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BVerwG Urteil vom 28.04.2026 – 10 C 7.24
10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:280426U10C7.24.0
Tenor
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, begehrt von dem beklagten Landkreis Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Abfall. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks der Gemarkung X. Auf dem Flurstück besteht ein allgemeines Betretungsrecht. Unbekannte lagerten dort Dachpappe ab. Nachdem der Beklagte es abgelehnt hatte, den Abfall zu beseitigen, ließ die Klägerin diesen durch den Bundesforst bei einem Wertstoffhof entsorgen und verlangte von dem Beklagten ohne Erfolg die Erstattung der Beseitigungskosten von 99,59 €.
Die Klage auf Zahlung dieses Betrags wies das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid ab. Das Oberverwaltungsgericht hat den Gerichtsbescheid geändert und den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Der Anspruch der Klägerin folge aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Beklagte und nicht die Klägerin sei zur Beseitigung der Dachpappe verpflichtet gewesen, da letztere nicht Abfallbesitzerin gewesen sei. Zwar habe der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich die tatsächliche Gewalt im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG über die auf dem Grundstück befindlichen Abfälle. Eine Abweichung von diesem Grundsatz sei aber dann gerechtfertigt, wenn der Eigentümer keine Möglichkeit habe, auf die Abfälle einzuwirken. Das sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn an dem Grundstück kein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft bestehe, das es ermögliche, die Abfälle auf dem Grundstück dem Inhaber der Sachherrschaft zuzurechnen. Dieses fehle, wenn das Grundstück für die Allgemeinheit frei zugänglich sei. Dass das Bundesverwaltungsgericht diese Ausnahme auch mit einem Überschreiten der Opfergrenze begründe, weil andernfalls die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG überstrapaziert würde, ändere an dem Ergebnis nichts. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2009 - 7 CN 2.08 - (NVwZ 2010, 121 Rn. 23) folge zwar, dass die wertende Einschränkung des Abfallbesitzes dann nicht in Betracht komme, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung durch eine eigene Entscheidung oder kraft gesetzlicher Verpflichtung ein in seinem Verwaltungsvermögen stehendes Grundstück dem Gemeingebrauch widme oder allgemeine Betretungsrechte eröffne. Bei dem Grundstück der Klägerin handele es sich aber nicht um Verwaltungsvermögen, sondern um einen Teil des Fiskalvermögens des Bundes.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision. Zur Begründung macht er geltend: Die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs lägen nicht vor. Die Klägerin sei selbst zur Überlassung des Abfalls an den Entsorgungsträger verpflichtet gewesen. Ihre tatsächliche Sachherrschaft folge aus ihrer Stellung als Grundstückseigentümerin. Auch wenn sie sich auf ein allgemeines Betretungsrecht berufen könnte, ändere dies nichts an ihrer Stellung als Abfallbesitzerin. Das Oberverwaltungsgericht habe die Abfallbesitzereigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG verkannt, indem es den Abfallbesitz aufgrund Fiskalvermögens der Klägerin verneint und ungeachtet ihrer fehlenden Grundrechtsfähigkeit eine Begrenzung der Stellung als Abfallbesitzer angenommen habe.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vermittele der Klägerin entgegen deren Auffassung keine grundrechtliche Position, weil sie nicht anwendbar sei. Sie gelte nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GRCh für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Mit der wertenden Einschränkung des Abfallbesitzes im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG werde jedoch keine Bestimmung des Unionsrechts angewendet, sondern lediglich § 3 Abs. 9 KrWG ausgelegt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2024 zu ändern und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (entsprechend § 683 i. V. m. § 670 BGB) folgt.
1. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind im Öffentlichen Recht vorbehaltlich abschließender Sonderregelungen grundsätzlich entsprechend anwendbar. Hieraus kann sich gemäß §§ 683, 670 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch ergeben, wenn ein Dritter ein Geschäft verrichtet, das zu den Aufgaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung gehört (BVerwG, Urteile vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 - BVerwGE 162, 71 Rn. 26 ff. m. w. N. und vom 18. Mai 2021 - 4 C 6.19 - NVwZ 2021, 1713 Rn. 24). Die Wahrnehmung einer Aufgabe eines Trägers öffentlicher Verwaltung durch einen Dritten darf die gesetzliche Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung aber nicht in Frage stellen. Das ist besonders dort zu berücksichtigen, wo es nicht um Maßnahmen der Leistungsverwaltung, sondern um solche der Eingriffsverwaltung geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 3 C 11.18 - NJW 2020, 2487 Rn. 11), wozu Maßnahmen der Abfallbeseitigung prinzipiell gehören. Die Beseitigung des Abfalls durch die Klägerin begegnet gleichwohl keinen Bedenken. Diese hat sich hierdurch keine Eingriffsbefugnisse oder Zuständigkeiten des Beklagten angemaßt. Vielmehr hat dieser, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nach Aufforderung der Klägerin seine Zuständigkeit in Abrede gestellt und die Klägerin zur Entsorgung der Dachpappe gedrängt. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr lag hier in dem Tätigwerden der Klägerin kein unzulässiger Eingriff in den Aufgabenbereich des Beklagten.
2. Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs bejaht.
Der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein (zumindest auch) fremdes Geschäft wahrgenommen hat. Das war hier der Fall. Mit der Abfallbeseitigung hat die Klägerin keine eigene, sondern eine Aufgabe des Beklagten wahrgenommen. Sie selbst war mangels eines Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück nicht Besitzerin der dort abgelagerten Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 9 KrWG und daher nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG zur Beseitigung oder gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG zu deren Überlassung an den Beklagten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet. Vielmehr oblag dem Beklagten die Beseitigung des Abfalls gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG im Rahmen seiner Auffangverantwortung als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger.
a) Nach § 3 Abs. 9 KrWG ist Besitzer von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft darüber hat. Die Regelung entspricht dem früheren § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG und dient der Umsetzung von Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abl. L 312 S. 3), die die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 S. 9) abgelöst hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Abfallrecht nicht der bürgerlich-rechtliche, sondern ein öffentlich-rechtlicher Besitzbegriff zugrunde zu legen, bei dem es insbesondere auf einen Besitzbegründungswillen nicht ankommt (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 <12> und vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295 <1296>). Deshalb kann jemand auch ohne sein Wissen oder sogar gegen seinen Willen Besitz an Abfällen erlangen.
Der Besitzbegriff im Abfallbeseitigungsrecht dient der Zuweisung der Verantwortlichkeit für entstandenen Abfall. Die Entsorgungspflicht des Abfallbesitzers ist eine besondere Art der Zustandsverantwortung (vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2026, KrWG § 3 Rn. 129). Diese Verantwortlichkeit erfordert die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die beseitigungspflichtigen Stoffe einzuwirken, und somit ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 <12>; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - III ZR 12/84 - NVwZ 1985, 447 f.). Das Gesetz knüpft für die Pflicht zur Überlassung an den Besitz an, weil allein der Besitzer kraft seiner Sachherrschaft rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die Abfälle der öffentlichen Entsorgung zuzuführen; er kann jeden anderen, insbesondere auch die entsorgungspflichtige Körperschaft, von dem Zugriff auf die Abfälle ausschließen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 - BVerwGE 106, 43 <45>). Dies rechtfertigt es, ihn und nicht die Allgemeinheit mit der Beseitigungspflicht zu belasten.
