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BVerwG Beschluss vom 21.05.2026 – 1 WB 34.25
1. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:210526B1WB34.25.0
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner dienstlichen Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr.
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Er wurde zuletzt 2017 zum Hauptfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 Z eingewiesen. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 3. Januar ... Zum Zeitpunkt des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis wurde er beim ... verwendet.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 3. August 2022 wurde der Antragsteller wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Er hatte ein verfälschtes Impfbuch vorgelegt, um vorzutäuschen, seiner Pflicht zur Impfung gegen Covid-19 nachgekommen zu sein. Ferner wurde er mit Strafbefehl vom 16. November 2022 rechtskräftig wegen Gehorsamsverweigerung in Bezug auf Befehle zur Duldung der Covid-19-Impfung verurteilt.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 wandte sich der Antragsteller an das ... der Bundeswehr. Darin bezeichnete er dieses als "Firma". Alles Bundesrecht sei aufgehoben. Durch Verfassungswidrigkeit des Wahlgesetzes sei seit 1956 kein verfassunggebender Gesetzgeber am Werk. Mit den Bereinigungsgesetzen sei alles Bundesrecht aufgehoben worden. Das Besatzungsrecht sei erneut in Kraft gesetzt worden.
Nach einem Hinweis der Wehrdisziplinaranwaltschaft hörte das Zentrum Kraftfahrwesen der Bundeswehr, Erlaubnisbehörde Militärkraftfahrlehrer/Fahrlehrer Bundeswehr (im Folgenden: die Erlaubnisbehörde) den Antragsteller mit Schreiben vom 15. August 2022 zu ihrer Absicht an, dessen Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr aller Klassen zu widerrufen. Weil dieser die einschlägigen Gesetze und Verordnungen als nicht existent ansehe, müsse davon ausgegangen werden, dass er seine Fahrschüler nicht gewissenhaft ausbilde. Es lägen somit Tatsachen vor, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen ließen.
Mit Schreiben vom 18. August 2022 teilte der Antragsteller unter anderem mit, dass in dem Schreiben an das ... der Bundeswehr auf das aufgehobene Bundesrecht durch die Alliierten Bereinigungsgesetze hingewiesen worden sei. 1990 sei durch die Streichung von Art. 23 GG durch den damaligen US-Außenminister James Baker der Geltungsbereich des Grundgesetzes gestrichen worden. Ohne Geltungsbereich gebe es keine Gültigkeit. Im gleichen Jahr sei Deutschland neu besetzt worden.
Mit Bescheid vom 30. August 2022 widerrief die Erlaubnisbehörde die Fahrlehrerlaubnis des Antragstellers. Dieser habe in einem Schreiben an den Kommandeur ... der Bundeswehr geäußert, dass er das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne bzw. dieses und die damit verbundene Gesetzgebung als nicht existent betrachte.
Zu den Pflichten des Antragstellers gehöre es unter anderem, seine Fahrschüler gewissenhaft auszubilden und ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz sowie weitere Rechtsvorschriften für die Ausbildung und Prüfung der Fahrerlaubnisbewerber forderten. Da er diese Gesetze und Verordnungen als nicht existent ansehe, sei davon auszugehen, dass er dieser Pflicht nicht ausreichend nachkomme. Somit lägen Tatsachen vor, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen ließen.
