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BVerwG Beschluss vom 04.06.2026 – 5 B 16.25

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:040626B5B16.25.0

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juli 2025 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48,90 € festgesetzt.

Gründe

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Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 6. November 2025 - 5 BN 1.24 - juris Rn. 7). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 - juris Rn. 4 m. w. N.). Die Begründungspflicht verlangt auch, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substanziiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 5, vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3 und vom 22. April 2021 - 5 B 14.21 - juris Rn. 3). Sie muss zudem im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die dieser Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 und vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 21, jeweils m. w. N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

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a) Die Beschwerde geht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht ein, soweit dieses die Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2024 und die Abweisung der Klage darauf gestützt hat, dass der Kläger die dem klageweise geltend gemachten Anspruch in Höhe von 48,90 € entgegenstehenden Beihilfebescheide nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 47,53 € durch Widerspruch vom 6. November 2022 angegriffen habe (UA S. 9). Insbesondere wirft sie insoweit keine Frage von angeblich rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf.

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b) Die Beschwerde misst unter der Überschrift "Grundsätzliche Bedeutung im Allgemeinen" der Frage,

"Darf der Gesetzgeber eine verfassungswidrige Praxis im Nachhinein durch wortgleiche Neuregelung mit echter, auf mehr als zwölf Jahre zurückreichender rückwirkender Geltung (seit 2013) legitimieren, oder ist dies nach den Grundsätzen des BVerfG (u. a. Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08) ausgeschlossen, weil die Betroffenen auf die Beendigung des verfassungswidrigen Zustands vertrauen durften und echte Rückwirkung - erst recht nach jahrelanger unrechtmäßiger Praxis - grundsätzlich unzulässig ist?",

grundsätzliche Bedeutung zu. Zur Begründung macht sie geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht die Regelung einer Kostendämpfungspauschale in § 15 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO BW) vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561) wegen einer nicht ausreichenden Verordnungsermächtigung als unwirksam angesehen hat (BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 - BVerwGE 182, 46). Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Regelung des § 78 Abs. 2a des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg (LBG BW) in der Fassung des Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 vom 17. Dezember 2024 (GBl. Nr. 114), mit der die Verordnungsregelungen zur Kostendämpfungspauschale rückwirkend ab 2013 inhaltsgleich in formelles Gesetzesrecht überführt wurden, stelle eine zulässige echte Rückwirkung dar, enthalte ein Paradoxon. Dieses bestehe darin, dass das langjährige Bestehen einer verfassungswidrigen Regelung dazu führe, dass gerade wegen ihrer fortlaufenden Anwendung niemand darauf hoffen könne, sie werde eines Tages rechtskonform beendet; je länger Unrecht also faktisch werde, desto weniger gebe es Vertrauensschutz für die Betroffenen. Damit verwandele sich der Ausnahmefall (Heilung grober Fehler) in die Regel. Wer sich auf die Verfassung berufe, werde auf eine jahrzehntelange Unrechtspraxis verwiesen. Die aufgeworfene Frage sei höchstrichterlich nicht geklärt. Die Beschwerde beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 und vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - BVerfGE 156, 354) zur Rückwirkung von Gesetzen und zum Vertrauensschutz. Im Beschluss vom 17. Dezember 2013 sei zentrales Argument für die Unzulässigkeit der Rückwirkung gewesen, dass die Bürger bis dahin auf eine offene, nicht gefestigte Rechtslage hätten vertrauen dürfen und der Gesetzgeber nicht rückwirkend zu deren Nachteil in abgeschlossene Sachverhalte habe eingreifen dürfen. Vorliegend handele es sich nicht um die nachträgliche Klarstellung einer zuvor unklaren Rechtslage, sondern um die legislative Reaktion auf eine höchstrichterlich als unwirksam erklärte Regelung durch die wortgleiche Überführung in ein formelles Gesetz und eine Rückwirkung auf abgeschlossene Zeiträume. Es fehle also das für den vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zentrale Element der rechtlichen Unklarheit und der Situation eines objektiv "zweifelhaften" Rechtszustands, der im Übrigen primär Konstellationen betreffe, in denen das Vertrauen auf die Geltung eines - zweifelhaften - Gesetzes geschützt werden solle. Die in diesem Beschluss entwickelten Grundsätze griffen daher nicht unmittelbar, das allgemeine Rückwirkungsverbot streite hier viel stärker, ohne dass auf die dortige "Ausnahmen"-Dogmatik zurückzugreifen sei.

