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BVerwG Beschluss vom 26.05.2026 – 1 W-VR 9.26
1. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:260526B1WVR9.26.0
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin vom 21. Mai 2026 gegen die Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. November 2025 wird angeordnet.
Die der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Versetzung von A nach B.
Die Antragstellerin ist Berufssoldatin. Sie wurde zuletzt ... zum Hauptfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 Z eingewiesen. Seit Oktober ... wird sie auf einem Dienstposten als Einsatzführungsfeldwebel beim Dienstältesten Deutschen Offizier Deutscher Anteil, ... in B verwendet. Die dortige Verwendung wurde jeweils mit ihrer Zustimmung zunächst bis Ende Juni 2024 und dann bis zum 30. Juni 2026 verlängert. Jedenfalls die erste Verlängerung erfolgte aufgrund des besonderen Versetzungsschutzes als Vertrauensperson. Ihre Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September ...
Von einer vom nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten beantragten Spannungsversetzung, gegen die die Antragstellerin erfolglos um vorbeugenden Rechtsschutz ersuchte, wurde wegen eines "erheblichen Prozessrisikos" abgesehen. Spätestens im Rahmen jenes Eilverfahrens legte die Antragstellerin einen ihre Tochter betreffenden "Psychologischen Bericht" einer ... Psychotherapeutin vom 1. April 2025 vor, die aus therapeutischer Sicht dringend davon abriet, dass die Tochter nach Deutschland umziehe.
In einer Stellungnahme vom 30. Juni 2025 teilte der Beratende Arzt des Bundesamtes mit, dass in der Zusammenschau und Abwägung der vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf die Antragstellerin aus rein militärärztlicher Sicht keine schwerwiegenden persönlichen Gründe vorlägen. Bei der Tochter der Antragstellerin bestehe ein Behandlungsbedarf, dieser sei aber auch in Deutschland sichergestellt.
In einer Stellungnahme vom 26. August 2025 betrachtete der Sozialdienst Ausland der Bundeswehr den dienstlichen Verbleib der Antragstellerin am Standort A zumindest bis zum Abschluss der Abiturprüfungen der Tochter im Jahr 2027 als dringend erforderlich. Zur Begründung wurde einerseits auf die psychische Erkrankung der Tochter, andererseits auf deren schulische Situation abgestellt.
Mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) vom 22. Oktober 2025 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, sie nach Ablauf ihrer regulären Verwendungsdauer nach B zu versetzen. Auf ihren Antrag auf Feststellung schwerwiegender persönlicher Gründe hin hätten solche aus militärärztlicher Sicht durch den Beratenden Arzt des Bundesamts nicht festgestellt werden können.
Mit Schreiben des Bundesamts vom 28. Oktober 2025 wurde ihr die geplante Versetzung vom Ausland ins Inland zum 1. Juli 2026 angekündigt und sie dazu angehört. Sie machte erneut schwerwiegende persönliche Gründe geltend und lehnte die Anhörung des Beteiligungsorgans ab.
Mit Verfügung des Bundesamts vom 5. November 2025, der Antragstellerin am 6. November 2025 ausgehändigt, wurde diese zum 1. Juli 2026 von A nach B versetzt.
Am 28. November 2025 legte die Antragstellerin Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung ein.
Sie legte einen weiteren "Psychologischen Bericht" der ... psychologischen Psychotherapeutin vom 25. November 2025 über ihre Tochter vor. Die Psychotherapeutin sprach eine "eindeutige und dringliche Empfehlung gegen einen Umzug" aus. Die Tochter befinde sich seit Februar 2023 in tiefenpsychologisch fundierter Einzeltherapie aufgrund einer ausgeprägten emotionalen Instabilität, Impulsdurchbrüchen, Wutausbrüchen, Konzentrationsproblemen und deutlichen Schwierigkeiten in der Affektregulation. Diagnostisch bestünden die Befunde "F63.8 Intermittierende explosive Störung" und "F60.3 (V.a.) Emotional-Instabile Persönlichkeitsstörung (beginnend, Borderline-Typ)". Ein Wohnortwechsel zurück nach Deutschland, wo kaum tragfähige Beziehungen bestünden, die jedoch für die psychische Stabilität der Tochter von zentraler Bedeutung seien, werde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten und schwerwiegenden Destabilisierung führen. Dabei sei unter anderem mit Leistungseinbrüchen zu rechnen. Es bestehe das Risiko für eine Chronifizierung der Störung. Die stabil etablierte Psychotherapie, die derzeit einen zentralen Schutzfaktor darstelle, werde durch einen Umzug unterbrochen. Ein Umzug sei sehr deutlich kontraindiziert. Aus therapeutischer Sicht sei derzeit maximale Kontinuität essenziell.