Mit Schreiben vom 7. September 2022, das mit "Zurückverweisung" überschrieben war, vertrat der Antragsteller die Auffassung, dass "im Auftrag" gezeichnete Schreiben keine Rechtskraft erlangten. Mit den Bereinigungsgesetzen sei alles Bundesrecht aufgehoben worden. Die Besatzungsmächte hätten das Besatzungsrecht erneut in Kraft gesetzt, weshalb die Tätigkeit eines Geschäftsführers (bezogen auf den Unterzeichner des Widerrufsbescheids) einer gesonderten Genehmigung "durch die SHAEF Gesetzgeber" bedürfe und ansonsten illegal gehandelt werde. Die Erlaubnisbehörde wertete das Schreiben als Beschwerde und leitete es an das Bundesministerium der Verteidigung weiter.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2024 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Die die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland negierenden dienstpflichtwidrigen Äußerungen und die durch den Antragsteller begangene Straftat der Urkundenfälschung ließen diesen als für den Fahrlehrerberuf unzuverlässig erscheinen. Da er das Impfbuch seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, ..., vorgelegt habe, bestehe ein Zusammenhang der Straftat mit der dienstlichen Tätigkeit als Fahrlehrer dort. Gewissenhaft und mit der erforderlichen erzieherischen Vorbildfunktion ausbilden könne nur, wer als Fahrlehrer den Geltungsanspruch des durch § 12 FahrlG beschriebenen staatlichen Rechts selbst vorbehaltlos anerkenne. Mit seinen Schreiben habe er wiederholt und nachdrücklich das Gegenteil dokumentiert. Militärische Fahrlehrer seien darüber hinaus durch § 8 SG verpflichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes anzuerkennen und für ihre Erhaltung einzutreten.
Der Widerrufsbescheid sei auch wirksam. Die Wiedergabe des Namens des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten genüge den Anforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2025 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Entzug der Fahrlehrerlaubnis sei rechtswidrig. Bis heute sei die Existenz des SARS-CoV-2-Virus nicht nachgewiesen. Eine Pandemie habe es nie gegeben. Bei der Behauptung, dass es Viren gebe, handele es sich um wissenschaftlichen Betrug. Der ihm erteilte Befehl, sich impfen zu lassen, habe gegen seine Menschenwürde verstoßen.
Gegenüber Fahrschülern habe er sich nie staatsnegierend verhalten oder dementsprechende Aussagen getätigt. Daher sei überhaupt kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass er dies in Zukunft tun werde. Nur dann sei aber seine Fahrlehrertauglichkeit in Zweifel zu ziehen. Eine Verbindung zwischen Urkundenfälschung und Fahrlehrerberuf liege nicht vor. Darüber hinaus habe er sich nur so den rechts- und verfassungswidrigen Angriffen durch die Befehle der Bundeswehr zur Gentherapie entziehen können.
Die von der Bundeswehr beanstandeten Briefe stammten eventuell von seiner Schwester. Er beantrage, über die Existenz des SARS-CoV-2-Virus Beweis zu erheben.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid vom 30. August 2022 und den Beschwerdebescheid vom 11. Dezember 2024 aufzuheben.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seinen Beschwerdebescheid. Darauf, dass sich der Antragsteller gegenüber Fahrschülern dem Inhalt seiner Schreiben entsprechend geäußert oder verhalten habe, komme es nicht an. Sein ansonsten gezeigtes Verhalten, insbesondere auch seine im Kontext des Wehrbeschwerdeverfahrens dokumentierten Äußerungen, seien geeignet, erhebliche Zweifel an seiner Eignung als Fahrlehrer der Bundeswehr zu legen.
Mit Beschluss vom 18. Juni 2025 - 2 WDB 3.25 - hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Antragstellers gegen eine vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtrageverbot und eine teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wegen mehrfacher Befehlsverweigerung und reichsbürgertypischen Äußerungen zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Zwar hat der Antragsteller mit der Inanspruchnahme wehrdienstgerichtlichen Rechtsschutzes den richtigen Rechtsweg beschritten (§ 82 Abs. 1 SG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr durch militärische Dienststellen unterliegt der Nachprüfung durch die Wehrdienstgerichte (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2019 - 1 WB 30.18 - juris Rn. 17 m. w. N. <zur Entziehung der Bundeswehrfahrerlaubnis>). Militärische Erlaubnisse, die Voraussetzung für eine bestimmte Verwendung sind, stehen in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit dieser Verwendung. Streitigkeiten über die Erteilung oder die Versagung bzw. den Entzug solcher Erlaubnisse betreffen deshalb - ebenso wie Streitigkeiten über die entsprechende Verwendungsentscheidung - truppendienstliche Maßnahmen und sind nicht vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten, sondern vor den Wehrdienstgerichten zu führen (§ 82 Abs. 1 SG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 1 WB 11.21 - NZWehrr 2022, 209 <211 f.>).
b) Der Antragsteller ist auch antragsbefugt.
