BVerwG Beschluss vom 21.05.2026 – 1 WB 52.25
1. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:210526B1WB52.25.0
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Antrag betrifft die Bildung einer Referenzgruppe.
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September 20... enden. Mit Wirkung vom 17. Februar 2020 wurde er zum Stabsfeldwebel befördert und mit Wirkung vom 1. Februar 2020 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen. Seit 2016 wird er als Stabsdienstfeldwebel ... beim ... in B. auf einem von A 7 bis A 9 M gebündelten Dienstposten verwendet. Vom 1. November 2020 bis zum 30. November 2022 war er wegen der hauptamtlichen Tätigkeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt worden.
Am 8. Februar 2023 genehmigte der Abteilungsleiter IV des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die für den Antragsteller gebildete Referenzgruppe. In dieser nimmt der Antragsteller unter elf Soldatinnen und Soldaten den vierten Rang ein. Mit dem Antragsteller am 14. April 2023 ausgehändigtem Schreiben vom 29. März 2023 wurde ihm dies unter Mitteilung der Referenzgruppenmitglieder in anonymisierter Form eröffnet.
Mit Schreiben vom 28. April 2023, beim Bundesministerium der Verteidigung am 9. Mai 2023 eingegangen, beschwerte sich der Antragsteller gegen die Referenzgruppenbildung.
Das Bundesministerium der Verteidigung wies seine Beschwerde mit Bescheid vom 4. Februar 2025, dem Antragsteller ausgehändigt am 14. Februar 2025, als unbegründet zurück. Wegen der Freistellung sei nach § 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SG eine Referenzgruppe für die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung des Antragstellers zu bilden. Hierfür sei nach § 3a Abs. 1 Satz 1 SLV das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig. Zwar hätte die Referenzgruppe bereits bei der Freistellung 2020 gebildet werden müssen. Dieses Versäumnis könne aber durch Nachholung behoben werden. Voraussetzung sei, dass die Referenzgruppe nach den zum Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses geltenden Kriterien zusammengestellt werde. Die Referenzgruppe sei nach § 27b SG i. V. m. § 3a SLV nach Maßgabe von Nr. 308 und Nr. 309 Allgemeine Regelung (AR) A-1336/1 zu bilden. Da nur vier weitere Personen i. S. v. Nr. 308 AR A-1336/1 über ein im Wesentlichen gleiches Leistungsbild und die gleiche Entwicklungsprognose verfügten, dem gleichen Werdegang angehörten und im gleichen Jahr auf einen nach der Besoldungsgruppe A 9 M dotierten Dienstposten versetzt worden seien, sei der Personenkreis nach Nr. 309 Buchst. a AR A-1336/1 um Referenzpersonen zu erweitern, die jeweils ein Jahr vor oder nach dem Antragsteller auf einen nach A 9 M dotierten Dienstposten versetzt worden seien - neben dem Antragsteller sechs weitere Personen. Im nächsten Erweiterungsschritt seien nach Nr. 309 Buchst. b AR A-1336/1 Referenzpersonen einbezogen worden, die den fachverwandten Werdegängen Stabsdienst und S 3/S 2 angehören würden - neben dem Antragsteller zehn weitere Personen. Die so ermittelten Referenzpersonen seien auf der Grundlage der planmäßigen Beurteilungen zum 30. September 2020 gereiht worden. Die Referenzgruppe sei nach Größe, Homogenität und dem für den Antragsteller ermittelten Rangplatz nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 13. März 2025 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2025 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, er sei antragsbefugt, weil die Referenzgruppe ihn in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der AR A-1336/1, Art. 33 Abs. 2 GG und § 52 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i. V. m. § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG verletzen könne. Dem Referenzgruppenmodell fehle eine dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes genügende normative Grundlage. Der Dienstherr sei auch nicht in einem überschaubaren Zeitraum tätig geworden. Vielmehr sei das rechtswidrige Vorgehen fortgesetzt worden, obwohl er durch anderweitige Verfahren Kenntnis von der Rechtslage gehabt habe. 2023 sei drei Jahre zu spät eine Referenzgruppe gebildet worden. Dies führe bereits zur Rechtswidrigkeit und sei auch nicht nachholbar. Er rüge Verstöße gegen Nr. 308 und 309 AR A-1336/1. Die Referenzgruppe sei weder nach dem Leistungsbild ihrer Mitglieder, noch nach Werdegängen oder Kompetenzbereichen ausreichend homogen. Nur sieben Referenzpersonen wiesen eine vergleichbare Ausbildungs- und Verwendungsreihe aus. Wann die letzte Regelbeurteilung der Referenzpersonen erfolgt sei, sei nicht erkennbar. Vorsorglich werde bestritten, dass die Referenzgruppenbildung nach den zum Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses geltenden Kriterien zusammengestellt worden sei. Die Referenzgruppe sei auch formell rechtswidrig, weil sie entgegen § 39 VwVfG nicht ausreichend begründet und auch dies nicht nachgeholt worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
