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BVerwG Beschluss vom 09.06.2026 – 5 VR 1.26
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:090626B5VR1.26.0
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 16 593,75 € festgesetzt.
Gründe
I
Der Antragsteller war Studierender des Studiengangs "..." an der Universität M. Für dieses Studium hat ihm die Antragsgegnerin zur Förderung technischer und naturwissenschaftlicher Nachwuchskräfte für den Bundesnachrichtendienst (BND) ein Stipendium auf der Grundlage eines mit ihm am 12. August 2024 abgeschlossenen "Stipendiatenvertrages" gewährt. In § 7 Nr. 7.1 des Stipendiatenvertrages heißt es: "Eine Kündigung dieses Vertrages ist von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zulässig. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt."
Mit zwei Schreiben vom 6. November 2025, ausgehändigt am 11. November 2025, kündigte die Antragsgegnerin den Stipendiatenvertrag zum einen "mit sofortiger Wirkung außerordentlich aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist" und zum anderen hilfsweise nach § 7 Nr. 7.2 des Stipendiatenvertrages aufgrund einer nachhaltigen Krankheit zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Beide Kündigungen wurden unter dem 26. November 2025 und unter Zeichnung durch die Vizepräsidentin des BND wiederholt. Unter dem 30. Januar 2026 sprach die Antragsgegnerin schließlich eine erneute hilfsweise Kündigung "mit sofortiger Wirkung außerordentlich aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist" aus, der erstmals eine Begründung beigefügt war. Darin heißt es - unter näherer Darlegung der maßgeblichen Vorfälle -, der Antragsteller habe zwischen dem 10. Mai 2025 und dem 27. Oktober 2025 einen Kommilitonen gegen dessen ausdrücklichen Wunsch vielfach und über unterschiedliche Kommunikationskanäle kontaktiert, hierbei auch die Universität und den BND involviert und zwei Polizeieinsätze auf dem Universitätsgelände verursacht. Dabei habe der Antragsteller über Monate hinweg gezielt eine sich intensivierende Drohkulisse unter Einbeziehung des dienstlichen und privaten Umfelds des Kommilitonen erzeugt. Unter mehrfachen Suizidandeutungen, konkreten Suizidandrohungen sowie Androhungen weiterer persönlicher, finanzieller, dienstlicher und juristischer Konsequenzen habe er ihn zu verschiedenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen veranlasst oder zu veranlassen versucht. Dem Antragsteller sei dabei bewusst gewesen, welche schwerwiegenden negativen Auswirkungen die wiederholten Kontaktversuche auf das private und dienstliche Leben des Kommilitonen gehabt hätten. Neben der Kontaktaufnahme habe er hierbei zugleich auch darauf abgezielt, den Kommilitonen zum Unterlassen einer Meldung über das Fehlverhalten an die Universität sowie den BND zu bewegen. Er habe mindestens mittels 27 E-Mails, 13 Briefen und zahlreichen Messenger-Nachrichten versucht, auf privatem und dienstlichem Weg mit ihm in Verbindung zu treten. Als dieser auf die Kontaktaufnahmen nicht oder aus Sicht des Antragstellers nicht zufriedenstellend reagiert habe, habe er auch dessen privates Umfeld sowie den BND als Nachrichtenmittler und zusätzliches Druckmittel missbraucht. Zwischen dem BND und dem Antragsteller habe es mehrere Gespräche gegeben, in denen sein Fehlverhalten besprochen und die Erwartung einer Verhaltensänderung kommuniziert worden sei. Dabei sei auch auf die möglichen Konsequenzen weiterer entsprechender Vorfälle hingewiesen worden. Dennoch habe der Antragsteller sein Verhalten im Weiteren nicht geändert. Es sei daher nur die Möglichkeit der Kündigung geblieben, um die schwerwiegende Störung des Betriebsklimas an der Universität und weitere Schädigungen des Kommilitonen zu unterbinden. Darüber hinaus bestehe aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens kein Interesse des BND mehr an einer Übernahme des Antragstellers in ein Arbeitsverhältnis. Es sei nach derzeitiger Einschätzung ausgeschlossen, dass diesem die erforderliche sicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit für eine nachrichtendienstliche Tätigkeit zugesprochen werden könne. Die Antragsgegnerin hat infolgedessen die Stipendienzahlungen an den Antragsteller ab dem 12. November 2025 eingestellt (BA Bl. 130). Dieser ist sodann wegen der Kündigung des Stipendiatenvertrages von der Universität M. exmatrikuliert worden.
