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BVerwG Urteil vom 26.05.2026 – 7 C 5.25
7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:260526U7C5.25.0
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die von dem Beklagten der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen, die 543 m bzw. 700 m von ihrem Wohnhaus entfernt in einem Vorranggebiet geplant sind.
Nach erfolglosem Widerspruch hat das Oberverwaltungsgericht die gegen die Genehmigung gerichtete und am 13. Juli 2023 erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Die Genehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da von den Windenergieanlagen aufgrund des Abstandes zum Wohnhaus der Klägerin keine optisch bedrängende Wirkung ausgehe. Der befürchtete Wertverlust ihrer Immobilie stelle keinen Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie dar. Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 bzw. vom 2. Mai 2024 geltend gemacht habe, der Beklagte hätte die tatsächlichen Gegebenheiten zum Schattenwurf abschließend ermitteln müssen und es gingen von den Windkraftanlagen erhebliche Unfallgefahren für Menschen aus, sei sie mit diesem Vorbringen nach § 6 UmwRG ausgeschlossen.
Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 6 UmwRG, dessen Anwendungsbereich sich auf umweltbezogene Einwendungen beschränke. Ihre Einwendungen seien hiernach nicht präkludiert. Sollte die Präklusion auch nicht umweltbezogene Einwendungen erfassen, werde das unionsrechtliche Prinzip des fairen und gerechten Verfahrens im Umweltrecht verletzt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen jeweils die Zurückweisung der Revision.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und erachtet eine Beschränkung der Klagebegründungsfrist auf umweltbezogene Einwendungen nicht für angezeigt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i. V. m. § 125 Abs. 1 und § 141 VwGO), ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung des § 6 Satz 1 UmwRG ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (1.). Die Auslegung der Norm ist mit Unionsrecht vereinbar (2.).
1. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht auf umweltbezogene Einwendungen beschränkt. Er umfasst sämtliche Tatsachen und Beweismittel, mit denen eine Person oder eine Vereinigung ihre Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen begründen möchte. Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen.
a) Neben dem Wortlaut des § 6 Satz 1 UmwRG, der nicht zwischen den Arten zu erhebender Einwendungen - umweltbezogen oder sonstige Einwendungen - differenziert, sondern allgemein auf "Tatsachen und Beweismittel" abstellt, die innerhalb der zehnwöchigen Frist in der Klagebegründung anzugeben sind, spricht für einen umfassenden Anwendungsbereich vor allem der durch die Gesetzesbegründung belegte Zweck der Regelung. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung des § 6 UmwRG eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (BT-Drs. 18/9526 S. 41 f.). Der Zweck des § 6 Satz 1 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird (BT-Drs. 18/12146 S. 16). Schon innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist obliegt es dem Kläger, den Prozessstoff in tatsächlicher Hinsicht und in Bezug auf die Beweismittel festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten und mit welchen Beweismitteln für einen späteren förmlichen Beweisantrag eine behördliche Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG angegriffen werden soll, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Es soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14; vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16 [zur insoweit entsprechenden Vorschrift des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG], vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 12 und vom 30. April 2025 - 11 A 8.24 - BVerwGE 185, 347 Rn. 18; Beschlüsse vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 - juris Rn. 5 und vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - BayVBl. 2023, 749 Rn. 7). Dieser Zweck würde verfehlt, könnte eine Person bei einer nur die umweltbezogenen Einwendungen erfassenden Präklusionswirkung nach Ablauf der Klagebegründungsfrist zeitlich unbeschränkt neue Tatsachen vortragen, die den Prozessstoff bezogen auf sonstige Rechtswidrigkeitsgründe erweitern. Dies eröffnete die Möglichkeit zu einer Verzögerung der Entscheidung des Rechtsstreits, die - auch gemessen am Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem Recht der anderen Verfahrensbeteiligten auf einen zeitgerechten Verfahrensabschluss – § 6 Satz 1 UmwRG gerade zu vermeiden beabsichtigt (vgl. Külpmann, NVwZ 2025, 529 <532>).
Bekräftigt wird dieses Ergebnis durch die Entstehungsgeschichte der Norm, deren innerprozessuale Präklusionswirkung bereits in § 4a Abs. 1 UmwRG a. F. als Reaktion auf die aus europarechtlicher Sicht im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie als unzulässig anzusehenden materiellen Präklusionsregelungen normiert wurde (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 20 m. w. N.). Zwar weist die Klägerin insoweit zutreffend darauf hin, dass die Einführung der Klagebegründungsfrist im Zusammenhang mit der europarechtlich gebotenen Ausweitung der Verbandsklage steht und einen Ausgleich zwischen der umweltrechtsschützenden Zielsetzung von Verbandsklagen einerseits und den Belangen der von Verbandsklagen Betroffenen andererseits sicherstellen soll (BT-Drs. 17/10957 S. 17). Dies rechtfertigt aber keine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs auf umweltbezogene Einwendungen. Denn der Gesetzgeber hat zugleich betont (ebenda), dass die in § 4a Abs. 1 UmwRG a. F. normierte Pflicht zur Klagebegründung auch Individualklagen auf dem Gebiet des Umweltrechts betrifft, da kein nachteiliges Sonderrecht für Verbände normiert werden darf.