die im Jahre 2023 gebildete Referenzgruppe und den Beschwerdebescheid vom 4. Februar 2025 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Referenzgruppe für den Antragsteller zu bilden.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf den Beschwerdebescheid. Die Rechtsgrundlage für die Referenzgruppenbildung sei § 27b SG in der Fassung vom 20. Dezember 2023. Wegen des gesetzlichen Benachteiligungsverbotes zugunsten von Vertrauenspersonen für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen sei schon vor dessen Inkrafttreten eine Referenzgruppe zu bilden gewesen. Die vorliegende Referenzgruppe sei im Hinblick auf ihre Homogenität nicht zu beanstanden. Die Tätigkeiten der Feldwebel in den Ausbildungs- und Verwendungsreihen "Allgemeiner Stabsdienst" und "S 3/S 2" seien fachverwandt. Der Dienstherr überschreite seinen Gestaltungsspielraum im Übrigen nicht, wenn er die Einbeziehung einer größeren Zahl von Referenzpersonen höher gewichte als die beruflich-fachliche Homogenität. Dass die Referenzgruppe erst 2023 gebildet worden sei, widerspreche zwar Nr. 301 AR A-1336/1. Jedoch könne ihre Bildung nachgeholt und das Versäumnis damit behoben werden, wenn - wie hier geschehen - auf die zum Zeitpunkt der Freistellung geltenden Kriterien abgestellt werde. Durch das Schreiben vom 29. März 2023 und den Beschwerdebescheid sei die Referenzgruppenbildung nachvollziehbar erläutert worden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist eröffnet. Dem Antragsteller geht es nicht um Rechte aus seiner Funktion als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, über die in entsprechender Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a und Abs. 2 ArbGG die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2023 - 1 WB 12.22 und 1 WB 24.22 - NZWehrr 2024, 254 Rn. 20 m. w. N.). Er macht mit der begehrten Neubildung der Referenzgruppe als Grundlage für eine Förderung während der Freistellung vielmehr persönliche Rechte als Soldat geltend, für die im Streitfall die Wehrdienstgerichte, hier das Bundesverwaltungsgericht (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WBO), zuständig sind (§ 82 Abs. 1 SG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).
Eine Referenzgruppe, die der fiktiven Fortschreibung der beruflichen Entwicklung freigestellter Soldaten dient, stellt eine dienstliche Maßnahme i. S. v. § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) und damit einen statthaften Antragsgegenstand dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 18 ff.).
Der Antragsteller war auch antragsbefugt. Er kann sein Rechtsschutzbegehren auf das Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) stützen, das hier in Gestalt des Verbots einer Benachteiligung in der beruflichen Entwicklung durch die Tätigkeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zum Tragen kommt (§ 179 Abs. 2 SGB IX).
2. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Referenzgruppe vom 8. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten.
a) Maßgeblich für die Bildung einer Referenzgruppe und für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Freistellung des betroffenen Soldaten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 1 WB 41.17 - juris Rn. 27 und vom 26. Januar 2023 - 1 WB 3.22 - BVerwGE 177, 360 Rn. 33). Etwas anderes gilt nur, wenn sich eine Referenzgruppe durch Funktionsloswerden erledigt oder sie mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen wird; in diesem Fall ist bei der Neubildung auf die Rechtslage nach Aufhebung der bisherigen Referenzgruppe abzustellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2023 - 1 WB 45.22 - juris Rn. 27 f. und vom 20. März 2024 - 1 WB 55.22 - juris Rn. 13).