Der Antragsteller hat am 4. Dezember 2025 bei dem Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den dieses an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat. Er ist der Ansicht, die außerordentliche Kündigung entspreche nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 1 VwVfG. Der öffentliche Vertragspartner dürfe sich nicht ohne Weiteres von einer übernommenen Förderverpflichtung lösen, wenn mildere Mittel zur Verfügung stünden oder wenn der Vertragszweck nicht endgültig verfehlt sei. Eine ernsthafte Verhältnismäßigkeitsprüfung habe die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. Sie stelle allein auf eine angebliche Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung ab, ohne darzulegen, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichend gewesen seien. Es sei nicht ersichtlich, dass durch eine vorläufige Zahlung des Stipendiums Sicherheitsinteressen oder der Dienstbetrieb der Antragsgegnerin konkret beeinträchtigt würden. Die Gewährung des Stipendiums sei gerade nicht mit einer Tätigkeit im sicherheitsrelevanten Bereich verbunden. Die Annahme der Antragsgegnerin, eine Fortsetzung des Stipendiums führe zu erheblichen Gefahren für den Studienbetrieb, den Betriebsfrieden sowie den betroffenen Kommilitonen, sei unrichtig. Andere Studierende hätten von den Vorgängen überwiegend keine Kenntnis erhalten und selbst aus Sicht des betroffenen Kommilitonen sei eine bloße Einstellung weiterer Kontaktversuche als ausreichend angesehen worden. Zudem sei die Bewertung der Persönlichkeit des Antragstellers durch die Antragsgegnerin widersprüchlich und es seien einzelne Sachverhaltsdarstellungen fehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe auch nicht geprüft, ob eine verbindliche Verhaltensauflage, organisatorische Trennungsmaßnahmen oder eine vorübergehende Aussetzung einzelner Leistungen als mildere Mittel in Betracht gekommen wären. Schließlich hätten sich die von der Antragsgegnerin herangezogenen Vorfälle über einen längeren Zeitraum erstreckt und teilweise Monate vor Ausspruch der Kündigung gelegen. Dies stehe in einem deutlichen Spannungsverhältnis zur Annahme eines dringenden wichtigen Grundes, der eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses zwingend erforderlich gemacht hätte. Werde die einstweilige Anordnung versagt, drohten dem Antragsteller erhebliche, teilweise irreversible Nachteile, da er seine Studienfinanzierung verliere.
Der Antragsteller beantragt mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026,
festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung vom 6. November 2025, die außerordentliche Kündigung vom 26. November 2025 sowie die hilfsweise erneute außerordentliche Kündigung vom 30. Januar 2026 rechtswidrig und unwirksam sind;
festzustellen, dass sämtliche weiteren, während des gerichtlichen Verfahrens ausgesprochenen oder künftig noch ausgesprochenen Kündigungen des streitgegenständlichen Stipendiatenvertrages, die auf denselben tatsächlichen oder rechtlichen Lebenssachverhalt gestützt werden, von dem vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren erfasst sind;
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vertraglich geschuldeten Leistungen aus dem Stipendiatenvertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigungen vorläufig weiter zu gewähren;
äußerst hilfsweise, den bestehenden Status des Antragstellers jedenfalls bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der zuletzt ausgesprochenen Kündigung vom 30. Januar 2026 vorläufig zu sichern.
Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und verteidigt die Kündigung des Stipendiatenvertrages.
II
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu befinden hat, haben keinen Erfolg.
1. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, weil es sich bei dem gekündigten Stipendiatenvertrag um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG handelt. Für daraus herrührende Streitigkeiten sind grundsätzlich - und so auch hier - die Verwaltungsgerichte zuständig.
Nach § 54 Satz 1 VwVfG kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die danach geforderte Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag bestimmt sich nach dem Vertragsgegenstand und dem Vertragszweck. Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht oder, falls eine gesetzliche Vorordnung des Vertragsgegenstandes fehlt, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht (BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2018 - 10 B 25.17 - BVerwGE 161, 255 Rn. 18 und vom 26. Mai 2023 - 9 AV 3.23 - juris Rn. 21).