Bei der widerrufenen Fahrlehrerlaubnis handelte es sich zwar um eine dienstliche Erlaubnis. Auf ihre Erteilung - und damit auch auf den Bestand - besteht nach § 44 Abs. 4 Satz 2 FahrlG kein Rechtsanspruch. Sie kann jederzeit zurückgenommen oder widerrufen werden (Satz 3) und ruht bei Angehörigen der Bundeswehr, wenn ein (aktives, vgl. BT-Drs. 18/10937, S. 137) Dienstverhältnis nicht besteht. Sie berechtigt den Antragsteller nur, Angehörige des öffentlichen Dienstes im dienstlichen Auftrag auszubilden. Sie hat damit rein dienstlichen Charakter und ist nicht wie die allgemeine Fahrlehrerlaubnis durch § 6 Satz 1 SG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG geschützt (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 3. Aufl. 2022, § 44 FahrlG Nr. 10).
Allerdings besteht eine Antragsbefugnis auch dann, wenn die Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten geltend gemacht wird, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). Das ist hier der Fall, weil § 10 Abs. 3 SG zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der jedes staatliche Handeln beherrscht, bei sämtlichen Personalmaßnahmen verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 1 WB 15.97 - BVerwGE 113, 148 <149>; Hucul, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 10 Rn. 40). Für den Widerruf einer mit einer Verwendungsentscheidung in untrennbarem Zusammenhang stehenden militärischen Erlaubnis kann nichts Anderes gelten. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit macht der Antragsteller der Sache nach auch geltend, wenn er vorträgt, dass dem Widerruf entgegenstehe, dass er gegenüber Fahrschülern keine staatsnegierenden Äußerungen getätigt habe.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 Rn. 10 <zum Widerruf einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde>) haben die Voraussetzungen für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nach § 14 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 FahrlG vorgelegen.
Es ist unschädlich, dass die Erlaubnisbehörde die Fahrlehrerlaubnis auch nach § 44 Abs. 4 Satz 2 FahrlG jederzeit hätte widerrufen können und dabei nicht an die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 FahrlG gebunden gewesen wäre. Die allgemeinen Vorschriften über Ruhen und Erlöschen (§ 13 FahrlG) sowie Rücknahme und Widerruf (§ 14 FahrlG) der Fahrlehrerlaubnis gelten uneingeschränkt auch für dienstliche Erlaubnisse (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 3. Aufl. 2022, § 44 FahrlG Nr. 11). Dass es der Erlaubnisbehörde möglich gewesen wäre, einen Widerruf auch auf § 44 Abs. 4 Satz 2 FahrlG zu stützen, steht demnach einer Anwendung von § 14 Abs. 2 FahrlG nicht entgegen.
a) Der Bescheid der Erlaubnisbehörde ist formell rechtmäßig.
aa) Die Erlaubnisbehörde war für dessen Erlass zuständig. Nach § 44 Abs. 2 FahrlG kann das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich anordnen, dass die Aufgaben der zuständigen Behörden von Dienststellen seines Geschäftsbereichs wahrgenommen werden. Dies ist durch Nr. 404 der Allgemeinen Regelung (AR) A-1050/10 "Kraftfahrwesen" geschehen. Danach werden die Aufgaben der Erlaubnisbehörde nach dem Fahrlehrergesetz auf die Zentrale Militärkraftfahrtstelle übertragen, die als Straßenverkehrsbehörde der Bundeswehr im Zentrum Kraftfahrwesen der Bundeswehr verortet ist. Nach Nr. 6023 AR A2-1050/10-0-202 "Erteilung von Erlaubnissen und der amtlichen Anerkennung nach dem Fahrlehrergesetz" ist die Fahrerlaubnisbehörde für alle Maßnahmen zuständig, die gegen die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr gemäß §§ 13, 14 und 44 Abs. 4 FahrlG getroffen werden können.
