BVerwG Beschluss vom 26.05.2026 – 4 BN 32.25
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:260526B4BN32.25.1
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, der das Entstehen einer Tiny-House-Siedlung ermöglichen soll. Der Bebauungsplan, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, sieht eine offene Bauweise mit einer Grundfläche von maximal 50 qm und eine Gebäudehöhe von maximal 4,5 m vor. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks, das an die Erschließungsstraße zum Plangebiet angrenzt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Die von ihnen geltend gemachten Belange erreichten nicht die Schwelle der Abwägungserheblichkeit.
Der Senat entscheidet in der Besetzung mit dem Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X. Der Umstand, dass sich der Richter in seiner vormaligen Funktion als Richter am Oberverwaltungsgericht in der Vorinstanz mit der Sache befasst und an dem Beschluss über den Normenkontrolleilantrag mitgewirkt hat, führt weder zum Ausschluss des Richters im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kraft Gesetzes gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 6 ZPO noch ergibt sich daraus die Besorgnis seiner Befangenheit i. S. d. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Mai 2026 - 4 BN 32.25 -).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie greift das Urteil der Vorinstanz nach Art eines zugelassenen Rechtsmittels an und verfehlt so in weiten Teilen die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung von Zulassungsgründen nach § 132 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist sie jedenfalls unbegründet.
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
a) Die Beschwerde rügt bei wohlwollender Auslegung als verfahrensfehlerhaft, dass das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Antragsbefugnis überspannt und den Normenkontrollantrag daher zu Unrecht durch Prozessurteil abgelehnt hat. Damit dringt sie nicht durch.
Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137 f.; Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142 S. 41). Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380 Rn. 3). Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>) und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 8). Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag - auch unter Würdigung widerstreitenden Vorbringens des Antragsgegners - auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit hin zu prüfen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2022 - 4 CN 3.21 - Buchholz 406.27 § 58 BBergG Nr. 2 Rn. 10 und vom 7. Dezember 2023 - 4 CN 6.22 - BVerwGE 181, 99 Rn. 14 sowie Beschlüsse vom 1. Juli 2020 - 4 BN 49.19 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 221 Rn. 7 und vom 28. Oktober 2024 - 4 BN 15.24 - juris Rn. 6). Ob das vorinstanzliche Verfahren danach an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte. Das gilt auch, soweit materiell-rechtliche Fragen als Vorfragen verfahrensrechtlicher Fragen zu beantworten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 7 m. w. N.).
Gemessen daran waren die von den Antragstellern geltend gemachten Belange (Kontamination durch Altlasten, Begründung bzw. Verschärfung von Hochwasserrisiken, Betroffenheit durch Niederschlagswasser und Zunahme von Verkehrslärm) in der konkreten Situation nicht abwägungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht ist unter Würdigung des Vorbringens der Antragsteller davon ausgegangen, dass für eine planbedingte Kontamination des Grundstücks der Antragsteller nichts ersichtlich sei. Bei den zeitnah zum Satzungsbeschluss erfolgten Bodenbegutachtungen sei im Plangebiet keine erhebliche Schadstoffbelastung festgestellt worden. Eine Belastung werde auch nicht von der westlich des Plangebiets gelegenen Altablagerungsfläche hervorgerufen oder verstärkt. Art und Umfang des dort oberhalb des Grundwasserspiegels (0,7 m) eingebrachten Abfalls stellten nach einer gutachterlichen Untersuchung keine wesentliche Gefährdung für das Grundwasser dar, dessen Fließrichtung zudem mit Nordwest wegführend vom Plangebiet und dem Grundstück der Antragsteller angegeben sei. Ausweislich der Umweltkarten Niedersachsen sei auszuschließen, dass die Planung Hochwasserrisiken oder Überschwemmungsgefahren zulasten des Grundstücks begründe oder verschärfe. Aufgrund der Topographie und der künftig geringen Verdichtung der überplanten Fläche sei nicht zu erwarten, dass es von Niederschlagswasser aus dem Plangebiet betroffen werde. Die Verkehrslärmzunahme wirke sich nur unwesentlich auf das Grundstück der Antragsteller aus. Das Schallgutachten vom 27. Januar 2021 gehe für die Gemeinschaftsstellplatzanlage von 116 Pkw-Bewegungen tags und drei Pkw-Bewegungen nachts aus. Die daraus folgende Verkehrsmehrbelastung von unter acht Verkehrsbewegungen je Tagesstunde oder einem Fahrzeug alle 7,5 Minuten falle in einem allgemeinen Wohngebiet nicht ins Gewicht, zumal die Wohnsituation der Antragsteller durch Anwohnerverkehr vorgeprägt sei. Geringfügig und nicht abwägungserheblich seien auch die Verkehre, die durch Be- und Entladevorgänge der Bewohner der 18 Tiny Houses im worst-case-Szenario von zwei täglichen Hin- und Rückfahrten mit insgesamt 72 Fahrzeugbewegungen (d. h. 4,5 Fahrzeugbewegungen je Tagesstunde oder ein Fahrzeug alle 13 Minuten) entstünden. Die Betroffenheit werde zudem dadurch deutlich gemindert, dass das Wohngebäude der Antragsteller ca. 20 m von der Straßenmitte der Erschließungsstraße entfernt sei.