Der von den Beteiligten abgeschlossene Stipendiatenvertrag bezieht sich allerdings weder notwendig auf einen von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt noch steht er seinem Zweck nach zwingend in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Insbesondere handelt es sich bei dem durch den BND gewährten Stipendium nicht um eine Ausbildungsförderung im eigentlichen Sinne in Vollzug einschlägiger gesetzlicher Regelungen oder in gesetzesfreier Verwaltung, die sich der öffentlichen Aufgabe zuordnen ließe, allgemein den Ausbildungs- und Bildungsstand der Bevölkerung zu verbessern. Solches gehört auch nicht zu den dem BND gesetzlich zugewiesenen Tätigkeiten (vgl. § 1 Abs. 2 BNDG). Vielmehr beruht die Fördertätigkeit des BND ersichtlich allein auf seinen konkreten und gegenwärtigen Interessen als Arbeitgeber, der mit dem Mittel des Stipendiums aussichtsreiche potentielle Kandidaten für ein künftiges Beschäftigungsverhältnis in einem schwierigen Arbeitsmarktumfeld frühzeitig an sich zu binden versucht. Dieser auf eine Deckung des prognostizierten spezifischen behördlichen Personalbedarfs gerichtete Zweck kommt zum einen in § 5 Nr. 5.1 des Stipendiatenvertrages zum Ausdruck, durch den sich der Förderer verpflichtet, den Stipendiaten bei erfolgreichem Studienabschluss vorrangig in seiner Behörde einzustellen, soweit entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Stipendiat zur Rückzahlung des Stipendiums, wenn er insbesondere eine ihm angebotene Stelle ablehnt oder ein Beschäftigungsverhältnis vor dem Ablauf von fünf Jahren beendet (§ 8 des Stipendiatenvertrages). Zum anderen ist in Nr. 1.2 der Richtlinien für die Gewährung von Stipendien an Nachwuchskräfte des BND vorgesehen, dass die Gewährung des Stipendiums grundsätzlich nur in dem Umfang zulässig ist, in dem Bachelor- oder Masterabsolventen in der erforderlichen Anzahl und Fachrichtung anderweitig (als Beschäftigte) nicht gewonnen werden können. Insofern ist das Handeln des BND vergleichbar mit demjenigen nichtstaatlicher Arbeitgeber, die in einer entsprechenden Lage ebenfalls eine Deckung ihres absehbaren Arbeitskräftebedarfs mittels ähnlicher Stipendiatenverträge anstreben.
Auf einen öffentlich-rechtlichen Charakter des hier in Rede stehenden Vertrages darf gleichfalls nicht allein deswegen geschlossen werden, weil der BND als Behörde öffentliche Aufgaben erfüllt und das Stipendium aus öffentlichen Haushaltsmitteln gewährt wird (vgl. auch Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 54 Rn. 58). Einem solchen Schluss lässt sich entgegenhalten, dass die eigentliche Deckung des Personalbedarfs des BND auch durch eine Beschäftigung in einem privatrechtlich begründeten Angestelltenverhältnis erfolgen kann und im Übrigen auch tatsächlich erfolgt. Insofern ist auch dem oben genannten Zweck des Stipendiatenvertrages nach dessen Zuordnung zum öffentlichen Recht nicht zwingend.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass Verträge über die Gewährung von Stipendien oder sonstigen Ausbildungsförderungsleistungen, die dem Zweck dienen, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs zu sichern, öffentlich-rechtliche Verträge sind (BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1981 - 2 C 31.79 - NJW 1982, 1412 <1412> und vom 6. März 1986 - 2 C 41.85 - BVerwGE 74, 78 <79 f.>; vgl. auch BAG, Urteile vom 10. Oktober 1990 - 5 AZR 634/89 - NJW 1991, 943 und vom 29. Mai 1991 - 5 AZR 361/90 - juris Rn. 24). Der öffentlich-rechtliche Charakter des Fördervertrages ergibt sich in solchen Fällen daraus, dass er seinem Zweck nach auf eine beabsichtigte Beschäftigung des Geförderten gerade in einem dienstrechtlich geregelten Rechtsverhältnis abzielt und daher in einer unlösbaren Beziehung zu dessen notwendig öffentlich-rechtlichem Charakter steht. In vergleichbarer Weise ist ein Vertrag über die Förderung einer Ausbildung, die auf eine Tätigkeit gerichtet ist, welche dem gesetzlichen Leitbild nach in einem Beamtenverhältnis ausgeübt werden soll, als öffentlich-rechtlich angesehen worden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. April 2019 - 4 LA 235/18 - juris Rn. 5).