bb) Der Bescheid der Erlaubnisbehörde war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass dieser "Im Auftrag" gezeichnet war. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, der auch im Verteidigungsressort und für dienstliche Maßnahmen jedenfalls entsprechend gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2026 - 1 WNB 4.24 - juris Rn. 9 m. w. N.), verlangt, dass ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lässt und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthält. Wird auf eine eigenhändige Unterschrift verzichtet, genügt die bloße Namenswiedergabe, ohne dass es zusätzlicher Anforderungen wie etwa einer Beglaubigung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 2 A 4.21 - BVerwGE 176, 77 Rn. 24 m. w. N.). Die Angabe "Im Auftrag" stellt klar, dass die für den Bescheid intern verantwortliche Person als Beauftragter des Behördenleiters handelt. Wer als Beauftragter zeichnungsberechtigt ist, ergibt sich aus der internen Organisation der Behörde (vgl. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 37 Rn. 32 m. w. N.).
b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
aa) Die Erlaubnisbehörde hat als Rechtsgrundlage für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis § 14 Abs. 2 FahrlG angewendet. Danach ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG ist eine Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, dass gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG ist der Bewerber nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
Aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt sich, dass damit die Tatsachen, die einen Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, nicht abschließend benannt sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2018 - 8 B 717/18 - DVBl 2019, 717 Rn. 6; Dauer, Fahrlehrerrecht, 3. Aufl. 2022, § 2 FahrlG Nr. 7 m. w. N.). Unzuverlässig ist ein Fahrlehrer, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit als Fahrlehrer künftig ordnungsgemäß ausüben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 - BVerwGE 152, 39 Rn. 14 <zu Gewerbetreibenden>; daran anschließend Urteil vom 8. Juli 2020 - 7 C 30.18 - BVerwGE 169, 131 Rn. 21 <zu § 18 Abs. 5 KrWG>; VGH München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 11 CS 12.1965 - juris Rn. 19). Unzuverlässigkeit kann bei einem Fahrlehrer deshalb gegeben sein, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen zu befürchten ist, dass er seine Aufgaben als Ausbilder nicht korrekt, sachgerecht und gewissenhaft erfüllen wird (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. September 2019 - W 6 K 18.1396 - juris Rn. 38 f.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2024 - 8 K 3952/24 - juris Rn. 44; Dauer, Fahrlehrerrecht, 3. Aufl. 2022, § 2 FahrlG Nr. 7).
Die Annahme der Unzuverlässigkeit darf allerdings nicht allein an die politische oder weltanschauliche Gesinnung anknüpfen. Bei der Prüfung und Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers geht es allein darum, eine - auf der Grundlage seines bisherigen Verhaltens zu befürchtende - Verletzung berufsbezogener Pflichten zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 Rn. 22). Dabei gilt für den Widerruf einer Dienstfahrlehrerlaubnis nach § 14 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG ebenfalls der rein berufsbezogene Zulässigkeitsmaßstab (§ 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG). Da die Dienstfahrlehrerlaubnis aber nach § 44 Abs. 4 Satz 5 FahrlG nur und speziell dazu berechtigt, Angehörige des öffentlichen Dienstes im dienstlichen Auftrag auszubilden, sind die beruflichen Pflichten eines Fahrlehrers im öffentlichen Dienst auch durch die dienstrechtlichen Vorschriften ausgestaltet und mitbestimmt. Fahrlehrer der Bundeswehr sind im Gegensatz zu privaten Fahrlehrern nicht Vertragspartner, sondern während der Ausbildung zumindest Fachvorgesetzte mit Befehlsbefugnis (§ 1 Abs. 2, § 2 VorgV). Sie sind daher zu vorbildlichem Verhalten und zur Dienstaufsicht verpflichtet (§ 10 Abs. 1 und 2 SG), sodass mit der militärischen Dienstfahrlehrerlaubnis nach § 44 Abs. 4 Satz 5 FahrlG auch eine dienstrechtliche Zuverlässigkeitserwartung verbunden ist.
bb) Davon ausgehend liegen im Hinblick auf den Antragsteller Tatsachen vor, die ihn für den militärischen Dienstfahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen.
