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BVerwG Beschluss vom 04.05.2026 – 8 B 12.26

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:040526B8B12.26.0

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. November 2025 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Klägerin wendet sich gegen die Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit in einem von der Beigeladenen betriebenen Callcenter.

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Mit Bescheid vom 17. September 2009 in der Gestalt des Bescheids vom 28. November 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2020 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 1. Dezember 2020 bewilligte der Beklagte der Beigeladenen gemäß § 13 Abs. 5 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in näher bestimmtem Umfang befristet bis zum 30. November 2023. Die Klägerin erhob dagegen Klage. Während des Klageverfahrens bewilligte der Beklagte der Beigeladenen befristet bis zum 23. Dezember 2026 erneut die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in näher bestimmtem Umfang. Das Verwaltungsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die bis zum 30. November 2023 befristete Bewilligung rechtswidrig gewesen ist, soweit der Beigeladenen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen für bestimmte, im Urteil namentlich bezeichnete Projekte bewilligt worden ist. Hiergegen hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung im Umfang seines Unterliegens eingelegt und die Klägerin im Umfang der Klageabweisung Anschlussberufung erhoben. Darüber hinaus hat die Klägerin den Antrag betreffend die erste Bewilligung auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellt, den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2023 in das Berufungsverfahren einbezogen und angefochten. Das Oberverwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ersten Bewilligung, die sich mit Ablauf der Befristung am 30. November 2023 erledigt habe. Ein solches Interesse lasse sich nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen; diese habe sich durch den Erlass des Bescheids vom 22. Dezember 2023 bereits verwirklicht. Im Hinblick auf weiter drohende, gleichartige Verwaltungsakte sei es ausreichend, dass die Klägerin diese anfechten könne. Den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2023 hat das Oberverwaltungsgericht aufgehoben und insoweit die Revision gegen sein Urteil zugelassen; dieses Verfahren ist derzeit als Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (BVerwG 8 C 3.26). Gegen die - teilweise - Nichtzulassung der Revision im Übrigen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

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Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

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1. Das angegriffene Berufungsurteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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a) In der Teilzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht liegt kein Verfahrensmangel. Eine solche Teilzulassung ist möglich, soweit der Streitgegenstand teilbar ist. Das setzt voraus, dass die teilweise Zulassung sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht, auf den auch der Prozessbeteiligte sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 31 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Die Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit vom 22. Dezember 2023 stellt eine von der bis zum 30. November 2023 befristeten Bewilligung unabhängige, tatsächlich und rechtlich selbstständige Regelung dar. Beide Bewilligungen erstrecken sich auf unterschiedliche Zeiträume und sind in gesonderten Verwaltungsakten ergangen. Daran ändert nichts, dass das Oberverwaltungsgericht die Einbeziehung der Bewilligung vom 22. Dezember 2023 für eine zulässige Klageerweiterung gehalten hat. Darin liegt keine "Verschränkung" der beiden Streitgegenstände, die einer Teilbarkeit des Gesamtstreitstoffes entgegenstünde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die bis zum 30. November 2023 befristete Bewilligung nicht wegen der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Bewilligung vom 22. Dezember 2023 bejaht, sondern darauf gestützt, dass sich die frühere Bewilligung mit Ablauf der Befristung am 30. November 2023 erledigt hatte und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Gestalt einer Wiederholungsgefahr schon wegen des anschließenden Erlasses eines gleichartigen Bescheids nicht mehr bestand. Mit dem Hinweis auf die Einbeziehung des nachfolgenden Bescheids in das Berufungsverfahren verdeutlicht es nur, dass effektiver Rechtsschutz durch die Anfechtung dieses Bescheids auch mittels Klageerweiterung in der Berufungsinstanz zu erlangen ist.