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Dies zeigt die grundsätzliche Bedeutung der formulierten Frage, namentlich ihre Klärungsbedürftigkeit nicht auf. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) grundsätzlich unzulässig und unter welchen Voraussetzungen sie ausnahmsweise zulässig ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 63 ff. und Kammerbeschluss vom 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - NZA 2020, 1338 Rn. 15 ff.). Hierzu zählt auch, dass der von einer unwirksamen belastenden Norm ausgehende Rechtsschein ihrer Wirksamkeit bewirken kann, dass mit der rückwirkenden "Wiederherstellung" einer zunächst durch eine unwirksame Norm beabsichtigten Rechtslage gerechnet werden muss, weil die Betroffenen gerade nicht darauf vertrauen durften, dass die Belastung nun entfällt, was insbesondere gilt, wenn die Norm nicht aus materiellen Gründen, sondern wegen formaler Fehler unwirksam ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - NZA 2020, 1338 Rn. 17). Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ein weitergehender oder neuerlicher Klärungsbedarf ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Soweit sie das Fehlen der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppe einer unklaren Rechtslage betont, rügt sie in der Sache eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof. Auf einen Rechtsanwendungsfehler kann - unabhängig von seinem Vorliegen - die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber nicht erfolgreich gestützt werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 11. Juni 2024 - 5 B 19.23 - juris Rn. 12). Überdies ignoriert die Beschwerde in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen zu den Grenzen des Rückwirkungsverbots ausdrücklich um nicht abschließende Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage handelt, was namentlich ("insbesondere") auch für die von der Beschwerde angeführte Situation einer unklaren und verworrenen Rechtslage gilt (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 64 f.). Es ist daher hier von vornherein nicht zielführend, aus dem Nichtvorliegen der Merkmale einer Fallgruppe auf eine in der Rechtsprechung noch ungeklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zu schließen, ohne sich mit den Merkmalen anderer anerkannter Fallgruppen und ihnen zugrunde liegender allgemeiner Kriterien der ausnahmsweisen Zulässigkeit (echter) rückwirkender Gesetze in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen.

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c) Grundsätzliche Bedeutung legt die Beschwerde auch zu der unter der Überschrift "Unzulässige echte Rückwirkung durch schlichtes Umetikettieren" formulierten Frage,

"Stellt es eine echte, verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung dar, wenn der Gesetzgeber eine höchstrichterlich als rechtswidrig festgestellte Verordnung ohne inhaltliche Auseinandersetzung allein durch 'Umetikettieren' in ein Parlamentsgesetz mit Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Zeiträume (hier: mehr als zwölf Jahre) nachträglich legitimiert?",

nicht dar. Die Beschwerde zeigt nicht schlüssig auf, dass die Frage, die sich schon dem Verwaltungsgerichtshof mangels entsprechender Feststellungen zu einem "Umetikettieren" nicht gestellt hat, in dieser Form einer Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich und bedürftig ist. Soweit sich die Frage auf das Vorliegen einer echten Rückwirkung beziehen sollte, fehlt es schon mit Blick darauf an einem Aufzeigen der Klärungsbedürftigkeit, als auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen ist, dass § 78 Abs. 2a LBG BW eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen und damit eine echte Rückwirkung beinhaltet. Soweit die Beschwerde die Überführung einer in einer Rechtsverordnung enthaltenen Regelung in ein formelles Parlamentsgesetz als "legislatives Umetikettieren" oder "reine Umetikettierung" bezeichnet, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das Parlamentsgesetz in dem hierfür vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dementsprechend erläutert die Beschwerde auch nicht ansatzweise, dass und weshalb es im Gesetzgebungsverfahren der von ihr wohl vermissten "inhaltlichen Auseinandersetzung" (mit kritischen Stimmen) bedurft habe. Sollte die Frage insoweit auch auf das Erfordernis einer mit der "inhaltlichen Auseinandersetzung" verbundenen Begründung im Gesetzgebungsverfahren hinauslaufen, geht die Beschwerde nicht auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 25 ff.) ein. Im Übrigen ist zwischenzeitlich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass im besoldungsrechtlichen Gesetzgebungsverfahren derartige Begründungspflichten nicht bestehen (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20/17 u. a. - NVwZ 2026, 50 Rn. 61); dass etwas Anderes im Beihilferecht gelten könnte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Einen weiteren Klärungsbedarf hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine echte Rückwirkung belastender Normen zeigt die Beschwerde nicht auf.

