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BVerwG Urteil vom 29.04.2026 – 6 A 18.23

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:290426U6A18.23.0

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat - BMI - vom 4. August 2023, mit der sie auf der Grundlage des Vereinsgesetzes verboten wurde.

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Die Klägerin ist ein seit 1957 im Vereinsregister eingetragener Verein. Sie verfolgt nach ihrer Satzung u. a. das Ziel der "Verwirklichung einer wesensgemäßen Daseinsgestaltung und Lebensführung im Sinne des Artbekenntnisses". Zudem strebt sie eine neue Bindung des Menschen an die "ewigen Gesetze der Natur", die "Pflege gemeinschaftsbildender und gemeinschaftserhaltender Werte", die Pflege und Weiterentwicklung des "überlieferten Brauchtums" und außerdem den Einsatz im Naturschutzbereich für eine menschenwürdige Umwelt aus ihrer "naturreligiösen Einstellung" heraus an. Zu den Grundlagen der Vereinigung gehört ein "Sittengesetz unserer Art". Die Klägerin führt ihre Glaubensvorstellungen u. a. auf das Gedankengut der 1913 von Ludwig Fahrenkrog gegründeten "Germanischen Glaubens-Gemeinschaft" zurück. Sie schloss sich während ihres Bestehens mehrfach mit anderen Vereinen zusammen und nahm Mitglieder u. a. aus der "Germanischen Glaubens-Gemeinschaft" sowie der "Nordischen Glaubensgemeinschaft" auf. Infolgedessen sieht sie sich als älteste germanisch-heidnische Glaubensgemeinschaft mit durchgängigem Wirken an. Eine Mitgliedschaft in der Klägerin steht nur "Artverwandte[n]" Menschen offen. Ihre Mitglieder sind zugleich Mitglieder der Vereinigung Familienwerk e. V., die Leitung der Klägerin stellt satzungsmäßig auch die Leitung dieses Vereins.

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Mit der Verbotsverfügung vom 4. August 2023 stellte das BMI unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 VereinsG ohne vorherige Anhörung fest, dass sich die Klägerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte, deshalb einschließlich ihrer Teilorganisationen, genannt Gefährtschaften, Gilden, Freundeskreise und Familienwerk e. V. verboten sei und aufgelöst werde. Die Bildung von und die Fortführung bestehender Ersatzorganisationen sei untersagt. Das Bereitstellen und Hosten, der Betrieb sowie die weitere Verwendung bestimmter Online-Angebote seien verboten. Die Kennzeichen des Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen dürften weder verbreitet noch veröffentlicht oder in einer Versammlung verwendet werden. Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen des Vereins sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter würden beschlagnahmt und eingezogen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen werde angeordnet. Die Verbotsverfügung war adressiert an den Verein, zu Händen von 39 namentlich benannten Mitgliedern. Diesen wurde der Bescheid am 27. September 2023 zugestellt. Am gleichen Tag wurde das Verbot mit dem verfügenden Teil im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

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Zur Begründung führte das BMI aus, dass es sich bei der Vereinigung um einen Verein i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG handele, dessen Ziele und Struktur aus der Satzung erkennbar seien. Das BMI sei für das Verbot der Klägerin zuständig, da sich die Organisation und Tätigkeit der Vereinigung über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecke. Von einer vorherigen Anhörung der Vereinigung habe zur Vermeidung des damit verbundenen Ankündigungseffekts abgesehen werden können.

5

Die Vereinigung richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Sie weise eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf. Das von ihr befürwortete Konzept der biologisch definierten "Volksgemeinschaft", die antisemitische Grundhaltung und die damit einhergehende Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung wiesen deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus auf. Das Gesamtbild, das sich aus der Verwendung des Schriftguts, des Regelwerks, des Sprachgebrauchs sowie der Grundeinstellung der Funktionäre ergebe, belege verfassungsfeindliche Bestrebungen. Dies folge bereits aus dem Namen der Vereinigung: Der Begriff "Art" stehe für "Rasse". Die eindeutig als nationalsozialistischer Begriff erkennbare Bezeichnung "gottgläubig" werde von der Vereinigung durchweg vermieden und in ihren Schriften durch "artgläubig" ersetzt. Der Vereinsname lasse sich als eine Rassegemeinschaft interpretieren, die an den vergleichbaren Kriterien einer zur Zeit des Nationalsozialismus als völkisch-germanisch bezeichneten "Gottgläubigkeit" angelehnt sei. Hierfür spreche auch das "Leitbild der Artvölker", von dem sich die Vereinigung bis zuletzt nicht distanziert habe. Dass es sich - anders, als es die Vereinigung in ihren Publikationen betone - nicht um eine rein religiöse Gruppierung handele, sondern konkrete, verbotswürdige politische Ziele verfolgt würden, werde in den grundlegenden Schriften des Vereins deutlich, namentlich dem "Artbekenntnis" sowie dem "Sittengesetz".

6

Die Vereinszeitung widme sich in weiten Teilen nordisch-germanischer und deutscher Mythologie, Geschichte und Brauchtum. In jeder Ausgabe seien das "Artbekenntnis" sowie das "Sittengesetz" im Volltext abgedruckt. Bei den Autoren der Zeitung handele es sich häufig um Mitglieder der Vereinigung. Immer wieder erfolge eine (Neu-)Veröffentlichung von Texten aus der Zeit des Nationalsozialismus, etwa im Jahre 2020 ein Beitrag von Richard von Hoff, einem NSDAP-Politiker. Sie seien nicht als historische Quellen, sondern in einer Art und Weise präsentiert worden, dass der Eindruck entstehen konnte, es handele sich um einen aktuellen Text. Durch diese unreflektierte Wiedergabe rassistischer Einordnungskriterien aus einer Zeit, die die Menschheit in höher- und minderwertige Gruppen eingeteilt habe, mache sich die Vereinszeitung das Gedankengut des Autors zu Eigen. Auf der Homepage der Vereinigung ließen sich zahlreiche Belege für die verfassungsfeindliche Ausrichtung finden. Dies gelte etwa für den Beitrag "Die 'Grossen Vier' und wir - ein Religionsvergleich". Aus den Ausführungen dazu, wie man Mitglied der Artgemeinschaft werden könne, werde der Personenkreis sichtbar, der anhand rassistisch-biologistischer Kriterien die "eigene Art" bilde. Zudem vertreibe der Buchdienst der Klägerin mindestens seit 2015 rechtsextremistische Literatur, darunter Kinder- und Jugendbücher, die antisemitische und fremdenfeindliche Geschichten enthielten. Die Klägerin sei in den sozialen Medien aktiv und werbe auf realweltlichen Veranstaltungen um Mitglieder. Sie benutze szenetypische Parolen und Grußformeln und habe sich mit anderen rechtsextremistischen Personen, Organisationen sowie mit der rechtsextremistischen Musikszene vernetzt.

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Die Artgemeinschaft nehme eine kämpferisch-aggressive Haltung ein. Ihre Äußerungen seien nicht nur rhetorische Übertreibungen, sondern authentische Belege ihrer geistigen Grundhaltung. Die Aktivitäten seien bewusst auf der Grundlage einer völkischen Weltanschauung auf die Übernahme der nationalsozialistischen Ideologie, ihrer Sprache und Symbolik ausgerichtet. Dies verwirkliche die Vereinigung insbesondere durch die Indoktrination von Kindern und Jugendlichen.

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Zusätzlich richte sich die Vereinigung gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Denn sie wende sich insbesondere gegen das völkerrechtliche Gebot der Achtung der Gleichheit der Staaten. Sie vertrete und verbreite eine Rassenideologie und würdige Menschen herab, die nicht der "eigenen Art" zugehörig angesehen würden. Das Verbot sei verhältnismäßig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.

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Die Klägerin hat am 20. Oktober 2023 Klage gegen die Verbotsverfügung erhoben, die sie im Kern wie folgt begründet: Ihr liege kein vollständiger ungeschwärzter Verwaltungsvorgang vor. Insbesondere fehlten Auswertungsberichte zu den sichergestellten Asservaten. Die Verbotsverfügung sei formell rechtswidrig. Von der Anhörung habe nicht abgesehen werden dürfen. Die Gefahr des Beiseiteschaffens von einzuziehenden Vermögenswerten bestünde nicht. Die Vermögenseinziehung komme aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht, weil bei den zur Anwendung gebrachten Verbotsgründen kein rechtswidriges Verhalten der Klägerin in Rede stehe. Auch die Gefahr des Beiseiteschaffens von Beweismitteln habe nicht bestanden. Vor dem Verbot religiöser Vereinigungen sei eine Anhörung aus verfassungsrechtlichen Gründen stets erforderlich. Außerdem sei der Verbotsbescheid wegen fehlender Darlegung der Staatsfreiheit der Führungsebene der Klägerin sowie der Quellenfreiheit des Beweismaterials rechtswidrig. Die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht hierzu in den Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren entwickelt habe, gölten auch im Vereinsverbotsverfahren. Die Verbotsverfügung sei daher formell rechtswidrig oder es bestehe zumindest ein Verfahrenshindernis in dem dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren. In jedem Fall sei ein vollumfängliches Beweisverwertungsverbot für die vorgelegten Beweismittel anzunehmen. Die Verfassungsschutzbehörden hätten noch nach Erlass des angefochtenen Verbots versucht, Quellen unter den Mitgliedern der Klägerin anzuwerben, zuletzt im November 2024. Nachrichtendienstliche Aktivitäten in der Klägerin könnten daher als sicher gegeben unterstellt werden.

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Außerdem sei die Verbotsverfügung materiell rechtswidrig. Die Klägerin richte sich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Sie sei eine Religions-, jedenfalls aber eine Weltanschauungsgemeinschaft. Bei Beachtung der für solche Gemeinschaften geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben gingen die gegen sie erhobenen Vorwürfe ins Leere. Die Zuschreibung einer Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus sei ein untaugliches Kriterium ohne jeden dogmatischen Mehrwert. Ungeachtet dessen sei eine solche Verwandtschaft bei ihr nicht zu erkennen. Der "Artglaube" habe bereits vor der Zeit des Nationalsozialismus existiert, dessen Begründer Ludwig Fahrenkrog habe sich zu jener Zeit sehr bedeckt halten müssen. Sie, die Klägerin, agiere nicht politisch und sei parteipolitisch uninteressiert. Sie trete nicht in der Öffentlichkeit auf, sondern pflege ausschließlich im forum internum glaubenstechnische Überzeugungen und Rituale. Insbesondere betreibe sie keine missionarische Propaganda gegenüber Nichtmitgliedern. Auch der Verbotsgrund des Sichrichtens gegen den Gedanken der Völkerverständigung liege nicht vor. Das Verbot erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig. Die Einziehung des Vereinsvermögens sei rechtswidrig.

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Die Klägerin beantragt,

die Verfügung der Beklagten vom 4. August 2023 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die Verbotsverfügung und stützt sich ergänzend auf weitere Unterlagen und Erkenntnisse, die bei dem Vollzug des Verbots ermittelt worden sind.

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In der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2026 ist der Zeuge Dr. S. von Amts wegen über die Personen, die auf den Veranstaltungen der Klägerin Vorträge hielten, über die Themen solcher Vorträge sowie über das Publikum, das hierbei anwesend war, vernommen worden. Nach dem Schluss jener mündlichen Verhandlung hat der Senat auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 9. Februar 2026 die mündliche Verhandlung aufgrund neuen Ermittlungs- und Erörterungsbedarfs wiedereröffnet. Unter Einbeziehung des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten hat der Senat die mündliche Verhandlung am 27. April 2026 fortgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit den Niederschriften über die beiden Termine der mündlichen Verhandlung, die von der Klägerin und der Beklagten vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erst- und letztinstanzlich entscheidet, hat keinen Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 4. August 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar richtet sich die Vereinigung nicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Jedoch geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass sich die Klägerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet (1.). Auch die weiteren in der Verbotsverfügung enthaltenen Entscheidungen und Maßgaben sind nicht zu beanstanden (2.).

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1. Die Feststellung, dass sich die Klägerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, ihr Verbot sowie ihre Auflösung sind nach der für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (a.) nicht zu beanstanden. Sie lassen sich auf eine diesen Ausspruch tragende Rechtsgrundlage stützen (b.). Die Klägerin kann eine umfassende gerichtliche Überprüfung ihres Verbots einfordern (c.). Das BMI hat bei Erlass der Verbotsverfügung nicht gegen Bestimmungen des formellen Rechts verstoßen (d.). Die Sache ist entscheidungsreif, weitere verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten (e.). Das Verbot ist auch materiell rechtmäßig (f.). Unerheblich ist deshalb, dass die Voraussetzungen des weiteren Verbotsgrundes des Sichrichtens gegen den Gedanken der Völkerverständigung nicht erfüllt sind (g.).

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a. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses maßgeblich. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 4. August 2023 ist der 27. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

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b. Rechtsgrundlage für das gegenüber der Klägerin ausgesprochene Vereinsverbot ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden war, in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 GG. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darf ein Verein erst dann als verboten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass der Verein einen der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen.

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c. Die Klägerin kann als nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG verbotener Verein eine umfassende gerichtliche Überprüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verbots verlangen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25). In materiell-rechtlicher Hinsicht umfasst diese Prüfung, was die Verwirklichung von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und Art. 9 Abs. 2 GG anbelangt, inzident auch die Frage, ob es sich bei den regionalen Untergliederungen der Klägerin (Gefährtschaften, Freundeskreise, Gilden) sowie bei dem Familienwerk e. V. um Teilorganisationen der Klägerin im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG handelt. Denn auf der Grundlage dieser Vorschrift ist - wegen der von ihr vorausgesetzten Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seinen Gliederungen - dem Gesamtverein das Verhalten seiner Teilorganisationen unmittelbar zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 36 m. w. N.).

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d. An der formellen Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung bestehen keine Zweifel. Insbesondere hat das BMI zu Recht seine Zuständigkeit angenommen (aa.), in nicht zu beanstandender Weise von einer vorherigen Anhörung der Klägerin (bb.) sowie von weiteren verfahrensrechtlichen Vorkehrungen abgesehen (cc.).

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aa. Das BMI war für den Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG zuständig, da sich die Organisation und Tätigkeit der Klägerin über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken. Die regionalen Untergliederungen der Klägerin gibt es im gesamten Bundesgebiet, auch das Wirken des Familienwerk e. V. ist nach dessen Satzung bundesweit ausgerichtet. Zu den im Südharz stattfindenden Gemeinschaftstagen der Klägerin reisen ihre Mitglieder aus ganz Deutschland an.

