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BVerwG Beschluss vom 12.05.2026 – 2 WDB 4.26

2. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:120526B2WDB4.26.0

Tenor

Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 5. März 2026 wird zurückgewiesen.

Tatbestand

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Das Beschwerdeverfahren betrifft die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens.

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1. In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der Soldat im Oktober 2020 im Wesentlichen des Missbrauchs und Anmaßens von Befehlsbefugnissen angeschuldigt, wegen derer er nachfolgend im teilweise sachgleichen Strafverfahren rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

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2. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer setzte das gerichtliche Disziplinarverfahren erstmals mit Beschluss vom 4. Mai 2021 wegen des damals anhängigen teilweise sachgleichen Strafverfahrens und ein weiteres Mal mit Beschluss vom 25. November 2024 im Hinblick auf eine von der Wehrdisziplinaranwaltschaft angekündigte Nachtragsanschuldigung wegen möglicher weiterer Pflichtverletzungen (Verdacht von unberechtigten, wahrheitswidrigen und ehrenrührigen Vorwürfen und Behauptungen gegenüber den Berufsrichtern und der Berufsrichterin des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts) aus. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden des Soldaten gegen diese Entscheidungen zurück.

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3. Mit Schreiben vom 5. März 2026, das unter dem Briefkopf der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Kommandos ... verfasst und mit "Im Auftrag ... Regierungsdirektor" unterzeichnet war, wurde dem Truppendienstgericht mitgeteilt, dass der Wehrdisziplinaranwaltschaft nach der zum Oktober 2025 erfolgten Versetzung des Soldaten weitere mutmaßliche Pflichtverletzungen des Soldaten bekannt geworden seien (unerlaubter, um zwei Tage verspäteter Dienstantritt an der neuen Dienststelle; Weigerung, auf dem neuen Dienstposten tatsächlich Dienst zu leisten und nicht nur dienstlich untätig körperlich anwesend zu sein). Diese sollten nach dem aktuellen Stand zum Gegenstand des anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahrens gemacht werden.

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4. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat das gerichtliche Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 5. März 2026 gemäß § 102 Abs. 2 WDO erneut ausgesetzt, bis die Wehrdisziplinaranwaltschaft einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlege oder die Fortsetzung des Verfahrens beantrage.

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5. Der Soldat hat am 27. März 2026 Beschwerde eingelegt. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30. März 2026 nicht abgeholfen und hat sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Soldat hat die Beschwerde mit Schriftsätzen vom 10., 11. und 25. April 2026 ergänzt. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Beschwerde für unbegründet.

Entscheidungsgründe

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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 2 WDB 6.24 - juris Rn. 10 ff.), aber unbegründet. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat das gerichtliche Disziplinarverfahren zu Recht nach § 102 Abs. 2 WDO ausgesetzt. Danach setzt der oder die Vorsitzende des Truppendienstgerichts, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft mitteilt, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, das gerichtliche Disziplinarverfahren aus, bis die Wehrdisziplinaranwaltschaft nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

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1. Die Vorschrift gestattet auch eine - wie hier - wiederholte Aussetzung des Verfahrens wegen neuer Vorwürfe, die zum Gegenstand von Nachtragsanschuldigungsschriften gemacht werden sollen. Denn nach § 18 Abs. 2 WDO sind mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, als ein Dienstvergehen zu ahnden. Das Gebot einheitlicher Ahndung lässt es nicht zu, einzelne Pflichtverletzungen, über die gleichzeitig entschieden werden kann, zu verselbständigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1974 - 2 WD 32.73 - BVerwGE 46, 232 <234>). Das Disziplinarrecht hat nicht wie das Strafrecht den Zweck, über einzelne Taten zu urteilen, sondern die Frage zu klären, welche Folgerungen aus dem Gesamtverhalten eines Soldaten für sein Dienstverhältnis zu ziehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2021 - 2 WDB 4.21 - juris Rn. 15).

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2. § 102 Abs. 2 WDO ist entgegen der Auffassung des Soldaten nicht verfassungswidrig. Dass die Vorschrift einen anderen Inhalt als § 19 Abs. 1 BDG hat, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit. Denn der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Verfahrensordnungen einen weiten Gestaltungsspielraum und ist nicht dazu verpflichtet, unterschiedliche Verfahrensordnungen einheitlich zu gestalten. Soweit der Soldat geltend macht, der Gesetzgeber habe "die zum Standard gewordenen Überlängen von gerichtlichen Disziplinarverfahren" nicht berücksichtigt, begründet auch dies keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen § 102 Abs. 2 WDO. Denn ein Soldat hat auch bei Nachtragsanschuldigungen die Möglichkeit, zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fristsetzung des Truppendienstgerichts analog § 104 WDO zu beantragen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2026 - 2 WD 39.25 - juris LS 1 und Rn. 51 sowie Beschlüsse vom 18. Juni 2024 - 2 WDB 6.24 - juris Rn. 18 und vom 28. Mai 2025 - 2 WDB 4.25 - juris Rn. 10 m. w. N.). Bei unangemessen langen gerichtlichen Disziplinarverfahren sieht § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO zudem die Möglichkeit einer Entschädigung nach Maßgabe der §§ 198 ff. GVG vor. Ein etwaiger Rechtsmissbrauch des in § 102 Abs. 2 WDO vorgesehenen Instruments der Nachtragsanschuldigung zum Zwecke einer Prozessverschleppung zieht keine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift als solche nach sich, sondern führt im Einzelfall zur Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage dieser Vorschrift getroffenen Maßnahmen.