Mit Schriftsatz vom 14. April 2026 begründete die Antragstellerin ihre Beschwerde näher. Der Versetzung stünden schwerwiegende persönliche Gründe entgegen. Sie sei alleinerziehende Mutter. Das in anderen Fällen unproblematische Ablegen des Abiturs in Deutschland führe vorliegend jedoch zu unzumutbaren Nachteilen für die Tochter. Das ergebe sich aus dem psychologischen Bericht. Ein Umzug nach Deutschland werde zu einer erheblichen Gesundheitsschädigung bei der Tochter führen, sodass ihr Verbleib am bisherigen Standort zwingend notwendig sei.
Aufgrund des Zustands der Tochter sei für diese das Abitur in Deutschland - wenn überhaupt - lediglich unter großen Schwierigkeiten zu erreichen. Hinzu komme, dass die 11. Klasse bei einer Rückversetzung wiederholt werden müsste. Es sei der Tochter auch unzumutbar, allein in A zu bleiben.
In einer Stellungnahme vom 7. Mai 2026 verneinte der Beratende Arzt des Bundesministeriums der Verteidigung in der Gesamtschau der Aktenlage und der vorgelegten medizinischen Dokumente das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe. Die genannten Gesundheitsstörungen seien einer Behandlung zugänglich und dies auch in Deutschland. Eine Prognose sei bei Gesundheitsstörungen aus dem psychiatrischen Fachgebiet häufig nur schwierig zu treffen.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2026 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Die sechsmonatige Schutzfrist sei eingehalten. In B sei ein Dienstposten zu besetzen, der der Besoldungsgruppe der Antragstellerin entspreche und für den sie fachlich geeignet sei. Zudem ergebe sich ein dienstliches Erfordernis für die Wegversetzung auch daraus, dass die befristete Auslandsverwendung der Antragstellerin geendet habe. Durch die zweimalige Verlängerung überschreite sie die normale Verwendungsdauer von drei Jahren bereits erheblich.
Auch die schulische Situation der Tochter rechtfertige keine andere Bewertung. Es sei nicht erkennbar, dass diese im Inland die Schule nicht abschließen könne. Auf der Grundlage eines früheren Berichts der Psychotherapeutin vom 1. April 2025 habe der Beratende Arzt beim Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2025 festgestellt, dass sich daraus keine schwerwiegenden persönlichen Gründe ergäben.
Die familiären Umstände der Antragstellerin seien dem Bundesamt bei dessen Entscheidung bekannt gewesen und bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Die Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die persönlichen Belange der Antragstellerin überwögen das dienstliche Interesse an ihrer Rückversetzung in das Inland nicht. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Antragstellerin die reguläre Verwendungsdauer im Ausland bereits erheblich überschritten habe und daher ein erhebliches dienstliches Interesse an ihrer Rückversetzung in das Inland bestehe. Es sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass Berufssoldaten bis zur Zumutbarkeitsgrenze jederzeit versetzbar seien.
Am 14. Mai 2026 hat die Antragstellerin um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht.