Damit hat das Oberverwaltungsgericht nicht in unzulässiger Weise der Begründetheitsprüfung vorgegriffen. Es konnte seine Bewertung auf der Grundlage der Planfestsetzungen und der Planbegründung, des in Bezug genommenen Kartenmaterials, der geo- und umwelttechnischen Berichte sowie der schalltechnischen Gutachten ohne nennenswerten Aufwand treffen.
(1) Die Rüge, dem Oberverwaltungsgericht sei bei der Bewertung der von den Antragstellern befürchteten Kontamination durch Altlasten der sog. S. ein durchgreifender Fehler bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse unterlaufen, geht fehl. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Altablagerungsfläche nicht im Plangebiet, sondern weiter westlich davon entfernt liege. Es hat insoweit erkennbar die Planbegründung (S. 19) zugrunde gelegt, wonach sich die Altablagerungsflächen 100 bis 200 m nordwestlich des Plangebiets befinden. Dies entspricht der mit Schriftsatz der Antragsteller vom 10. Juni 2024 in Anlage 4 vorgelegten Karte und deren Legende ("Altablagerungsflächen", Bl. 125R GA). Die Bewertung der Kontaminationsgefahr ist nicht deshalb fehlerhaft, weil - wie die Beschwerde geltend macht - kontaminiertes Grundwasser ungeachtet seiner Fließrichtung jedenfalls bei Hochwasser aus der sog. S. auf das Antragstellergrundstück gelangen könne. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass dieser Umstand für die Abwägungserheblichkeit der Altlastenproblematik von Bedeutung sein kann. Die Annahme, dass das Grundstück der Antragsteller selbst im Fall einer - unterstellten - Grundwasserkontamination davon nicht betroffen sein könne, hat das Oberverwaltungsgericht nicht nur darauf gestützt, dass das Plangebiet und das Grundstück der Antragsteller laut der gutachterlichen Untersuchung außerhalb der Fließrichtung des Grundwassers lägen (Planbegründung S. 19 f.). Es hat Hochwasserrisiken für diese Flächen zudem anhand der Umweltkarten Niedersachsen ausgeschlossen. Danach befänden sich weder das Plangebiet noch das Grundstück der Antragsteller in Hochwasserrisiko- oder Überschwemmungsgebieten. Die von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder belegten, dass das Hochwasser zum Jahreswechsel 2023/2024 südlich der Straße S. sowie im Einmündungsbereich S./F.straße, also dort aufgetreten sei, wo es nach den Umweltkarten zu erwarten war (UA S. 6 f.).
