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BVerwG Beschluss vom 12.05.2026 – 2 WDB 14.25
2. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:120526B2WDB14.25.0
Tenor
Die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen den ergänzenden Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 26. September 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund.
Tatbestand
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung.
1. Der frühere Soldat war Zeitsoldat. Seine Dienstzeitverpflichtung endete mit Ablauf des 30. September 2025. Mit einem ihm am 30. September 2025 ausgehändigten Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom selben Tag wurde er "mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen diese Verfügung ausgehändigt wird", gemäß § 55 Abs. 5 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Hiergegen hat er Beschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.
2. Am 17. September 2025 war der frühere Soldat von Mitarbeitern des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) befragt worden und hatte ihnen ein Handy zur Spiegelung der Daten ausgehändigt.
3. Am 18. September 2025 beantragte der Kompaniechef beim Truppendienstgericht die Anordnung einer Durchsuchung beim Soldaten. Er sei vom BAMAD darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Soldat mutmaßlich Mitglied einer Telegram-Chatgruppe sei, die den Zweck verfolge, eine Vernetzung der rechtsextremistischen, völkischen Szene voranzutreiben und dazu Ausflüge und Gruppenlager organisiere und durchführe. Ferner habe das BAMAD ihn darüber informiert, dass das den Befragern des BAMAD vom Soldaten ausgehändigte Mobiltelefon nach einer Auswertung nur ein Zweittelefon sei und weitere IT im Umlauf sei. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer lehnte den Antrag mit Beschluss vom 18. September 2025 (S 2 DsL 10/25) ab, weil die ihm übermittelten Schriftstücke nicht den Verdacht eines Dienstvergehens begründeten.
4. Der Soldat stimmte noch am selben Tag schriftlich einer freiwilligen Einsichtnahme auf seiner Stube am selben Tag der Begutachtung zunächst seines Spindes mit Privatfach, seiner Ausrüstungsgegenstände und seiner Privattaschen sowie - nach dem Auffinden einer Laptoptasche mit einem Handy und einem Laptop - ergänzend auch des Handys und des Laptops zu. Der Kompaniechef behielt nach einer Sichtung der Chatverläufe und erfolglosen Versuchen in den Abend- und Nachtstunden, einen Truppendienstrichter zu erreichen, den Laptop, das Mobiltelefon und die Laptoptasche, in der sich zudem Papiere und ein Kalenderbuch befanden, ein.
5. Mit Beschlüssen vom 19. September 2025 (S 2 DsL 11/25 und S 3 DsL 006/25) lehnte der Vorsitzende der Truppendienstkammer die vom Kompaniechef am 19. September 2025 beantragten nachträglichen Genehmigungen der unter Annahme von Gefahr im Verzug (teilweise) durchgeführten Durchsuchung ab, da weiterhin kein hinreichender Verdacht eines Dienstvergehens bestehe. Der Kompaniechef beantragte unter dem 21. September 2025 "die rechtliche Prüfung und Aufhebung" des letztgenannten Beschlusses.
6. Am 24. September 2025 unterrichtete die Wehrdisziplinaranwaltschaft den Vorsitzenden der Truppendienstkammer über die Aufnahme disziplinarer Vorermittlungen gegen den Soldaten und beantragte die nachträgliche Genehmigung der Durchsuchung am 19. September 2025 sowie die "Durchsuchung und Beschlagnahme der Laptoptasche samt deren Inhalt, dabei ausdrücklich benannt die Durchsuchung des Mobiltelefons und des Laptops sowie hiervon räumlich getrennte Speichermedien (Cloud-Dienste), Beschlagnahme von Papieren und eines Kalenderbuches."
7. Mit Beschluss vom 25. September 2025 (S 2 GL 03/25) lehnte die Truppendienstkammer den Antrag des Kompaniechefs vom 21. September 2025 ab und ordnete an, dass die am 19. September 2025 sichergestellten Gegenstände dem Soldaten unverzüglich zurückzugeben seien, soweit nicht in derselben Angelegenheit inzwischen ein Antrag auf Anordnung der Durchsuchung aufgrund neuer Erkenntnisse gestellt worden sei oder dies unmittelbar bevorstehe.