Angesichts dessen vermag der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe mit § 6 UmwRG die Zulässigkeit von Individualklagen nicht beschränken und das System von Rechtsbehelfen für Individualpersonen nicht ändern wollen, nicht durchzugreifen. Soweit der Gesetzgeber mit § 6 UmwRG eine Änderung des Systems von Rechtsbehelfen für Individualpersonen als nicht erforderlich erachtet hat, beziehen sich diese Ausführungen auf die Reichweite der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) und die Regelung des Zugangs zum Gericht, um Verstöße gegen umweltrechtliche Vorschriften geltend machen zu können (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 32 f.), nicht aber auf die Regelung der für alle von § 6 Satz 1 UmwRG erfassten Klagen geltenden Klagebegründungsfrist. Gleichermaßen fehl geht angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen der Hinweis der Klägerin unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9526 S. 44) auf die - im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ohnehin nicht gegebene - Anwendbarkeit der Regelungen einer materiellen Präklusion im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. dazu Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2026, § 73 Rn. 62 ff. <62b>).
Ebenso wenig ist ein anderes Auslegungsergebnis geboten, weil sich nach Auffassung der Klägerin in Fällen der Verbandsklage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG die Präklusionswirkung des § 6 UmwRG nur auf umweltbezogene Einwendungen beziehe und insoweit der Rechtsschutz bei Individualklagen nicht weitergehend eingeschränkt werden dürfe (ebenso für die Erteilung von Baugenehmigungen VGH München, Beschlüsse vom 21. März 2023 - 2 ZB 22.639 - juris Rn. 5 und vom 5. Mai 2023 - 1 CS 23.34 - juris Rn. 6, jeweils unter Bezugnahme auf Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2022, § 6 UmwRG Rn. 23). Diese Auffassung verkennt die unterschiedliche Zielrichtung der Normen: Während in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG die tauglichen Gegenstände einer in den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes fallenden Klage aufgeführt sind, normiert § 6 UmwRG für alle Klagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Anforderungen an die Klagebegründung, die eine Person wie auch eine Vereinigung unabhängig vom Klagegegenstand im Sinne einer prozessualen Obliegenheit zu erfüllen haben.
b) Die von der Klägerin befürwortete, auf umweltbezogene Einwendungen beschränkte Anwendung der Klagebegründungsfrist ist schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Ihrer Auffassung, für die Anwendung der innerprozessualen Präklusion auf nicht umweltbezogene Einwendungen sei kein rechtfertigender Grund erkennbar und sie beschränke den Individualrechtsschutz unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG (ebenso Heinze/Wolff, NVwZ 2022, 931 <936>), ist nicht zu folgen. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Gewährung eines zeitnahen Rechtsschutzes, den § 6 Satz 1 UmwRG mit der darin normierten Klagebegründungsfrist von zehn Wochen gerade absichern will. Ein Verzicht auf die Begründungsfrist bei nicht umweltbezogenen Einwendungen würde dementsprechend in Art. 19 Abs. 4 GG keine Grundlage finden (ebenso für einen Verzicht auf eine zeitliche und den Anforderungen eines Anwaltsprozesses genügende Fixierung des Prozessstoffs: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 17).
Auch soweit über die Klagebegründungsfrist und über die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht belehrt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2022 - 9 B 7.22 - NVwZ-RR 2022, 903 Rn. 11 m. w. N.) und dies im Einzelfall, insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Klägern, zu einer Versäumung der Klagebegründungsfrist führen kann, ergeben sich hieraus keine verfassungsrechtlichen Bedenken am Maßstab der Garantie des effektiven Rechtsschutzes. Zum einen entschuldigt mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in aller Regel nicht; vielmehr muss ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 1989 - 4 CB 24.88 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 6, vom 29. April 1992 - 5 B 70.92 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 179 und vom 7. Oktober 2009 - 9 B 83.09 - NVwZ-RR 2010, 36 <37>). Zum anderen hat der Gesetzgeber in § 6 UmwRG unter den dort genannten Voraussetzungen die Berücksichtigung verspäteten Vorbringens zugelassen, wodurch die Präklusionswirkung des § 6 Satz 1 UmwRG in einer verfassungsgemäßen Weise begrenzt wird. So besteht gemäß § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO die Möglichkeit der Zulassung verspäteten Vorbringens, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt hat. Diese Voraussetzungen sind einzelfallabhängig im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 - BVerfGE 110, 339 <342>) bzw. des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 - BVerwGE 182, 303 Rn. 24 ff.) auszulegen und anzuwenden. Des Weiteren kann verspätetes Vorbringen nach § 6 Satz 3 UmwRG in entsprechender Anwendung des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO berücksichtigt werden, wenn eine Ermittlung des Sachverhalts mit geringem Aufwand auch ohne Mitwirkung der Klägerseite möglich ist. Mit Blick hierauf führt die Beachtung der Klagebegründungsfrist zu keiner unzumutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes (ebenso im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 24 ff.).