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bb. Eine Anhörung der Klägerin vor Erlass des Verbots war nicht erforderlich. Denn der Verbotsbehörde lagen Anhaltspunkte für die Annahme vor, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Deshalb durfte sie nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von der Anhörung der von der Verbotsverfügung Betroffenen absehen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 31 m. w. N.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Dem Staat ist der Zugriff auf die Vermögenswerte der Klägerin - entgegen deren Vorbringen - nicht verwehrt. Denn für die von ihr befürwortete Beschränkung des entschädigungslosen staatlichen Zugriffs besteht kein Anlass (dazu unter 2.). Mit der Auffassung, im Streitfall hätte der Verbotsbehörde das grundlegende Schrifttum der Artgemeinschaft bereits vorgelegen, folglich habe kein Beweismittel (mehr) beiseitegeschafft werden können, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Das streitgegenständliche Verbot zielt auf die Zerschlagung der Organisation der Vereinigung. Wegen des Ankündigungseffekts einer Anhörung hätte die Gefahr bestanden, dass Beweismittel dem behördlichen Zugriff entzogen worden wären, die diesen organisatorischen Verbund betreffen (Mitgliederlisten, Beitragszahlungen, Kontounterlagen, Verbindungen zu weiteren Vereinen usw.). Schon diese Gefahr genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 - BVerwGE 186, 91 Rn. 60). Auch die Vorwürfe, die Sicherheitsbehörden hätten bei dem Vollzug des Vereinsverbots rechtsmissbräuchlich erkennbar nicht zum Vereinsvermögen gehörende Unterlagen und Gegenstände mitgenommen und es sei ihnen nicht um die Sicherung von Beweismitteln gegangen, führen zu keiner abweichenden Würdigung. Der Klägerin stand es frei, den angeblichen Rechtsmissbrauch im Rahmen der gegen Vollzugsmaßnahmen eröffneten Rechtsbehelfe zu rügen.

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Auch Verfassungsrecht fordert nicht, dass die Klägerin vor Erlass des Verbots hätte angehört werden müssen. Zwar handelt es sich bei ihr - wie noch näher auszuführen sein wird - um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Dem besonderen Rang, welcher der Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach dem Grundgesetz zukommt, und den Anforderungen, die sich daraus im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, ist durch effektive verfahrensmäßige Vorkehrungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 - BVerfGK 2, 22 <25>). Sie betreffen allerdings die sorgfältige und umfassende Aufklärung des Sachverhalts sowie die Tatsachenwürdigung durch die Verbotsbehörde und das im Streitfall angerufene Verwaltungsgericht. Ohnehin ginge eine zwingende vorherige Anhörung an den spezifischen Besonderheiten von Vereinsverboten vorbei. Bei dem Vollzug eines Vereinsverbots wird in aller Regel weiteres Material zutage gefördert, auf welches sich die Verbotsbehörde ergänzend stützt, soweit es sich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bezieht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 307). Hierzu kann sich die verbotene Vereinigung jedoch typischerweise erst im gerichtlichen Verfahren äußern, wozu ihr ausreichend Gelegenheit einzuräumen ist. Dass dieser besonderen prozessualen Lage hier Rechnung getragen worden ist, steht nicht im Streit. Die Klägerin hat mehrfach zu den von der Beklagten in das Verfahren eingeführten weiteren Belegen Stellung genommen.

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cc. Formelle Mängel des angefochtenen Verbotsbescheids ergeben sich schließlich nicht aus einem Unterlassen zusätzlicher verfahrensrechtlicher Vorkehrungen durch die Verbotsbehörde vor Ergehen ihrer Entscheidung. Insoweit unterliegt das vereinsrechtliche Verwaltungsverfahren jedenfalls keinen weiteren Vorgaben, als sie vom Gericht - wie nachfolgend dargestellt - zu wahren sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 - juris Rn. 41).

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e. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in den beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse entscheiden (aa.). Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den von der Klägerin herangezogenen Gewährleistungen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) (bb.). Die vom Bundesverfassungsgericht für Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren entwickelten und spezifisch aus Art. 21 GG abgeleiteten konkretisierenden Maßstäbe sind auf das für Vereinsverbote vorgesehene verwaltungsbehördliche und ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren nicht übertragbar (cc.). Allerdings entbindet die fehlende Übertragbarkeit die Verwaltungsbehörde und das zur Kontrolle berufene Gericht nicht davon, Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie einer verbotenen Vereinigung zu treffen, die sich infolge der konkreten Umstände des Verfahrens aus allgemeinen Grundsätzen für ein rechtsstaatliches und faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ableiten lassen (dd.). Zudem folgt aus diesen Grundsätzen, dass das unterbreitete Beweismaterial in einem Vereinsverbotsverfahren insbesondere daraufhin zu würdigen ist, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann (ee.).

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aa. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 und vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 - juris Rn. 43).

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bb. Die Klägerin rügt, die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Teilschwärzungen und die selektive Vorlage von Auswertungsberichten zu den im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservaten beeinträchtigten ihre Verteidigung. Sie meint, ihrem grundrechtlich unterfangenen Akteneinsichtsrecht komme Vorrang gegenüber etwaigen Geheimhaltungsinteressen der Beklagten zu, und stützt sich insoweit auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Jedoch führen diese Einwände nicht auf die Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass sich der Senat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO weitere Auswertungsvermerke zu den bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen Beweisstücken oder unmittelbar sämtliche Asservate selbst vorlegen lässt.

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Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf die Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 - juris Rn. 45 m. w. N.). In Bezug auf die zahlreichen Teilschwärzungen personen- und organisationsbezogener Daten der erstellenden Behörden im Verwaltungsvorgang ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Dies gilt auch, soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden vereinzelt inhaltliche Schwärzungen aufweisen, etwa zu Sachverhalten, die nicht der Klägerin zugeordnet werden konnten, oder zu Hinweisen an die Länder zum Verbotsvollzug anlässlich eines früheren Verbotsverfahrens. Für die Rechtmäßigkeit der gegenüber der Klägerin ergangenen Verbotsverfügung kommt es auf solche Erkenntnisse nicht an. Dass sich hinter jenen Schwärzungen Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das die Klägerin zur Rechtsverteidigung angewiesen sein könnte, liegt fern. Die Klägerin hat vielmehr umfassend auf die von der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus ihrer Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen.

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Die Anforderung weiterer Auswertungsberichte zu den bei den behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservaten oder die unmittelbare Vorlage dieser Beweisstücke selbst war ebenfalls nicht geboten. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion der Asservate und ihre zusammenfassende Auswertung in Berichten durch die Beteiligten vor allem im Hinblick auf die Fülle der auf den zahlreichen technischen Geräten gespeicherten Informationen als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 - juris Rn. 48). Einer Vereinigung bleibt es unbenommen, über die von der Beklagten vorgelegten Auswertungsberichte und Asservate hinaus die Einbeziehung weiterer Belege in das Verfahren einzufordern, von denen sie glaubt, sie für eine effektive Rechtsverteidigung zu benötigen. Zu deren Bezeichnung ist sie ohne Weiteres in der Lage, weil es sich um ihre eigenen Unterlagen, Gegenstände und Daten handelt (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Dem verbotenen Verein steht es überdies frei, sich eigenständig um einen Zugang zu den Asservaten bei der Beklagten zu bemühen, falls die vorherige Sichtung des Materials erforderlich sein sollte. Die Beklagte hat der Klägerin diesen Zugang ausdrücklich angeboten. Nach alledem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Senat durch diese Vorgehensweise für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten wird.

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cc. Die Klägerin hält es in Anlehnung an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren nach Art. 21 Abs. 4 GG, § 13 Nr. 2 und 2a BVerfGG für erforderlich, dass das Gericht von der Beklagten generelle Erklärungen zur Staatsfreiheit der Führungsebene der verbotenen Vereinigung sowie der Freiheit des Erkenntnismaterials von staatlicher Einflussnahme einfordert. Die vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 21 GG speziell für die Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren entwickelten konkretisierenden Maßgaben sind jedoch nicht auf das behördliche oder gerichtliche Verfahren über das Verbot einer Vereinigung nach § 3 Abs. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG zu übertragen (ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 - juris Rn. 49 ff.).

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dd. Allerdings gebieten die allgemeinen Grundsätze für ein rechtsstaatliches und faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), bei Vorliegen konkreter Umstände Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie einer verbotenen Vereinigung zu treffen. Denn eine Prozesspartei muss im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 - juris Rn. 53 f.; BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140).

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Eine solche Gefährdungslage hat die Klägerin unter Verweis auf den vorgelegten Verwaltungsvorgang hinreichend plausibel beschrieben. Dieser bietet vereinzelt Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit heimliche Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden stattgefunden haben. Es kann nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Erlass der Verbotsverfügung notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG noch nach Ergehen des Vereinsverbots fortzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.). Auf den Vortrag der Klägerin zur behaupteten Anwerbung von Quellen innerhalb der Mitgliedschaft der Artgemeinschaft auch noch während des gerichtlichen Verfahrens kommt es insoweit nicht an.

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Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Aus dieser Erklärung der Beklagten vom 15. Oktober 2024 geht hervor, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen hat, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Hierbei wird ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 11. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Der zuständige Referatsleiter im BMI hat zudem durch eine dienstliche Erklärung versichert, dass solche Informationen weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden, sollten sie trotz der genannten Vorkehrung an die mit dem gerichtlichen Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen.

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Weder bedarf es zusätzlicher Erklärungen weiterer Behörden oder höherrangiger Vertreter noch kann die Klägerin mit Rücksicht auf die Handlungsfähigkeit der Organe präventiven Verfassungsschutzes ein generelles Verbot einer nachrichtendienstlichen Überwachung ihrer Prozessbevollmächtigten während des laufenden Verfahrens verlangen. Nur die Verbotsbehörde selbst, die das vorliegende Verfahren durch den zuständigen Referatsleiter führen lässt, vermag letztlich die Entscheidung zu treffen, welches Tatsachenmaterial im Klageverfahren vorgelegt wird. Dass die Beklagtenseite entgegen ihrer Zusicherung Erkenntnisse in das Verfahren eingebracht hätte, die aus einer geschützten Kommunikation zwischen der Klägerin und ihren Bevollmächtigten stammen könnten, ist nicht ersichtlich. An der Erfüllung ihrer anderweitigen Aufgaben sollen die nachrichtendienstlich tätigen Behörden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch das vorliegende Klageverfahren nicht gehindert werden. Der fortdauernde Einsatz von Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung durch die Verfassungsschutzbehörden im Vorfeld und während laufender Gerichtsverfahren verstößt daher nicht generell gegen die Grundsätze der Verfassung. Allerdings sind bei fortgesetzter Beobachtung hinreichende Vorkehrungen zu treffen, die vor allem der besonderen Stellung der Verfahrensbevollmächtigten Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 - juris Rn. 57 f. unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 f.).

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ee. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens leitet sich weiter ab, dass das unterbreitete Beweismaterial in einem Vereinsverbotsverfahren insbesondere daraufhin zu würdigen ist, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO). Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. Stellte das Gericht schwerwiegende Verstöße im behördlichen Verbotsverfahren fest, die auf eine solche "Staatsbelastung" zurückzuführen sind, käme zwar keine Einstellung des gerichtlichen Verfahrens, aber ein Verbot der Verwertung des belasteten Beweismaterials in Betracht. Hingegen führt die bloße Möglichkeit einer solchen Belastung des Erkenntnismaterials noch nicht ohne Weiteres zu einem Verfahrenshindernis (ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 - juris Rn. 53, 59 und 61 f.).

36

Allerdings stellen sich derartige Zurechnungsfragen im Streitfall nicht. Nichts deutet darauf hin, dass die Klägerin staatlicher Einflussnahme oder Steuerung unterlag bzw. das von dem Senat gewürdigte Erkenntnismaterial auch Material enthält, welches von Personen stammt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben (ebenso im vorliegenden Zusammenhang: VGH München, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 4 C 23.1887 u. a. - juris Rn. 19 sowie OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Juli 2024 - 6 E 60/23 - juris Rn. 33). Auch die Klägerin legt keine konkreten Anhaltspunkte dafür dar, sondern behauptet lediglich eine "Kontaminierung der Führungsebene [...] bzw. des Beweismaterials". Zu berücksichtigen ist außerdem, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 14. Juni 2023 gegenüber dem BMI ausdrücklich eine "Quellenfreiheit" des in der Verbotsverfügung verwendeten Materials erklärt hat. Der Senat kann sich deshalb ohne Weiteres auf die umfangreichen Publikationen der Artgemeinschaft, auf ihre Webseite, auf den von ihr erstellten Flyer sowie auf Äußerungen ihres langjährigen Leiters Jürgen Rieger und weiterer Funktionsträger bzw. Mitglieder der Vereinigung in Chats stützen, die im Übrigen von der Klägerin ebenfalls herangezogen und gewürdigt werden.

37

f. Das Verbot der Klägerin ist materiell rechtmäßig. Die Klägerin ist ein Verein i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG; ihre regionalen Untergliederungen und die Vereinigung Familienwerk e. V. sind von ihr gesteuerte Teilorganisationen (aa.). Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Klägerin zwar um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Auch solche Gemeinschaften können jedoch auf der Grundlage des Vereinsrechts verboten werden, wenn die Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt sind (bb.). Das ist hier der Fall. Denn die Klägerin erfüllt den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Die Verfassungsfeindlichkeit prägt die Vereinigung, ihr Verbot wahrt die Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne (cc.).