8. Mit Beschluss vom 26. September 2025 (S 2 DsL 12/25) lehnte der Vorsitzende der Truppendienstkammer (zunächst nur) den Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf nachträgliche Genehmigung der Durchsuchung von im Besitz des Soldaten befindlichen EDV-Anlagen und elektronischen Datenträgern (Mobiltelefon und Laptop) durch den Kompaniechef als unzulässig ab.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft bat den Vorsitzenden der Truppendienstkammer mit E-Mail vom 26. September 2025 um Beschlussfassung auch zum übrigen Teil ihrer Eingabe vom 24. September 2025 und konkretisierte, dass damit eine Durchsuchung der Laptoptasche, des Mobiltelefons und des Laptops (inklusive davon räumlich getrennter Speichermedien) sowie eine Beschlagnahme der Laptoptasche, der Papiere und des Kalenderbuchs beantragt werde.
Mit einem ergänzenden Beschluss vom 26. September 2025 (S 2 DsL 12/25) lehnte der Vorsitzende der Truppendienstkammer auch diese Anträge ab. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme lägen nicht vor. Aufgrund der von der Wehrdisziplinaranwaltschaft mitgeteilten Informationen bestehe kein Verdacht auf rechtlich verwertbarer Basis für ein Dienstvergehen. Zur Antragsbegründung seien nur die Unterrichtungen des BAMAD vom 22. und 23. September 2025 angeführt worden. Davon zu trennende, frühere Erkenntnisquellen wie insbesondere die Vernehmung des Soldaten vom 18. September 2025 seien bereits im Beschluss vom 18. September 2025 als unzureichend zur Begründung eines Anfangsverdachts angesehen worden. Die Unterrichtungen des BAMAD vom 22. und 23. September 2025 unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Denn der Soldat sei von den Befragern des BAMAD am 17. September 2025 nicht darüber belehrt worden, dass seine Äußerungen in späteren disziplinaren Ermittlungen herangezogen werden dürften. Eine solche Belehrung sei aus Gründen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens und mit Blick auf das Verwertungsverbot nach § 32 Abs. 4 Satz 5 WDO erforderlich. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Senats werde nicht geteilt.
9. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat Beschwerde (nur) gegen den ergänzenden Beschluss vom 26. September 2025 erhoben. Der digital unterschriebene Beschwerdeschriftsatz ging als Anhang im PDF-Format mit weiteren Anhängen am 30. September 2025 per E-Mail beim Truppendienstgericht ein. Am 2. Oktober 2025 wurden seitens der Wehrdisziplinaranwaltschaft Anlagen, die beim Truppendienstgericht nicht geöffnet werden konnten, dort über das besondere elektronische Behördenpostfach eingereicht. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft ist der Ansicht, es bestehe der Anfangsverdacht einer Verletzung von § 8 SG und von § 7 SG i. V. m. der Zentralrichtlinie A1-2630/0-9802 Nr. 313, erste Punktaufzählung durch das Einbringen rechtsextremistischer Inhalte in eine militärische Liegenschaft. Die Unterrichtungen des BAMAD vom 22. und 23. September 2025 seien verwertbar. Laut Stellungnahme des BAMAD vom 25. September 2025 sei der Soldat bei der Befragung am 17. September 2025 über die Freiwilligkeit seiner Angaben und der Herausgabe des Mobiltelefons belehrt worden. Eine weitere Belehrung sei nicht erforderlich.
10. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde am 1. Oktober 2025 nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
11. Der Soldat ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 entgegengetreten und hat die Anordnung der sofortigen Herausgabe des sichergestellten Laptops und Mobiltelefons beantragt.
12. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten, insbesondere der Akten des Truppendienstgerichts Süd zu den Verfahren S 2 DsL 10/25, S 2 DsL 11/25 und S 2 DsL 12/25, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Gegenstand der Beschwerde ist allein der ergänzende Beschluss des Vorsitzenden der Truppendienstkammer vom 26. September 2025 über die Ablehnung der von der Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen.
