des angefochtenen Urteils zu beantworten oder nicht entscheidungserheblich seien. In einer solchen Prozesssituation ergibt sich aus der Wiederholung der Begründung der erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde nicht, aus welchem Grund das angefochtene Urteil auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruhen sollte. Hierzu hätte der Kläger entweder darlegen müssen, warum die von ihm aufgeworfenen Fragen entgegen der im Zulassungsverfahren dargelegten Auffassung des Revisionsgerichts entscheidungserheblich und anders als vom Berufungs- und vom Revisionsgericht angenommen zu beantworten sind oder dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung revisiblen Rechts oder einem Verfahrensmangel beruhen kann, die nicht Gegenstand seiner Beschwerde waren und deshalb vom Revisionsgericht noch nicht geprüft wurden. Soweit der Kläger im Hinblick auf die von ihm ergänzte Rechtsfrage 3 meint, in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhebe er nunmehr gegenüber dem Revisionsgericht die Aufforderung zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, im Beschwerdeverfahren habe sich die Rüge gegen den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, ist weder dargelegt noch ersichtlich, welche Fragen zur Auslegung von Unionsrecht der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen müsste. Aus seinem Vorbringen ergibt sich auch nicht, welche "überschießenden" Ausführungen der Senat im Zulassungsverfahren nicht geprüft habe.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Sie berücksichtigt, dass bei einer erfolglosen Anschlussrevision die anteiligen, aus dem addierten Wert von Haupt- und Anschlussrevision berechneten Kosten dem Anschlussrevisionskläger aufzuerlegen sind (vgl. Ball, in: Musielak/​Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 554 Rn. 13). Haupt- und Anschlussrevision stehen vorliegend gleichwertig nebeneinander.