An einer solchen (exklusiven) Sachherrschaft fehlt es bei dem Eigentümer eines Grundstücks, wenn er dieses nicht dem Zugriff oder Zutritt Dritter entziehen kann, weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte, etwa nach Maßgabe naturschutz- oder forstrechtlicher Bestimmungen, frei zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 <11 f.>, vom 2. September 1983 - 4 C 5.80 - NJW 1984 817 <819>, vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295 <1296> und vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 - BVerwGE 106, 43 <46>; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2026, KrWG § 3 Rn. 131). Zwar hat der Grundstückseigentümer auch dann die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die Abfälle, er kann sie also einsammeln und dem zuständigen Entsorgungsträger überlassen (§§ 17, 20 KrWG). Seine durch den Grundstücksbesitz vermittelte Sachherrschaft über die Abfälle unterscheidet sich aber nicht von derjenigen beliebiger anderer Personen. In einem solchen Fall vermitteln das Eigentum oder der Besitz an dem Grundstück nach der Verkehrsauffassung keinen Herrschaftsbereich, der zugleich auch die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände begründet. Derartige Abfälle ohne überlassungspflichtigen Besitzer hat die entsorgungspflichtige Körperschaft selbst auf dem Grundstück einzusammeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 - BVerwGE 106, 43 <46>). Legt die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, so trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Verpflichtung zur Beseitigung der unerlaubt fortgeworfenen Abfälle (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295 <1296>).
Dieses Ergebnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie die Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 2 AbfG zeigt (vgl. BT-Drs. VI/3154 S. 2). Es sollte klargestellt werden, dass das Zusammentragen von in Wald und Flur fortgeworfenen Abfällen nicht Sache der Land- und Forstwirte ist, sondern zu der den öffentlich-rechtlichen Körperschaften obliegenden Beseitigungspflicht gehört (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 <11 f.>). An diesem gesetzgeberischen Willen hat sich aufgrund der Neufassungen des Abfallrechts nichts geändert.
Diese Situation unterscheidet sich in rechtlich entscheidender Weise von derjenigen eines Grundstückseigentümers, der sein Grundstück mangels allgemeiner Zutrittsrechte jedenfalls weitgehend gegen die unbefugte Ablagerung von Gegenständen und Abfall sichern kann. Seine rechtliche Befugnis zur Einfriedung des Grundstücks gewährleistet immerhin ein für den Abfallbesitz vorausgesetztes Mindestmaß an Sachherrschaft über das Grundstück und damit auch über den Zugang von Abfällen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 <11 f.> und vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295 <1296>). Der Begründung von Abfallbesitz an aufgedrängtem Abfall steht in solchen Fällen regelmäßig nicht entgegen, dass durch Maßnahmen zur Sicherung des Grundstücks das unerlaubte Fortwerfen "wilden Mülls" nicht wirksam gänzlich unterbunden werden kann (vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2026, KrWG § 3 Rn. 132 m. w. N.).
Für die Verneinung der Eigenschaft als Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 9 KrWG bei dem Eigentümer eines kraft gesetzlicher Betretungsrechte allgemein zugänglichen Grundstücks kommt es nicht darauf an, ob dieser Eigentümer ein Privater oder ein - nicht grundrechtsfähiger - öffentlich-rechtlicher Träger ist. Dieses Ergebnis ist in der Rechtsprechung des seinerzeit für das Abfallrecht zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zunächst ausschließlich einfachgesetzlich abgeleitet worden (so ausdrücklich auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. April 1989 - 1 BvR 385/89 - juris Rn. 4, das die Auslegung am Maßstab von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG "nicht ... beanstandet[e]"). Auch soweit der Abfallbesitz bei Trägern der öffentlichen Verwaltung bejaht worden ist, ist dies mit einfach-rechtlichen Wertungen begründet worden: Danach hat