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b) Die Rüge der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und die Fortsetzungsfeststellungsklage unter Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verfahrensfehlerhaft als unzulässig abgewiesen, greift ebenfalls nicht durch. Entscheidet ein Gericht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil, kann darin ein Verfahrensfehler liegen, wenn dem eine fehlerhafte Anwendung prozessualer Vorschriften zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - juris Rn. 8 und vom 1. Februar 2022 - 4 BN 48.21 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die bis zum 30. November 2023 befristete Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit sei unzulässig, weil sich der Verwaltungsakt mit Ablauf der Befristung am 30. November 2023 erledigt habe und kein berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit wegen Wiederholungsgefahr bestehe, begründet keinen Verfahrensfehler.

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Hat sich ein Verwaltungsakt erledigt, spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es kommt darauf an, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 2o f. und vom 2. November 2017 - 7 C 26.15 - juris Rn. 18). Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr entfällt, wenn diese sich durch den Erlass eines entsprechenden neuen Bescheids bereits verwirklicht hat. In diesem Fall kann ein Fortsetzungsfeststellungsurteil die bereits eingetretene Wiederholung der geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung nicht mehr verhindern. Rechtsschutz ist durch die Anfechtung des neuen Bescheids zu erlangen (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 26.15 - juris Rn. 18, Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 - juris Rn. 9 und vom 16. Dezember 2021 - 2 B 73.20 - juris Rn. 12). So liegt es hier.

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Die verfahrensgegenständliche Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit hat sich durch Zeitablauf am 30. November 2023 erledigt. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bewilligung wegen Wiederholungsgefahr besteht nicht mehr, nachdem der Beklagte bereits mit Bescheid vom 22. Dezember 2023 eine bis zum 23. Dezember 2026 befristete, gleichartige Bewilligung erlassen hat. Der Einwand der Klägerin, die beiden Bewilligungen seien nicht identisch, greift nicht durch, weil eine Identität beider Verfügungen nicht erforderlich ist. Es genügt, dass es sich bei den beiden Bewilligungen um gleichartige Verwaltungsakte handelt, die unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ergangen sind. Das ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wurde die der Beigeladenen bis zum 30. November 2023 befristete Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit, mit Ausnahme des fortgefallenen Projekts T., für dieselben Projekte (einschließlich des nunmehr VF S. genannten Projekts VF W.) mit Bescheid vom 22. Dezember 2023 für den Zeitraum vom 24. Dezember 2023 bis zum 23. Dezember 2026 neu erteilt.

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Darauf, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Sachentscheidung über die Bewilligung vom 22. Dezember 2023 einzelne materiell-rechtliche Fragen für nicht entscheidungserheblich gehalten hat, kommt es für die Beurteilung des geltend gemachten Verfahrensmangels der Entscheidung über den Antrag betreffend die vorhergehende Bewilligung nicht an. Das berechtigte Interesse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) wegen Wiederholungsgefahr entfällt nicht erst, wenn in einem gerichtlichen Verfahren wegen des nachfolgenden gleichartigen, unter im Wesentlichen unveränderten Umständen erlassenen Bescheids dieselben materiell-rechtlichen Fragen behandelt werden wie im Prozess wegen des vorherigen Bescheides. Rechtsschutz kann durch die gerichtliche Überprüfung der gleichartigen Eingriffsregelung erlangt werden. Gegenstand eines solchen Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit dieser Regelung, nicht die Rechtsauffassung, die einer gerichtlichen Beurteilung ihrer Vorgängerregelung zugrunde lag.

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2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen,

ob von einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten im Sinne des § 13 Abs. 5 ArbZG auszugehen ist, wenn von den zulässigen 144 Stunden weniger als 115 Stunden ausgenutzt werden,

sowie,

ob der Begriff der weitgehenden Ausnutzung der wöchentlich zulässigen Betriebszeiten im Sinne des § 13 Abs. 5 ArbZG branchenspezifisch unterschiedlich auszulegen ist,

wären in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Sie beziehen sich auf die materielle Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit und würden sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Senat mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses der Klägerin gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO keine Sachentscheidung treffen dürfte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.