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3. Die in § 102 Abs. 2 WDO vorgeschriebene Mitteilung der Wehrdisziplinaranwaltschaft, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, ist entgegen der Auffassung des Soldaten mit dem Schreiben vom 5. März 2026 wirksam erfolgt. Das Schreiben hat den Betreff "Mitteilung gemäß § 102 Abs. 2 WDO". Die Urheberschaft der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Kommandos ... ergibt sich zweifelsfrei aus dem Briefkopf und dem Absendervermerk in dem in den Akten enthaltenen "VPS Laufzettel für Empfänger*innen" vom 5. März 2026. Wie das Schreiben an das Truppendienstgericht übermittelt wurde, ob die Signatur für den Soldaten überprüfbar ist und dass das Schreiben nicht handschriftlich unterzeichnet wurde, ist unerheblich. Denn § 102 Abs. 2 WDO enthält keine Form- und Übermittlungsvorgaben für die Mitteilung. Auch die vom Soldaten angenommene Fertigung der Mitteilung durch einen Rechtsberater ändert nichts daran, dass sie für die Wehrdisziplinaranwaltschaft erfolgt ist. Bei der Mitteilung handelt es sich nicht um eine nicht auf den Rechtsberater übertragbare Ermittlungshandlung (dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2025 - 2 WDB 1.25 - BVerwGE 186, 159 Rn. 13).

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4. Der Aussetzung steht - anders als der Soldat meint - ferner nicht entgegen, dass die Mitteilung auf eine Meldung an einen Wehrdisziplinaranwalt zurückgehen soll. Denn die Herkunft der Informationen, welche die Wehrdisziplinaranwaltschaft zu der Mitteilung nach § 102 Abs. 2 WDO veranlassen, ist nach der Vorschrift für die Rechtmäßigkeit der Aussetzungsentscheidung ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 2 WDB 6.24 - juris Rn. 19 zu § 99 Abs. 2 WDO a. F.).

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5. Dass es in der Mitteilung heißt, die neuen Vorwürfe sollten "nach aktuellem Stand" zum Gegenstand einer Nachtragsanschuldigungsschrift gemacht werden, hindert die Aussetzung ebenfalls nicht, da damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass noch ergänzende Ermittlungen anstünden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 2024 - 2 WDB 6.24 - juris Rn. 18 und vom 7. März 2025 - 2 WDB 2.25 - juris Rn. 12).

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6. Wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft - wie hier - mitteilt, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, stellt § 102 Abs. 2 WDO die Aussetzung nicht in das Ermessen des oder der Vorsitzenden der Truppendienstkammer, sondern sieht zwingend eine Aussetzung vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2025 - 2 WDB 2.25 - juris Rn. 11 zu § 99 Abs. 2 WDO a. F.).

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Zwar gilt wegen des Beschleunigungsgrundsatzes (§ 17 Abs. 1 WDO) etwas anderes ausnahmsweise dann, wenn die neuen Vorwürfe angesichts der weiteren im gerichtlichen Disziplinarverfahren angeschuldigten Pflichtverletzungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen und daher nach § 109 Abs. 2 Satz 1 WDO ausgeklammert werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2021 - 2 WDB 4.21 - juris Rn. 16 zu § 83 WDO a. F.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn die in der Mitteilung vom 5. März 2026 aufgezeigten neuen Vorwürfe sind in der Gesamtschau mit den bereits verfahrensgegenständlichen Vorwürfen von erheblichem Gewicht.

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7. Für eine missbräuchliche Ankündigung der weiteren Nachtragsanschuldigungsschrift zwecks Verzögerung des Verfahrens seitens der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist hier nichts ersichtlich.

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8. Alle weiteren vom Soldaten erhobenen Rügen sind für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein zu entscheidende Frage der Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses ohne Belang. Etwaige Zuständigkeits- oder Verfahrensmängel im gerichtlichen Disziplinarverfahren, die der Mitteilung der Wehrdisziplinaranwaltschaft und dem angefochtenen Beschluss voraus- oder nachgegangen sind, ziehen nicht automatisch dessen Unrechtmäßigkeit nach sich. Über sie ist im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu befinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2025 - 2 WDB 2.25 - juris Rn. 15).

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9. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedurfte es nicht. Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens umfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2025 - 2 WDB 4.25 - juris Rn. 11 m. w. N.).