38

aa. Ein Verein ist gemäß § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dass diese Voraussetzungen für die seit 1957 im Vereinsregister eingetragene Klägerin gegeben sind, wird zu Recht von keinem Beteiligten in Abrede gestellt. In der Klägerin haben sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen, um die satzungsmäßig vereinbarten Ziele zu erreichen. Nach Ziffer 2 der Satzung wird vor allem "die Verwirklichung einer wesensgemäßen Daseinsgestaltung und Lebensführung im Sinne des Artbekenntnisses" bezweckt und eine neue Bindung des Menschen an die "ewigen Gesetze der Natur", die "Pflege gemeinschaftsbildender und gemeinschaftserhaltender Werte", die Pflege und Weiterentwicklung des "überlieferten Brauchtums" und außerdem der Einsatz im Naturschutzbereich für eine menschenwürdige Umwelt aus ihrer "naturreligiösen Einstellung" heraus angestrebt. Als Mitglieder der Klägerin sind diejenigen Personen anzusehen, die sich zur Erreichung dieser Ziele zusammengeschlossen und der organisierten Willensbildung unterworfen haben. Der Verwaltungsvorgang enthält für mehr als 40 Personen Belege dafür, dass diese zu den Mitgliedern der Artgemeinschaft zählen, etwa weil sie wiederholt an den Mitgliederversammlungen teilgenommen, herausgehobene Funktionen ausgeübt oder Mitgliedsbeiträge gezahlt haben. Die Kenntnis der genauen Zahl der Mitglieder ist nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2013 - 1 A 4.12 - juris Rn. 51). Die Organisation der Willensbildung in der Artgemeinschaft ist ebenfalls in der Satzung geregelt, dort in den Ziffern 7 (Mitgliederversammlung, genannt Thing), Ziffer 8 (Thingordnung) und Ziffer 9 (Leitung und Vorstand). Aus diesen Satzungsregelungen folgt, dass die Mitgliederversammlung "das eigentliche Entscheidungsgremium der Gemeinschaft" ist und mindestens einmal jährlich stattfinden soll. Dort werden alle wesentlichen Angelegenheiten besprochen. Die Leitung der Gemeinschaft besteht aus fünf Personen - einem Leiter, zwei Stellvertretern, einem Schatzmeister sowie einem Schriftführer. Seit Oktober 2021 wird die Klägerin von S. geleitet, D. ist erster Stellvertreter. Der Vorstand der Artgemeinschaft setzt sich aus dem Leiter sowie zwei weiteren Leitungsmitgliedern zusammen; nur diese drei Mitglieder bilden den Vereinsvorstand i. S. v. § 26 BGB, der im Vereinsregister eingetragen wird. Der Vorstand besteht seit Oktober 2021 aus S., D. und U. Die Satzung sieht ferner ein beratendes Gremium, den Gemeinschaftsrat (Ziffer 10), und eine eigene Schiedsgerichtsbarkeit (Ziffer 17 und 18) vor. Wiederholte Einladungsschreiben zu Mitgliederversammlungen und Protokolle über solche Treffen, die offiziellen Messenger-Gruppen der Vereinigung "Gemeinschaftsrat" sowie "Leitung Artgemeinschaft", später umbenannt in "Freundeskreis", sowie Unterlagen zu einem Schiedsspruch-Verfahren über den beantragten Ausschluss des früheren Leiters aus der Artgemeinschaft deuten darauf hin, dass die Satzungsregelungen mit Leben gefüllt werden.

39

Die in der Verbotsverfügung explizit genannten Gefährtschaften, Gilden und Freundeskreise sind nach den maßgeblichen Satzungsregelungen regionale Untergliederungen der Klägerin, die infolge der Identität der Mitglieder und wegen des steuernden Einflusses der Leitung der Klägerin tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sind (vgl. etwa die Ziffern 13 bis 16 der Satzung der Klägerin sowie die "Gildeordnung"). Es handelt sich somit um gebietliche Teilorganisationen i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG (zu den Anforderungen an Teilorganisationen: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 35 m. w. N.). Das in der Verbotsverfügung gesondert erwähnte Familienwerk e. V. stellt eine nichtgebietliche Teilorganisation der Klägerin i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG dar. Die enge Verbundenheit mit der Klägerin zeigt sich bereits in der - zumindest teilweisen - Personenidentität der Mitglieder, die die Ziffer 4 der Satzung der Artgemeinschaft vorgibt. Danach sind alle Mitglieder der Artgemeinschaft zugleich Mitglieder im Verein Familienwerk e. V. Überdies belegen die satzungsmäßigen Regelungen zur Leitung des Vereins Familienwerk e. V. eine zentrale Steuerung durch die Leitung der Artgemeinschaft (vgl. Ziffer 6 der Satzung des Familienwerk e. V.).

40

bb. Die Klägerin genießt, sei es als Religions- oder als Weltanschauungsgemeinschaft, den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Für die in der Verbotsverfügung aufgestellte und von der Beklagten im Verfahren sinngemäß aufrechterhaltene Behauptung, die Selbstbeschreibung der Artgemeinschaft als religiöse oder weltanschauliche Gemeinschaft solle "die eigentliche rassistische und fremdenfeindliche Ideologie [nur] verschleiern", gibt es keine Anhaltspunkte ((1)). Bei Beachtung der grundrechtlichen Gewährleistungen können allerdings auch solche Gemeinschaften auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden ((2)).

41

(1) Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ergeben sich aus dem Zusammenspiel von Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 WRV.

42

Art. 4 Abs. 1 GG schützt die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <297> m. w. N.). Die grundrechtliche Verbürgung erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten (siehe bereits BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 <245> und vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 <49>). Darüber hinaus gewährleistet sie im Zusammenspiel mit den in Art. 140 GG einbezogenen Kirchenartikeln aus der Weimarer Reichsverfassung die religiöse bzw. weltanschauliche Vereinigungsfreiheit. Dies meint die Freiheit, sich im gemeinsamen Glauben zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zusammenzuschließen und zu organisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 - BVerfGE 83, 341 <354 ff.>). Auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie andere juristische Personen, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen bzw. weltanschaulichen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, können deshalb Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sein (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1965 - 1 BvR 498/62 - BVerfGE 19, 129 <132> und vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 <245>; BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 <115>).

43

Allerdings können allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft oder zu einer Weltanschauung und sei daher eine Weltanschauungsgemeinschaft, nicht genügen, um für die Gemeinschaft und ihre Mitglieder die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 WRV zu begründen. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild um eine Religion, Weltanschauung oder eine entsprechende Gemeinschaft handeln, wobei das Selbstverständnis des Betroffenen bzw. der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht außer Betracht bleiben darf. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt den Gerichten, die dafür freilich keine freie Bestimmungsmacht ausüben, sondern den von der Verfassung gemeinten oder vorausgesetzten, dem Sinn und Zweck der grundrechtlichen Verbürgung entsprechenden Begriff der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zugrunde zu legen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 - BVerfGE 83, 341 <353, 356> und Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 1908/03 - BVerfGK 9, 371 <377> m. w. N.).

44

Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen. Während die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende Wirklichkeit zugrunde legt, kommt die Weltanschauung ohne einen solchen transzendenten Bezug aus. Sie beschränkt sich auf innerweltliche ("immanente") Bezüge, auf die Überzeugung von der immanenten Wahrheit des Weltganzen und der prinzipiellen Stellung des Menschen in dieser Welt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 <115 f.> m. w. N.). Die Weltanschauung muss einen ganzheitlichen Erklärungsanspruch geltend machen und zu sinnentsprechenden Werturteilen hinführen. Sinnhaftigkeit und Werthaltigkeit der subjektiv vorgeordneten Wahrheit fordern als Überzeugung von dem Menschen Verbindlichkeit auch im Sinne einer Handlungsanleitung ein. Sie grenzt sich dadurch ab von einem bloßen "Weltbild", das eine umfassende und rein wissenschaftlich-gegenständliche Weltsicht bietet (ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 5.91 - BVerwGE 89, 368 <369 ff.> m. w. N.).

45

Ob die Klägerin, an diesen Maßstäben gemessen, als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anzusehen ist, kann dahinstehen; jedenfalls genießt sie den Schutz des Art. 4 GG. Nach ihrem Selbstverständnis beinhaltet der "nordisch-germanische Artglauben" bzw. das "nordisch-germanische Heidentum" ein ganzheitliches Angebot mit Antworten auf die Fragen nach Ursprung, Sinn und Ziel der Welt. Das kommt bereits in der klägerischen Satzung zum Ausdruck. Sie enthält in Ziffer 2 die Selbstbeschreibung, dass es sich bei der Artgemeinschaft um "eine Weltanschauungs- Glaubens und Religionsgemeinschaft" handele und "Religion im Verständnis der Artgemeinschaft [...] eine undogmatische Einstellung und Haltung zu allen Lebensfragen" bedeute. Der Anspruch, eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu sein, zeigt sich ferner darin, dass die Mitglieder der Klägerin anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften nicht angehören dürfen (Ziffer 4 ihrer Satzung). Der langjährige Leiter der Klägerin, Jürgen Rieger, hat diesen Anspruch überdies in seinen verschiedenen Grundlagenwerken für die Vereinigung klar formuliert. Die Artgemeinschaft sei "ihrem Wesen nach eine Religionsgemeinschaft"; "die Bewahrung und Erneuerung der schöpferischen Kräfte unserer Art von einer religiösen Mitte her" sei eine "geistige Kraftquelle, die alle Gebiete des Lebens (Beruf, Familie, Feiergestaltung), des Staates und der Wirtschaft" befruchte (Jürgen Rieger, "Weg und Ziel der Artgemeinschaft - GGG", 2000, S. 21). In einem von der Klägerin verfassten Flyer wird ihr "Artglaube" als "Bewußtwerdung unseres eigenen, nordentstammten Wesens" beschrieben und begründet, warum nur durch einen "organisatorischen Zusammenschluß" zu einer Gemeinschaft anderen Menschen die Augen über das "verhängnisvolle Wirken des Christentums" geöffnet werden könne. In einem auf ihrer Webseite veröffentlichten Beitrag erläutert sie ausführlich ihre Auffassung von Religion und bezeichnet sie als "Diesseitsreligion", die auf die Gegenwart bezogen sei und in der die Welt als Ganzes gesehen werde ("Unsere Auffassung von Religion"). In einer weiteren umfangreichen Ausarbeitung vergleicht die Klägerin den von ihr angebotenen "Artglauben" mit dem Christentum, dem Islam, dem Buddhismus sowie dem Judentum ("Die 'Grossen Vier' und wir - ein Religionsvergleich"). Auch darin prägt sich das Selbstverständnis der Klägerin aus, der von ihr beworbene "Artglaube" stelle eine ernsthafte Alternative zu diesen großen Glaubenslehren dar.

46

Die grundlegenden Schriften der Vereinigung enthalten welterklärende Vorstellungen mit innerweltlichen Bezügen, die in einem ganzheitlichen Ansatz die vermeintliche Übereinstimmung mit naturwissenschaftlichen Zusammenhängen betonen. Sie nehmen eine prinzipielle Einordnung des Menschen in die Welt vor, die über ein bloß deskriptives Weltbild hinausgeht. Die Glaubensvorstellungen beinhalten verbindliche Handlungsanweisungen für die Mitglieder der Klägerin und geben ihnen konkrete Maximen für die eigene Lebensführung vor. So verlangt die Satzung, dass Mitglied nur werden kann, wer die Grundsätze der Artgemeinschaft bejaht und bereit ist, sein Leben im Sinne des "Artbekenntnisses" zu führen (Ziffer 4). Das "Artbekenntnis" beinhaltet zwölf einzelne Bekenntnisse, u. a. zu einem "Leben im Einklang mit der Natur", zu einem "nie endenden Lebenskampf", zur "Erhaltung und Förderung unserer Menschenart als höchstem Lebensziel", zur "Verehrung unserer Ahnen" sowie "zur Sonnen- und Naturverehrung". Der "höchste Sinn" des Daseins sei - so lautet das 12. Bekenntnis – "die reine Weitergabe unseres Erbes". In enger Verbindung hierzu steht das "Sittengesetz", das ausweislich seiner Einleitung in seiner Bedeutung den biblischen zehn Geboten gleichgestellt wird. Dieses sieht mehr als 20 konkrete Gebote vor, u. a. zu "Tapferkeit und Mut in jeder Lage, Kühnheit und Wehrhaftigkeit bis zur Todesverachtung gegen jeden Feind von Sippe, Land, Volk, germanischer Art und germanischem Glauben" oder zur "selbstverantwortliche[n] Steigerung unserer Kraft, Macht zu wollen und sich ihrer mit Bedacht zu bedienen". Weitere Gebote beziehen sich auf die "Gefolgschaft dem besseren Führer" sowie eine "gleichgeartete Gattenwahl" als "Gewähr für gleichgeartete Kinder" und die "rechte Erziehung unserer Kinder".

47

Angesprochen werden damit Fragen der Partnerwahl und Familiengründung, der Kindererziehung, der Lebensführung mit jahreszeitlichen Festen und der identitätsstiftenden Bewahrung hergebrachter Lieder, Bräuche und Traditionen. Daneben werden auch der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, die eigene Gesundheit, sportliche Aktivitäten (Germanischer Sechskampf) und die Bedeutung einer gesunden Ernährung in den Schriften der Klägerin sowie auf ihren Veranstaltungen thematisiert. In dem besagten Flyer wird als ein Vorzug der Artgemeinschaft hervorgehoben ("angesichts der 'Miterzieher' und 'Gegenerzieher' in Schule, Presse, Fernsehen"), eine "artgemäße Erziehung" der Kinder sicherstellen zu können ("Bei uns wachsen durch das Erlebnis von gemeinsam gestalteten Feiern Kinder in unsere Glaubenswelt hinein [...] Gemeinsam gesungene Lieder oder Volkstanz führen zu unverbrüchlicher Gemeinschaft in einer von vielen oftmals als sinnentleert empfundenen Umwelt"). Der ganzheitliche Anspruch zeigt sich überdies in den Themen, die in der von der Klägerin herausgegebenen Vereinszeitung "Nordische Zeitung" aufgegriffen werden. Im Impressum dieser Zeitschrift heißt es, sie stehe "Menschen unserer Art" zur Verfügung, "die Beiträge zur Entwicklung nordischer Anschauungen auf religiösem, weltanschaulichem, kulturellem, erzieherischem, gemeinschaftsbildendem, künstlerischem und wissenschaftlichem Gebiet" lesen wollten. Die Vereinszeitung handelt demgemäß historische Fragen ab, berichtet über Veranstaltungen der Artgemeinschaft oder kündigt bevorstehende Treffen an und enthält zahlreiche Geschichten, Liedtexte, Rätsel sowie Gedichte, die jahreszeitliche Ereignisse aufgreifen. Regelmäßig erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit dem Christentum (z. B. "Die politischen Kampfmittel der Kirche" in Heft 1/2017). Weitere Beiträge befassen sich mit dem germanischen Brauchtum und der Natur (Wildpflanzen, Kräuterkunde); Kinder und Jugendliche werden in eigenständigen Rubriken angesprochen. Auch die eigene Zeitrechnung der Klägerin sowie die Verwendung historischer Monatsnamen unterstreichen den Anspruch, ein umfassendes Angebot für die "artgerechte" Lebensführung anzubieten - einschließlich eigener Grußformeln.

