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BVerwG Urteil vom 20.05.2026 – 6 A 4.25
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:200526U6A4.25.0
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er begehrt vom Bundesnachrichtendienst (BND) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
Er und seine Familie seien über Jahre vom BND nachrichtendienstlich überwacht worden. Zu den Überwachungsmaßnahmen zählten das Abhören seiner im Festnetz und über das Smartphone geführten privaten und dienstlichen Telefongespräche und des Internetverkehrs sowie seiner Privaträume in München. Die so gewonnenen Erkenntnisse seien an Dritte weitergegeben worden. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit und Aufdeckung etwaiger Straftaten benötige er Auskunft dazu, von wann bis wann und mit welchen Mitteln er vom BND überwacht worden sei, insbesondere ob der BND Einfluss auf einen gerichtlich ausgetragenen Vaterschaftsstreit und ein dort erstelltes Abstammungsgutachten sowie die Festsetzung des Kindesunterhalts genommen habe.
Der Kläger beantragte im Mai 2024 beim BND Einsicht in die über ihn geführte Akte. Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 teilte dieser mit, zur Person des Klägers seien in der Personenzentraldatei des BND keine Daten gespeichert. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 hat der Kläger Klage zum Bundesverwaltungsgericht erhoben, die er wie folgt begründet:
Die ihm erteilte Auskunft, dass der BND keine Daten über ihn gespeichert habe, sei falsch. Er habe sich 1993 beim BND als Mitarbeiter beworben. Zwar sei er abgelehnt worden, der BND habe aber dennoch Interesse an einer Gewinnung seiner Person gehabt. Um seine Scheidung zu erreichen, habe der BND damals in den Rechtsstreit um eine Vaterschaftsanerkennung manipulativ zu seinen Lasten eingegriffen. Zudem habe er dem BND zu den Terroranschlägen vom 11. September 2001 möglicherweise relevante Beobachtungen über das auffällige Verhalten eines Hotelgastes in Spanien mitgeteilt.
Dass über ihn keine Daten vorhanden seien, sei zudem deshalb nicht plausibel, weil er sich bereits im Mai 2023 an das Parlamentarische Kontrollgremium gewandt habe. Dieses habe die Bundesregierung mit seiner Beschwerde befasst. Das lasse auf einen rechtswidrigen Eingriff gegen ihn schließen. Diesen Eindruck habe ihm auch ein Mitarbeiter bei einem Telefonat vermittelt. In der Sache selbst sei ihm aber aus Gründen der Geheimhaltung keine Auskunft erteilt worden. Die Beklagte agiere im Prozess ersichtlich hinhaltend und ausweichend. Es sei unzureichend, wenn der BND auf eine erfolglose Recherche in der Personenzentraldatei verweise. Die eigentlich relevanten Informationen fänden sich in Vorgangs-, Projekt- und Analysedateien.
Der Kläger legt zudem einen Schriftverkehr mit dem Unabhängigen Kontrollrat aus November/Dezember 2025 vor. Er hatte dort die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns des BND gegen seine Person erbeten. Der Unabhängige Kontrollrat verweist in seinem Antwortschreiben auf seine umfassende Geheimhaltungspflicht.
Er hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Kläger sei bereits vollumfänglich Auskunft erteilt worden. Dem BND lägen keine Daten zu seiner Person oder den genannten Themenkomplexen vor. Der BND habe weder in der Vergangenheit noch aktuell nachrichtendienstliche Maßnahmen gegen den Kläger durchgeführt. Auf gerichtliche Aufforderung hin hat der mit der Prozessführung befasste Mitarbeiter des BND mittels dienstlicher Erklärung bekräftigt, dass sich in der Personalzentraldatei des BND keine personenbezogenen Daten des Klägers fänden.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht am Verfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage (1.) ist unbegründet, weil der mit der Klage verfolgte Auskunftsanspruch bereits erfüllt ist (2.).