Zwar lässt der hier in Rede stehende Stipendiatenvertrag selbst eine derartige Ausrichtung der geförderten Ausbildung auf ein künftiges Dienstverhältnis nicht eindeutig erkennen. So ist dort teils nur von einem künftigen "Arbeitsverhältnis", teils von einem "Beschäftigungsverhältnis" und teils von einem "Arbeits- oder Beamtenverhältnis" die Rede (vgl. z. B. § 5 Nr. 5.1, § 8 Nr. 8.1, 8.2, 8.7). Auch ist die Antragsgegnerin im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens selbst von einem privatrechtlichen Charakter des Stipendiatenvertrages ausgegangen (BA Bl. 126; vgl. aber andererseits auch BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 - 5 PA 2.24 - NZA 2026, 290 Rn. 20). Auf Anfrage des Senats hat sie allerdings mitgeteilt, dass die noch nicht beim BND beschäftigten Stipendiaten zwar üblicherweise zunächst in ein Angestelltenverhältnis nach dem TVöD übernommen würden. Dies sei jedoch lediglich darauf zurückzuführen, dass bei Abschluss des Studiums die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung als Beamte (§ 7 BLV) in der Regel noch nicht vorlägen. Sobald diese erfüllt seien, erfolge seitens der Antragsgegnerin priorisiert eine Verbeamtung. Unter Berücksichtigung dessen dient auch der hier in Rede stehende Stipendiatenvertrag unbeschadet einer zunächst erfolgenden Einstellung im Angestelltenverhältnis, die lediglich den Charakter eines vorübergehenden, aus Rechtsgründen erforderlichen Zwischenschritts hat, letztlich regelhaft der Finanzierung der Vorbildung des Beamtennachwuchses und ist damit öffentlich-rechtlicher Natur.
2. Die Anträge sind allerdings unbegründet. Dies gilt sowohl für die beiden im Wege der objektiven Antragshäufung geltend gemachten Hauptanträge (a) als auch für die beiden Hilfsanträge (b).
Das Bundesverwaltungsgericht kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller insoweit einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO). Die Prüfung des Anordnungsanspruchs hat dabei grundsätzlich Vorrang vor derjenigen des Anordnungsgrundes, weil eine Bejahung des Anordnungsanspruchs bei einer Fallgestaltung, in der dieser bei Versagung vorläufigen Rechtsschutzes fortschreitend endgültig vereitelt wird, für die Prüfung des Anordnungsgrundes in weitem Umfang vorgreiflich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 - BVerfGK 16, 233 <243>; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 123 Rn. 66a f.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 98). Solches steht hier jedenfalls deshalb im Raum, weil die Kündigung des Stipendiatenvertrages zugleich die Exmatrikulation des Antragstellers und damit die Beendigung seiner diesbezüglichen universitären Ausbildung zur Folge hat.
a) Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller bezüglich beider Hauptanträge nicht glaubhaft gemacht. Die von der Antragsgegnerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Stipendiatenvertrages ist wirksam. Damit kann der erste, auf die Feststellung der Unwirksamkeit der bereits ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen gerichtete Hauptantrag keinen Erfolg haben. Da die Kündigung bereits wirksam ausgesprochen ist, geht der zweite, sich auf künftige Kündigungserklärungen beziehende Hauptantrag ins Leere. Desgleichen bedarf es keiner weiteren Prüfung der lediglich hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Im Einzelnen:
§ 7 Nr. 7.1 Satz 2 des Stipendiatenvertrages sieht vor, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung von der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung unberührt bleibt. Damit wird erkennbar nicht konstitutiv ein vertragliches außerordentliches Kündigungsrecht vereinbart, sondern auf ein entsprechendes gesetzliches Kündigungsrecht verwiesen, das selbst dann Bestand haben soll, wenn es vertraglich abbedungen werden könnte. Es kann offenbleiben, ob - wovon die Antragsgegnerin im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens der Sache nach ausgegangen ist (vgl. BA Bl. 83) - ein solcher Kündigungsgrund aus § 314 BGB i. V. m. § 62 Satz 2 VwVfG entnommen werden kann. Zum einen ist weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum bislang abschließend geklärt, ob das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB i. V. m. § 62 Satz 2 VwVfG auf öffentlich-rechtliche Verträge überhaupt anwendbar ist (vgl. Brosius-Gersdorf/Remé, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Mai 2025, § 60 Rn. 22 m. w. N. auch zur Gegenauffassung). Zum anderen liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass es sich bei dem vorliegenden Stipendiatenvertrag überhaupt um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 314 BGB handelt (vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 6. März 2015 - 10 S 125/14 - juris Rn. 72 m. w. N.). Diese Fragen bedürfen hier jedoch keiner Klärung, weil die außerordentliche Kündigung des Antragstellers jedenfalls auf § 60 VwVfG gestützt werden kann.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwVfG kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gekündigt werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, und eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Anforderungen dieser Vorschrift sind erfüllt (aa). Auch die weiteren Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung nach § 60 Abs. 2 VwVfG liegen vor (bb).