48

Gleichzeitig lassen sich in der von der Klägerin vertretenen Weltsicht auch transzendentale Bezüge ausmachen, die eine eindeutige Einordnung als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft erschweren. Beispielsweise erläutert die Klägerin in dem erwähnten Flyer ihr Verhältnis zu Gott und gibt an, Gottesvorstellungen nicht für bedeutsam zu halten. Sie toleriere sowohl den Glauben ihrer Mitglieder an altgermanische Götter als auch deren völlige Loslösung von Gottesvorstellungen. Auch in ihrer Vereinszeitung widmet sich die Klägerin wiederholt mythischen Themen ("Heilende Räucherrituale" in Heft 3/2022, "Ein praktischer Wegweiser durch die Rauhnächte und wie man sie begehen kann" in Heft 4/2020 oder "Die einzelnen Gottheiten" zum "Himmelsgott Ziu" in Heft 1/2017). Da die Weltanschauung der Religion in Art. 4 Abs. 1 GG rechtlich gleichgestellt ist, bedarf es jedoch keiner näheren Einordnung der von der Klägerin gepflegten Lehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 <115 f.>).

49

Vor diesem Hintergrund geht die Beklagte zu Unrecht davon aus, die Klägerin versehe sich lediglich mit dem Deckmantel einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, um ihre Tätigkeit zu verschleiern und ein Verbot zu erschweren. Die vorstehenden Indizien lassen keine Zweifel daran aufkommen, dass die Klägerin ihren Mitgliedern gegenüber ein ernstgemeintes Glaubensangebot unterbreitet, welches von ihren Mitgliedern genau so verstanden wird. Im Übrigen spricht schon die historische Entwicklung der Vereinigung gegen die Würdigung der Beklagten. Die Klägerin hat sich in ihrer Vereinsgeschichte mehrfach mit anderen Vereinen zusammengeschlossen und Mitglieder u. a. aus der "Germanischen Glaubens-Gemeinschaft" sowie der "Nordischen Glaubensgemeinschaft" aufgenommen, als jene Vereinigungen ihre Tätigkeiten eingestellt hatten. Sie bezieht sich auf ihrer Webseite ausdrücklich u. a. auf das Gedankengut der 1913 von Ludwig Fahrenkrog gegründeten "Germanischen Glaubens-Gemeinschaft (GGG)", welches von ihr - wie auch im klägerischen Namen zum Ausdruck kommt - fortgeführt und weiterentwickelt werde. Auch in ihrem Flyer gibt die Klägerin an, ihr "geistige[s] Erbe" werde u. a. in Ludwig Fahrenkrog verkörpert. Diese Vereinshistorie stellt die Klägerin sogar in ihrem Briefkopf heraus, der unter dem eigenen Namen den Zusatz "vereinigt mit den Nordungen, der Nordischen Glaubens-Gemeinschaft e. V. und der Nordisch-Religiösen Gemeinschaft e. V., in der Nachfolge der Germanischen Glaubens-Gemeinschaft e. V." enthält. Nach ihrem Selbstverständnis ist die Klägerin seit jeher eine Glaubensgemeinschaft, wie auch in der Bezeichnung als älteste germanisch-heidnische Glaubensgemeinschaft mit durchgängigem Wirken erkennbar wird. Dafür, dass diese Glaubensvorstellungen nur vorgeschoben werden, fehlt jeder Anhalt.

50

(2) Auch eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft kann auf der Grundlage des Vereinsrechts verboten werden, wenn die Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt sind (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 S. 37 ff. und dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 - BVerfGK 2, 22 <23 ff.>). Nach Art. 137 Abs. 3 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Hierzu gehört § 3 Abs. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG. Zu beachten ist allerdings, dass der religiösen und weltanschaulichen Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ein besonderes Gewicht zukommt. Dies gilt auch dann, wenn sich eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung gegenüber kritisch verhält (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 - a. a. O. <24> m. w. N.). Dem besonderen Rang, welcher der Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach dem Grundgesetz zukommt, und den Anforderungen, die sich daraus im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, ist - wie bereits ausgeführt - durch effektive verfahrensmäßige Vorkehrungen Rechnung zu tragen. Sie fordern die sorgfältige und umfassende Aufklärung des Sachverhalts sowie eine eingehende Tatsachenwürdigung. Das gilt nicht nur für die Ermittlung der Tatsachen, aus denen auf die verfassungsfeindliche Zielsetzung gefolgert werden kann, sondern auch mit Blick auf die Bereitschaft, die Zielsetzung aggressiv-kämpferisch durchzusetzen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 - a. a. O. <25>).

51

Hierbei muss den grundrechtlichen Gewährleistungen von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Rechnung getragen werden. Daraus folgt, dass für das Verbot einer Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft nicht die von ihr vertretenen und beworbenen Glaubensinhalte als solche als richtig oder falsch bewertet werden dürfen. Hingegen darf das tatsächliche Verhalten der Vereinigung und ihrer Mitglieder nach staatlichem Recht beurteilt werden, auch wenn es letztlich auf Glaubensüberzeugungen beruht. Für ein Verbot eines religiösen Vereins bzw. einer Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft ist deshalb der Nachweis erforderlich, dass sich die Vereinigung nicht darauf beschränkt, sich mit religiös oder weltanschaulich begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert bzw. fördert (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 36; BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <391 ff.>, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 <293 ff.> und vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 - BVerfGE 139, 321 Rn. 95 sowie Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 - BVerfGK 2, 22 <23 ff.>; Steinberg, NVwZ 2016, 1745 <1751>).

52

Für die Würdigung des hier vorliegenden Tatsachenmaterials bedeutet dies, dass an das Werben für den eigenen Glauben, an die Bewerbung der eigenen Überzeugung, an das Abwerben Einzelner von anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, an die bloße religiöse oder weltanschauliche Betätigung als solche, an die Verkündigung und Verbreitung des Glaubens sowie an dessen Pflege und Förderung nicht angeknüpft werden darf. Denn diese Aspekte sind Inhalt der von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i. V. m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 WRV geschützten Religions- und Weltanschauungsfreiheit, die sowohl dem Einzelnen als auch der sich zu diesem Zweck verbundenen Gemeinschaft zusteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 <49>, vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 <245> und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 <293 ff.>). Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser oder weltanschaulicher Gebote und Gebräuche, sondern auch die Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses. Welche Handlungen im Einzelnen erfasst sind, bestimmt sich wesentlich nach der Eigendefinition der Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft. Denn Teil der grundrechtlich gewährleisteten Glaubensfreiheit ist auch und gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser Fragen unterbleibt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 1908/03 - BVerfGK 9, 371 <377 f.> m. w. N.). In der Rechtsprechung des Senats ist außerdem geklärt, dass bei unklaren Äußerungen im Zweifel von einem religiösen bzw. weltanschaulichen Hintergrund auszugehen ist. Die Auslegungsvariante, eine bestimmte Äußerung sei nur als Glaubensinhalt getätigt worden, muss mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, wenn für das Vereinsverbot auf sie abgestellt werden soll (siehe BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 39 m. w. N.).

53

cc. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erfüllt die Klägerin den Verbotsgrund aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG. Sie richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung ((1)). Die Klägerin wird von ihrer Verfassungsfeindlichkeit auch geprägt. Ihr Verbot steht in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ((2)).

54

(1) Eine Vereinigung weist eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf, wenn sie sich gegen ein Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung wendet ((a)). Das Sichrichten verlangt, dass die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt ((b)). Der bloße Verweis auf eine Wesensverwandtschaft einer Vereinigung mit dem Nationalsozialismus reicht für ihr Verbot nicht aus. Einer solchen Nähe zum Nationalsozialismus kann zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Grundhaltung zukommen, sie trägt aber nichts für das Sichrichten aus ((c)). Der von der Klägerin vertretene "Artglaube" beinhaltet eine rassistische Diskriminierung, die gegen die zum Kern der verfassungsmäßigen Ordnung zählende Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG verstößt ((d)). Auch die für ein Verbot erforderliche kämpferisch-aggressive Haltung lässt sich bei der Klägerin nachweisen ((e)).

55

(a) Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung i. S. d. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG umfasst - wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 GG - die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Nicht zuletzt der Ausnahmecharakter der Instrumente präventiven Verfassungsschutzes gebietet eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind (zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 - BVerwGE 186, 91 Rn. 72; BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 535 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 247 ff.).

56

Die Feststellung eines Verstoßes gegen die verfassungsmäßige Ordnung verlangt nicht, dass der betreffende Verein gegen sämtliche Merkmale der verfassungsmäßigen Ordnung vorgeht und diese Ordnung in jeglicher Hinsicht abschaffen will oder ablehnt. Vielmehr reicht bereits die Ablehnung eines der Wesenselemente, da diese miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen. Allerdings ist nicht jede verfassungswidrige Forderung, nicht jede einzelne Äußerung für sich genommen ausreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Organisation gezielt insgesamt, in ihrer charakteristischen Grundtendenz, gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 - BVerwGE 186, 91 Rn. 73; BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 548 ff., 556 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 260 f. zu Art. 21 Abs. 2 GG).

57

(b) Für ein Sichrichten genügt nicht schon, dass sich eine Vereinigung kritisch oder ablehnend gegen die verfassungsmäßige Ordnung wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Art. 9 Abs. 2 GG ist - auch unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG - kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot und zielt weder auf innere Haltungen noch auf bestimmte politische Überzeugungen. Selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen überschreitet als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung. Vielmehr vertraut das Grundgesetz mit der Vereinigungsfreiheit im Grundsatz auf die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs. Daher ist zur Rechtfertigung eines Verbots entscheidend, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Ein Verbot kommt umgekehrt nicht erst dann in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten ist oder eine Vereinigung die elementaren Grundsätze der Verfassung tatsächlich gefährdet. Der Verfassungsgeber hat sich mit Art. 9 Abs. 2 GG als Ausdruck des Bekenntnisses zu einer "streitbaren Demokratie" vielmehr für einen präventiven Verfassungsschutz entschieden. Die Verbotsbefugnis ermöglicht es daher, Organisationen rechtzeitig entgegenzutreten. Es kommt anders als bei politischen Parteien bei Vereinigungen auch weder auf ihre Potentialität im Sinne konkreter Anhaltspunkte von Gewicht an, die es möglich erscheinen lassen, dass ihr Handeln erfolgreich sein kann, noch auf die räumliche Reichweite ihres Handelns. Schon wenn die Vereinigung als solche kämpferisch-aggressiv darauf ausgerichtet ist, wesentliche Elemente der verfassungsmäßigen Ordnung zu zerstören, rechtfertigt dies ihr Verbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 108 f.; BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 256 m. w. N.). Es genügt hierfür die Feststellung, dass die Vereinigung ihre verfassungsfeindlichen Ziele in die Tat umsetzen bzw. die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend aktiv untergraben will und zum Kampf gegen sie aufruft (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 - BVerwGE 186, 91 Rn. 149 m. w. N.).

58

(c) Die angefochtene Verbotsverfügung stützt sich primär auf eine - der Klägerin zugeschriebene - Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus. Dies greift die Klägerin zu Recht an. Denn eine solche Zuschreibung ersetzt nicht die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des konkret von der Verbotsbehörde in Anspruch genommenen Verbotsgrundes. Sie darf auch nicht funktional an die Stelle eines solchen Grundes treten. Für die Annahme weiterer (ungeschriebener) Verbotsgründe ist im Rahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG kein Raum. Der Ausnahmecharakter eines Vereinsverbots und das Gebot restriktiver Auslegung schließen es aus, die Wesensverwandtschaft einer Vereinigung mit dem Nationalsozialismus als ungeschriebenes, den Anwendungsbereich der Norm erweiterndes Tatbestandsmerkmal anzusehen (zu Art. 21 Abs. 2 GG: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 590 ff.). Als weitestgehender Eingriff kommt ein Vereinsverbot nur in Betracht, wenn mildere und gleich wirksame Mittel nicht ausreichen, um die Ziele der Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG zu erreichen. Die Verbotsgründe sind deshalb in der Auslegung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit insbesondere durch Beschränkung auf die Erforderlichkeit eines Verbots eng zu verstehen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 103 f. und Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 12; BVerwG, Urteile vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 83 und vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 - BVerwGE 186, 91 Rn. 154).

59

Einer Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus kann daher allenfalls indizielle Bedeutung hinsichtlich der Verfolgung verfassungsfeindlicher, auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichteter Ziele einer Vereinigung zukommen. Für das Tatbestandsmerkmal des Sichrichtens hat sie jedoch keine vergleichbare Bedeutung. Dieses ist handlungsbezogen; ein Vereinsverbot ist - wie eben ausgeführt– gerade kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot (ebenso zum "Darauf Ausgehen" in Art. 21 Abs. 2 GG: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 598). Selbst bei einer mit dem Nationalsozialismus wesensverwandten Vereinigung bedarf es deshalb stets einer ausdrücklichen Feststellung, dass diese ihre verfassungsfeindlichen Ziele in kämpferisch-aggressiver Haltung verwirklichen will (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 - juris Rn. 20). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beklagte der Klägerin zu Recht eine derartige Wesensverwandtschaft zugeschrieben hat.

60

(d) Der von der Klägerin vertretenen Lehre vom "Artglauben" liegt eine Werteordnung zugrunde, die im Widerspruch zu derjenigen des Grundgesetzes steht. Sie verstößt gegen die Menschenwürde ((aa)), weil eine rassistische Diskriminierung den zentralen Kern dieser Glaubenslehre ausmacht ((bb)). Ob die Klägerin darüber hinaus eine Volks- und Staatsverfassung befürwortet, die gegen das Demokratieprinzip verstößt, kann offenbleiben ((cc)).

61

(aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG - wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 18 und Art. 21 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 107) – ihren Ausgangspunkt in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Dies ist der oberste Wert des Grundgesetzes. Die Menschenwürde ist unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit wird dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder "natürliche" Vorrang genommen. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu degradieren.

62

Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 - BVerwGE 186, 91 Rn. 78 m. w. N.).

