Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Beschluss vom 20.05.2026 – 8 B 45.25

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:200526B8B45.25.0

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2025 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wuchs in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik auf und betrieb dort als Jugendliche Leistungssport, wobei ihr ohne ihr Wissen Dopingmittel verabreicht wurden. Hierfür wurden ihr mit Bescheid vom 2. Juni 2003 Leistungen nach dem Dopingopferhilfegesetz gewährt. Ihr Antrag auf berufsrechtliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wurde ebenso bestandskräftig abgelehnt wie ein erster Antrag auf Wiederaufgreifen des Rehabilitierungsverfahrens. Einen erneuten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2022 ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen, da Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die erfolglos bleibt.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn die Klägerin legt keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe prozessordnungsgemäß dar. Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Diesen Anforderungen wird die nach Art einer Berufungsbegründung abgefasste Beschwerde nicht gerecht.

3

Die Klägerin formuliert weder ausdrücklich noch sinngemäß eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage. Sie bezeichnet auch keinen Verfahrensmangel, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.

4

Soweit sie der Sache nach die Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts geltend macht, wird damit auch keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt.

5

Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge nicht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 12. November 2025 - 8 B 18.25 - GewArch 2026, 169 <171>).

6

Die Klägerin benennt keinen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz, der von einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden Rechtssatz eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abweichen soll. Sie macht vielmehr geltend, das Verwaltungsgericht habe § 51 Abs. 1 VwVfG fehlerhaft angewandt und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie anderer Verwaltungsgerichte zu Unrecht nicht berücksichtigt. Damit kann eine Divergenz nicht begründet werden.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.