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d) Die Beschwerde zeigt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht auf, soweit sie unter der Überschrift "Vertrauensschutz im Beihilferecht" folgende Fragen formuliert:

"Ist es mit dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz vereinbar, die Ablehnung schutzwürdigen Vertrauens damit zu begründen, dass Beihilfeberechtigte - anders als etwa Steuer- und Beitragszahler - keine eigenständigen wirtschaftlichen Dispositionen oder Investitionsentscheidungen an die alte Rechtslage knüpfen konnten, obwohl die geltend gemachten Aufwendungen zwangsläufig und gesundheitsbedingt entstanden und daher unabhängig von einer existierenden oder wegfallenden Kostendämpfungspauschale zu tätigen waren?"

und

"Inwieweit ist daher im Beihilferecht bei rückwirkenden gesetzlichen Einschränkungen von Leistungsansprüchen ein schutzwürdiges Vertrauen auch dann anzuerkennen, wenn dem betroffenen beihilfeberechtigten Personenkreis - mangels Dispositionsmöglichkeit bei gesundheitlich notwendigen Aufwendungen - selbst bei Kenntnis der späteren Gesetzeslage keine alternative Handlungsweise offenstand? Ist die Ablehnung von Vertrauensschutz durch die Verwaltungsgerichte rechtmäßig, wenn sich die Schutzwürdigkeit im Beihilferecht nicht auf wirtschaftliche Planung, sondern auf die Erwartung an die Rechtssicherheit und Kontinuität des Leistungssystems gründet?".

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Diese Fragen beziehen sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 17 f.), dass die Beihilfeberechtigten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb nicht schutzwürdig "wären", weil sie auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst "hätte". Bereits der vom Verwaltungsgerichtshof im Eingangssatz seiner entsprechenden Ausführungen verwendete Konjunktiv deutet auf deren mangelnde Entscheidungserheblichkeit hin. Diese ergibt sich sodann zweifellos aus der im folgenden Absatz verwendeten Formulierung, "bedarf es keiner Entscheidung, ob die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts [...] überzeugen". Hierauf geht die Beschwerde weder ein noch setzt sie sich damit auseinander. Insbesondere führt sie nichts dazu aus, weshalb die vorstehend wiedergegebenen Fragen gleichwohl entscheidungserheblich sein sollten. Hierfür ist auch nichts ersichtlich, weil der Verwaltungsgerichtshof die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der Beihilfeberechtigten auf die Nichterhebung einer Kostendämpfungspauschale aus mehreren anderen, jeweils selbstständig tragenden Gründen abgelehnt hat, hinsichtlich derer die Beschwerde keine Gründe geltend macht, derentwegen die Revision zuzulassen wäre.

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e) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legt die Beschwerde auch mit Blick auf die unter der Überschrift "Verletzung des Wesentlichkeitsgebots" aufgeworfene Frage,

"Genügt die gesetzgeberische Überführung der Kostendämpfungspauschale ins Landesgesetz den Anforderungen des Wesentlichkeitsgebots, wenn zentrale Fragen der sozialen Differenzierung, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Schutzbedürftigkeit einzelner Gruppen (Berufsanfänger:innen, Teilzeitkräfte, Familien, chronisch Kranke, Menschen mit Behinderung) vom Parlament nicht erkennbar eingehend diskutiert und materiell beantwortet wurden, obwohl im Gesetzgebungsverfahren substanzielle Kritik und konkrete Änderungsvorschläge vorgebracht wurden? Reicht eine formale Gesetzesregelung aus oder bedarf es einer begründungstiefen, sozial differenzierten und verhältnismäßigen Ausgestaltung durch den parlamentarischen Gesetzgeber?",