ein Träger öffentlicher Gewalt als Eigentümer eines Grundstücks die Sachherrschaft über dort abgelagerte Abfälle, wenn er das Grundstück dem Gemeingebrauch widmet oder selbst allgemeine Betretungsrechte eröffnet (BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2003 - 7 C 15.02 - Buchholz 451.221 § 3 KrW-AbfG Nr. 5 S. 3 f. und vom 27. August 2009 - 7 CN 2.08 - Buchholz 451.221 § 13 KrW-AbfG Nr. 15 Rn. 22 f. und Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 7 B 211.98 - NVwZ 1999, 421). In den Urteilen vom 8. Mai 2003 - 7 C 15.02 - und vom 27. August 2009 - 7 CN 2.08 - ist die Einschränkung des Begriffs des Abfallbesitzers unter Bezugnahme auf vorangegangene Entscheidungen, die sämtlich private Eigentümer betrafen, zusätzlich darauf gestützt worden, dass es die zumutbare Opfergrenze des Art. 14 GG überschreiten würde, einen Privateigentümer durch die ihm auferlegte Öffnung seines Grundstücks für die Allgemeinheit und die Zuordnung der abfallrechtlichen Verantwortlichkeit infolge dieser Öffnung doppelt zu belasten. Diese verfassungsrechtlich begründete, wertende Einschränkung des Abfallbesitzes greife jedoch nicht ein, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung durch eigene Entscheidung oder kraft gesetzlicher Verpflichtung ein in seinem Verwaltungsvermögen stehendes Grundstück dem Gemeingebrauch widme oder allgemeine Betretungsrechte eröffne (BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - 7 CN 2.08 - Buchholz 451.221 § 13 KrW-AbfG Nr. 15 Rn. 22 f.). Damit hat der damals für das Abfallrecht zuständige 7. Senat die Verneinung der Eigenschaft als Abfallbesitzer bei dem Eigentümer eines Grundstücks mit gesetzlichem allgemeinen Zutrittsrecht nicht etwa davon abhängig gemacht, dass dieser sich auf das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 GG berufen kann. Vielmehr verstärkt diese verfassungsrechtliche Gewährleistung das Ergebnis der einfachgesetzlichen Auslegung für private Grundstückseigentümer, ohne diese für öffentlich-rechtliche Grundstückseigentümer in Frage zu stellen (hiervon abweichend das obiter dictum des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 6 C 13.22 - BVerwGE 184, 128 Rn. 30).
b) Das Unionsrecht gebietet kein anderes Ergebnis. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/6052 S. 1, 56 f., 72) ging es dem Gesetzgeber mit der Legaldefinition des § 3 Abs. 9 KrWG darum, Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/98/EG umzusetzen. Der Begriff des Abfallbesitzers in § 3 Abs. 9 KrWG ist deshalb im Lichte der unionsrechtlichen Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/98/EG auszulegen. Diese Regelung definiert im Einklang mit den Vorläuferbestimmungen als Abfallbesitzer den Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden. Das Merkmal "Besitz" selbst wird in der Richtlinie nicht näher erläutert, und die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Grundstückseigentümer Besitzer von darauf durch Dritte abgelagerten Abfällen wird, war auch noch nicht Gegenstand einer Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Insoweit handelt es sich um einen im Einzelfall sachgerecht auszufüllenden Begriff des täglichen Lebens, der die Herrschaft über eine Sache meint und - unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips - bei der Bestimmung des Verantwortlichen für die Abfallbewirtschaftung und des Kostenpflichtigen von Bedeutung ist (vgl. etwa Art. 14 und 15 Richtlinie 2008/98/EG).
Die Kosten für die Abfallbeseitigung sollen nach der Richtlinie 2008/98/EG im Einklang mit dem Verursacherprinzip vom Abfallbesitzer, den früheren Abfallbesitzern oder den Herstellern des Erzeugnisses, von dem der Abfall stammt, getragen werden (vgl. Erwägungsgründe 1 und 26 sowie Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2008/98/EG). Dieses Ergebnis müssen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht sicherstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - C-188/07 [ECLI:EU:C:2008:359], Commune de Mesquer - Rn. 80; European Commission, Guidance on the interpretation of key provisions of Directive 2008/98/EC on waste, Juni 2012, S. 13).