1. Die vor dem gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Rechtszug zuständigen Bundesverwaltungsgericht erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (a.). Die Nachholung des Vorverfahrens war im vorliegenden Fall ausnahmsweise entbehrlich (b.).
a. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft gegenüber dem BND im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen. Die Entscheidung über die Erteilung der begehrten Auskunft ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2024 - 6 A 3.22 - BVerwGE 183, 158 Rn. 18; ausführlich BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 A 2.07 - BVerwGE 130, 29 Rn. 13). Hieran ändert der Umstand nichts, dass der BND vorprozessual lediglich mit formlosem Schreiben vom 21. Juni 2024 und ohne Beigabe einer Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt hat, dass über den Kläger keine Daten gespeichert seien (sog. Negativbefund). Hat ein Betroffener Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit einer ihm erteilten Auskunft, so kann er dieses Begehren mit einer auf die Korrektur der erteilten Auskunft gerichteten Verpflichtungsklage in zulässiger Weise weiterverfolgen (vgl. zu dieser Fallkonstellation bereits BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 6 A 2.09 - juris Rn. 25).
b. Nach der übereinstimmenden Auskunft der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist kein Widerspruchsbescheid ergangen, so dass das für die Verpflichtungsklage erforderliche Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO) nicht stattgefunden hat. Gleichwohl ist die Klage nicht unzulässig, denn die Nachholung des Vorverfahrens war in der vorliegenden Sonderkonstellation ausnahmsweise entbehrlich. Aus Gründen der Prozessökonomie und in Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO ist ein Vorverfahren über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus dann entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 23.17 - NVwZ 2019, 978 Rn. 11 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat sich durch den als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zuständigen BND (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 BNDG) auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt, ohne die Frage des Widerspruchsverfahrens zu thematisieren. Zudem hatte der BND auf das vorprozessuale Begehren des Klägers hin bereits in seinen Datenbeständen recherchiert und keine Treffer gefunden. Mit der Nachholung eines Widerspruchsverfahrens wäre daher vorliegend weder die vom Gesetz beabsichtigte Selbstkontrolle der Verwaltung noch eine Entlastung des Gerichts zu erreichen.
2. In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg, weil der Anspruch des Klägers auf Auskunft nach § 9 Satz 1 BNDG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG (a.) bereits erfüllt und daher nach dem Rechtsgedanken des auch im öffentlichen Recht anwendbaren § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist (b.).
a. Gemäß § 9 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) in der Fassung vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 410) i. V. m. § 15 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) in der Fassung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) erteilt der BND dem Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person nach § 6 BNDG gespeicherten Daten, soweit der Betroffene hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt, es sei denn, der Auskunftserteilung stehen die in § 15 Abs. 2 BVerfSchG enthaltenen Verweigerungsgründe entgegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs sind vor dem Hintergrund des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG tendenziell weit zu verstehen und dienen vor allem der Abwehr unspezifischer Ausforschungsanträge (BVerwG, Urteile vom 25. September 2024 - 6 A 3.22 - BVerwGE 183, 158 Rn. 28 und vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 - NVwZ 2016, 1487 Rn. 18 unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 u. a. - NVwZ 2001, 185 <186>).
Der Kläger hat gegenüber dem BND angegeben, er vermute ein nachrichtendienstliches Interesse an seiner Person infolge der näheren Umstände eines um die Feststellung seiner angeblichen Vaterschaft vor dem Amtsgericht München 1995 und dem Oberlandesgericht München 1998 geführten Gerichtsverfahrens. Ob er mit diesen Darlegungen bereits ein besonderes Interesse an der Auskunft dargelegt hat, bedarf keiner näheren Erörterung, weil der BND selbst ein solches Interesse im vorliegenden Fall bejaht hat. Weigerungsgründe im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG sind nicht geltend gemacht.
b. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Auskunftsanspruch erfüllt, wenn der Betroffene erkennen kann, was der BND über ihn weiß. Durch die Auskunft muss der Betroffene in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen unrechtmäßigen Umgang mit seinen Daten in Anspruch nehmen zu können (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2024 - 6 A 3.22 - BVerwGE 183, 158 Rn. 27 und vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - NVwZ 2018, 590 Rn. 20 m. w. N und unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Januar 2006 - 2 BvR 443/02 - NJW 2006, 1116 Rn. 21 f., 25). Unerheblich ist, ob die Daten in Dateien oder Akten gespeichert sind und ob es sich um eine Personenakte des Betroffenen oder eines Dritten oder um eine Sachakte handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - NVwZ 2018, 590 Rn. 18). Liegen dem BND zu dem Betroffenen keine personenbezogenen Informationen vor, so ist der Anspruch mit der Übermittlung dieses Negativbefundes erfüllt. Der Auskunftsanspruch ist dann nach dem Rechtsgedanken des auch im öffentlichen Recht anwendbaren § 362 Abs. 1 BGB erloschen (BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2021 - 6 A 4.20 - NVwZ-RR 2021, 665 Rn. 11 und vom 25. September 2024 - 6 A 3.22 - BVerwGE 183, 158 Rn. 30).
Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts liegen dem BND keine personenbezogenen Informationen zum Kläger vor, so dass mit der Mitteilung dieses Negativbefundes im Schreiben vom 21. Juni 2024 der Auskunftsanspruch erloschen ist. Das Gericht sieht auch in Ansehung des klägerischen Vorbringens keinen Anlass, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom BND erteilten Auskunft, die zudem mit dienstlicher Erklärung vom 20. August 2025 ausdrücklich bekräftigt worden ist, zu bezweifeln.
aa. In der Personenzentraldatei des BND sind nach der glaubhaften Darstellung der Beklagten all diejenigen Personen namentlich erfasst, deren personenbezogene Daten aufgrund eines Bezugs zum BND einmal erfasst und nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen bereits wieder gelöscht wurden. Eine Recherche in dieser Datei ermöglicht es dem BND, für diese Personen relevante Datenspeicherungen auch an seinen sonstigen Speicherorten aufzufinden. Auch sind Aufklärungsmaßnahmen wie die vom Kläger besorgte Überwachung seiner Telefon- und Internetverkehre ohne eine automatisierte Steuerung des Erhebungsvorgangs nicht denkbar. Mit einer solchen Verarbeitung geht eine - vom BND schon im eigenen Erkenntnisinteresse vorgenommene - automatisierte Indexierung des Namens in der Personenzentraldatei einher. Daher war die Recherche in der Personenzentraldatei nach Einschätzung des Gerichts vorliegend geeignet, eine etwaige Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Klägers durch den BND verlässlich zu Tage zu fördern.
bb. Der Kläger vermutet aus mehreren Gründen ein nachrichtendienstliches Interesse des BND an seiner Person, das sich in einer Speicherung seiner Daten hätte niederschlagen müssen. Allerdings sind die vom Kläger angeführten Umstände bloße Mutmaßungen und Assoziationsketten ohne Verdichtung durch tatsächliche Anhaltspunkte. Sie sind nicht geeignet, ein nachrichtendienstliches Interesse des BND an seiner Person plausibel zu machen. Sie vermögen daher auch nicht den Rückschluss auf die Unrichtigkeit des Negativbefundes zu tragen.