nicht dar. Sie geht schon nicht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 29) ein, dass die Neuregelung in § 78 Abs. 2a LBG BW den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatzes entspreche, weil der parlamentarische Gesetzgeber selbst über das "Ob", "Wie" und "Wann" einer Kostendämpfungspauschale entschieden habe. Zudem legt die Frage mit der Unterstellung, der parlamentarische Gesetzgeber habe über zentrale Fragen "nicht erkennbar eingehend diskutiert", einen Sachverhalt zugrunde, den der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Vielmehr hat dieser festgestellt, dass der Gesetzgeber sich mit den Einzelheiten der Kostendämpfungspauschale (etwa ihrer Staffelung und der prozentualen Belastung der Beamten) auseinandergesetzt habe (UA S. 27). Aus der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Gesetzesbegründung ist ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber mit den im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von verschiedener Seite vorgebrachten Einwänden im Rahmen des geordneten Gesetzgebungsverfahrens befasst hat (LT-Drs. 17/8001 S. 61 ff., 65 f.); auch hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Soweit auch diese Frage eine aus Sicht der Beschwerde unzureichende Begründung des Gesetzes thematisieren soll, setzt sich die Beschwerdebegründung mit den diesbezüglich ausführlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 25 ff.) auch an dieser Stelle nicht auseinander. Im Übrigen ist für das Besoldungsrecht die Frage von an den Gesetzgeber zu stellenden Begründungsanforderungen - wie bereits dargelegt - verneinend geklärt, etwaigen Klärungsbedarf im Beihilferecht zeigt die Beschwerde auch im Zusammenhang mit der vorgenannten Frage nicht auf.

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f) Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht dar, soweit sie unter der Überschrift "Unverhältnismäßigkeit der Pauschale" folgende Fragen formuliert:

"Verstößt die pauschale Erhebung der vollen Kostendämpfungspauschale durch Außerachtlassung der Dauer der Beihilfeberechtigung und der Höhe der beihilfefähigen Krankheitskosten gegen die verfassungsrechtlichen Gebote der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung?",

"Ist die pauschale Jahresregelung der Kostendämpfungspauschale verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie Personengruppen mit typischerweise erhöhten Gesundheitsaufwendungen (wie z. B. chronisch erkrankte beihilfeberechtigte Menschen oder Familien mit mehreren Kindern) belastet ohne dabei weder besondere Belastungswirkungen (z. B. durch fortlaufende medizinische Inanspruchnahme oder höhere Krankheitsrisiken) zu berücksichtigen noch eine entsprechende bedarfsgerechte Differenzierung oder Entlastung vorzusehen?",

"Ist die gesetzliche Ausgestaltung der Kostendämpfungspauschale, die faktisch zu deutlich unterschiedlichen prozentualen Belastungen zwischen den Besoldungsgruppen und insbesondere für in der Ausbildung befindenden Personen (Referendar:innen) führt, mit dem Gleichbehandlungsgebot und den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, wenn keine sozialverträgliche Staffelung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt?",

"Ist die pauschale Festsetzung der Kostendämpfungspauschale für das gesamte Kalenderjahr und die Ablehnung einer zeitanteiligen oder individuellen Berechnung allein unter Berufung auf Verwaltungsvereinfachung mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheits- und Verhältnismäßigkeitsgebot vereinbar, wenn aktuelle technische Möglichkeiten (Digitalisierung, Automatisierung der Abrechnung) eine unkomplizierte, monats- oder tagesgenaue Festsetzung ohne nennenswerten Mehraufwand zulassen? Muss das Gericht vor diesem Hintergrund nicht eine konkrete Abwägung zwischen dem Interesse der Verwaltungsökonomie und den Nachteilen für betroffene Personen vornehmen, um die Belastungsungleichheit verfassungsrechtlich tragfähig zu legitimieren?".