Vorliegend war auf den Beginn der Freistellung am 1. November 2020 abzustellen. Maßgeblich ist damit hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften grundsätzlich die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) A-1336/1 "Förderung vom Dienst freigestellter, entlasteter oder im öffentlichen Interesse oder wegen Familienpflichten beurlaubter Soldatinnen und Soldaten" in der seit dem 7. März 2019 geltenden Version 1.1 (im Folgenden: ZDv A-1336/1 a. F.). Dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine neuere Verwaltungsvorschrift zugrunde gelegt hat, ist im Ergebnis unschädlich, da der Inhalt der beiden Regelungen weitgehend gleichgeblieben ist.
b) Unschädlich ist, dass dem Referenzgruppenmodell zum maßgeblichen Zeitpunkt eine dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes genügende normative Rechtsgrundlage fehlte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 - 1 WB 21.21 - BVerwGE 177, 121 Rn. 41 f.). Es bestand zwar das gesetzliche Benachteiligungsverbot für freigestellte Soldaten aus § 179 Abs. 2 SGB IX, aber keine gesetzliche Direktive, auf welche Weise die berufliche Förderung freigestellter Personalratsmitglieder erfolgen sollte. Das Referenzgruppenmodell war bei Freistellung des Antragstellers und auch bei der hier gegenständlichen Neubildung der Referenzgruppe nur in Verwaltungsvorschriften geregelt. Seine gesetzliche Verankerung in § 27b SG erfolgte erst durch das "Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften" am 23. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392, S. 2).
Dieser Rechtsmangel führt jedoch nicht zur Unanwendbarkeit der Verwaltungsvorschriften für Altfälle. Ein völliger Wegfall jeglicher Förderung der freigestellten Soldaten für die Vergangenheit würde das Benachteiligungsverbot verletzen und damit einen Zustand herbeiführen, der von der Rechtsordnung weiter entfernt wäre als die übergangsweise Anwendung der Verwaltungsvorschriften in Altfällen. Vielmehr verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz die weitere Anwendung des damals in Verwaltungsvorschriften ausgestalteten und heute vom Gesetzgeber in § 27b SG übernommenen Referenzgruppenmodells (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2023 - 1 WB 41.21 - NVwZ-RR 2024, 420 Rn. 22 ff. und vom 26. Januar 2023 - 1 WB 45.22 - juris Rn. 19 ff.). Entgegen der Einschätzung des Antragstellers hat der Gesetzgeber damit auch in einem angemessenen zeitlichen Rahmen die notwendige Regelung erlassen.
c) Hiernach verletzt die Bildung der Referenzgruppe die Rechte des Antragstellers nicht, weil sie den Vorgaben der genannten Vorschriften entspricht.
aa) Die Referenzgruppe ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus formellen Gründen aufzuheben.
Zwar enthält das Schreiben vom 29. März 2023, mit dem der Antragsteller über die Bildung der Referenzgruppe und die Referenzpersonen sowie die für ihre Eignung als Referenzpersonen ausschlaggebenden Aspekte informiert wurde, nicht alle Erwägungen, die für die Erweiterung des Kreises der Referenzpersonen zum Zwecke des Erreichens der Mindestzahl ausschlaggebend waren. Es kann allerdings dahinstehen, ob damit die Vorgaben aus § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG verletzt wurden. Ein etwaiger Mangel ist jedenfalls im Beschwerde- und Gerichtsverfahren geheilt worden (§ 45 Abs. 2 VwVfG), indem im Beschwerdebescheid und im Vortrag des Bundesministeriums der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren die wesentlichen Gründe für die Festsetzung erläutert wurden. Dadurch wäre auch ein auf unzureichende Information zurückzuführender Anhörungsmangel i. S. d. § 28 Abs. 1 VwVfG geheilt worden (§ 45 Abs. 2 VwVfG).
bb) Die Bildung der Referenzgruppe ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
aaa) Entgegen der Einschätzung des Antragstellers ist die Bildung der Referenzgruppe nicht bereits deswegen rechtswidrig, weil sie ca. 3 Jahre nach der Freistellung erfolgte. Der Antragsteller beantragt eine Verpflichtung zur Neuerstellung, geht also - zutreffend - davon aus, dass eine nachträgliche Bildung möglich ist. Wenn der nach dem Benachteiligungsverbot aus § 179 Abs. 2 SGB IX gebotenen Bildung der Referenzgruppe nicht unmittelbar nach der Freistellung Rechnung getragen wurde, ist dieses Versäumnis - wie hier - durch Nachholung auszugleichen.
bbb) Die Zusammensetzung der Referenzgruppe wird deren Sinn und Zweck und den - wie ausgeführt anwendbaren - einschlägigen Vorschriften der ZDv A-1336/1 a. F. gerecht.