63

(bb) Die Klägerin wendet sich mit ihrer Glaubenslehre in einer charakteristischen Grundtendenz gegen die Menschenwürde. Ihre religiöse oder weltanschauliche Programmatik, die in ihrem Glaubensangebot erkennbare Gedankenwelt sowie Inhalt und Stil der Äußerungen ihrer Leiter - vor allem ihres ehemaligen Leiters Jürgen Rieger - offenbaren eine Unterteilung der Menschen in eine - angeblich – "eigene" und in eine "fremde Art". Angeknüpft wird an die "Art", die für "Rasse" in einem vermeintlich biologisch-wissenschaftlichen Sinne steht. Das Vorbringen der Klägerin, "Art" werde von ihr in einem gegenüber dem Rassebegriff erweiternden Sinne verwendet, denn er schließe kulturelle und sprachliche Aspekte mit ein, ist ersichtlich verfahrensangepasst und nicht glaubhaft. Denn dafür bietet das dem Senat vorliegende Tatsachenmaterial keinen Anhalt. Mehrere Fundstellen und der Klägerin zuzurechnende Äußerungen belegen, dass sie von einer Überlegenheit der vermeintlich "eigenen Art" im hiesigen Lebensraum ausgeht; sie spricht "artfremden" Menschen dieselbe Wertigkeit ab. Darin liegt eine unzulässige rassistische Diskriminierung, die den sozialen Achtungsanspruch dieser Menschen als gleichberechtigte Mitglieder in der rechtlich verfassten Gemeinschaft verletzt (in diesem Sinne auch BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 105/04 - juris Rn. 34). Zu dieser Würdigung gelangt der Senat auf der Grundlage der nachfolgenden Umstände.

64

Bereits die im Flyer der Klägerin enthaltene ausdrückliche Bezugnahme auf die Gedankenwelt von Hans Friedrich Karl Günther ("geistige[s] Erbe"), der als ein Urheber der nationalsozialistischen Rassenideologie bekannt ist, deutet darauf hin, dass "Art" bei der Klägerin synonym für "Rasse" verstanden wird. Jürgen Rieger als ihr damaliger Leiter hat anlässlich des von der Artgemeinschaft hergestellten und über den Buchdienst der Klägerin vertriebenen Nachdrucks eines Werks von Günther ("Die Verstädterung") bekundet, diesen Autor sehr zu verehren. Er habe darüber hinaus dessen Gedanken (aus dem Werk "Frömmigkeit nordischer Artung") in die Kommentierung des "Artbekenntnisses" inhaltlich - wie er schreibt – "eingebunden" (Jürgen Rieger, "Bekenntnis unserer Art", 4. Auflage 2006, S. III). Das rassistische Weltbild Jürgen Riegers tritt in den Werken der Artgemeinschaft auch deutlich zutage, beispielsweise in der genannten Kommentierung des "Artbekenntnisses". Darin führt er zum 3. Bekenntnis im Detail aus (a. a. O. S. 20 f.), welche verschiedenen "Großrassen" bzw. "Rassenkreise" von Menschen es geben soll, die sich seiner Ansicht nach im körperlichen und "offensichtlich" auch im Wesen unterschieden. Dem "europiden Rassenkreis" ordnet er die "lappoide Rasse, die nordische Rasse, die fälische Rasse (auch dalische genannt), die ostbaltische Rasse, die alpine Rasse (auch ostische genannt), die dinarische Rasse, die mediterrane Rasse (auch westische genannt), die orientalische Rasse und die vorderasiatische Rasse" zu. Da die Religion "Ausfluß von Wesen und Seele der Menschen", jedoch das "Wesen bei verschiedenen Rassen unterschiedlich" sei, müssten auch die Glaubensvorstellungen verschieden sein. Der "Artglaube" sei für die "nordisch-fälische[n] Menschen" (Jürgen Rieger in der Werbung für den erwähnten Nachdruck Günthers), die "nordisch-fälische Rassengemeinschaft" (Jürgen Rieger bzw. im Original Gerhard Hennig, in "Nordische Zeitung", Heft 4/2020, siehe auch Jürgen Rieger, "Bekenntnis unserer Art", S. 27: "Die nordisch-fälische Rassengemeinschaft bezeichnen wir als unsere Menschenart") bzw. die "Menschen unser[er] nordisch-fälischen Art" (Jürgen Rieger, "Weg und Ziel der Artgemeinschaft - GGG", 2000, S. 8) bestimmt.

65

Jürgen Rieger beschränkt sich nicht darauf, zu betonen, dass "die Menschen verschiedener Rassen [...] sich Götter nach ihrem Bilde geschaffen" hätten und nicht "ein Gott [...] die Menschen nach seinem Bilde geschaffen" habe. Nur vordergründig begründet er, weshalb es keine "Welteinheitsreligion" (Jürgen Rieger, "Bekenntnis unserer Art", S. 21, 23) geben könne. Seine Erklärungen, die er in diesem Zusammenhang hinzufügt, offenbaren vielmehr, dass er den vermeintlichen menschlichen Rassen unterschiedliche Regionen zuweist, in denen die jeweiligen Menschen seiner Auffassung nach leben sollten. Es sei für "jeden Menschen einer Rasse am besten, wenn er in den klimatischen Bedingungen lebt, in denen seine Rasse ursprünglich entstanden ist", selbst wenn "infolge der Auslesebedingungen eine höhere Intelligenz herausgezüchtet" worden sei, die "zum Überleben auch in anderen Lebensräumen" hilfreich wäre. Andernfalls drohe eine "Rassenmischung", die "eine Störung der Genkomplexe und erheblich höhere Krankheitsanfälligkeit für Krebs, Schizophrenie, Tuberkulose u. a." bewirke (a. a. O. S. 24). Die angeblichen Gesundheitsgefahren für "unsere Menschengruppe" (a. a. O. S. 23) bei einer "Rassenmischung" zu beschwören, gehört zu den zentralen Botschaften Jürgen Riegers (siehe dessen weitere Ausführungen a. a. O. S. 91 f. sowie Jürgen Rieger, "Sittengesetz unserer Art", 2003, S. 106, 269 f.). Er verbindet sie mit Warnungen in drastischen Worten, mit der zugleich die Überlegenheit der "eigenen Art" herausgestellt wird:

"Nicht nur wir selbst [...], sondern unsere gesamte Art stehen in diesem Lebenskampf. Seit hundert Jahren nehmen weltweit die hellen Menschen, die Lichtgestalten, rasch an Zahl ab. Selbst in den germanischen Kernlanden werden immer mehr Dunkle geboren", Jürgen Rieger, "Bekenntnis unserer Art", S. 16,

oder

"Hinzu kommt, daß die dunklen Haar- und Augenfarben bei den Nachkommen durchschlagen. [...]. Da dunkle Haut-, Haar- und Augenfarben im Erbgang dominieren, ist eine Wiederverkörperung bei großen Unterschieden zwischen den Ehegatten für den hellfarbigen Partner nicht möglich", Jürgen Rieger, "Sittengesetz unserer Art", S. 270.

66

Seine Äußerungen verbindet er mit Empfehlungen zur "richtigen" Gattenwahl, die dem - angeblichen - Missraten von Kindern entgegenwirke (Jürgen Rieger, "Sittengesetz unserer Art", S. 278) und dafür sorgen soll, dass diese von "guten Ahnen" abstammen (a. a. O. S. 263 und S. 270: "Gleiches Blut, gleiches Gut und gleiche Jahre geben die besten Ehejahre"). Hierin offenbart sich eine Verbundenheit mit der sogenannten Blut und Boden-Ideologie sowie der Rassenlehre der Nationalsozialisten. Diese kommt exemplarisch in der Präambel des als Teil der Nürnberger Rassegesetze verkündeten sogenannten Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (RGBl. I 1935, S. 1146) mit den Worten zum Ausdruck: "Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die Deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern ...".

67

Innerhalb der Klägerin genießt Jürgen Rieger weiterhin hohes Ansehen. Anlässlich seines 10. Todestages ist ihm bei den "Gemeinschaftstagen" im Herbst 2019 eine "Morgenfeier" gewidmet worden. An seinen 13. Todestag im Oktober 2022 erinnerte die Leiterin der Artgemeinschaft S. in der für die Mitglieder bestimmten Chatgruppe "Artgemeinschaft - GGG" mit einem von Kerzen und Blumen umrahmten Porträt des Verstorbenen, dem sie huldigende Worte aus "unserer Leitung" beifügte ("Ein Mensch, wie kein Zweiter! Jürgen war ein beeindruckender Mann! Herzlich, kameradschaftlich, reich an Witz, überaus fleißig. [...] Durch Dein vorbildliches, langjähriges Sein und Wirken in unserer Gemeinschaft, haben auch wir in den Leitungspositionen, den Auftrag angenommen das Beste für die Artgemeinschaft zu geben! Jürgen, Heil Dir! Die Leitung der Artgemeinschaft"). Die angebliche Distanzierung, die S. zusammen mit D. im Termin zur mündlichen Verhandlung vorzugeben versucht haben ("schweres Erbe hinterlassen", "streitbarer Mann"), ist offenkundig eine reine Schutzbehauptung. Gegen eine solche Abkehr sprechen zudem die von der Leitung der Klägerin für besondere Verdienste bereitgehaltenen "Unmengen" an Rieger-Medaillen, deren Verleihung im Chat des Gremiums "Gemeinschaftsrat" im Herbst 2021 erörtert wird.

68

Die Klägerin hat überdies auch die inhaltlichen Positionen Jürgen Riegers bis zum Zeitpunkt ihres Verbots fortgeführt. Dass in ihren neueren Veröffentlichungen oftmals von "Art" anstelle von "Rasse" die Rede ist, soll dies lediglich sprachlich verschleiern. Das verdeutlichen insbesondere die Änderungen in dem Kinderbuch "Zwerg Hüting zeigt Heiner den Weg" von Werner Graul aus dem Jahre 1939, die die Klägerin anlässlich der Herausgabe von (Neu-)Auflagen vorgenommen hat. Die Entscheidung über die Herausgabe von Büchern und Schriften obliegt satzungsmäßig der Leitung der Klägerin (Ziffer 9), die Neuerungen sind ihr daher ohne Weiteres zuzurechnen. Im Original ist zur vermeintlich kindgerechten Erläuterung des angeblich "nordisch-germanischen Weltbildes", wie es im Untertitel heißt, nicht von "Art", sondern von "Rassen" die Rede. Das historische Vorwort lässt erkennen, dass es - obschon dem Titel nach das nordisch-germanische Weltbild im Fokus stehen soll - um das Nahebringen einer "rassisch bedingten Weltschau und Frömmigkeit", um das Vermitteln einer "rassisch ausgerichtete[n] Vorstellung" geht, die das Gemüt des Kindes - so heißt es - vor "einer biblisch-jüdischen Vergiftung" schützen soll. Das Kind soll das "Fremde und Lebensfeindliche" als böse und seine eigene "Rasse als gut und unüberwindlich betrachten lernen". Dieses Gedankengut erschien der Artgemeinschaft als geeignet, an die Kinder der Gegenwart weitergegeben zu werden, wie die Geleitworte der Leiterin der Klägerin (2021) und ihres Vorgängers J. (2015) anlässlich der jeweiligen Neuauflagen belegen. Die Klägerin hat dabei in ihren Neuauflagen des Werks - ohne inhaltliche Änderungen am Text vorzunehmen - lediglich den angreifbaren Begriff "Rasse" durch "Art" ersetzt und "gottgläubig" sprachlich in "artgläubig" modifiziert. Dieses Kinderbuch nimmt einen zentralen Stellenwert im Wirken der Klägerin ein. Es ist ausweislich der Angaben von D. im Dezember 2021 im Leitungschat "Freundeskreis" – statistisch gesehen - das fünftbeste Produkt, das die Klägerin verkauft; es gab im Jahr 2022 sogar Überlegungen, es als Hörbuch einzulesen. Im Übrigen gibt es ungeachtet der klägerischen Bemühungen, den Begriff "Rasse" zu vermeiden, weiterhin auch aktuelle Veröffentlichungen von ihr auf ihrer Webseite, in denen angeblich bestehende Unterschiede zwischen vermeintlichen menschlichen "Großrassen" beschrieben werden (in "Unsere Auffassung von Religion").

69

Auch in ihren Anforderungen an die Mitgliedschaft weicht die Klägerin nicht von den rassebezogenen Vorstellungen ihres vormaligen Leiters ab, mag sie auch die Werbeanzeige für Interessenten in der "Nordischen Zeitung" im Laufe der Zeit geringfügig modifiziert haben:

"Wenn Sie keiner Bekenntnis- oder Religionsgemeinschaft angehören und sich neu binden wollen, das 'Artbekenntnis' und das 'Sittengesetz unserer Art' voll bejahen sowie überwiegend nordisch-fälische Menschenart verkörpern, können Sie Antrag auf Aufnahme als MITGLIED in die Artgemeinschaft stellen" (Heft 1/2017),

demgegenüber

"Wenn Sie keiner Bekenntnis- oder Religionsgemeinschaft angehören und sich neu binden wollen, das 'Artbekenntnis' und das 'Sittengesetz unserer Art' voll bejahen, können Sie Antrag auf Aufnahme als MITGLIED in die Artgemeinschaft stellen" (Heft 3/2021).

70

Denn noch im Zeitpunkt des Verbots heißt es auf ihrer Webseite, man müsse wissen,

"dass jeder Mensch, der entweder der Fälischen Rasse, der Nordischen Rasse oder einer Verbindung beider Rassen entstammt, der 'Gemeinschaft unserer Menschen' angehört, schicksalhaft und unabhängig davon, ob ihm das passt oder nicht. Die Natur hat das so veranlasst, damit ist es gültig! Das heisst aber auch, dass z. B. ein Eskimo, ein Chinese oder ein Neger der 'Gemeinschaft unserer Menschen' nicht angehören kann, gleich, wie sehr er sich das auch wünschen mag, wie sehr er sich darum auch bemühen mag. [...]".

71

Nur ihnen, dieser "Gemeinschaft unserer Menschen", mache die Klägerin ein "religiöses Angebot". Mitglied könne nur "jemand werden, wenn er ersichtlich unserer Menschenart angehört" (in "Die 'Grossen Vier' und wir - ein Religionsvergleich"). Das greift die Klägerin auch in ihrem Flyer auf, in dem es heißt, sie wolle "nur Artverwandte Menschen gewinnen". Zu weiteren Aufklärungen - etwa die von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung angeregte Klärung angemeldeter Satzungsänderungen im Vereinsregister - besteht angesichts dieser eindeutigen Belege kein Anlass.