Zur Begründung wiederholt sie ihr Beschwerdevorbringen. Die fachlichen Bewertungen durch die Beratenden Ärzte beim Bundesamt und beim Bundesminister der Verteidigung widersprächen inhaltlich vollkommen dem Bericht der behandelnden Psychologin. Insoweit bedürfe es einer substantiierten, schlüssigen Darlegung, weshalb diese Einschätzung aus militärärztlicher Sicht nicht geteilt werde. Eine solche liege jedoch nicht vor. Es könne nicht angenommen werden, dass die Tochter aufgrund der bestehenden Symptomatik in Deutschland im gleichen Umfang einen geeigneten Therapieplatz finden könne.
Das Überschreiten der normalen Verwendungsdauer begründe kein dienstliches Erfordernis für die Versetzung. Ihr sei der Fall eines Kameraden bekannt, der zum zweiten Mal eine dreijährige Verlängerung seines Auslandsaufenthaltes gewährt bekommen habe. Es sei also in vergleichbaren Fällen zu Verlängerungen der Auslandsverwendungsdauer gekommen, sodass eine Ungleichbehandlung vorliege.
Am 21. Mai 2026 hat die Antragstellerin bei ihrem Disziplinarvorgesetzten die Aussetzung der Vollziehung der Versetzungsverfügung beantragt und im Hinblick auf den Beschwerdebescheid einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Nachdem die Antragstellerin ursprünglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatte, beantragt sie nunmehr,
die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Mai 2026 gegen die Versetzungsverfügung vom 5. November 2025 anzuordnen.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat eine Abhilfe abgelehnt und bittet, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist es auf seinen Beschwerdebescheid. Hinsichtlich der von der Antragstellerin behaupteten Ungleichbehandlung mit einem anderen Soldaten hat es eine Stellungnahme des Bundesamts vorgelegt. Darin heißt es, dass dessen Verwendung verlängert werden musste, weil kein Nachfolger für seinen Dienstposten gefunden werden konnte. Dies sei im Hinblick auf den Dienstposten der Antragstellerin nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2026 deutlich gemacht, dass Abhilfe nicht erfolgen wird und damit in der Sache auch im Sinne von § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt, die Vollziehung der Maßnahme auszusetzen oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen.
2. Der Antrag ist bei summarischer Prüfung auch begründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m. w. N.).
Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Versetzungsverfügung durchgreifende rechtliche Bedenken.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - juris Rn. 7 f. m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420/37 zu "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" ergeben.
b) Nach Nr. 206 AR A-1420/37 kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach Nr. 207 Buchst. a AR A-1430/37 kann ein schwerwiegender persönlicher Grund sein, dass ein Verbleib am bisherigen Standort aufgrund einer militärärztlichen Bewertung wegen des Gesundheitszustandes eines mit der Soldatin in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes notwendig ist.
Davon ausgehend leidet die Versetzungsverfügung unter einem Ermessensdefizit im Sinne von § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO, weil der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 1 W-VR 17.25 - juris Rn. 36 m. w. N.). Dadurch konnten Fürsorgegründe (§ 10 Abs. 3 SG) sowie wegen der aus § 6 SG folgenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zu berücksichtigende persönliche und familiäre Interessen der Antragstellerin nicht angemessen in die Ermessensausübung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2023 - 1 W-VR 23.22 - NVwZ-RR 2023, 857 Rn. 46).
Vorliegend macht die Antragstellerin geltend, dass aus dem Vollzug der Versetzung die konkrete Gefahr einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ihrer mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Tochter, die von ihr allein erzogen wird, verbunden wäre. Sie hat dazu einen Bericht einer ... psychologischen Psychotherapeutin vorgelegt. Dieser enthält die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung (tiefenpsychologisch fundierte Einzeltherapie seit 2023), die fachlich-psychotherapeutische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach psychotherapeutischer Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben.
Nach deutschem Recht ist die Ausübung der Psychotherapie jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 PsychThG). Zweifel an der Qualifikation der Psychotherapeutin wurden nicht vorgetragen. Sie drängen sich nach Sichtung ihrer Website (https://...) auch nicht auf. Sie dürfte damit grundsätzlich sogar unter bestimmten Voraussetzungen zur Berufsausübung auch in Deutschland berechtigt sein (vgl. § 1 Abs. 5, § 12 PsychThG).
