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BVerwG Beschluss vom 20.05.2026 – 2 VR 1.26

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:200526B2VR1.26.0

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15 899,16 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Das Verfahren betrifft ein Auswahlverfahren für Beförderungen.

2

Die ... geborene Antragstellerin steht im Dienst der Antragsgegnerin und wird beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Sie bekleidet seit Juli 2024 das Amt einer Regierungsoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) und begehrt die Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11.

3

Nach Abschluss der Regelbeurteilungsrunde für den gehobenen Dienst traf der BND am 27. November 2025 seine im zweijährigen Turnus erfolgende Auswahlentscheidung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11. Zugelassener und von Amts wegen betrachteter Bewerberkreis waren dabei alle 167 Beamten mit der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes; für diesen Personenkreis hielt der BND Planstellen vor. Als Auswahlkriterium verlangte der BND, basierend auf der "Neuausrichtung der Beförderungspraxis im BND auf spannenbewerteten Dienstposten bei rein statusamtsbezogenen Auswahlentscheidungen" in der Fassung vom 19. Dezember 2023, ein mindestens ein Jahr bestehendes Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 22 Abs. 4 Nr. 2a BBG), mindestens die Gesamtnote 3 (Normalleistung) in der aktuellen dienstlichen Beurteilung und das Fehlen sonstiger Beförderungshemmnisse. Ausgehend hiervon ermittelte der BND 139 beförderungsreife Kandidaten.

4

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 teilte der BND der Antragstellerin mit, dass sie derzeit nicht befördert werden könne. Aufgrund des laufenden Disziplinarverfahrens bestünden Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung für eine Beförderung.

5

Das gegen die Antragstellerin gerichtete Disziplinarverfahren ist im März 2025 eingeleitet worden. Darin sind ihr Verstöße gegen die Wahrheitspflicht, die Verschwiegenheitspflicht und die Wohlverhaltenspflicht vorgeworfen worden. Die Antragstellerin habe einen Kollegen zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigt und Strafanzeige gegen ihn erstattet - das daraufhin gegen den Kollegen eingeleitete Strafverfahren ist von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Darüber hinaus habe die Antragstellerin einen weiteren Kollegen zu Unrecht des Stalkings bezichtigt und hieran festgehalten, obwohl die Zeugenaussagen im Rahmen der disziplinarrechtlichen Ermittlungen übereinstimmend ein von den Schilderungen der Antragstellerin abweichendes Geschehen ergeben hätten. Am 17. November 2025 teilte der Disziplinarbereich dem Personalreferat mit, das Disziplinarverfahren laufe noch. Aussagen zur weiteren Dauer oder gar zu Maßnahmen könnten noch nicht getroffen werden.

6

Im Januar 2026 hat die Antragstellerin um Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie macht geltend, bereits in Telefongesprächen vom 3. Dezember 2025 und vom 9. Januar 2026 sei ihr vom Disziplinarbereich mitgeteilt worden, dass das Disziplinarverfahren eingestellt werde. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sei daher klar gewesen, dass das Disziplinarverfahren eingestellt werden würde.

7

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu untersagen, die für die Beförderungsrunde im Jahr 2025 vorgesehenen Beförderungen in den Statusdienstposten der Besoldungsgruppe A 11 an Mitbewerberinnen und Mitbewerber zu vergeben und diese Dienstposten endgültig zu besetzen, solange der Auswahlvorgang der Antragstellerin nicht bestandskräftig geprüft und entschieden ist,

sowie

der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Auswahlverfahren als Bewerberin zu berücksichtigen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

9

Sie ist der Ansicht, es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Gegenstand des Auswahlverfahrens seien entsprechend der Größe des zugelassenen Bewerberkreises 167 Planstellen gewesen. Es stünden mithin ausreichend Planstellen zur Verfügung, um alle 167 Personen des zugelassenen Bewerberkreises zu befördern. Ob die Antragstellerin befördert werde, sei unabhängig von etwaigen Ernennungen anderer Beamter und hänge allein davon ab, ob im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die Beförderungsvoraussetzungen für sie vorgelegen hätten. Die für die Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens zur Verfügung stehende Planstelle sei deshalb keine - rechtswidrige - "Stellenreserve", sondern "ihre" vorübergehend unbesetzt bleibende Planstelle; eine Besetzung der Planstelle komme nur mit der Antragstellerin in Betracht.

10

Außerdem fehle es an einem Anordnungsanspruch. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung hätten die Dauer und der Ausgang des Disziplinarverfahrens noch nicht festgestanden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Antragstellerin vorgetragenen Telefongesprächen. Diese hätten erst nach der Auswahlentscheidung stattgefunden und zudem maßgeblich im Sinne der Fürsorge dazu gedient, die psychische Belastung durch das laufende Disziplinarverfahren vor Weihnachten etwas zu verringern. Außerdem könne der Disziplinarbereich nur eine Empfehlung geben, entscheiden müsse der Präsident des BND.