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Auch hinsichtlich dieser Fragen lässt die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit den ausführlichen Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 20 ff.) vermissen. Die pauschale Behauptung, dieser habe eine inhaltliche Prüfung der Belastungssituation "weitgehend ausgelassen" und das Gesetz "überwiegend abstrakt legitimiert" genügt insofern nicht. Im Übrigen fehlt es auch an einem Eingehen auf die vom Verwaltungsgerichtshof zur Abstufung der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20). Demzufolge zeigt die Beschwerde auch eine vermeintlich noch ausstehende höchstrichterliche Klärung der von ihr hierzu aufgeworfenen Fragen nicht auf. Inwiefern diese in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wären, erläutert die Beschwerde ebenfalls nicht. Schließlich schildert sie zu der von ihr gebildeten Gruppe der Personen mit erhöhten Gesundheitsaufwendungen zwar deren von ihr zugrunde gelegte besondere finanzielle Belastung, ohne allerdings zu erläutern, weshalb dieser Umstand aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Bemessung der Kostendämpfungspauschale hätte berücksichtigt werden müssen. Insoweit geht die Beschwerde auch nicht darauf ein, dass die auf einen Jahreshöchstbetrag gedeckelte Kostendämpfungspauschale den von ihr so bezeichneten Personen mit erhöhten Gesundheitsaufwendungen keine höhere Selbstbeteiligung abverlangt als Personen, die solche Gesundheitsaufwendungen nicht haben. Darüber hinaus ist die Klärungsfähigkeit der diesbezüglichen Frage insoweit nicht hinreichend dargetan, als der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat, dass der Kläger oder seine berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen dem vorgenannten Personenkreis angehören.

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g) Auch hinsichtlich der im Rahmen des Abschnitts "Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot" als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen,

"Verstößt es gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn beihilfeberechtigte Personen, die erst im Laufe des Kalenderjahres beihilfeberechtigt werden, für das gesamte Jahr die volle Kostendämpfungspauschale zahlen müssen - und dadurch gegenüber ganzjährig beihilfeberechtigten Personen doppelt belastet werden?"

und

"Verstößt die Erhebung einer einheitlichen Kostendämpfungspauschale ohne weitere Differenzierung - insbesondere innerhalb wirtschaftlich schwächerer und besonders schutzwürdiger Gruppen wie Referendar:innen - gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)?",

setzt sich die Beschwerdebegründung nicht mit den eingehenden Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 19 ff., 24) auseinander und verfehlt insoweit die Darlegungsanforderungen. Darüber hinaus erläutert sie auch nicht, weshalb der von ihr zugrunde gelegten Rechtsauffassung, dass die Auferlegung eines Jahresbetrages zu einer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbaren doppelten finanziellen Belastung von nicht ganzjährig beihilfeberechtigten gegenüber durchgehend beihilfeberechtigten Personen bzw. strukturellen Schlechterstellung wirtschaftlich schwächerer und besonders schutzwürdiger Gruppen führe, zu folgen sei.

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h) Schließlich genügt die Beschwerdebegründung hinsichtlich der zum Thema "Mittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung von Teilzeitkräften" formulierten Frage,

"Ist die gesetzliche Ausgestaltung der Kostendämpfungspauschale, die Teilzeitbeschäftigte unabhängig vom Beschäftigungsumfang mit dem vollen Jahresbetrag belastet, mit dem Gleichheitsgebot und dem Verbot mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung vereinbar, wenn diese Praxis angesichts der überwiegenden Beschäftigung von Frauen in Teilzeit zu einer faktisch deutlich höheren prozentualen Belastung und strukturellen Benachteiligung weiblicher Beihilfeberechtigter führt, ohne dass ein zwingender sachlicher Rechtfertigungsgrund für diese Ungleichbehandlung besteht?",

nicht den Darlegungsanforderungen. Sie zeigt bereits die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage, deren Inhalt vom Kläger im Berufungsverfahren nicht zur Sprache gebracht worden ist und mit der sich der Verwaltungsgerichtshof nicht befasst hat, nicht auf. Angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der dienstrechtlichen Fürsorge sowie des Zwangs zur Ordnung von Massenerscheinungen und der wirtschaftlichen Folgen, die sich aus Differenzierungen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <285>), hätte sich die Beschwerde mit der Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der von ihr angenommenen Ungleichbehandlung befassen und darlegen müssen, dass und weshalb insoweit nahe liegende Gründe nicht eingreifen. Beispielsweise hätte sie sich zu der im Rahmen der Haushaltsbegleitgesetze 2012 und 2013/2014 angestellten Erwägung verhalten müssen, dass teilzeitbeschäftigte Beamte trotz ihres reduzierten Beschäftigungsumfangs einen vollen, ungekürzten Beihilfeanspruch haben und mithin in gleichem Umfang Beihilfe erhalten wie vollzeitbeschäftigte Beamte (LT-Drs. 15/1001 S. 14 und 15/2561 S. 43). Sie hätte sich auch damit zu befassen gehabt, dass die Hauptberuflichkeit zum Kernbestand der grundlegenden Strukturprinzipien des hergebrachten Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehört (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <266>), weshalb die Teilzeitbeschäftigung antragsgebunden (§ 69 LBG BW) und ebenso wie die damit einhergehende anteilige Reduzierung der Bezüge Folge einer eigenen, autonomen Entscheidung der teilzeitbeschäftigten Beamten ist. In diesem Zusammenhang hätte sich die Beschwerde zudem mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzen müssen, der zufolge eine Minderung der Kostendämpfungspauschale für Teilzeitbeschäftigte als "unter den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls noch vertretbar" angesehen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <286>), was zumindest nahelegt, dass sie aus Gleichheitsgründen nicht erforderlich ist.

