Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Beschluss vom 28.05.2026 – 8 B 38.25, 8 B 38.25 (8 C 7.26)

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:280526B8B38.25.0

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. August 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 207 541,72 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob der "Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19" der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 (ABl. C 91 I S. 1) dahingehend auszulegen ist, dass er staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 nur erlaubte, wenn diese dazu dienten Liquiditätsengpässe eines Unternehmens aufgrund der COVID-19-Pandemie zu beheben oder um sicherzustellen, dass die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Störungen die Existenzfähigkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigten. Dabei handelt es sich auch um eine das revisible Recht betreffende Frage, weil dem Befristeten Rahmen grundsätzlich Bindungswirkung für spätere Entscheidungen der Kommission über die Zulässigkeit von Beihilfen im Anwendungsbereich dieses Befristeten Rahmens zukommen kann (vgl. EuG, Urteil vom 21. Dezember 2022 - T-260/21 - juris Rn. 78, 83).

2

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.