(1) Nach § 12 Satz 1 FahrlG haben Fahrlehrer die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Sie haben ihnen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf dem Straßenverkehrsgesetz und dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen fordern (§ 12 Satz 2 FahrlG). Diese Ausbildung dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit und letztlich dem Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer (vgl. BT-Drs. V/4181 S. 13 f., s. a. BT-Drs. 18/10937 S. 1).
Die Vermittlung von Kenntnissen der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften ist ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit als Fahrlehrer im Rahmen der Ausbildung von Fahrschülern. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG bedarf der Fahrlehrerlaubnis, wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 StVG erwerben wollen (Fahrschüler). Die Fahrerlaubnis ist nach § 2 Abs. 2 StVG zu erteilen, wenn der Bewerber unter anderem die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG). Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer unter anderem ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 StVG). Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 FeV hat der Bewerber in der theoretischen Prüfung unter anderem nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat. Ferner muss der Dienstfahrlehrer der Bundeswehr - wie ausgeführt - die Dienstaufsicht über die Fahrschüler ausüben und kann während der Ausbildung fachliche Befehle erteilen.
Im Hinblick auf den Antragsteller besteht keine Gewähr, dass er seine Tätigkeit als Dienstfahrlehrer insoweit ordnungsgemäß ausübt. Bei einem militärischen Fahrlehrer, der - wie der Antragsteller - die Bundesrepublik Deutschland und ihre Gesetze nicht anerkennt, ist zu befürchten, dass er diese Auffassung auch im Dienst während der Ausbildung militärischer Fahrschüler im Hinblick auf das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrsordnung vertritt.
Durch seine Äußerungen gegenüber verschiedenen Dienststellen, dass es sich bei diesen um private Firmen handele, dass mit den Bereinigungsgesetzen alles Bundesrecht aufgehoben worden sei, dass die Besatzungsmächte das Besatzungsrecht erneut in Kraft gesetzt hätten und die Dienststellen für ihr Handeln einer Genehmigung "durch die SHAEF Gesetzgeber" bedürften, dass der Geltungsbereich des Grundgesetzes 1990 durch den damaligen US-Außenminister Baker gestrichen worden sei und dieses damit ungültig sei sowie dass seit 1956 kein verfassunggebender Gesetzgeber am Werk sei, hat er sich als Anhänger des Gedankenguts der "Reichsbürger" zu erkennen gegeben. Mit der Negierung einer staatlichen Exekutive sowie einer zur Setzung verbindlicher Rechtsnormen fähigen Legislative verneint er damit staatliche Essentialia (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 2 WDB 3.25 - juris Rn. 27 <zum Antragsteller>). Derartige Äußerungen begründen bei objektiver Betrachtung den Anschein, dass der Antragsteller die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und die Legalität ihrer Staatsorgane fundamental verneint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 2 WDB 3.22 - NZWehrr 2023, 329 Rn. 37).
Dass er diese staatsnegierende Auffassung wiederholt gegenüber staatlichen Stellen kundgetan hat, belegt, dass er sie nicht lediglich für sich behält, sondern auch gegenüber Dritten und im Rechtsverkehr zu äußern bereit ist. Seine Äußerungen sind angesichts ihrer Wiederholung auch nicht von Spontanität geprägt. Die Angabe der Schwester des Antragstellers, dass sie in einem Gespräch mit Mitarbeitern des Militärischen Abschirmdienstes am 2. August 2023 gesagt habe, dass sie die Texte auf Telegram gefunden habe bzw. diese umformuliert habe, führt zu keiner anderen Bewertung. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller den Inhalt der Schreiben nicht gebilligt hätte. Eine Distanzierung vom Inhalt der Schreiben ist jedenfalls vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung am 11. Dezember 2024 - über ein Jahr nach der Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst, nach der dem Antragsteller die Bedeutung seiner Äußerungen klar sein musste - im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht worden. Die Andeutung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, "ggf. stammen die Briefe auch von der Schwester" ist durch nichts weiter substantiiert. Die Schwester selbst spricht von den Briefen, "die er geschrieben hatte".