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2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2015 - 5 B 28.14 - juris Rn. 8 m. w. N. und vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 3). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 und 7. April 2020 - 5 B 30.19 D - juris Rn. 15, jeweils m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, die einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (a) und die Grundsätze eines fairen Verfahrens (b) geltend macht.

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a) Die Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) soll sicherstellen, dass die Prozessbeteiligten Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 5 C 6.19 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 96 Rn. 10 m. w. N.; s. a. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Die Beteiligten müssen demgemäß Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können (BVerwG, Beschluss vom 3. November 2022 - 5 B 3.22 - juris Rn. 11). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann dementsprechend darin liegen, dass das Gericht den weiteren Sachvortrag eines Beteiligten oder dessen Zugang zu einer mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig verhindert. Einen unter diesem Gesichtspunkt geltend gemachten Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs legt die Beschwerde nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar.

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aa) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerde einen Gehörsverstoß darin sieht, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger mehrfach sowohl schriftlich als auch telefonisch nahegelegt habe, von weiterem Sachvortrag abzusehen, der folglich nicht gewünscht gewesen sei. Die Unerwünschtheit eines weiteren Vorbringens zeige sich zusätzlich daran, dass nach der Stattgabe eines ersten Antrags auf Verlängerung der Frist zur Berufungserwiderung, ein weiterer Verlängerungsantrag nicht mehr beschieden worden sei. Stattdessen sei mit gerichtlicher Verfügung vom 10. Juni 2025 darauf hingewiesen worden, dass der Kläger zum Vortrag nicht verpflichtet sei, etwaiger Vortrag aber bis zum Tag vor der - zu diesem Zeitpunkt noch - auf den 1. Juli 2025 anberaumten mündlichen Verhandlung erbeten werde. Außerdem sei der Schriftsatz des Beklagten vom 8. Juli 2025 erst gemeinsam mit der Zustellung des Urteils übersandt worden, weshalb keine Gelegenheit bestanden habe, hierzu Stellung zu nehmen. Ein solcher Verfahrensablauf genüge nicht den Anforderungen an effektives rechtliches Gehör. Das Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt, wenn einem Verfahrensbeteiligten objektiv die Möglichkeit genommen werde, entscheidungserhebliche Argumente vorzutragen oder sich zu neuen Aspekten umfassend zu äußern und dies der Entscheidung anhafte.

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Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ein vermeintliches (konkludentes) "Nahelegen" des Gerichts, von weiterem Sachvortrag abzusehen, genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil diese Rüge nur dann ordnungsgemäß bezeichnet ist, wenn - was hier nicht geschehen ist - dargelegt wird, was bei einem nach Ansicht der Beschwerde ordnungsgemäßen Verfahrensablauf über das bisherige Vorbringen hinaus noch vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.