Die vorliegenden Stellungnahmen der beratenden Ärzte verneinen dennoch das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe, obwohl sie einen Behandlungsbedarf - also eine psychische Erkrankung der Tochter - anerkennen. Der Beratende Arzt des Bundesamtes weist lediglich darauf hin, dass der Behandlungsbedarf auch in Deutschland sichergestellt sei. Der Beratende Arzt des Bundesministeriums der Verteidigung verweist ebenfalls darauf, dass die in dem Bericht genannten Gesundheitsstörungen einer Behandlung auch in Deutschland zugänglich seien. Ergänzend verweist er darauf, dass eine "Prognose [...] hier bei Gesundheitsstörungen aus dem psychiatrischen Fachgebiet häufig nur schwer zu treffen" sei. Zudem geht er davon aus, dass eine "gewisse Vorbereitung auf eine Veränderung durch einen Rückumzug nach Deutschland, auch aus emotional-psychischer Sicht" angesichts des zeitlichen Vorlaufs mittlerweile gegeben sein sollte.
Auf Grundlage dieser Stellungnahmen durfte das Bundesministerium der Verteidigung das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe nicht verneinen. Die Prognose der Psychotherapeutin der Tochter wird damit nicht substantiiert infrage gestellt. Eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Vortrag der Antragstellerin, die nicht nur einen Behandlungsbedarf der Tochter geltend macht, sondern eine Gesundheitsgefährdung gerade durch einen versetzungsbedingten Umzug, und dem dies stützenden psychotherapeutischen Bericht, enthalten die Stellungnahmen nicht. Die Gründe für die Ablehnung des Vorliegens schwerwiegender persönlicher Gründe sind damit schon durch die Beratenden Ärzte nicht nachvollziehbar dargetan.
Hierfür wäre angesichts des Vorliegens der Prognose einer fachlich qualifizierten und über unmittelbare Erkenntnisse aus der Behandlung der Tochter verfügenden Psychotherapeutin eine vertiefte Befassung und ggf. qualifizierte Erläuterung der Ablehnung des Vorliegens schwerwiegender persönlicher Gründe erforderlich gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 1 WB 21.95 - NZWehrr 1996, 253 <254 f.>), zumal der Stellungnahme der Beratenden Ärzte vorliegend kein erhöhter Beweiswert zukommt, da es nicht um die Bewertung spezifisch militärärztlicher Fragen geht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 38 m. w. N.), sondern um die Bewertung des Gesundheitszustands einer minderjährigen Zivilistin und der Auswirkungen eines Umzugs darauf. Auf die mit einer entsprechenden Prognose vom Schreibtisch aus verbundenen Schwierigkeiten hat der Beratende Arzt des Bundesministeriums der Verteidigung selbst hingewiesen, was zumindest die Hinzuziehung von psychologischem oder psychiatrischem Sachverstand erfordert hätte. Ob die - grundsätzlich vermutlich gegebene - Behandlungsmöglichkeit in Deutschland auch konkret von B aus erreichbar ist, wurde - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht geprüft.
Die Antragstellerin hat diese Umstände frühzeitig geltend gemacht, sodass eine ausreichende Sachverhaltsermittlung auch möglich gewesen wäre. Die wesentlichen Umstände der psychischen Erkrankung der Tochter und die von der Psychotherapeutin daraus abgeleitete Ablehnung eines Umzugs waren dem Bundesamt bzw. dem Bundesministerium der Verteidigung spätestens seit Juli 2025 bekannt.
Im Übrigen setzen sich weder die Stellungnahmen der Beratenden Ärzte, noch der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung mit der Stellungnahme des Sozialdienstes auseinander, der sich in seiner Stellungnahme auch wegen der nachteiligen Auswirkungen auf die schulische Entwicklung der Tochter der Antragstellerin für einen Verbleib in A ausgesprochen hat. Das wäre jedoch schon nach der Fußnote 19 zu Nr. 207 AR A-1420/37 erforderlich gewesen und stellt ein Ermessensdefizit dar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.