(1) Nach Nr. 304 Satz 1 ZDv A-1336/1 a. F. ist die Referenzgruppe aus Soldatinnen und Soldaten zu bilden, die zum Zeitpunkt der Freistellung (...) laufbahnrechtlich über einen vergleichbaren Stand verfügen. Dies wird in Nr. 304 Satz 2 ZDv A-1336/1 a. F. mit den folgenden Kriterien erläutert:
sie verfügen über ein im wesentlichen gleiches Eignungs- und Leistungsbild gemessen an der aktuellen planmäßigen Beurteilung, sie wurden im gleichen Jahr wie die betreffende Person in ihrer aktuellen Beurteilung in einer entsprechenden Vergleichsgruppe planmäßig beurteilt und wenn die betreffende Person auf einem ungebündelten Dienstposten verwendet wurde, sind sie im gleichen Jahr wie die betreffende Person auf einen entsprechenden Dienstposten versetzt worden oder wenn die betreffende Person auf einem gebündelten Dienstposten verwendet wurde, sind sie im gleichen Jahr wie die betreffende Person zum aktuellen Dienstgrad befördert oder in die aktuelle Besoldungsgruppe eingewiesen worden.
Gemäß Nr. 305 Satz 1 ZDv A-1336/1 a. F. sind die vorgenannten Kriterien sachgerecht so zu erweitern, dass die so zu bildende Referenzgruppe neben der betreffenden Person mindestens zehn nicht freigestellte Soldatinnen oder Soldaten erfasst. Gemäß Nr. 305 Satz 3 ZDv A-1336/1 a. F. muss die Referenzgruppe mindestens fünf Personen (einschließlich der betroffenen Person) umfassen.
Die Praxis des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, dabei gleichermaßen auf den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose in den planmäßigen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 20.20 - juris Rn. 17). Es handelt sich hierbei um besonders hervorgehobene Bestandteile der dienstlichen Beurteilung, die wegen ihrer Quantifizierung und vorgegebenen Abstufung unmittelbar vergleichbar sind. Die Auswahl dieser Parameter zur Herstellung einer möglichst großen Homogenität der Vergleichsgruppe ist daher von dem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Dienstherrn gedeckt (BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 2017 - 1 WB 28.16 - juris Rn. 28 und vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 32.18 - juris Rn. 17). Dienstliche Beurteilungen können noch als im Wesentlichen gleich eingestuft werden, wenn sie - wie hier - um 0,3 Punkte differieren und im selben Wertungsbereich liegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 49 ff., vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 32.18 - juris Rn. 19 und vom 26. November 2020 - 1 WB 20.20 - juris Rn. 18). Der Antragsteller ist zum Stichtag 30. September 2020 im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit "7,57" planmäßig beurteilt worden. Ihm ist in dieser Beurteilung die Entwicklungsprognose "Förderung bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn" zuerkannt worden.
Hiernach ist nicht zu beanstanden, dass die Durchschnittswerte der Referenzgruppenmitglieder, die alle über dieselbe Entwicklungsprognose wie der Antragsteller verfügen und alle ebenfalls 2020 entsprechend beurteilt wurden, in einem Spielraum von "7,75" bis "7,38" – mithin alle im obersten Wertungsbereich nach Nr. 610 Buchst. b ZDv A-1340/50 (7,31 bis 9,00) – liegen.
(2) Nicht zu beanstanden ist, dass das Kriterium der zeitlichen Homogenität nach Nr. 304 Satz 2 Spiegelstrich 2 ZDv A-1336/1 a. F. nicht gewahrt ist. Nach dieser Bestimmung sind als Referenzpersonen grundsätzlich solche Soldaten zu bestimmen, die im gleichen Jahr wie die betreffende Person zum aktuellen Dienstgrad befördert oder in die aktuelle Besoldungsgruppe eingewiesen wurden, sofern die betreffende Person auf einem gebündelten Dienstposten verwendet wurde. Die Beförderung des Antragstellers zum Stabsfeldwebel (A 9 M) erfolgte bei Verwendung auf einem gebündelten Dienstposten 2020. Dies trifft nur für acht Referenzpersonen zu.