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Soweit die Beschwerde das prozessordnungswidrige Verhindern eines weiteren Sachvortrages insbesondere aus der gerichtlichen Verfügung vom 10. Juni 2025 herleiten möchte, geht sie darüber hinaus auch nicht darauf ein, dass der Kläger im Nachgang zu der vorerwähnten gerichtlichen Verfügung und nachdem er unter dem 16. Juni 2025 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatte, mit Schriftsatz vom 27. Juni 2025 auf annähernd 13 Seiten ausführlich auf die Berufung des Beklagten erwidert und der Verwaltungsgerichtshof dieses Vorbringen in den Gründen seines Urteils gewürdigt hat. Dessen ungeachtet zeigt die Beschwerdebegründung auch nicht auf, inwiefern die gerichtliche Verfügung vom 10. Juni 2025 oder zwischen dem Kläger und dem Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof ... geführte Telefonate den Eindruck zu erwecken geeignet gewesen wären, das Berufungsgericht habe "mehrfach nahegelegt, von weiterem Sachvortrag abzusehen" und sei folglich hieran nicht interessiert gewesen. Stattdessen zitiert die Beschwerdebegründung unter Ziffer III.1 den Inhalt dieser Verfügung in einer das Verständnis verzerrenden Weise unvollständig. Denn den dem zitierten Satz ("Wie ich Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt habe, sind Sie nicht verpflichtet, in der Sache weiter vorzutragen, zumal für Ihr beihilferechtliches Verfahren ja die Amtsaufklärungspflicht des Gerichtes gilt.") unmittelbar nachfolgenden Satz ("Wenn Sie in dieser Sache noch weiter schriftlich vortragen wollen, würde es sich meines Erachtens aber anbieten, dass Sie mir spätestens bis Montag, den 30.06.2025, Ihren Schriftsatz zukommen lassen, damit ich ihn lesen und weiterleiten kann; selbstverständlich können Sie auch in der Sitzung weiter vortragen und dort Ihr Begehren weiter erläutern.") zitiert sie an dieser Stelle nicht mit. Zwar macht sie die Auslassung kenntlich, übergeht jedoch vollständig den Aussagegehalt des nicht mitzitierten Satzes, der den Vorhalt als haltlos entkräftet, der Verwaltungsgerichtshof habe nahegelegt, von weiterem Vortrag abzusehen. Soweit die Beschwerdebegründung den zuvor ausgelassenen Satz unter Ziffer III.2 im Zusammenhang mit einer angeblich unzureichenden Berücksichtigung von Stellungnahmefristen und einem nicht beschiedenen Verlängerungsantrag zumindest teilweise wiedergibt, geschieht dies ebenfalls sinnverfälschend: Die Beschwerdebegründung verkürzt den unter Ziffer III.1 zitierten Satz der gerichtlichen Verfügung dahin, dass der Kläger zum Vortrag nicht verpflichtet sei. Im Anschluss formuliert die Beschwerdebegründung "Wenn er dennoch vortragen wolle, [...]". Soweit diese Formulierung mit dem Wort "dennoch" den Eindruck erwecken soll, dem Verwaltungsgerichtshof sei weiterer Vortrag unerwünscht, übergeht sie den tatsächlichen Wortlaut der gerichtlichen Verfügung ("Wenn Sie in dieser Sache noch weiter schriftlich vortragen wollen, [...]"), der das von der Beschwerde insinuierte Verständnis nicht zu begründen vermag. Dass Telefonate einen entsprechenden Inhalt gehabt hätten, zeigt die Beschwerdebegründung auch unter Berücksichtigung des - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangenen - Schriftsatzes vom 6. Januar 2026 ebenfalls nicht substanziiert auf, mit dem der Kläger zur dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof ... vom 7. Oktober 2025 Stellung nimmt.