72

Die Herabsetzungen gegenüber "Artfremden" führen Funktionäre und Mitglieder der Klägerin nachweislich bis in die jüngste Zeit fort. Das zeigt sich beispielsweise im Mitgliederchat "Artgemeinschaft - GGG", in der im Oktober 2021 ein "Neger rechts im Bild auf dem germanischen Gehöft" von der Person "Heinrich der Gerechte" als störend empfunden wird, was den Anlass für eine lebhafte Diskussion u. a. zwischen ihm und "St." bildet ("St.": "Unter Germanen/Wikingern gab es auch Sklaven. teils aus fremden Kulturen" und sodann "Heinrich der Gerechte": "Von Wikingern weiß ich das. Aber Neger bei den Germanen? Höchstens ein römisches Beutestück"). Aus dem Kontext der Äußerungen erschließt sich für das Gericht, dass hier nicht lediglich die historische Richtigkeit der Darstellung diskutiert wird, sondern "Neger" in einer "germanischen" Lebenswelt abwertend als anstößig betrachtet werden. In gleicher Weise rassistisch ist die Diskussion im Chat "Gemeinschaftsrat", in der sich leitende Funktionsträger der Klägerin zum Austausch verbunden haben. Sie diskutieren dort im April 2022 die Aufnahme eines ehemaligen Gastes einer Veranstaltung der Klägerin auf einer "Liste" und "damit verbot für immer", weil dessen Profilbild ihn "Jetzt mir [gemeint wohl: mit] iranische[r] Freundin" zeige. Derartige Beiträge in den offiziellen Messenger-Gruppen der Vereinigung sind der Klägerin zuzurechnen.

73

Aus dem Umstand, dass die Verbotsverfügung das Verbot - wenngleich unter dem Topos der Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus - ergänzend mit weiteren Umständen begründet, insbesondere von einer antisemitischen Grundhaltung der Klägerin ausgeht (S. 22) und hierfür Belege anführt - vor allem die Tier-Geschichten in dem Kinderbuch "Unseren jüngsten Gefährten" –, folgt über das bisher Gesagte hinaus nichts Weitergehendes (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 WB 43.04 - NVwZ-RR 2005, 829 <830>). Auf die insoweit erhobenen Einwände der Klägerin kommt es deshalb nicht an.

74

(cc) Ob sich die Klägerin gegen weitere Schutzgüter der verfassungsmäßigen Ordnung richtet, insbesondere ob sie sich mit dem "Leitbild der Artvölker" von Wilhelm Kusserow - dazu sogleich - als Entwurf einer rassistisch geprägten Gesellschaftsordnung gegen das Demokratieprinzip und die darin wurzelnde gleichberechtigte Teilhabe aller Staatsbürger an der politischen Willensbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 - BVerwGE 186, 91 Rn. 144; BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 542 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 211 ff., 254 ff.) wendet, bedarf vor dem Hintergrund des klaren Befunds unter (bb) keiner abschließenden Entscheidung.

75

(e) Der von der Klägerin vertretene "Artglaube" weist unbeschadet seiner historischen Wurzeln in weltanschaulichen Strömungen, die vor 1933 entstanden sind, eine große Nähe zur Rassenideologie im Nationalsozialismus auf ((aa)). Die Klägerin nutzt nationalsozialistisches Gedankengut sowie die Sprache und Symbolik dieser Zeit dazu, ein zu ihren Glaubensvorstellungen passendes staatliches und gesellschaftliches Modell einer nach rassischen Kriterien begründeten Volksgemeinschaft zu propagieren und auf dessen Realisierung hinzuarbeiten. Sie weist daher auch die für ein Verbot erforderliche kämpferisch-aggressive Haltung auf ((bb)).

76

(aa) Zwar verweist die Klägerin darauf, dass sich der Begründer des "Artglaubens", Ludwig Fahrenkrog, in der Zeit des Nationalsozialismus habe sehr bedeckt halten müssen. Dieser Umstand führt aber nicht auf eine inhaltliche Distanzierung der Klägerin von rassistischem Gedankengut, das auch in der Rassenideologie des Nationalsozialismus seinen Niederschlag gefunden hat.

77

Die engen Bezüge des Glaubensangebots der Klägerin zu der nationalsozialistischen Rassenideologie offenbaren sich schon in der beschriebenen Verehrung und inhaltlichen Anknüpfung an einen derer maßgeblichen Urheber, Hans Friedrich Karl Günther. Beleg hierfür ist ferner der unkommentierte Abdruck eines Beitrags eines weiteren bekannten nationalsozialistischen Rassentheoretikers in der "Nordischen Zeitung" in Heft 4/2020. In jenem Artikel von Richard von Hoff zum Thema "Der nordische Sippengedanke" heißt es, die "Aufgaben [...] einer nordischen Sippe" bestünden - und dies sei eine " beglückende[n] Erkenntnis" – wie bei "unseren nordischen Ahnen bereits vor 4000 Jahren" in der "Ehrung der Ahnen", der "Pflege der Gemeinschaft" sowie in der "rassische[n] Auslese". Und weiter:

"Die Ausleseforderungen, über deren Bedeutung hier nichts gesagt zu werden braucht, lassen sich ebenfalls in wenige Worte zusammenfassen. Sie heißen: Erbgesundheit, hochwertige Rassenanlagen und Kinderreichtum. Nur erbgesunde Sippen mit hochwertigen Rassenanlagen und zahlreichen Kindern können hoffen, sich auf die Dauer im Kampf ums Dasein durchzusetzen und ihrem Volk führende Männer zu schenken [...] Dieses Ziel zu erreichen, gibt es nur einen einzigen Weg: die Ergänzung der Sippe durch erbgesunde, rassisch hochwertige Frauen. Über die Herkunft der Sippe entscheidet mithin zu allen Zeiten eine ebenbürtige Gattenwahl".

78

Der Artikel wird in jener Ausgabe der "Nordischen Zeitung" nicht als historische Quelle gekennzeichnet, wodurch der Eindruck entsteht, es handele sich um einen aktuellen Beitrag. Zutreffend zieht die Verbotsverfügung daraus den Schluss, die Klägerin habe sich hierdurch den Inhalt zu Eigen gemacht. Denn die Auswahl der Artikel sowie der weiteren Inhalte der "Nordischen Zeitung" zählt zu den Aufgaben der Leitung (vgl. Ziffer 9 der Satzung: "Redaktion der Nordischen Zeitung").

79

Dazu treten wiederholte sprachliche Bezüge zur nationalsozialistischen Rassenideologie in den Werken der Klägerin und in Äußerungen ihrer Führungspersonen. Jürgen Rieger führt in seinen Kommentierungen zum "Artbekenntnis" aus (Jürgen Rieger, "Bekenntnis unserer Art", S. 7 f.), Kinder, die mit einem "erbkranken Partner" in die Welt gesetzt würden, würden zu einem gewissen Prozentsatz "entsprechend den Mendelschen Gesetzen krankheitsbehaftete und damit im Lebenskampf weniger taugliche Nachkommen haben", die "Erblinie" werde dadurch "in die Gefahr des Verlöschens" gebracht. In der Kommentierung zum "Sittengesetz" beschreibt er die zu ziehenden Konsequenzen der "Sippe" bei "artfremde[r] Gattenwahl" ("Sippenschande") und verwendet in diesem Zusammenhang den Begriff des "Entartete[n]" (Jürgen Rieger, "Sittengesetz unserer Art", S. 50):

"Und deswegen kann die Sippe nicht gleichgültig lassen, wenn Sippenangehörige in diesem Punkt eine artfremde Wahl treffen, weil dies eine Schwächung der Sippe bedeutet; ein Sippenmitglied, das den Partner artfremd wählt, gehört aus der Sippe ausgestoßen, mit ihm oder ihr hat man keinen Kontakt mehr, zu Festen werden er oder sie nicht mehr eingeladen. Für Entartete (ein Sprichwort sagte: 'Einen Entarteten hat jede Sippe') gab es auch früher die Ausstoßung aus der Sippe; Sippenschande nahm man nicht hin. Und so dürfen auch wir sie nicht hinnehmen".

80

Die Verwendung von Begriffen, die von den Nationalsozialisten im Zusammenhang mit der von ihnen vertretenen Rassenlehre geprägt worden sind ("erbkrank", "Rassenmischung", "Sippenschande", "Entartete" usw.), stellt ein Indiz für die Identifikation mit dieser Lehre dar. Der Verweis der Klägerin darauf, dass der Inhalt der Aussage zu den Kindern mit einem "erbkranken Partner" eine erbbiologische Tatsache darstelle, die zwar historisch belastet, aber dennoch wissenschaftlich zutreffend sei, entlastet sie nicht. Damit bedient sie sich eines bekannten Argumentationsmittels, das darin besteht, eine Aussage aus einem anderweitigen, nicht negativ besetzten historischen oder anerkannten wissenschaftlichen Zusammenhang zu entnehmen, diese mit einer dem Wortlaut, aber nicht dem Sinn nach übereinstimmenden positiven Aussage zum Nationalsozialismus gleichzusetzen und dann zu schlussfolgern, dass diese nicht missbilligt werden dürfe, wenn dies mit jener nicht gleichermaßen geschehe. Diese Art der Auseinandersetzung bleibt rein formal und missdeutet deshalb inhaltlich die historischen Tatsachen (im Vorstehendem Zusammenhang ebenso: VGH München, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 4 C 23.1887, 4 C 23.1888 - juris Rn. 20; zu diesem Argumentationsmuster: BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 20).

81

(bb) Zu dieser bewussten Hinwendung zur Rassenideologie tritt die spezifische Nutzung des nationalsozialistischen Gedankenguts sowie der Sprache und Symbolik dieser Zeit durch die Klägerin zur Erreichung ihrer Ziele hinzu. Dies meint nicht die nostalgische Verklärung historischer Zusammenhänge oder die Verbreitung geschichtsrevisionistischer Thesen als solche. Vielmehr geht es der Vereinigung dabei um die Adaption eines zu ihren Glaubensvorstellungen passenden staatlichen und gesellschaftlichen Modells.

82

Die Klägerin verfolgt neben ihrem Wirken als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zumindest auch das politische Ziel, ein zu ihren Glaubensvorstellungen passendes Gesellschaftssystem zu schaffen. Sie strebt an, dass "die Weiße Menschenart nord- und mitteleuropäischer Herkunft noch einmal - oder gar zum ersten Mal - ihre Geschicke selbst in die Hand nimmt". Ihr ehemaliger Leiter Wilhelm Kusserow hat dafür zusammen mit anderen Leitungsmitgliedern in einem eigens gebildeten Ausschuss ein "Leitbild der Artvölker" entwickelt und 1975 vorgestellt (Wilhelm Kusserow, "Leitbild der Artvölker - Zukunftsprogramm einer kommenden Zeit"). Es stellt den Entwurf zu einer "gesamten Volks- und Staatsverfassung eines künftigen 'Artvolkes'" dar. Nach diesem Verfassungsentwurf bilden diejenigen das "Volk [...] im Sinne des Artgedankens", die "dem nord- und mitteleuropäischen Raum entstammen und ihrer Herkunft nach zu den ursprünglichen Stämmen Europas gehören" ("Setzung 1"). Nur derjenige sei "Volksgefährte, also stimmberechtigt in allen Vertretungen der Volksgemeinschaft", der diese Voraussetzungen erfülle ("Setzung 2"). Obschon die Gestaltung des Staatlichen noch nicht abgeschlossen sei, bestünde Einigkeit darüber, "daß die heutige Form der parlamentarischen Demokratie nicht geeignet ist, die großen Gefahren, die auf uns zukommen, abzuwenden oder gar einen Plan zu entwickeln, der unser Volk (und die anderen Artvölker) aus dem Verhängnis herausführt, die Wesensgleichheit (Identität) unseres Volkstums und unserer eingeborenen Art zu verlieren" ("Setzung 6"). Mit seiner Anknüpfung an eine Herkunft aus den "Stämmen Europas" zur Bestimmung des Volks und dessen Bezeichnung als "Volksgemeinschaft" weist das Leitbild deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus auf. Dafür spricht weiter, dass nur diesen "Volksgefährten" eine Teilhabe am politischen Prozess eingeräumt wird. Geplant war, dass das Gesamtprogramm 1977 abgeschlossen sein soll. Hierzu kam es aber offenbar nicht.

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Daraus lässt sich allerdings nicht schließen, dass die Klägerin diese politischen Ziele aufgegeben hätte. Dagegen spricht schon, dass sie den Verfassungsentwurf noch bis zum Sommer 2022 über ihren Buchdienst beworben und vertrieben hat. Auch eine inhaltliche Distanzierung vom "Leitbild der Artvölker" ist nicht zu erkennen; dessen Autor Wilhelm Kusserow zählt die Klägerin unverändert zu ihren geistigen Quellen. Der Zeuge Dr. S. hat in seiner Einvernahme von sich aus glaubhaft bekundet, dass die Werke Wilhelm Kusserows - und im Übrigen auch Jürgen Riegers Bücher - bei den Vorträgen der Artgemeinschaft zur Ansicht ausgelegen haben. Dass die Vereinigung weiterhin anstrebt, ihren gesellschaftlichen und auch politischen Einfluss auszubauen, kommt überdies in ihren aktuellen Veröffentlichungen zum Ausdruck. Sie beschreibt dies beispielsweise auf ihrer Webseite in "Die 'Grossen Vier' und wir - ein Religionsvergleich". Dort heißt es, dass "Heidnische Familien [...] oftmals 'kinderlieb' und, wenn es die Umstände erlauben, auch 'kinderreich'" seien und fügt hinzu: "was unseren Einfluss in unserem Volk eines Tages erheblich verbessern wird". Dass sie insbesondere eine Wiederherstellung ihrer Rechte - welche das auch immer sein mögen - erreichen möchte, die eine erfolgreiche politische Einflussnahme erfordert, wird an anderer Stelle dieser Veröffentlichung deutlich, in der es um die Wertschätzung der verschriftlichten Grundlagen des "Artglaubens" geht ("Es hat uns in die Lage versetzt, der christlichen Verfolgung zu widerstehen und wird es uns eines Tages erlauben, Zug um Zug unsere Rechte wieder herzustellen").

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Das Fortbestehen des Ziels, ein gesellschaftliches und politisches Modell zu schaffen, in dem sich der "Artglaube" für die "Artvölker" wie in dem Verfassungsentwurf skizziert ausleben lässt, zeigt sich vor allem daran, dass die Klägerin gezielt nationalsozialistisches Gedankengut nutzt. Sie begreift das System des Nationalsozialismus als ein - aus ihrer Sicht erfolgreiches - Gesellschaftsmodell, an das zur Verstärkung des eigenen Glaubens angeknüpft werden kann, um ihm zur Durchsetzung zu verhelfen. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat den Vortrag der Klägerin, sie sei eine kleine Glaubensgemeinschaft, die ausschließlich im forum internum glaubenstechnische Überzeugungen und Rituale pflege, sich gegenüber Außenstehenden weitestgehend abschotte, keine politischen Ziele verfolge und politische Meinungsäußerungen bei ihren Veranstaltungen nicht dulde, als unglaubwürdig. Er steht in einem auffälligen Widerspruch zur intensiven Vernetzung der Klägerin mit Akteuren aus dem aktuellen rechtsextremen Spektrum. Diese Vernetzung geht gerade von der Leitung der Vereinigung aus und ist ihr deswegen zuzurechnen. Die nahezu reflexhaften Beteuerungen der Leiterin und ihres ersten Stellvertreters in der mündlichen Verhandlung anlässlich von Fragen des Senats z. B. zu den Themen einzelner Vorträge, zum Kampfsportangebot für Jugendliche sowie zu den stattgefundenen Geländespielen, es sei ganz sicher "nichts Politisches" gewesen, weil man Politik nicht geduldet habe, sind unglaubhaft.