Beruht die Zuweisung der Verantwortlichkeit für die Beseitigung von Abfall danach auf dem Leitgedanken des Verursacherprinzips, spricht indes nichts dafür, dass der Eigentümer oder Besitzer eines von Rechts wegen allgemein zugänglichen Grundstücks nach dem Unionsrecht allein wegen dieser Rechtsstellung zugleich als Besitzer der darauf von Dritten unbefugt abgelagerten Abfälle angesehen werden müsste. Dies erscheint so offenkundig ("acte clair"), dass es hierzu keines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf. Auch aus der Rechtsprechung anderer oberster Gerichte in der Europäischen Union ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen derart weit verstandenen Besitzbegriff. So sieht etwa der französische Conseil d'État den Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abfälle abgelagert wurden, als deren Inhaber an, wenn er im Hinblick auf die Ablagerungen auf seinem Grundstück fahrlässig gehandelt hat oder wenn ihm zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs die Existenz der Abfälle und die Tatsache, dass die Person, die die abfallerzeugende Tätigkeit ausübte, ihren Verpflichtungen nicht nachkommen konnte, nicht unbekannt sein konnte (vgl. französischer Conseil d'État, Urteil vom 24. Oktober 2014, n° 361231). Der Verwaltungsgerichtshof Wien hat die Sachherrschaft über Abfall und damit den Abfallbesitz in der Weise definiert, dass sich die "Gewahrsame" nach der Verkehrsauffassung bestimme. Es gehe hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befänden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet würden (Erkenntnis vom 28. Mai 2019 - Ro 2018/05/0019). Auch dies gibt nichts für die Annahme her, dass ein solcher Herrschaftsbereich des Grundstückseigentümers auch auf einem allgemein zugänglichen Grundstück besteht.
c) Anhand des von ihm zutreffend erkannten bundesrechtlichen Maßstabs des § 3 Abs. 9 KrWG hat das Oberverwaltungsgericht die Klägerin nicht als Besitzerin der streitgegenständlichen Abfälle angesehen. An seine - im Revisionsverfahren nicht mehr in Frage gestellte - tatsächliche Feststellung, dass sich auf ihrem Grundstück Wald im Sinne der ein allgemeines Betretungsrecht einräumenden landesrechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 1 SächsWaldG befindet, ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
War die Klägerin schon nach einfachem Abfallrecht nicht Besitzerin der von ihr entsorgten Abfälle, kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts auf die unionsrechtliche Gewährleistung der Eigentumsfreiheit gemäß Art. 17 Abs. 1 der Charta der Europäischen Union berufen kann.
3. Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Berufungsgericht die von der Klägerin in Ansatz gebrachten 1,5 Stunden Arbeitszeit eines Waldarbeiters als erstattungsfähig angesehen. Wirksame Verfahrensrügen gegen den angesetzten Zeitaufwand und die Höhe des Stundensatzes hat der Beklagte nicht erhoben. An die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Senat daher nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Die Erstattungsfähigkeit einer marktüblichen Vergütung für geleistete Arbeit ist als Aufwendungsersatz bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag anerkannt, soweit die Geschäftsbesorgung im Rahmen des Berufs oder des Gewerbes des Geschäftsführers stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98 - NJW 2000, 422 <424>, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZA 19/14 - NJW 2015, 1020 Rn. 9; F. Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 683 Rn. 36 ff.; Retzlaff, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 683 Rn. 8). Der Anspruch auf Entgelt kann aus einer Analogie zu § 1877 Abs. 3 BGB abgeleitet werden (vgl. F. Schäfer a. a. O. Rn. 38). Die Klägerin hat gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag der Verwaltung von bundeseigenen Liegenschaften nach §§ 1, 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) gehandelt, als sie die Abfälle einsammelte. Der gesetzliche Auftrag der Liegenschaftsverwaltung an die Klägerin ist einem "Gewerbe oder Beruf" entsprechend § 1877 Abs. 3 BGB gleichzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.