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bb) Ohne Erfolg bleibt auch das als eigenständige Gehörsrüge verstandene Vorbringen der Beschwerde, der Kläger habe vor dem Hintergrund, dass der Zugang zu einem "wirklichen rechtlichen Gehör" von Anfang an nicht gewährleistet gewesen sei, auf mündliche Verhandlung verzichtet. Auch insoweit genügt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen nicht. Sie macht zwar zutreffend geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof mit der Verfügung vom 10. Juni 2025 um kurzfristige Mitteilung gebeten hat, ob der Kläger vor dem Hintergrund, dass die Argumente in der Sache "auf dem Tisch" lägen, mit dem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung einverstanden sei. Es fehlt jedoch an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb hierin eine Gehörsverletzung liegen können sollte. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung seine prozessrechtliche Stütze in § 101 Abs. 2 VwGO und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO findet. Sie geht in diesem Zusammenhang auch nicht darauf ein, dass rechtskundige Personen, durch die sich die Verfahrensbeteiligten in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 67 Abs. 4 VwGO vertreten lassen müssen, sofern sie nicht - wie der Kläger - selbst diesem Personenkreis angehören, wissen (müssen), dass es in der freien Entscheidung der Verfahrensbeteiligten liegt, ob sie einer entsprechenden gerichtlichen Anregung nachkommen oder nicht, und dass infolge eines Verzichts auf mündliche Verhandlung in deren Nichtdurchführung regelmäßig keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt (vgl. § 101 Abs. 2 und § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO). Die Beschwerdebegründung zeigt insbesondere nicht auf, weshalb trotz des vom Kläger erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung in deren Nichtdurchführung eine Gehörsverletzung liegen sollte. Dass er den "Eindruck" gewonnen habe, eine mündliche Verhandlung sei dem Verwaltungsgerichtshof unerwünscht, genügt - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 6. Januar 2026 - hierfür jedenfalls nicht.

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cc) Schließlich fehlt es an einem den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Vortrag, soweit mit dem Vorbringen, der Schriftsatz des Beklagten vom 8. Juli 2025 sei erst gemeinsam mit der Zustellung des Urteils übersandt worden, sodass dem Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme auf diesen Schriftsatz eingeräumt worden sei, auch eine weitere eigenständige Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt werden sollte.

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Nach § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind die Schriftsätze der Beteiligten den übrigen Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln. Die Übermittlung hat zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass die übrigen Beteiligten vom Inhalt des Schriftsatzes Kenntnis nehmen und hierzu vor einer gerichtlichen Entscheidung Stellung nehmen können. Diese Möglichkeit besteht regelmäßig nicht, wenn die Übermittlung des Schriftsatzes eines Beteiligten erst zusammen mit der gerichtlichen Entscheidung erfolgt. Ein Gehörsverstoß ist damit allerdings noch nicht aufgezeigt. Feste Vorgaben für die Übermittlung von Schriftsätzen bestehen insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht. Was insoweit gefordert ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls, z. B. dem Zeitpunkt, zu dem der Schriftsatz das Gericht erreicht und vor allem seinem Inhalt, insbesondere ob er Tatsachen oder Rechtsauffassungen enthält, die bislang noch nicht Gegenstand des Verfahrens waren, aber für die gerichtliche Entscheidung erheblich sein können. Das Aufzeigen eines wegen angeblich verspäteter Übermittlung eines Schriftsatzes geltend gemachten Gehörsverstoßes setzt daher voraus im Einzelnen darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsauffassungen dieser Schriftsatz enthält, die bislang noch nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Ferner wäre anzugeben, was in Kenntnis dessen vorgetragen worden wäre und inwiefern dies die gerichtliche Entscheidung beeinflusst haben würde. An alldem fehlt es vorliegend vollständig.

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b) Auch die Rüge des Beschwerdeführers, in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt zu sein, ist nicht hinreichend dargelegt.

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Das in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Diese ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14 - juris Rn. 14 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 9 B 29.15 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 47 Rn. 5 und vom 6. Februar 2024 - 9 B 28.23 - juris Rn. 43). Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. August 2025 - 1 BvR 845/23, 1 BvR 1553/23, 1 BvR 1653/23 - juris Rn. 19). Dass diese Voraussetzungen vorliegen könnten, zeigt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht ansatzweise auf.

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Sie benennt als hier maßgebliche Gesichtspunkte der Grundsätze eines fairen Verfahrens, dass das gerichtliche Verfahren durch Unparteilichkeit und Offenheit gegenüber den Verfahrensbeteiligten geprägt sein müsse, die mit einem ungewöhnlichen Verfahrensablauf nicht rechnen müssten. Dabei bezieht sich die Beschwerde auf dieselben Umstände, die sie auch der geltend gemachten Gehörsverletzung zugeordnet hat und beanstandet konkret, dass es "mehrfach Hinweise gab, die auf einen Verzicht eines Sachvortrages abzielten". Sie zeigt jedoch weder den Inhalt der von ihr als verletzt gerügten Aspekte der Grundsätze eines fairen Verfahrens auf, noch erläutert sie im Einzelnen konkret, weshalb solche hier verletzt sein sollten.

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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.