(1) Der Kläger berichtet, er habe sich 1993 erfolglos beim BND beworben. Der BND habe im Nachgang mit der Absicht einer Anwerbung des Klägers versucht, dessen Ehe zu beschädigen, indem er manipulierend in ein gegen den Kläger geführtes Gerichtsverfahren um eine Vaterschaftsanerkennung eingegriffen habe. Dieser Vortrag ist bereits aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger berichtete Ablehnung seiner Bewerbung steht in einem offenkundigen Widerspruch zu der Annahme, der BND könnte versucht haben, mit einer vermeintlich erforderlichen Scheidung der Ehe die Voraussetzungen für eine Anstellung des Klägers zu schaffen. Der Kläger vermag zudem für seinen Vortrag, der BND habe in eklatant rechtswidriger Weise auf das Ergebnis zweier in gerichtlichen Verfahren erstellter Abstammungsgutachten Einfluss genommen, keinerlei nachvollziehbare Belege beizubringen. Die Überzeugung des Klägers, dass die Abstammungsgutachten zu einem falschen Ergebnis gekommen seien, stellt noch keine tragfähige Verbindung zum BND her. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Vortrag des Klägers, er sei "kompensatorisch" zu einem zu geringen Kindesunterhalt verpflichtet worden, keine Verstrickung des BND aufzuzeigen. Zudem stünde zu erwarten, dass eine Speicherung personenbezogener Daten des Klägers aus dem Bewerbungsverfahren vor über 30 Jahren mittlerweile infolge Zeitablaufs zur Aufgabenerfüllung des BND nicht mehr erforderlich war und die Daten daher regelhaft gelöscht worden sind (§ 7 Abs. 1 BNDG i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BVerfSchG).
(2) Soweit der Kläger anführt, er habe dem BND am Abend der Anschläge des 11. September 2001 telefonisch Beobachtungen über einen Hotelgast in Spanien mitgeteilt, der sich verdächtig verhalten habe, führt auch dieser Vortrag - als zutreffend unterstellt - nicht darauf, dass diese Mitteilungen in einer Datenspeicherung zur Person des Klägers hätten Niederschlag finden müssen. Darüber, ob die mitgeteilte Beobachtung von nachrichtendienstlicher Relevanz war und daher einen Speichervorgang nach § 6 Abs. 1 BNDG ausgelöst hat, mutmaßt der Kläger lediglich, ohne tatsachengestützte Belege beizubringen. Dies gilt auch für eine weitere Beobachtung zu Telefonüberwachungen bei Politikern, die der Kläger 1985 an eine Landesverfassungsschutzbehörde mitgeteilt haben will. Das Gericht sieht auf der Grundlage eines solchen vagen und detailarmen Vortrags die Richtigkeit des Negativbefundes in der Personenzentraldatei des BND nicht in Frage gestellt.
(3) Der Kläger will aus den schriftlichen oder mündlichen Reaktionen des Parlamentarischen Kontrollgremiums bzw. des Unabhängigen Kontrollrates Rückschlüsse auf eine Überwachung seiner Person durch den BND ziehen. Dies erschließt sich für das Gericht nicht. Bei den vorgelegten Schreiben vom 31. Mai 2023, 12. Dezember 2023 und 15. Dezember 2025 handelt es sich um standardisierte Formulierungen, die gerade keine inhaltlichen Aussagen offenbaren. Auch die vom Kläger berichteten Telefongespräche mit Mitarbeitern dieser Institutionen bieten mit dem von ihm geschilderten Inhalt keinen Ansatzpunkt für eine gegenteilige Annahme. Sie deuten lediglich auf eine unverbindliche Kenntnisnahme der klägerischen Ausführungen hin.
(4) Schließlich bietet auch das Agieren der Beklagten im Prozess keinen Anlass, Misstrauen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft des BND zu begründen. Die vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung angeführten Umstände - wie die für die Klageerwiderung in Anspruch genommene Zeitspanne und ein vermeintlich ausweichender Vortrag - weisen zur Überzeugung des Gerichts keine Merkwürdigkeiten auf.
cc. Ansatzpunkte für weitere Sachverhaltsermittlungen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 oder 2 VwGO ergeben sich für das Gericht vorliegend weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus den vorliegenden Unterlagen oder dem Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 25. September 2024 - 6 A 3.22 - BVerwGE 183, 158 Rn. 35 m. w. N.). Nichts deutet darauf hin, dass ein nachrichtdienstliches Interesse des BND an der Person des Klägers bestehen könnte. Es fehlen Indizien, die einen Zusammenhang zwischen der dem BND von Gesetzes wegen obliegenden Sammlung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Abs. 2 BNDG), und der Person des Klägers herstellen könnten. Daher bestand für das Gericht auch kein Anlass, die vom Kläger bezeichneten Kontrollinstitutionen näher zu befragen.
3. Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.