(2) Die Beschwerde legt weiter nicht dar, dass die Vorinstanz die Anforderungen an die Substantiierung hinsichtlich der behaupteten "Wasserbeaufschlagung" im Keller des Wohngebäudes der Antragsteller durch ansteigendes Grundwasser infolge der planbedingten Beseitigung von 0,3 ha Wald im Plangebiet überspannt hat. Die Vorinstanz hat das Vorbringen als unsubstantiiert und nicht plausibel erachtet, weil der beseitigte Baumbestand auf einer Fläche von 0,3 ha in dem auch zuvor nicht vollständig von Wald bewachsenen Plangebiet nach den Luftbildaufnahmen im Vergleich zum umgebenden Wald nur einen sehr geringen Anteil ausmache und Baumwurzeln überdies keine für das Grundwasser undurchdringliche Sperre bildeten. Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Beschwerde - ungeachtet der Fließrichtung des Grundwassers - nicht erhoben. Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz den Vortrag der Antragsteller, die (voraussichtlich nicht unterkellerte) Bebauung und Bodenversiegelung im Plangebiet werde zu einer Erhöhung des Grundwasserspiegels führen, als nicht plausibel und spekulativ gewürdigt hat.
(3) Eine Gefährdung durch unkontrolliert abfließendes Niederschlagswasser hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung als nicht abwägungsbeachtlich betrachtet, dass ausweislich der Umweltkarten Niedersachsen ein Großteil des Plangebiets 50 cm tiefer liege als das Grundstück der Antragsteller. Darüber hinaus führe die Planung nur zu einer geringen Verdichtung des Baugebiets. Diese Wertung beruht erkennbar auf den Festsetzungen unter A2.1, A3 und A5 des Plans und der Planbegründung (S. 27 ff.). Danach ist auf den 18 Baugrundstücken mit einer Fläche zwischen 260 qm und 320 qm eine offene Bauweise mit einer Grundfläche für die Hauptanlagen (zzgl. 15 qm für Außenwohnbereiche) von max. 50 qm sowie 25 qm für Nebenanlagen vorgesehen. Befestigte Wegeflächen sind vorrangig mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen auszustatten (A5.3). Zudem sind größere Wald- und öffentliche Grünflächen festgesetzt. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass - wie die Beschwerde meint - ein Großteil des ca. 1,1 ha großen Plangebiets versiegelt werde. Hinsichtlich der Beseitigung von Niederschlagswasser setzt der Plan unter A.11 fest, dass das auf den Baugrundstücken und im Bereich des öffentlichen und privaten Straßenraums anfallende Niederschlagswasser ausschließlich über oberflächennahe Versickerungsanlagen mit mindestens 20 cm Oberbodenandeckung und Rasensaat (Versickerungsmulden mit bewachsenem Oberboden) in den Untergrund abzuleiten ist. Die Versickerungsmulden sind nach DWA Arbeitsblatt A 138 zu bemessen und auszuführen. Damit setzt die Beschwerde sich im Zusammenhang mit ihrer Forderung nach Regenwasserkanälen nicht auseinander.
(4) Das Oberverwaltungsgericht durfte das Interesse der Antragsteller, vor planbedingten Verkehrslärmimmissionen geschützt zu werden, als nicht abwägungsbeachtlich ansehen. Zwar kann das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen. Auch kann eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial gehören und damit die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Das ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 2020 - 4 BN 49.19 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 221 Rn. 8 m. w. N. und vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 - juris Rn. 4).
Die Beschwerde zeigt insoweit keinen durchgreifenden Fehler der Vorinstanz bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse auf. Das Oberverwaltungsgericht hat die örtliche Belegenheit des Grundstücks der Antragsteller sowohl zur südlich angrenzenden Straße "S.", zur westlich angrenzenden Erschließungsstraße und den nördlich angrenzenden Flächen des Plangebiets als auch zu der westlich gelegenen Gemeinschaftsstellplatzanlage zutreffend festgestellt. Gestützt auf das Schallgutachten zur Gemeinschaftsstellplatzanlage von Januar 2021 hat die Vorinstanz die Zunahme des Verkehrslärms durch den planbedingten Anliegerverkehr zur Gemeinschaftsstellplatzanlage als geringfügig erachtet. Gleiches gilt für den Anliegerverkehr im Plangebiet durch Be- und Entladevorgänge (UA S. 7 f.). Dass das Oberverwaltungsgericht insoweit von fehlerhaften Annahmen ausgegangen ist, insbesondere die Ergebnisse des Schallgutachtens von Januar 2021 unzutreffend wiedergegeben hat, oder der Anliegerverkehr zur Gemeinschaftsstellplatzanlage und im Plangebiet relevant unterschätzt wurde, zeigt die Beschwerde nicht auf. Auf ihr Vorbringen, im Plangebiet werde nicht nur be- und entladen, sondern dauerhaft geparkt, kommt es insoweit nicht an. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind Stellplätze nur innerhalb der Umgrenzung für Flächen für Gemeinschaftsanlagen (GSt1) zulässig (A5.4 der textlichen Festsetzungen; vgl. auch A5.1).
