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BVerwG Beschluss vom 19.05.2026 – 2 B 8.26
2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:190526B2B8.26.0
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2025 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.
1. Der ... geborene Beklagte stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand wegen des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des Monats August ... im Dienst des klagenden Landes, zuletzt als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 LBesO). Dieses erhob im Juli 2020 Disziplinarklage mit der es dem Beklagten u. a. vorwarf, durch den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beamtenrechtliche Dienst- und Treuepflichten verletzt und dadurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom August 2022 dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom Dezember 2022 als unzulässig verworfen. Mit Urteil vom 13. Juli 2023 - 2 C 1.23 - (juris) hat der Senat auf die Revision des Beklagten den angegriffenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Mit Urteil vom 20. November 2025 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe dem Beklagten das Ruhegehalt zu Recht aberkannt. Der Beklagte habe vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm obliegende Verfassungstreuepflicht verstoßen, indem er im Juni 2016 den Antrag gestellt habe, seine Staatsangehörigkeit "gem. § 1 RuStAG i. d. F. 22.07.2013" fest- und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, wobei er fortgesetzt als Staatsgebiet für antragserhebliche Umstände in der Zeit nach Mai 1949 die Angabe "Preußen" bzw. "Preußen [Deutschland_als_Ganzes]" gemacht und die Postleitzahl in eckige Klammern gesetzt habe. Damit habe er aus der Sicht eines objektiven Beobachters seine Überzeugung verlautbart, die Bundesrepublik Deutschland und ihre freiheitliche demokratische Grundordnung seien rechtlich nicht existent. Ein derartiges Verhalten entspreche einem vielfach von Angehörigen der "Reichsbürgerszene" gezeigten Verhaltensmuster. Der Senat sei nach einer Bewertung der Gesamtumstände der Antragstellung davon überzeugt, dass der Beklagte diesem "reichsbürgertypischen" Verhaltensmuster gefolgt sei - was er ausdrücklich einräume - und dass er damit gleichzeitig nach außen eine bei ihm bestehende ebensolche Überzeugung vom Nichtbestehen der Bundesrepublik Deutschland dokumentiert habe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Verlautbarung des Beklagten nicht seiner inneren Überzeugung entsprochen habe. Die Verfehlung des Beklagten wiege unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles so schwer, dass die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen sei.
2. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
a) Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 9, vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - NVwZ-RR 2017, 598 Rn. 3, vom 6. März 2025 - 2 B 49.24 - juris Rn. 7 und vom 4. November 2025 - 2 B 7.25 - juris Rn. 8).
aa) Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehenen Fragen,
"ob die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises zur Feststellung seiner Staatsangehörigkeit 'gem. § 1 RUStAG i. d. F. 22.07.2013' unter der Bezeichnung antragsrelevanter Staatsgebiete als 'Preußen' oder 'Preußen_als_Ganzes' statt Deutschland und des Setzens der Postleitzahlen in eckige Klammern im Antragsformular einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG begründen, ohne dass eine habituelle Fehlhaltung des Beamten vorliegt, die Pflichtverletzung also auch Ausdruck seiner Persönlichkeit ist, der Beamte gleichsam das Verhalten subjektiv, gesinnungsmäßig getragen werden"
bzw.
"ob ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG angenommen werden kann, ohne dass eine habituelle Fehlhaltung des Beamten vorliegt, die Pflichtverletzung also auch Ausdruck seiner Persönlichkeit ist, der Beamte gleichsam das Verhalten subjektiv, gesinnungsmäßig getragen werden",
rechtfertigten die Zulassung der Revision nicht. Soweit hiermit Umstände angesprochen werden, die einer einzelfallbezogenen rechtlichen Würdigung bedürfen, sind die aufgeworfenen Fragen einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bereits nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 2025 - 2 B 11.25 - juris Rn. 11 und vom 12. Januar 2026 - 2 B 28.25 - juris Rn. 7). Im Übrigen wird von der Beschwerde eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan.
Das Berufungsgericht hat sich die in einer insoweit vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. März 1986 - 1 D 103.84 - BVerwGE 83, 158 <175>) verwendete Formulierung der "habituellen Fehlhaltung" nicht zu eigen gemacht. Hieraus lässt sich indes - anders als die Beschwerde meint - nicht herleiten, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht auf eine "subjektive Komponente" verzichtet und - wie in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 25. Juni 2025 - 31 A 1775/23.O - juris Rn. 109; s. a. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2026 - 2 B 43.25 - juris) - für die Annahme eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bereits das Setzen eines "bösen Scheins" einer nicht verfassungstreuen Gesinnung durch aktives Verhalten als ausreichend erachtet.