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Die Klägerin hat in signifikanter Häufung exponierte Rechtsextreme als Vortragende zu ihren Veranstaltungen eingeladen und einen Austausch mit Verlagen gepflegt, die Verbindungen zum Rechtsextremismus aufweisen. Hierfür ist innerhalb der Vereinigung die Leitung satzungsmäßig verantwortlich (Ziffer 9). Sowohl die "Festlegung und Führung der Gemeinschaftstage" bzw. die "Durchführung von Feiern und Zeremonien" als auch die "Verbindungen zu anderen heidnischen Gruppen im In- und Ausland" zählt die Satzung zu den insbesondere von der Leitung zu erledigenden Aufgaben. Belegt ist durch die Aussage des Zeugen Dr. S. nicht nur, dass T. ca. 2020 einen Vortrag auf einer Veranstaltung der Klägerin gehalten hat, sondern auch, dass P. als Referent aufgetreten ist. Der Zeuge hat außerdem berichtet, dass er B. ebenfalls auf den Veranstaltungen der Klägerin gesehen habe, ebenso Sch. ("Baldur Landogart"). Anhaltspunkte dafür, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, bestehen nicht. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen steht ebenfalls nicht in Frage. Auch die Vertreter der Klägerin haben im Termin zur mündlichen Verhandlung explizit bestätigt, dass B. auf einer ihrer Veranstaltungen referiert hat. Aus dem dem Senat vorliegenden Leitungschat "Freundeskreis" geht zudem hervor, dass für das Erntedanktreffen der Klägerin im Jahr 2023 infolge der kurzfristigen Absage von F. von D. ("Laxei") nach einem Ersatzreferenten gesucht worden ist. In diesem Zusammenhang bestätigt ihm die Leiterin ("Bina") im Chat, dass B. als Referent weiterhin feststehe. Schaub sei schon für die Sommersonnenwendefeier 2023 mit einem 1 bis 1,5-stündigen Vortrag eingeplant gewesen, schreibt "Bina" im April 2023 im Chat des Gremiums "Gemeinschaftsrat". Im August 2023 berichtet D. in dem Chat "Freundeskreis", dass ihm noch keine Rückmeldung vorliege, ob der für einen Vortrag angefragte M. inzwischen zugesagt habe. Aus den vorliegenden Belegen geht hervor, dass - wie es auch der Zeuge aus seiner Wahrnehmung berichtet hat - in erster Linie die Vereinsleitung Vorträge gehalten hat und nur wenige vereinsfremde Personen als Referenten aufgetreten sind (z. B. "Bina" im April 2023 im Chat "Gemeinschaftsrat": "Zudem sehe ich es nicht als Vorteilhaft wenn nur Vortragsredner die Nichtmitglieder sind etwas zu sagen haben. Hier nun im Anschluss eine Umfrage zur SSW, ob wir zusätzlich einen Vortragsredner von außerhalb holen, trotz meines Vortrages"). Umso bemerkenswerter ist dann allerdings, dass die externen Referenten ausschließlich herausgehobene Rechtsextreme gewesen sind. Angesichts ihres Bekanntheitsgrades ist schlechterdings ausgeschlossen, dass ihre Einladung durch die Leitung zufällig erfolgt ist.

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Unerheblich ist, zu welchen Themen diese Rechtsextremen vorgetragen haben. Ausweislich der Aussage des Zeugen Dr. S. hat T. zu der "Atlantistheorie von Jürgen Spannuth" referiert. An den Vortrag von P. hatte der Zeuge keine Erinnerungen mehr. Auch S. und D., die B. immerhin eingeladen hatten, gaben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung überrascht, dass es sich um einen bekannten Holocaustleugner handelt und sahen sich nicht in der Lage, dessen Vortragsthema ungefähr zu beschreiben, wobei sie aber mit Bestimmtheit zu sagen wussten, dass es "nichts Politisches" gewesen sei. Entscheidend ist die im Widerspruch zur behaupteten Abschottung und unpolitischen Ausrichtung der Klägerin stehende Häufung solcher Vortragender, die für ihre eindeutigen politischen Ansichten bekannt sind. Die darin zum Ausdruck kommende enge Verbindung lässt sich auch schon für die vormalige Leitung der Vereinigung durch J. feststellen. In dessen Mitteilung an die "Gefährten" von November 2018 sowie in seinem vergleichbaren Schreiben vom November 2019 berichtet er von der zweiten bzw. dritten Tagung "Aufbruch zum Artglauben", an der der "Volkslehrer" (2018) sowie neben "Baldur Landogart" auch P. (beide 2019) teilgenommen hätten.

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In diese Richtung deutet auch der angesprochene Austausch mit zahlreichen Verlagen, die Verbindungen zum Rechtsextremismus aufweisen. Auf diesem Weg werden u. a. über T. ("Nordland Verlag") und anderen bekannten Protagonisten wie Fr. ("Druck 18 GmbH") oder N. ("Klosterhaus-Versandbuchhandlung") Beziehungen gepflegt, um die jeweiligen Publikationen unentgeltlich untereinander auszutauschen. Auch die mehrfache Präsenz der Klägerin bei Veranstaltungen des rechtsextremistischen Vereins Gedächtnisstätte e. V. in Guthmannshausen/Thüringen mit einem eigenen Informationsstand fällt unter diese "Beziehungspflege", die zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Leitung gehört (vgl. Ziffer 9: "Verbindungen zu anderen heidnischen Gruppen im In- und Ausland" bzw. "Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Gruppen und Vereine"). Belegt ist nicht nur die Teilnahme der Klägerin an einer Veranstaltung dieses Vereins Anfang August 2022, sondern auch im August 2023. Darauf weist das Foto eines Bücherstandes im Chat des Gremiums "Gemeinschaftsrat" vom 5. August 2023 hin, welches "DORI" eingestellt hat; "Bina" kommentiert es mit "Sehr schön". Auch aus dieser Kommunikation wird deutlich, dass die Präsenz der Vereinigung mit einem Büchertisch für die Leiterin keineswegs überraschend war. Dies gilt umso mehr, als die Mitgliederliste der Klägerin ausdrücklich einen kostenlosen Austausch der Publikationen auch mit dem Verein Gedächtnisstätte e. V. vermerkt. Insofern trifft es ersichtlich nicht zu, dass die Klägerin nur ein Mal ausnahmsweise einen Informationsstand bei diesem Verein betrieben hat, wie der klägerische Prozessbevollmächtigte zu 1 im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat. Nach dessen Angaben treffe man dort auf "die Szene", dieser Verein repräsentiere gerade nicht "die Gesellschaft". Dies offenbart, dass der Klägerin die Ausrichtung des Vereins Gedächtnisstätte e. V. ganz offenkundig bekannt gewesen ist.

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Hinzu kommt, dass die Leitung der Klägerin B. sogar als "Förderer" der Vereinigung aufgenommen hat. Ausweislich der Ziffer 5 der Satzung müssen "Förderer" einen von der Leitung als angemessen erachteten Beitrag an die Vereinigung leisten, haben aber keine Rechte und Pflichten wie Mitglieder. Über ihre Aufnahme entscheidet die Leitung der Vereinigung (Ziffer 9). Außerdem hat die Klägerin von Ende 2021 bis Anfang 2023 W., mithin eine Person aus dem Umkreis des NSU-Komplexes, die wegen Beihilfe zum Mord verurteilt worden ist, mit der technischen Betreuung der vereinseigenen Cloud betraut. Aus dem Chat "AG-Aufklärungsdienststelle" geht hervor, dass W. ("Wolle") die Zugänge zur Datencloud erstellt hat und die Gruppe erst am 4. Januar 2023 im Hinblick auf seinen bevorstehenden Haftantritt verlassen hat.

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Auffällig ist außerdem die Mitgliedschaft zahlreicher Personen, die früher der verbotenen Wiking Jugend e. V. bzw. der ebenfalls verbotenen Heimattreuen Deutschen Jugend e. V. (HDJ e. V.) oder der erwiesen verfassungsfeindlichen Nationaldemokratischen Partei (NPD) – heute: Die Heimat - angehört haben. Sie waren teilweise in Leitungsfunktionen der Klägerin tätig oder mit besonderen Aufgaben betraut. Ersteres gilt zuvörderst für Jürgen Rieger, der die Klägerin als langjähriger Leiter prägte und zugleich Vorsitzender in zahlreichen weiteren Vereinen gewesen ist, u. a. des Heide-Heim e. V., der im Jahre 1998 vom niedersächsischen Innenministerium verboten worden war. Zudem war er Landesvorsitzender der NPD in Hamburg sowie stellvertretender Bundesvorsitzender dieser Partei. Auch das ehemalige Leitungsmitglied der Klägerin Sepp Biber war als stellvertretender Landesvorsitzender der NPD in Baden-Württemberg tätig. Ob er darüber hinaus formal Mitglied der Wiking Jugend e. V. gewesen ist, was die Klägerin in Abrede stellt, kann deswegen offenbleiben. Jedenfalls belegen die von der Beklagten eingereichten Mitgliederlisten der HDJ e. V. dessen Mitgliedschaft in dieser Vereinigung. Nachweislich war A., der Jürgen Rieger nach dessen Tod 2009 als Leiter der Klägerin nachfolgte, als Bundesfahrtenführer in der Wiking Jugend e. V. aktiv. Zumindest die Mitglieder der Klägerin L. und Si. sind zugleich Mitglieder im HDJ e. V. gewesen. Auch für B. und D. Str. lässt sich dies anhand der von der Beklagten vorgelegten Mitgliederlisten der HDJ e. V., eines Begleitschreibens zum Probeexemplar der Vereinszeitung "Funkenflug" sowie des "Führerrundbriefs 2/04" zweifelsfrei nachweisen, so dass das pauschale Bestreiten ihrer Mitgliedschaft durch die Klägerin ins Leere geht. L. war bei den Veranstaltungen der Klägerin wiederholt für die Gestaltung des Kinder- und Jugendprogramms zuständig. Er ist im Vorfeld des Frühlingsfestes 2022 um Unterstützung gebeten worden und hat unter Verweis auf "ein paar Anregung[en] aus der (verbotenen) Jugendarbeit" Bereitschaft signalisiert, sich "gerne" einzubringen (Chat "Kinder- und Jugendprogramm"). Er hat sodann bei diesem Frühlingsfest das "Geländespiel" verantwortet. Anfang 2023 ist er erneut gefragt worden, ob er - offenbar wieder beim Frühlingsfest - Geländespiele mit Kindern anbieten könnte, was L. bejahte. Daraufhin wurde er im Februar 2023 von "Helene" für das Geländespiel fest eingeplant, wie ihre Nachricht im Chat "Gemeinschaftsrat" belegt. Die Äußerung D.s im Termin zur mündlichen Verhandlung, die Vereinigung habe lediglich an das bei L. vorhandene Wissen zur "Knotenkunde" anknüpfen wollen, will diese Zusammenhänge offenkundig ganz gezielt ins Lächerliche ziehen.

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Die bewusste Begleitung und Verstärkung des eigenen Glaubensangebots durch das nationalsozialistische Gedankengut prägt sich überdies in dem Aufgreifen der Symbolik dieser Zeit durch die Klägerin aus. Beispielsweise verschenkt die Klägerin anlässlich von Geburten im Kreise ihrer Mitglieder Holzkisten, die mit dem Namen des Kindes und dessen Geburtsdatum versehen sind. Sowohl für diese Art des zeremoniellen Geschenks als auch für dessen Gestaltung ist innerhalb der Vereinigung die Leitung zuständig (Ziffer 9 der Satzung). Demgemäß sind bei den behördlichen Durchsuchungen anlässlich des Vollzugs des Vereinsverbots mehrere solcher Kisten bei D. aufgefunden worden, die teilweise sogar schon mit Namen und Daten versehen waren. Auf diesen Kisten sind neben einer Wiege und dem von der Klägerin verwendeten Irminsul-Zeichen auch ein Teddybär abgebildet, auf dessen Bauch ein stilisiertes Hakenkreuz prangt. Der Einwand der Klägerin, es handele sich um ein Hakenkreuz mit abgerundeten Ecken, das ein Sonnenrad symbolisiere, verfängt nicht. Das Hakenkreuz gilt in der Bundesrepublik Deutschland in all seinen Varianten als Inbegriff des Nationalsozialismus. Im Übrigen haben - worauf die Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen haben - einzelne SS-Divisionen das Hakenkreuz mit abgerundeten Ecken verwendet, etwa die 5. SS-Panzer-Division "Wiking" oder die 11. SS-Freiwilligen-Panzergrenadier-Division "Nordland". Darauf, dass es der Klägerin auf einen Bezug zum nationalsozialistischen Hakenkreuz ankam, deutet im Übrigen auch die Diskussion im September 2023 im Chat "Freundeskreis" zur Gestaltung des neuen Adventskalenders ("Julzeitweiser") hin. Dessen Aussehen und Preis ist innerhalb dieses Leitungschats erörtert worden. D. stellte dazu ein Bild ein und äußerte "In diese Richtung wird es gehen, natürlich pompöser, schöner und mehr Hakenkreuze", was vom "Kassenwart" im Chat mit "Sehr schön!" quittiert wurde. Der Verlauf des Gesprächs legt nicht ansatzweise nahe, dass diese Äußerung des ersten Stellvertreters ironisch gemeint gewesen oder als Ironie aufgefasst worden sein könnte, wie D. im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet hat. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich dabei ebenfalls um eine Schutzbehauptung.