Ferner ist eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht erkennbar, weil die Klagebegründungsfrist - wie dargelegt - für sämtliche Klagegegenstände im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Geltung beansprucht und unabhängig davon Anwendung findet, ob eine Person oder eine Umweltvereinigung klagt. § 6 Satz 1 UmwRG normiert keine Sachurteilsvoraussetzung und damit keine inhaltliche Beschränkung des Umfangs der gerichtlichen Überprüfung, sondern eine zeitliche Beschränkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 21). Im Übrigen liegt ein Gleichheitsverstoß auch nicht darin, dass lediglich der Klägerseite, nicht aber der beklagten Behörde und dem Vorhabenträger als Beigeladenen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine fristgerechte Benennung von Tatsachen und Beweismitteln obliegt (vgl. BVerwG, ebenda Rn. 30). Für eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von § 6 UmwRG mit Art. 3 und 9 Abs. 4 GG ist hiernach kein Raum.
2. Die von der Klägerin aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragestellungen gebieten keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Die Frage, ob
"das Unionsrecht, insbesondere das unionsrechtliche Prinzip des fairen und gerechten Gerichtsverfahrens in Umweltsachen, dahin auszulegen [ist], dass es für die Mitgliedstaaten möglich ist, im Prozessrecht zu bestimmen, dass ein Individualkläger, der sich gegen einen Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage wendet, mit seinem Vorbringen präkludiert wird, falls er eine 10-Wochen-Frist zur Begründung der Klage nach ihrem Eingang nicht einhält (§ 6 UmwRG)?",
ist im Sinne der "acte-clair-Doktrin" (hierzu allgemein: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - RS 283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], CILFIT - NJW 1983, 1257 = juris Rn. 16 und Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799], Consorzio -) derart offenkundig zu bejahen, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind derartige Klagebegründungsfristen mit Unionsrecht, insbesondere mit dem Äquivalenzgrundsatz, dem Effektivitätsgrundsatz und mit den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit, vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 18 ff. sowie zur Vereinbarkeit mit Art. 47 Abs. 2 GRCh BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 18). Allein der Umstand, dass über die Klagebegründungsfrist nicht belehrt werden muss und nach Auffassung der Klägerin von einer nicht anwaltlich vertretenen Person nicht erwartet werden könne, die Klagebegründungsfrist zu kennen, rechtfertigt nach den vorstehenden Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung keine abweichende Einschätzung (ebenso OVG Münster, Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2025 - 8 D 124/25.AK - juris Rn. 50 ff.; Urteil vom 10. Februar 2026 - 22 D 169/25.AK - juris Rn. 34 ff. entgegen VG Aachen, Beschluss vom 28. Juli 2025 - 3 K 2522/20, 3 K 2523/20 - ZUR 2025, 629).
Die weitere Vorlagefrage, ob
"ein Mitgliedstaat seine unionsrechtlich garantierte Verfahrensautonomie bei der Gestaltung seines Prozessrechts in Umweltsachen [überschreitet], wenn er gegenüber dem in Frage 1 genannten Individualkläger, der im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten sein muss, auf eine Belehrung über die Voraussetzungen und die Wirkung der innerprozessualen Präklusion nach § 6 UmwRG verzichtet?",
führt ebenfalls nicht zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, da für die Klage nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gegeben und die Klägerin in diesem Verfahren anwaltlich vertreten sein muss und gewesen ist. Ungeachtet der dargelegten Vereinbarkeit des § 6 Satz 1 UmwRG mit Unionsrecht teilt der Senat die Auffassung der Klägerin nicht, dass wegen einer unterstellten Unvereinbarkeit von § 6 Satz 1 UmwRG bei nicht anwaltlich vertretenen Klageparteien in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Unionsrecht die Norm auch in anderen Konstellationen ihres Anwendungsbereichs unangewendet zu bleiben habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 163 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.