Die Referenzgruppe soll jedoch neben der betreffenden Person mindestens weitere zehn freigestellte Soldatinnen und Soldaten umfassen (Nr. 305 Satz 1 ZDv A-1336/1 a. F.). Eine Unterschreitung dieser Zahl kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, nachdem alle priorisiert vorgegebenen Auswahlkriterien ausgeschöpft wurden; auch dann muss die Referenzgruppe mindestens fünf Soldatinnen oder Soldaten (einschließlich der betreffenden Person) umfassen (Nr. 305 Satz 3 ZDv A-1336/1 a. F.). Sind wie hier keine zehn Referenzpersonen zu identifizieren, ist gemäß Nr. 305 Satz 2 ZDv A-1336/1 a. F. eine sachgerechte Erweiterung des infrage kommenden Personenkreises geboten. Mithin war es systemgerecht, nicht nur 2020 zum Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann beförderte Soldaten, sondern gemäß Nr. 305 Satz 2 ZDv A-1336/1 a. F. auch die Jahre 2019 und 2021 in den Blick zu nehmen. Wie sich aus der tabellarischen Übersicht über die Referenzgruppenmitglieder ergibt, sind alle Referenzpersonen 2019 oder 2020 in den fraglichen Dienstgrad befördert worden. Zwar bestreitet der Antragsteller dies mit Nichtwissen. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass die tatsächlichen Angaben des Dienstherrn unzutreffend wären.
(3) Es war auch nicht fehlerhaft, die beruflich-fachliche Homogenität der Referenzgruppe nicht nach der Zugehörigkeit zu derselben AVR bzw. demselben Werdegang auszurichten. Zwar geht auch die ZDv A-1336/1 a. F. wie ihre Vorgänger- und Nachfolgevorschriften davon aus, dass nur nach der AVR, dem Werdegang oder dem Kompetenzbereich vergleichbare Soldatinnen und Soldaten Referenzpersonen sein können. Dies wird lediglich in Nr. 301 ZDv A-1336/1 a. F. knapper formuliert, so dass auch im Jahr 2020 eine möglichst große beruflich-fachliche Homogenität der Referenzgruppenbildung angestrebt worden ist. Allerdings ist das in den Vorgängerregelungen noch explizit formulierte Ziel einer "möglichst gleichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe" schon dahingehend verstanden worden, dass auch die Einbeziehung vergleichbarer AVR und Werdegänge zulässig ist, wenn die Referenzgruppe ansonsten zu klein wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - juris Rn. 45 und vom 21. März 2019 - 1 WB 12.18 - juris Rn. 22).
Im vorliegenden Fall wäre die Mindestzahl von zehn aufgrund der nach der zitierten Rechtsprechung vorrangigen Erweiterung des zeitlichen Bezugsrahmens noch nicht zu erreichen gewesen. Wie im Beschwerdebescheid dargetan, hatte dieser Erweiterungsschritt nur sechs Referenzpersonen ergeben, so dass ein zusätzlicher Erweiterungsschritt erforderlich wurde.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Ausbildungs- und Verwendungsreihen "Allgemeiner Stabsdienst" und "S 3/S 2" als fachverwandt gewertet wurden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der "Allgemeine Stabsdienst" alle Aufgaben der Unterstützung der militärischen Führung durch den Stab umfasst, während die Stabsstellen S 3 und S 2 die Führungsgrundgebiete "Führung, Organisation und Ausbildung (FGG3)" und "Militärisches Nachrichtenwesen (FGG 2)" erfassen, welche jeweils Untergliederungen von Stäben darstellen (vgl. Nr. 212 Zentralrichtlinie A2-500/0-0-1 "Grundbegriffe der militärischen Organisation, Unterstellungsverhältnisse, Dienstliche Anweisungen"). Aus Überschneidungen der Aufgabenbereiche lässt sich die Fachverwandtschaft ohne Überschreitung des Organisations- und Einschätzungsspielraums des Dienstherrn plausibel herleiten.