Das Gegenteil ist der Fall. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte mit dem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises eine bei ihm bestehende Überzeugung vom Nichtbestehen der Bundesrepublik Deutschland dokumentiert habe und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede habe stellen wollen (vgl. UA S. 22). Er habe sich mit der Antragstellung bewusst und gewollt eines charakteristischen Werkzeugs aus dem Instrumentarium der Angehörigen der Bewegung der "Reichsbürger" bedient, um einer bei ihm vorhandenen gleichartigen Überzeugung Ausdruck zu verleihen (vgl. UA S. 23).
Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts bedurfte es auch keiner weitergehenden Differenzierung in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, wonach sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Denn das Berufungsgericht hat es als schlechterdings unmöglich bezeichnet, die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland zu leugnen und sich "zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen"; damit hat es beide tatbestandlichen Alternativen als erfüllt angesehen.
Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, der Beklagte habe "plausible Erklärungen" geliefert, während seiner jahrzehntelangen Tätigkeit keinen Anschein gesetzt, sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für diese einzutreten, und auch die zeugenschaftliche Vernehmung seiner Kollegen habe keine Anhaltspunkte für unzureichend verfassungstreues Verhalten zutage gefördert, erschöpft sie sich darin, die eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts zu setzen. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
bb) Auch die weitere, sinngemäß als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
"ob ein Erfahrungssatz besteht, der zum Inhalt hat, dass die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises ohne objektive Veranlassung die Vermutung begründet, der Antragsteller ziehe die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Frage",
führt nicht zur Zulassung der Revision. Zwar sind allgemeine Erfahrungssätze einer revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zugänglich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 1966 - 8 B 17.65 - Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 43 S. 107, vom 20. November 1978 - 2 B 19.78 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 26 S. 19 und vom 23. Dezember 2010 - 4 B 36.10 - ZfBR 2011, 275; s. a. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 137 Rn. 76). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich bei Durchführung eines Revisionsverfahrens jedoch nicht stellen, weil das Berufungsgericht nicht von einem entsprechenden Erfahrungssatz ausgegangen ist.
Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises deute darauf hin, dass der Beklagte die Existenz der Bundesrepublik Deutschland nach außen erkennbar in Zweifel ziehe und ein derartiges Verhalten einem vielfach von Angehörigen der "Reichsbürgerszene" gezeigten Verhaltensmuster entspreche. Abgesehen davon, dass es hiermit keine generelle Vermutung formuliert hat, ist es nicht aufgrund eines Erfahrungssatzes, sondern erst aufgrund einer (einzelfallbezogenen) Würdigung der Gesamtumstände der Antragstellung zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte bewusst dem reichsbürgertypischen Verhaltensmuster gefolgt ist und damit gleichzeitig nach außen eine bei ihm bestehende ebensolche Überzeugung vom Nichtbestehen der Bundesrepublik Deutschland dokumentiert hat (vgl. UA S. 21 f.).
b) Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründende Abweichung liegt nur vor, wenn zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2023 - 2 B 45.22 - NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16, vom 18. Dezember 2024 - 2 B 21.24 - juris Rn. 7, vom 16. Juli 2025 - 2 B 20.25 - juris Rn. 41 und vom 28. Oktober 2025 - 2 B 37.25 - juris Rn. 11).
aa) Eine Divergenz in dem beschriebenen Sinne legt die Beschwerde nicht dar.
Die Beschwerde bezeichnet keinen von der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25. September 2025 - 1 WB 49.24 - juris) abweichenden Rechtssatz im angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts, sondern gewinnt einen solchen aus dessen Subsumtion und damit aus der Anwendung des (vorangehend dargestellten) rechtlichen Maßstabs auf den festgestellten Lebenssachverhalt. Damit fehlt es an einer Gegenüberstellung sich widersprechender Rechtssätze und wird eine Divergenz i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
bb) Überdies besteht die behauptete Divergenz auch nicht in Bezug auf dieselbe Rechtsnorm.
Die Divergenzrevision dient dem Anliegen, die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu sichern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten. Bezugspunkt ist daher nicht allein der Wortlaut einer Bestimmung. Abweichungen beziehen sich vielmehr nur auf die Rechtsprechung zu demselben Gesetz. Andere Vorschriften können selbst bei Wortgleichheit in einem anderen systematischen Kontext stehen oder durch die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets geprägt sein und daher verschiedene Inhalte haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 4 m. w. N., vom 13. März 2015 - 7 B 16.14 - NVwZ 2015, 1772 Rn. 7 und vom 14. August 2019 - 9 B 13.19 - NVwZ-RR 2020, 7 Rn. 12).
Gemessen hieran liegt die geltend gemachte Divergenz schon deshalb nicht vor, weil die von der Beschwerde angeführte Entscheidung zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG (und § 8 SG), nicht aber zu § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und damit nicht zu derselben Rechtsvorschrift ergangen ist (s. a. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2026 - 2 B 50.25 - juris Rn. 15). Der Hinweis der Beschwerde, die "Wertungen" des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG entsprächen denen des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstands bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.