(5) Das Vorbringen der Antragsteller, das Plangebiet habe bisher nach § 34 BauGB allenfalls mit drei Wohngebäuden bebaut werden dürfen, führt nicht auf einen abwägungserheblichen Belang. Ihr Interesse, die planungsrechtliche Situation auf den Nachbargrundstücken unverändert zu belassen, ist als solches nicht abwägungserheblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 4 BN 44.20 - BRS 88 Nr. 171 S. 1089 f.).
b) Das Oberverwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es keine weiteren Sachverständigengutachten zu den hydrologischen Verhältnissen und zur Schadstoffbelastung des Bodens im Bereich der S., des Plangebiets und des Grundstücks der Antragsteller eingeholt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Normenkontrollgericht bei der Entscheidung über die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht befugt, den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Damit scheidet eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO schon tatbestandlich aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 BN 3.21 - juris Rn. 7 <insoweit nicht veröffentlich in ZfBR 2022, 70>).
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Nach der genannten Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4). In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 19. August 2024 - 4 B 9.24 - BauR 2025, 208 <209>).
Nach diesem Maßstab hat die Beschwerde eine Divergenz zu den in Bezug genommenen Entscheidungen des Senats (BVerwG, Urteile vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 und vom 18. Juli 2023 - 4 CN 3.22 - BVerwGE 179, 348; Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 4 BN 11.15 - BRS 84 Nr. 187 und vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 - BRS 87 Nr. 187) schon nicht dargelegt. Die Beschwerde bezeichnet keinen das Normenkontrollurteil tragenden abstrakten Rechtssatz, der von einem Rechtssatz der Senatsentscheidungen zur Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abweicht. Sie erschöpft sich in dem Vorbringen, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil die Antragsteller im Normenkontrollantrag hinreichend substantiiert Tatsachen dargetan hätten, die es möglich erscheinen ließen, dass sie in ihrem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verletzt seien. Dies richtet sich gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall, führt aber nicht auf eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2024 - 4 BN 15.24 - juris Rn. 3 m. w. N.).
Soweit die Beschwerde Abweichungen von Entscheidungen verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe rügt, handelt es sich dabei nicht um Divergenzgerichte im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt die Beschwerde nicht dar. Der Beschwerdebegründung vom 27. August 2025 kann selbst bei wohlwollender Auslegung nicht entnommen werden, welche entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts der Fall aufwerfen soll (zu den Darlegungsanforderungen vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4). Die Ausführungen der Antragsteller in dem erst nach Ablauf der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingereichten Schriftsatz vom 16. Januar 2026 sind unbeachtlich, weil damit nicht lediglich - wie zulässig - ein rechtzeitig geltend gemachter Zulassungsgrund näher erläutert und verdeutlicht wird (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 - 8 B 44.95 - juris Rn. 10 <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2>). Der Prüfungsrahmen des § 133 Abs. 3 VwGO ist sowohl beim Vortrag gänzlich neuer Zulassungsgründe als auch dann überschritten, wenn das Vorbringen zu einem - wie hier - bislang den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügenden Zulassungsgrund ergänzt werden soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 4 B 25.21 - juris Rn. 10 m. w. N. <insoweit nicht abgedruckt in BRS 90 Nr. 71>). Abgesehen davon erschöpft sich auch das Vorbringen in dem nachgereichten Schriftsatz im Wesentlichen darin, formelle und materielle Mängel des Bebauungsplans zu rügen, zu denen das Urteil sich nicht verhält, weil es den Normkontrollantrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig erachtet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.