2. Es kann dahinstehen, ob die nach § 20 Abs. 9 Satz 2 WDO statthafte Beschwerde zulässig ist, insbesondere formgerecht i. S. d. § 119 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 117 Satz 1 WDO eingereicht wurde.
3. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil der Erlass einer auf § 20 WDO gestützten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung derzeit ausgeschlossen ist.
Nach § 1 Abs. 2 WDO gilt die Wehrdisziplinarordnung für frühere Soldaten nur, soweit sich aus der Wehrdisziplinarordnung nicht etwas anderes ergibt. Damit sind die Regelungen der Wehrdisziplinarordnung auf frühere Soldaten nicht anzuwenden, soweit ihre Anwendung ausdrücklich oder aufgrund des Sinnzusammenhangs ausgeschlossen ist (vgl. BR-Drs. 242/24 S. 89 f.).
Zwar kann nach § 85 Abs. 3 WDO auch gegen einen früheren Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen eines vor Beendigung des Dienstverhältnisses begangenen Dienstvergehens eingeleitet werden. Auch enthält § 20 WDO weder eine ausdrückliche Beschränkung auf aktive Soldaten noch auf eine Anordnung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen in militärischen Liegenschaften (vgl. BT-Drs. 14/4660 S. 26 zu § 16 WDO-E). Dementsprechend werden Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nach § 20 WDO auch gegen frühere Soldaten in der Fachliteratur dem Grunde nach für zulässig gehalten (vgl. Dau/Schütz, Wehrdisziplinarordnung, 8. Aufl. 2022, § 20 Rn. 16a; Zetzsche, NZWehrr 2015, 150 <153>). Einer entsprechenden Anwendung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmevorschrift auf frühere Soldaten könnte allerdings entgegenstehen, dass § 20 WDO vom Vorhandensein eines Disziplinarvorgesetzten als Antragsteller und Vollstrecker der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen ausgeht und dass frühere Soldaten grundsätzlich keinem Disziplinarvorgesetzten mehr unterstellt sind. Diese Frage bedarf jedoch hier keiner abschließenden Klärung.
Im vorliegenden Fall ist ungeachtet der Frage, ob und inwieweit Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nach § 20 WDO gegen frühere Soldaten vollstreckbar sind, eine Anwendung des § 20 WDO nach dem Sinn und Zweck der Norm ausgeschlossen, weil gegen den früheren Soldaten parallel zum Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 SG seitens des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr betrieben wird. Dies hat zur Folge, dass derzeit unklar ist, ob ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den früheren Soldaten jemals eingeleitet werden darf. Denn wird einem Zeitsoldaten - wie hier - während der ersten vier Dienstjahre eine Entlassungsverfügung nach § 55 Abs. 5 SG zugestellt, so kann gegen ihn gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 WDO wegen derselben Tat ein gerichtliches Disziplinarverfahren erst eingeleitet werden, wenn unanfechtbar feststeht, dass die Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2025 - 2 WDB 3.24 - juris Rn. 8 m. w. N.). Daraus folgt derzeit ein Vorrang des Entlassungsverfahrens. Dort sind Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nicht vorgesehen. Bei ihnen handelt es sich um wehrdisziplinarrechtliche Ermittlungsmaßnahmen, die nicht der Beschaffung von Beweismitteln für ein Entlassungsverfahren dienen. Hat sich der Dienstherr für ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 SG entschieden, widerspräche es der Zielrichtung des § 20 WDO, eine Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung zu erlassen, solange nicht unanfechtbar feststeht, dass die Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hat.
4. Der in der Beschwerdeerwiderung gestellte Antrag des früheren Soldaten auf Anordnung der sofortigen Herausgabe des sichergestellten Laptops und Mobiltelefons ist unstatthaft, da § 119 WDO keine gleichzeitige Entscheidung des Beschwerdegerichts über mögliche Folgeansprüche vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 11).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2, § 144 Abs. 3 Satz 1 WDO, wobei dem unstatthaften Annexantrag des früheren Soldaten, der selbst nicht Beschwerdeführer ist, keine kostenmäßige Bedeutung beigemessen wird.