(2) Hinzu treten die Verurteilung des Antragstellers wegen Urkundenfälschung sowie der in den genannten Äußerungen liegende Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht aus § 8 SG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 2 WDB 3.25 - juris Rn. 25 ff.). Beide Rechtsverstöße stehen zwar - anders als das Bundesministerium der Verteidigung im Hinblick auf die Urkundenfälschung meint - nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Antragstellers als schlichter Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes, wohl aber mit dessen Dienstverhältnis als Dienstfahrlehrer im Sinne des § 44 Abs. 4 Satz 5 FahrlG. Nur um den Entzug der Dienstfahrlehrerlaubnis und die dafür erforderliche Zuverlässigkeit geht es hier.
Insoweit können bei der Würdigung des jeweiligen Einzelfalls grundsätzlich auch Straftaten und sonstige Rechtsverstöße berücksichtigt werden, die keinen konkreten Bezug zur Tätigkeit als Fahrlehrer oder zum Straßenverkehr aufweisen, wenn aus ihnen Rückschlüsse für das rechtstreue Verhalten des Fahrlehrers gezogen werden können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2018 - 8 B 717/18 - DVBl 2019, 717 Rn. 10; VG Würzburg, Urteil vom 18. September 2019 - W 6 K 18.1396 - juris Rn. 40; allgemein zur Möglichkeit, auch außerberufliches Verhalten in den Blick zu nehmen, sofern sich daraus hinreichend konkrete Anhaltspunkte auch für das künftige Verhalten im beruflichen Kontext ergeben BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 Rn. 20 f.). Das ist hier der Fall, da die Urkundenfälschung zeigt, dass der Antragsteller bereit ist, sich im Eigeninteresse über die Rechtsordnung hinwegzusetzen und der Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht, dass er als Folge seiner staatsnegierenden Einstellung willens ist, ihm unmittelbar auferlegte rechtliche Pflichten zu ignorieren.
Die tatsächlichen Feststellungen in dem Strafbefehl hat der Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Senat hat zudem festgestellt, dass die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der verpflichtenden militärischen Basisimpfungen gegen Infektionskrankheiten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnete (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 75) und dass die dem Antragsteller erteilten Befehle zur Duldung der Covid-19-Schutzimpfung verbindlich waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 2 WDB 3.25 - juris Rn. 33 ff.). Aus den in letzterem Beschluss (dort juris Rn. 41) genannten Gründen sowie mangels Entscheidungserheblichkeit war eine Beweisaufnahme über die Existenz des SARS-CoV-2-Virus entbehrlich.
cc) Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers auf Grundlage dieser Tatsachen verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die dienstliche Fahrlehrerlaubnis fällt schon nicht in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG und auf ihre Erteilung bzw. ihren Bestand besteht kein Rechtsanspruch (s. o.). Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Dienstfahrlehrerlaubnis den Soldatenstatus unberührt lässt, sodass er zwar seine Verwendungsmöglichkeiten als Soldat einschränkt, jedoch keine unmittelbaren ökonomischen Konsequenzen hat. Zudem sieht Nr. 6028 AR A2-1050/10-0-202 vor, dass, wenn eine Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr widerrufen wurde, die Leitung der Beschäftigungsdienststelle einen Antrag auf Neuerteilung einer Erlaubnis bei der Erlaubnisbehörde stellen kann. Die der Widerrufsbefugnis durch die Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen sind ebenfalls gewahrt, weil der Widerruf nicht allein auf den Inhalt der Äußerungen des Antragstellers, sondern auf die sich daraus ergebende Befürchtung der Verletzung berufsbezogener Pflichten und zudem auf weitere Umstände gestützt ist.