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Auch die Zahlensymbolik der Klägerin ist ein sprechender Beleg für ihre bewusste Hinwendung zum nationalsozialistischen Gedankengut. So verfügt der von den Mitgliedern D. und H. K. als satzungsmäßige "Aufgabenbeauftragte" (vgl. Ziffer 12) verantwortete Buchdienst der Klägerin über einen Account, der mit dem Passwort "Runenraunen88" geschützt war, der Chiffre für "Heil Hitler". Solche in rechtsextremistischen Kreisen üblichen Chiffren verwendete auch D. im Oktober 2021 bei der Zuteilung von Passwörtern für den Zugang zu der von W. erstellten Datencloud; die "18" steht für "Adolf Hitler" (Chat "AG - Aufklärungsdienststelle", "Alex AG aktuell": "Benutzernamen sind Eure Namen: Hias Michel Rene Passwörter sind: 8!AGHias18 8!AGRene18 8!AGMichel18"). Als im November 2021 in diesem Chat erörtert wird, ob von der Vereinigung Weihnachtsbaumschmuck aus Holz hergestellt werden soll und welche Größe dieser haben könnte, äußert "Rene AG" "einfach Mal 8,8cm in den Raum werfen", was "Alex AG aktuell" mit "Das klingt vertraut" kommentiert.

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Abgerundet wird dieser Eindruck von bei den Führungspersonen sowie zahlreichen Mitgliedern aufgefundenen Asservaten. Neben historischen Gegenständen aus der Zeit des Nationalsozialismus sind dort groß dimensionierte Hakenkreuzfahnen an den Wänden, Porträts und Büsten Adolf Hitlers in "Führerpose" und einschlägige Publikationen vorgefunden worden, außerdem eine Vielzahl moderner Alltagsgegenstände mit Hakenkreuzen (z. B. Weihnachtsbaumschmuck und -ständer, Kochschürze sowie Teelichthalter). Letzteres ist mit dem von der Leiterin der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung betonten "antiquarischen Interesse" schlechterdings nicht zu erklären. Die außerordentlich umfassende Dekoration nahezu sämtlicher Wohnungen mit derartigen Devotionalien lässt vielmehr auf eine gefestigte geistige Grundhaltung schließen, die den Nationalsozialismus geradezu verehrt und als positive gesellschaftliche Vision präsentiert.

93

Soweit im Zuge der Vollzugsmaßnahmen bei dem ersten Stellvertreter der Klägerin eine Kopie des Buchs "Der totale Widerstand - Kleinkriegsanleitung für jedermann" des Autors Major Hans von Dach gefunden worden ist, weist dies sogar auf eine Vorstufe für gewalttätige Umsetzungen hin. Das Buch stammt von 1957 und ist ausweislich der Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 211 vom 10. November 1988 von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdete Schriften indiziert worden. Es vermittelt seinem Titel und Inhaltsverzeichnis nach operative, taktische und technische Grundlagen des Kleinkrieges. Darin werden Erläuterungen für "Sabotage am Strassennetz", für das "Erstellen von Strassensperren" oder für "Feuerüberfälle" gegeben und verschiedene Angriffe skizziert, z. B. auf ein "Depot mit chemisch/technischen Produkten", "auf eine Benzintankanlage" oder auf das "Eisenbahnnetz". Dies wird um Sabotageanleitungen ergänzt, die u. a. das "Sprengen der Gleise" einschließen; außerdem hält der Anhang des Werks konkrete Ladungsberechnungen für Holz- und Eisensprengungen vor. Angesprochen hierauf hat D. im Termin zur mündlichen Verhandlung ausweichend geantwortet und - auch nach Vorhalt einzelner thematischer Schwerpunkte des Buchs - verharmlosend auf ein Bedürfnis zur Selbstverteidigung verwiesen. Die Reaktion lässt auf eine Grundeinstellung schließen, die offen ist für einen Guerillakampf und paramilitärische Einsätze zur Durchsetzung eigener Vorstellungen. Dieser ideologische Hintergrund kennzeichnet das Handeln einer Führungsperson der Klägerin und kann dieser zugerechnet worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 35 und vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 - BVerwGE 186, 91 Rn. 81).

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Hingegen erachtet es der Senat im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i. V. m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 WRV, Art. 5 Abs. 1 GG nicht für tragfähig, zur Begründung der kämpferisch-aggressiven Haltung auf die Art und Weise der Kindererziehung, auf das Anwerben neuer Mitglieder, auf das gemeinsame Feiern sowie allgemein auf die Pflege und Förderung des "Artglaubens" abzustellen. Es handelt sich um religiös oder weltanschaulich motivierte Handlungen, die unter dem Schutz des Grundgesetzes stehen und auf die ein Verbot einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht gestützt werden kann. Insbesondere die Weitergabe des für richtig empfundenen Glaubens an die eigenen Nachkommen bildet einen zentralen Kern der religiös oder weltanschaulich begründeten Handlungsgebote der Klägerin. Dass sie hierfür Materialien anbietet, die ihre Mitglieder in ihren eigenen Familien nutzen, kann ihr nicht als verbotsrelevante "Indoktrination" vorgehalten werden. Auch die in den grundlegenden Texten der Klägerin verwandten ausdrucksstarken sprachlichen Bilder beispielsweise von einem "nie endenden Lebenskampf" ("Artbekenntnis"), zu dem Gebot zu "Tapferkeit und Mut in jeder Lage, Kühnheit und Wehrhaftigkeit bis zur Todesverachtung gegen jeden Feind von Sippe, Land, Volk, germanischer Art und germanischem Glauben" ("Sittengesetz") oder zu einer angeblichen Mitschuld dessen, der die "Rassenzerstörung durch Rassenmischung" erkenne, aber gleichwohl schweige und nicht "Kraft und Geld zur Bekämpfung" einsetze (Jürgen Rieger, "Bekenntnis unserer Art", S. 67 f.), tragen nichts für ein Verbot aus. Es lässt sich nicht mit überzeugenden Gründen ausschließen, dass diese Äußerungen nur als Glaubensinhalt getätigt worden sind. Bei unklaren Äußerungen ist jedoch - wie dargelegt - im Zweifel von einem religiösen oder weltanschaulichen Hintergrund auszugehen.

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(2) Die Verfassungsfeindlichkeit prägt die Klägerin, ihr Verbot wahrt die Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne.

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Ein Vereinsverbot als weitestgehender Eingriff kommt nur in Betracht, wenn mildere und gleich wirksame Mittel - wie etwa ein Verbot bestimmter Tätigkeiten der Vereinigung oder Maßnahmen gegen einzelne Mitglieder - nicht ausreichen, um die Ziele der Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG zu erreichen. Ein Verein kann daher insbesondere nicht allein aufgrund vereinzelter Handlungen einzelner Mitglieder verboten werden. Ein Vereinsverbot ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen lediglich dann vereinbar, wenn die Verbotsgründe die Vereinigung tatsächlich prägen oder ihr prägend zuzurechnen sind. Je weniger der Verbotstatbestand durch Handlungen der Organe der Vereinigung selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die Vereinigung diese Handlungen kennt, billigt und sich mit ihnen identifiziert, so dass das Ziel des Art. 9 Abs. 2 GG nur durch ein Verbot der Vereinigung erreicht werden kann. Die Verbotsnorm des Art. 9 Abs. 2 GG ist insofern Ausdruck, nicht Ausnahme von der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 121; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 103, 129 f. sowie Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 17).

97

Das Verbot der Klägerin wahrt diese verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die rassistische Diskriminierung macht den Kern ihrer Glaubenslehre vom "Artglauben" aus, sie durchzieht alle Handlungsfelder. Die Grundlagenwerke der Klägerin sowie die Äußerungen ihrer Leitung und ihrer Mitglieder geben zu erkennen, dass die Anhänger des "Artglaubens" von diesem Rassismus durchdrungen sind. Er prägt deshalb das gesamte Wirken der Klägerin als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft in einer Weise, dass der Einsatz milderer Mittel wie etwa ein Verbot bestimmter Tätigkeiten der Vereinigung oder Maßnahmen gegen einzelne ihrer Mitglieder nicht in Betracht kommt. Namentlich das von der Klägerin angeführte Verbot von bestimmten Publikationen der Vereinigung ist nicht geeignet, das von der Vereinigung insgesamt ausgehende Gefahrenpotential wirksam abzuwenden.

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Auch aus den innerhalb der deutschen Rechtsordnung zu beachtenden Regelungen des Völkerrechts ergibt sich für den Schutz der Vereinigungsfreiheit nichts Anderes. Das gilt insbesondere für die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGBl. II S. 685, Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953, BGBl. II 1954 S. 14, Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls in BGBl. II 2002 S. 1054). Art. 11 Abs. 1 Halbs. 1 EMRK garantiert zwar ebenfalls die Vereinigungsfreiheit. Allerdings kann eine Vereinigung nach Art. 11 Abs. 2 EMRK verboten werden, wenn sie staatliche Einrichtungen oder - wie hier - die Rechte und Freiheiten anderer bekämpft. Das hierbei zu berücksichtigende Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Oktober 2020 - Nr. 77400/14 u. a., Ayoub u. a./Frankreich - NLMR 2020, 357 Rn. 118 ff.) geht jedoch über die grundgesetzlichen Anforderungen nicht hinaus (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 115 f. m. w. N.). Zu Recht nimmt die Verbotsverfügung deshalb an, dass das Verbot der Klägerin mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist.

99

g. Da sich das Verbot der Klägerin in rechtmäßiger Weise auf den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG stützen lässt, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob zusätzlich auch die Voraussetzungen eines weiteren Verbotsgrundes erfüllt sind. Unschädlich ist deshalb, dass die Beklagte das Verbot ergänzend mit dem Sichrichten gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründet, obwohl die tatbestandlichen Anforderungen dieses Verbotsgrundes nicht gegeben sind.

100

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG orientiert sich am völkerrechtlichen Gewaltverbot. Von dem Verbotsgrund sind nicht nur die friedlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu fremden Völkern, sondern auch der Frieden zwischen fremden Völkern erfasst. Gegen die Völkerverständigung in diesem Sinne richtet sich eine Vereinigung, wenn sie in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiert und fördert. Solche Handlungen können von der Vereinigung selbst unmittelbar ausgehen. Der Verbotstatbestand kann aber auch erfüllt sein, wenn sich die Vereinigung durch die Förderung Dritter gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Dazu gehört beispielsweise die finanzielle Unterstützung terroristischer Handlungen und Organisationen, wenn diese objektiv geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, und die Vereinigung dies weiß und zumindest billigt. Auch hier gilt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass ein Verbot als der schärfste Eingriff in die grundrechtlich geschützte Vereinigungsfreiheit nur zu rechtfertigen ist, wenn die Ausrichtung entsprechend schwer wiegt und die Vereinigung prägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 110 ff. und Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 13 und 17; BVerwG, Urteile vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - BVerwGE 153, 211 Rn. 20 sowie vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 236).

101

Dafür, dass die Klägerin in dieser Weise aktiv Gewalt propagiert oder fördert, fehlen jedwede Anhaltspunkte. Auch für sonstige völkerrechtswidrige Handlungen, die ähnlich schwer wiegen, gibt es in den dem Senat vorliegenden Tatsachenmaterial keinen Anhalt.

102

2. Die weiteren in der Verbotsverfügung enthaltenen Entscheidungen und Maßgaben sind nicht zu beanstanden. Sie knüpfen an die Feststellung, dass sich die Klägerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, sowie an ihr Verbot und ihre Auflösung an. Das Verbot von Ersatzorganisationen beruht auf § 8 Abs. 1 VereinsG. Das Verbot des Betriebs der in dem Tenor der Verfügung genannten Internetseiten, E-Mailadressen und Kanäle der Klägerin in sozialen Netzwerken ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 30 m. w. N.). Das Kennzeichenverbot folgt aus § 9 Abs. 1 VereinsG.

103

Auch die Anordnung der Beschlagnahme und der Einziehung des Vereinsvermögens sowie bestimmter Forderungen und Sachen Dritter steht im Einklang mit dem Recht. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VereinsG. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu beanstanden, dass unter den in dieser Norm genannten Voraussetzungen "in der Regel" eine entschädigungslose Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens sowie von Forderungen und Sachen Dritter erfolgt. Es handelt sich um eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 87 und vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - BVerwGE 178, 352 Rn. 28 sowie Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - NVwZ 2013, 521 Rn. 28). Die Vermögenseinziehung soll verhindern, dass den Mitgliedern des aufgelösten Vereins die materiellen Mittel für eine weitere Tätigkeit im Sinne des Vereins zur Verfügung stehen. Sie stellt eine prospektive Sicherungsmaßnahme dar, der mit der Einziehung einhergehende Rechtsverlust dient der Verhütung weiteren Rechtsmissbrauchs (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. IV/430 S. 13, 19 f.). Denn Gefahrenabwehr endet nicht dort, wo gegen eine Vorschrift verstoßen und hierdurch eine Störung der öffentlichen Sicherheit bewirkt wurde. Sie umfasst vielmehr gerade auch die Aufgabe, eine Fortdauer der Störung zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 - NJW 2004, 2073 <2075 f.> m. w. N.). Die Vermögenseinziehung ist deshalb weder als eine Enteignung noch als eine Aufopferungskonstellation anzusehen (ausführlich BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 87 m. w. N.). Diese Erwägungen gelten unabhängig davon, welcher Verbotsgrund einschlägig ist. Den von der Klägerin befürworteten Einschränkungen des vermögensrechtlichen Zugriffs des Staates bei den Verbotsgründen des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung tritt der Senat nicht näher.

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Dem auch bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird bei dem vereinsrechtlichen Vermögenszugriff dadurch Rechnung getragen, dass sich § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG nur auf Regelfälle bezieht, mithin bei atypischen Ausnahmefällen nicht einschlägig ist, und unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 VereinsG von einer Einziehung abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 87). Zudem hält § 13 Abs. 2 VereinsG zusätzlich eine Regelung zur Vermeidung unbilliger Härten bereit. Entgegen dem Vortrag der Klägerin liegen Ermessensfehler nicht vor. Die Vermögenseinziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist der vom Gesetz vorgesehene Regelfall, das behördliche Ermessen ist deshalb intendiert. Einer das Selbstverständliche darstellenden Begründung bedarf es in einem solchen Fall nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57 f.>, vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 - NVwZ 2003, 221 <223> und vom 22. März 2017 - 5 C 4.16 - BVerwGE 158, 258 Rn. 40 m. w. N.). Außergewöhnliche Umstände, die im Falle der Klägerin einen atypischen Fall als möglich erscheinen lassen oder ein näheres Eingehen auf die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 VereinsG bzw. § 13 Abs. 2 VereinsG gebieten könnten, trägt die Klägerin nicht vor. Solche sind auch nicht ersichtlich.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.