11

Mit Verfügung des BND-Präsidenten vom 9. April 2026 ist das Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin eingestellt worden. Zwar seien die Angaben der Antragstellerin zum Vergewaltigungskomplex widersprüchlich und durch ihr eigenes Chat-Verhalten widerlegt. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass sie das Geschehen aufgrund einer emotionalen Ausnahmesituation subjektiv anders wahrgenommen habe. Auch der Stalking-Vorwurf gegen einen weiteren Kollegen habe sich trotz umfangreicher Ermittlungsmaßnahmen nicht belegen lassen. Dass die Antragstellerin den von ihr Beschuldigten nachfolgend weiter als "Täter" bezeichnet und diffamiert habe, sei jedoch nicht erwiesen. Fest stehe lediglich, dass sie sich als Opfer einer Grenzüberschreitung geschildert habe. Hintergründe oder Namen hierzu habe sie indes nicht genannt. Die Schwelle zum disziplinarwürdigen Unrecht habe die Antragstellerin nicht überschritten.

12

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den dem Gericht übersandten Verwaltungs- und Disziplinarvorgang verwiesen.

II

13

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, ist unbegründet.

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1. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragstellerin ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zusteht. Denn nach den Angaben im Auswahlvermerk vom 27. November 2025 (Ziffer 1.4, S. 3 und 4) stehen dem BND ausreichend Planstellen zur Verfügung, um die Kandidaten des zugelassenen Bewerberkreises im Statusamt A 10 nach A 11 zu befördern, die von Amts wegen betrachtet werden und die die Auswahlkriterien zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erfüllen. Es ist daher jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die vorläufige Untersagung einer Beförderung anderer Bewerber erforderlich wäre, um die (haushaltsrechtliche) Möglichkeit einer Beförderung auch der Antragstellerin offenzuhalten (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auch die Antragstellerin unabhängig von etwaigen Ernennungen anderer Bewerber befördern könnte und würde, wenn sich ihre Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren als fehlerhaft erweisen würde (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 2 VR 22.25 - PersV 2026, 171 Rn. 10 ff.).

15

2. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch.

16

Die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin in der Auswahlentscheidung vom November 2025 verletzt nicht ihren aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

17

a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauswahl zu besetzen sind. Dieser Grundsatz gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Er dient primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Ämter des öffentlichen Dienstes und daneben auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - NVwZ 2009, 389 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 20). Art. 33 Abs. 2 GG gibt die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Eine Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei erfasst die Eignung im engeren Sinne insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Der in Ausfüllung des Begriffs der Eignung ebenso wie der Begriffe Befähigung und fachliche Leistung dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 - juris Rn. 14 m. w. N.).

18

Davon ausgehend ist in der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Dienstherr berechtigt ist, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer möglichen Beförderung auszunehmen. Der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Sachwidrig ist der Ausschluss des Beamten aus dem Beförderungsauswahlverfahren allerdings dann, wenn angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass dafür gegeben war, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob er seine Dienstpflichten verletzt hat, oder wenn das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet wurde. Gleiches gilt, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung steht, oder wenn ersichtlich ist, dass es mit einer Einstellung enden müsste (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 2 VR 1.21 - NVwZ 2022, 255 Rn. 14 ff. m. w. N.).

19

b) Gemessen hieran war im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin wegen des gegen sie laufenden Disziplinarverfahrens nicht für eine Beförderung vorgesehen hat.

20

Angesichts der gegen die Antragstellerin im Raum stehenden Vorwürfe bestand hinreichender Anlass, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob sie ihre Dienstpflichten verletzt hat. Anhaltspunkte dafür, dass das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet oder sein Abschluss missbräuchlich verzögert wurde, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.

21

Bei Durchführung und Abschluss des Auswahlverfahrens war auch nicht erkennbar, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung stehen könnte, oder ersichtlich, dass es mit einer Einstellung enden müsste. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung standen die Dauer und der Ausgang des Disziplinarverfahrens vielmehr noch nicht fest. Dem stehen die von der Antragstellerin angeführten Telefongespräche mit dem Disziplinarbereich vom 3. Dezember 2025 und 9. Januar 2026 nicht entgegen. Diese Telefongespräche haben erst nach der Auswahlentscheidung und nicht mit entscheidungsbefugten Bediensteten stattgefunden.

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Es kann dahinstehen, ob - wie die Antragsgegnerin meint - schon deshalb noch nicht ersichtlich war, dass das Disziplinarverfahren eingestellt werden würde, weil der hierzu allein entscheidungsbefugte Präsident noch nicht mit der Angelegenheit befasst worden war. Näherliegen dürfte indes, hierfür auf die objektive "Einstellungsreife" abzustellen, also das Nichtvorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung und damit eines Dienstvergehens als Erkenntnis nach hinreichender Klärung des Sachverhalts. Eine "Einstellungsreife" in diesem Sinne lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht vor. Für den ersten Komplex der Strafanzeige wegen Vergewaltigung drängte sich die Verneinung einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung keinesfalls auf. Für den zweiten Sachverhaltskomplex möglicher Stalking-Vorwürfe wird in der Einstellungsverfügung eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung sogar bejaht und lediglich eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG für nicht angezeigt gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die Disziplinarvorwürfe bereits materiell einstellungsreif gewesen wären und ihre formelle Beendigung lediglich eine Formalie darstellte, liegen daher nicht vor.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG.