BVerwG Beschluss vom 03.06.2026 – 1 W-VR 10.26
1. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:030626B1WVR10.26.0
Tenor
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad Hauptfeldwebel (A8 Z). Er begehrt, das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Antrag vom 28. Januar 2026 auf Beförderung zum Stabsfeldwebel unverzüglich, spätestens jedoch vor dem 30. Juni 2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus dem für den 1. Juli 2026 angekündigten allgemeinen Beförderungsstopp des Generalinspekteurs der Bundeswehr. Er erfülle die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und habe seine Eignung nachgewiesen. Sein Beförderungsantrag und seine Untätigkeitsbeschwerde seien nicht fristgemäß bearbeitet worden. Daher habe er weitere Beschwerde eingelegt. Das schuldhafte Zögern des Dienstherrn verletze die Fürsorgepflicht.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 sind der Antragsteller und das Bundesministerium der Verteidigung darauf hingewiesen worden, dass die Wehrdienstgerichte nicht für Streitigkeiten betreffend Statusangelegenheiten zuständig sind und dass eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe in Betracht kommt. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat keine Einwände gegen die beabsichtigte Verweisung. Der Antragsteller und das Bundesministerium der Verteidigung stimmen ihr zu.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Sache ist deshalb gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe zu verweisen. Über die Verweisung entscheidet der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2009 - 1 WB 77.08 - NVwZ-RR 2009, 541 Rn. 26 m. w. N.).
1. Gemäß § 82 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind.
Statusrechtliche Angelegenheiten, insbesondere Ernennungen wie die hier gegenständliche Beförderung des Antragstellers (§ 42 SG), sind nicht im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts, sondern im Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes (§§ 37 bis 57 SG) geregelt und gehören deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zu den gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO den Wehrdienstgerichten zugewiesenen Angelegenheiten. Für sie verbleibt es gemäß § 82 Abs. 1 SG bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 1 WB 28.18 (1 WB 74.19) - juris Rn. 6 m. w. N. und vom 23. Januar 2020 - 1 WB 71.19, 1 WB 2.20 - juris Rn. 6 ff.).
Um eine derartige statusrechtliche Angelegenheit geht es vorliegend, weil der Antragsteller eine Entscheidung über seinen Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel begehrt.
2. Ist für die beantragte einstweilige Anordnung der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht eröffnet, ist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten (§ 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
Nach §§ 45 und 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen Wehrdienstverhältnis das Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 1 WB 64.19, 1 WB 5.20 - juris Rn. 6 m. w. N.). Örtlich zuständig ist damit gemäß § 1 Abs. 2 AGVwGO BW das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Denn der Antragsteller wird nach eigenen Angaben gegenwärtig beim ... in H. verwendet, wo er mithin seinen dienstlichen Wohnsitz hat. H. liegt im ...-Kreis und damit gemäß § 12 Abs. 2 VwG BW 2008 im Regierungsbezirk Karlsruhe, der den Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bildet.