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BVerwG Beschluss vom 02.06.2026 – 5 A 2.25
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:020626B5A2.25.0
Tenor
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Bremen verwiesen.
Gründe
I
Die Klägerin erstrebt dem Wortlaut des von ihr gestellten Antrags nach die Aufhebung der Ablehnung zweier von ihr gestellter Anträge durch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, mit denen sie den Erlass von zu ihren Lasten festgesetzten Gerichtskosten begehrt hat. Der Senat hat die Beteiligten auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit für diese Klage hingewiesen und ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.
II
Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuständig. Der Rechtsstreit ist deshalb nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Bremen zu verweisen.
Bei den angefochtenen Entscheidungen handelt es sich um Verwaltungsakte, welche das Landessozialgericht in seiner Funktion als Behörde der Justizverwaltung erlassen hat, wie die von ihm herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 109 NJG erkennen lässt (vgl. § 109 Abs. 3 Satz 1 NJG). Diese unterliegen mangels einer abdrängenden Spezialzuweisung der Überprüfung im Verwaltungsrechtsweg (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2011 - OVG 1 S 1.11 - juris Rn. 6; Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 30a EGGVG Rn. 4 m. w. N.).
Örtlich zuständig ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht Bremen. Nach dieser Vorschrift ist bei einer Anfechtungsklage, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 52 Nr. 1, 2 und 4 VwGO nicht gegeben sind, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat, wenn (u. a.) der Verwaltungsakt von einer gemeinsamen Behörde mehrerer Länder erlassen wurde. Für Verpflichtungsklagen gilt dies entsprechend (§ 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Behördensitzes besteht unabhängig davon nur dann, wenn der Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde liegt (§ 52 Nr. 3 Satz 3 und Nr. 5 VwGO).
Die Voraussetzungen des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO liegen vor. Der Begriff der Behörde ist hier im weitesten Sinne zu verstehen, meint also jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 52 Rn. 25). Er erfasst damit auch die Tätigkeit des Landessozialgerichts, soweit dieses als Justizbehörde Verwaltungsakte erlässt. Dieses ist schon deshalb eine gemeinsame Behörde mehrerer Länder, weil es durch übereinstimmende Legislativakte Bremens und Niedersachsens als solche errichtet worden ist und darüber hinaus auch die ihm auf dieser Grundlage übertragenen Verwaltungsaufgaben territorial übergreifend in beiden Ländern bezogen auf die dort geführten sozialgerichtlichen Verfahren erfüllt. In einem solchen Fall befindet bei Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO gerade nicht - wie das Landessozialgericht meint - die Verwaltungsgerichtsbarkeit eines Landes über die Verwaltungstätigkeit eines anderen Landes (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 AV 1.24 - NVwZ-RR 2024, 846 Rn. 13 m. w. N.), sondern über die Tätigkeit einer Behörde (auch) des eigenen Landes.
Der Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO lässt sich weiter nicht entgegenhalten, dass dann die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bremen gegebenenfalls auch über die Auslegung und Anwendung niedersächsischen Landesrechts zu befinden hätte. Dies ist jedenfalls dann grundsätzlich bedenkenfrei, wenn die Anwendung des betreffenden Landesrechts durch die Verwaltungsgerichte eines anderen Landes dem übereinstimmenden gesetzgeberischen Willen entspricht (vgl. zur Anwendung schleswig-holsteinischen Personalvertretungsrechts durch die hamburgischen Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Staatsvertrags über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 5 AV 1.19 - juris Rn. 3 m. w. N.; vgl. zur Geltung des hamburgischen Gerichtsverfassungsrechts in diesen Fällen: VG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 25 FL 23/19 - juris Rn. 22; vgl. im Übrigen auch VG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2023 - 10 K 1589/23 - NVwZ-RR 2024, 172 Rn. 10). Ordnen Landesgesetzgeber an, dass eine gemeinsame Behörde mehrerer Länder in ihrem gesamten Zuständigkeitsbereich bei ihrer Tätigkeit das Recht (nur) eines bestimmten Landes anzuwenden hat, nehmen sie zugleich wegen der ihnen bekannten Regelung des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, die für sie nicht abänderbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 37, 191), die daraus resultierende Zuständigkeit aller Verwaltungsgerichte der beteiligten Länder für diesbezügliche Entscheidungen hin. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 137 Abs. 1 VwGO. Ob im Übrigen eine solche Anordnung etwa im Fall einer gleitenden Verweisung mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt uneingeschränkt zulässig sein kann, ist keine Frage der gerichtlichen Zuständigkeit.
Das Landessozialgericht entnimmt die Anwendbarkeit des § 109 NJG im vorliegenden Fall der Regelung in Art. 9 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht. Sofern dies zutreffen sollte (offengelassen in VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2025 - 2 V 188/25 -), begegnet hier die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Bremen auch dann keinen Bedenken, wenn und soweit - wie das Landessozialgericht meint - sachlich Haushaltsrecht des Landes Niedersachsen betroffen ist.
Da die Klägerin als materiell durch die angefochtenen Bescheide Beschwerte ihren Wohnsitz im Land Bremen und damit im Zuständigkeitsbereich des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat, ist demzufolge entgegen deren Rechtsbehelfsbelehrungen das Verwaltungsgericht Bremen (Art. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung HB) für die erhobene Klage zuständig.
Über alle weiteren Fragen der Anwendbarkeit und Auslegung der einschlägigen staatsvertrags- und landesrechtlichen Regelungen einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG) ist im Instanzenzug zu entscheiden. Dabei dürfte allerdings wohl auch zu prüfen sein, ob das Ermessen hier überhaupt durch die zuständige Behörde ausgeübt wurde, wenn nicht § 109 NJG, sondern bremisches Landesrecht anwendbar sein sollte.