aa) Die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwVfG ((1)) sind gegeben, weil bei dem hier vorliegenden Stipendiatenvertrag die erforderliche persönliche Eignung des Antragstellers für eine spätere Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis beim BND entfallen ist ((2)). Dies rechtfertigt die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kündigung ((3)).
(1) Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt voraus, dass nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrages angenommen haben. Vertragsgrundlage sind die bei Vertragsabschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die für den Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut. Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse daher nur, wenn die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 57).
Außerdem müssen die Folgen der nachträglichen Änderung den Risikorahmen überschreiten, den einer der Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat, weshalb ihm das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar ist. Für eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG genügt nicht, dass sich für eine Vertragspartei das normale Vertragsrisiko realisiert. Es reicht ferner nicht aus, dass eine Vertragspartei nach ihrer gegenwärtigen Interessenlage in den Vertragsschluss vernünftigerweise jetzt nicht mehr einwilligen würde. Vielmehr muss nach dem Regelungszusammenhang sowie nach dem Zweck der Vorschrift die Änderung der für den Vertragsinhalt maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen für die Vertragspartei geführt haben, denen die Vertragspartner billigerweise Rechnung getragen hätten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten. Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen also den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden der Vertragspartei abzustellen, sondern ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Die rechtliche Würdigung, ob sich aus der wesentlichen Änderung der gemeinsam vorausgesetzten Grundlagen des Vertrages unzumutbare Folgewirkungen für eine Vertragspartei ergeben, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 64 f.).
Voraussetzung einer Kündigung des Vertrages ist schließlich, dass eine Vertragsanpassung einer der beiden Vertragsparteien nicht zumutbar oder objektiv unmöglich ist. Die Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu beantworten, wobei ein grundsätzlich strenger Maßstab anzuwenden ist. Die Kündigung ist nur dann zulässig, wenn für einen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen Vertragspartner kein denkbarer angepasster Vertragsinhalt zumutbar ist, weil auch dieser den hinzunehmenden Risikorahmen im vorgenannten Sinne überschreitet (vgl. Mann, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 60 Rn. 29). Die Kündigung setzt dann, worauf schon der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hindeutet, nicht notwendig einen tatsächlichen Anpassungsversuch voraus (vgl. Brosius-Gersdorf/Remé, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Mai 2025, § 60 Rn. 73).
Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf es entgegen der Ansicht des Antragstellers keiner weiteren gesonderten Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kündigung.
(2) Die Antragsgegnerin durfte aufgrund der aktenkundigen Ereignisse ((a)), denen der Antragsteller nicht durchgreifend entgegengetreten ist ((b)), davon ausgehen, dass die Eignung des Antragstellers für eine Beschäftigung beim BND nicht mehr bestanden hat ((c)).
(a) Nach dem von der Antragsgegnerin geschilderten und sich aus dem Akteninhalt ergebenden Geschehensablauf hat der Antragsteller im Mai 2025 begonnen, einen Kommilitonen auf verschiedenen Wegen zu kontaktieren und dies bis Ende Oktober 2025 fortgesetzt. Er wusste allerdings, dass der Kommilitone, zu dem zuvor eine von diesem beendete freundschaftliche Beziehung bestanden hatte, einen weiteren Kontakt ablehnte. Die Kontaktversuche erfolgten per Brief, auf verschiedenen elektronischen Wegen und umfassten auch das Bemühen, persönliche Gespräche zu erzwingen. Sie ereigneten sich sowohl im privaten als auch im universitären Umfeld und bezogen auch die Familie des Kommilitonen und den BND ein, bei dem der Kommilitone zeitweise ein Praktikum absolvierte. In diesem Zusammenhang stellte der Antragsteller verschiedentlich die Möglichkeit eines Suizids (vgl. etwa BA Bl. 176, 207), eines strafrechtlichen Vorgehens gegen den Kommilitonen (BA Bl. 230, 232, 243) bzw. finanzieller oder zivilrechtlicher Konsequenzen (BA Bl. 243) für diesen in den Raum, wenn er nicht zu einem Gespräch bereit sei. Auf die Aufforderung von Vertretern des BND während eines Gesprächs im August 2025, seine Kontaktversuche sofort einzustellen, entgegnete er, dies sei ihm nicht möglich und er habe zwar nicht aus rechtlicher, wohl aber aus moralischer Sicht ein Recht auf ein Gespräch mit dem Kommilitonen, um den Grund für den Kontaktabbruch zu erfahren. Er könne sein Verhalten nicht von heute auf morgen ändern (BA Bl. 38 f.). Zuvor hatte er erklärt, er könne sich mit dem Kommilitonen keine Beschäftigung beim BND vorstellen, und die Problematik werde sich bei einer Anstellung verschärfen (BA Bl. 55). Trotz der Vorhalte änderte der Antragsteller sein Verhalten zunächst nicht. Im Oktober 2025 verband er das Angebot einer schriftlichen Zusage der Einstellung aller Kontaktversuche mit dem Wunsch nach einer Zusage des BND, vorzeitig das Masterstudium an der Universität M. beginnen zu dürfen (BA Bl. 53). Sein Verhalten änderte er erst, nachdem er gegenüber der Rechtsanwältin des Kommilitonen im November 2025 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte (BA Bl. 266 f.).
(b) Der Antragsteller hat weder behauptet, dass dieser Sachverhalt, der durch Gesprächsprotokolle und die zahlreichen aktenkundig gemachten brieflichen und elektronischen Kontaktversuche des Antragstellers untermauert wird, im Kern unzutreffend sein könnte, noch hat er gar eine abweichende Sachverhaltsdarstellung glaubhaft gemacht. Er hat lediglich eingewandt, es treffe nicht zu, dass der Kommilitone auf dem Universitätsgelände wohne, weshalb die Gefahr weiterer Zusammentreffen von Antragsteller und dem Kommilitonen gering sei. Außerdem hätten Dritte von den Geschehnissen überwiegend keine Kenntnis erlangt, weshalb es keine relevante Störung des Studienbetriebs gegeben habe. Ferner habe der betroffene Kommilitone selbst eine Einstellung der Kontaktversuche für ausreichend gehalten; dem sei der Antragsteller mit der Unterlassungserklärung, an die er sich halte, nachgekommen. Zudem sei der von der Antragsgegnerin angegebene Zustellungszeitpunkt des Schreibens, das einen der Polizeieinsätze ausgelöst habe, so nicht durch den Zustellnachweis belegt. Der dokumentierte Polizeieinsatz habe auch nicht im Unterkunftsgebäude auf dem Gelände der Universität, sondern im Bereich eines Vorlesungsgebäudes stattgefunden. Dies zeige, dass die Bewertungen der Antragsgegnerin auf nicht belegten Annahmen beruhen. Das oben genannte Verhalten des Antragstellers wird damit aber nicht in Zweifel gezogen.
(c) Angesichts dieses Verhaltens des Antragstellers durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass ernstliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für die Übernahme in ein künftiges Beschäftigungsverhältnis bestehen, namentlich dann, wenn dieses letztlich in Gestalt eines Dienstverhältnisses geführt werden soll. Für die charakterliche Eignung, die sich als ein Unterfall der persönlichen Eignung darstellt, ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Betroffene der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 C 43.99 - Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 11 S. 31 f.). Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 18.16 - juris Rn. 26 m. w. N.), wobei dem Dienstherrn ein der gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bei der Bewertung zusteht (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 21.23 - BVerwGE 183, 229 Rn. 18 f. m. w. N.). Dies gilt auch für die Bewertung der für die Tätigkeit in einem Nachrichtendienst erforderlichen sicherheitsrechtlichen Eignung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 2 A 1.25 - juris Rn. 15 m. w. N.). Hier ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Verhalten des Antragstellers als einer der künftigen Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis beim BND entgegenstehendes schwerwiegendes Fehlverhalten wertet und es nach ihrer derzeitigen Einschätzung ausschließt, dem Antragsteller die erforderliche charakterliche und sicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit für eine nachrichtendienstliche Tätigkeit zusprechen zu können. Die Prognose diesbezüglich mangelnder Eignung wird insbesondere durch die Umstände getragen, dass der Antragsteller einen Studienkollegen über Monate hinweg in hoher Intensität nicht nur im privaten Umfeld, teilweise unter Einbeziehung Dritter, bedrängt und auch bedroht, sondern auch den Bereich der Universität und sogar eine Dienststelle des BND hierbei einbezogen hat. Trotz mehrfacher eindringlicher Aufforderung, sein Verhalten zu ändern und den "Betriebsfrieden" unter den Stipendiaten zu wahren, und der Einbeziehung einer Psychologin durch den BND setzte er dieses über Monate hinweg fort. Er hat darüber hinaus auch angekündigt, dass sein Verhalten auch Auswirkungen auf eine künftige Anstellung beim BND haben und sich verschärfen werde. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der Antragsteller auch bei einer künftigen Anstellung nicht uneingeschränkt zur Wahrung des Betriebsfriedens innerhalb des BND (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2024 - 2 A 7.23 - NVwZ 2024, 926 Rn. 22 m. w. N.) bereit oder in der Lage sein würde, zumal sich sein Verhalten nicht allein auf den privaten Bereich beschränkt hat. Überdies ist die Wertung der Antragsgegnerin, dass sich aus einem solchen Verhalten auf persönliche Defizite des Antragstellers schließen lässt, die im Falle einer künftigen Beschäftigung beim BND mit Sicherheitsrisiken verbunden wären, nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob sich als Grund hierfür auch anführen lässt, dass schon für Personen, die ein übersteigertes Bindungsbedürfnis (im kollegialen Umfeld) aufweisen, eine damit einhergehende einfachere Ansprech- bzw. Beeinflussbarkeit anzunehmen ist, die etwa von anderen Nachrichtendiensten ausgenutzt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 2 A 1.25 - juris Rn. 27). Der Betriebsfrieden wird im Übrigen - wie der Antragsteller der Sache nach wohl geltend machen möchte - nicht erst dann gestört, wenn nicht nur der unmittelbar von einem Fehlverhalten Betroffene Kenntnis hiervon erhält. Die Antragsgegnerin hatte vielmehr angesichts dessen Grund zu der Annahme, dass der Antragsteller selbst in alltäglichen betrieblichen Situationen seine vermeintlichen "moralischen Rechte" auch gegenüber künftigen Kollegen in einer Weise einfordern könnte, die weder mit den Anforderungen an eine kollegiale Zusammenarbeit noch mit den Sicherheitsanforderungen des BND vereinbar ist. Einer solchen prognostischen Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller in anderen Zusammenhängen als korrekt und pflichtbewusst beschrieben wird und im Übrigen überdurchschnittliche Studienleistungen gezeigt hat. Ebenso wenig erheblich ist, dass er sein Verhalten unter dem Druck einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - nach mehreren Monaten - schließlich doch geändert hat. Den diesbezüglichen Aufforderungen von Vertretern des BND hat der Antragsteller jedenfalls keine Folge geleistet. Stattdessen erweckte er sogar den Eindruck, sein Wohlverhalten von Zusagen des BND betreffend sein weiteres Studium abhängig machen zu wollen.
(3) Bei Zugrundelegung der nicht zu beanstandenden Annahme der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller aufgrund seines beharrlichen Fehlverhaltens und der damit zu Tage getretenen persönlichen Defizite für eine künftige Beschäftigung beim BND mangels entsprechender Eignung nicht mehr in Betracht kommen wird, liegt bei Anwendung der oben genannten Maßstäbe ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor.
Antragsteller und Antragsgegnerin gingen bei Vertragsschluss, ohne dass dies ausdrücklich Vertragsinhalt geworden ist, übereinstimmend davon aus, dass der Antragsteller die erforderliche persönliche Eignung für eine spätere Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis beim BND besaß und dass dieser Zustand weiterhin Bestand haben werde. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Antragsgegnerin vertraglich zur vorrangigen Einstellung des Antragstellers für den Fall des erfolgreichen Studienabschlusses verpflichtet hat (§ 5 Nr. 5.1 des Stipendiatenvertrages).
Die darauf beruhende Möglichkeit einer Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis war für die Vertragsparteien auch so wesentlich, dass sie anderenfalls den Vertrag nicht geschlossen hätten. Dies lässt sich ohne Weiteres der Regelung in § 8 des Stipendiatenvertrages entnehmen, nach der der Antragsteller das Stipendium insbesondere dann zurückzuzahlen hat, wenn er aus von ihm zu vertretenden Gründen das Studium nicht beendet, ein angebotenes Beschäftigungsverhältnis ablehnt oder ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb von fünf Jahren aus ihm zuzurechnenden Gründen beendet wird. Dies lässt zugleich erkennen, dass die Förderung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin in Gestalt der Erbringung der mit dem Stipendium verbundenen Leistungen essenziell an die Bereitschaft, Befähigung aber auch persönliche Eignung des Antragstellers für eine künftige Beschäftigung beim BND gebunden war. Ohne eine solche bestand für sie von vornherein kein Grund, das Studium des Antragstellers zu fördern.
Der Antragsgegnerin ist ein Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar, weil die Folgen des Wegfalls der Eignung des Antragstellers den Risikorahmen überschreiten, den sie nach Treu und Glauben hinzunehmen hat. Eine solche Überschreitung liegt vor, wenn sie weiterhin die Förderungsleistung erbringen soll, obwohl aus unvorhersehbaren Gründen, die in der Person des Stipendiaten liegen, der eigentliche Zweck der Förderung jedenfalls absehbar nicht mehr verwirklicht werden kann.
Der Antragsgegnerin ist unter diesen Umständen schließlich eine Vertragsanpassung selbst bei Berücksichtigung eines grundsätzlich daran anzulegenden strengen Maßstabs objektiv nicht zuzumuten. Ihr kann auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers an einer Fortsetzung der Förderung und der damit verbundenen Möglichkeit zur Fortführung des Studiums an der Universität M. kein wie auch immer in diese Richtung angepasster Vertragsinhalt angesonnen werden, weil auch ein solcher den von ihr hinzunehmenden Risikorahmen überschreitet. Dies gilt insbesondere mit Blick auf eine mögliche Vereinbarung, die in einer derartigen Konstellation eine Erfüllung des Stipendiatenvertrages bis zum vereinbarten Förderende bei Vereinbarung einer (ausdrücklichen) Rückzahlungspflicht für den Fall einer fortdauernden Nichteignung des Antragstellers für eine Beschäftigungsübernahme auch zum Zeitpunkt des Studienabschlusses zum Inhalt hätte. Denn damit müsste die Antragsgegnerin die Gefahr eines Forderungsausfalls wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Stipendiaten bei einer fortdauernden Stipendienzahlung auch dann übernehmen, wenn eine Erreichung des Förderzwecks so unsicher geworden ist, dass davon nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann. Auch eine solche Lösung hält sich nicht mehr im Rahmen des normalen von der Antragsgegnerin zu tragenden Vertragsrisikos, zumal diese die Verantwortung für eine sparsame Verwendung öffentlicher Mittel trägt.
Sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erfüllt, bedurfte es entgegen der Ansicht des Antragstellers auch keiner Ausschöpfung vermeintlich milderer Mittel, zumal auch diese an der zulässigerweise angenommenen fehlenden Eignung des Antragstellers für eine Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nichts geändert hätten.
bb) Auch die formalen Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung nach § 60 Abs. 2 VwVfG sind erfüllt. Danach bedarf die Kündigung der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
Alle Kündigungserklärungen seitens der Antragsgegnerin sind schriftlich erfolgt. Eine Zeichnung durch die Behördenleitung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Allerdings muss die Kündigung im Regelfall ("soll") begründet werden. Im vorliegenden Fall ist zwar erst die Kündigungserklärung vom 30. Januar 2026 mit einer Begründung versehen worden. Dies führt jedoch zum einen nicht zur Unwirksamkeit der zuvor ausgesprochenen Kündigungen (vgl. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 60 Rn. 36 m. w. N.; enger Brosius-Gersdorf/Remé, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Mai 2025, § 60 Rn. 92). Zum anderen war eine Begründung hier ausnahmsweise jedenfalls deshalb entbehrlich, weil die auf dem Verhalten des Antragstellers beruhenden Kündigungsgründe diesem ebenso bekannt waren wie der Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht bereit war, dieses zu dulden (vgl. zur Entbehrlichkeit einer Begründung Mann, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 60 Rn. 37 m. w. N.).
b) Ohne Erfolg bleiben schließlich die Hilfsanträge. Da der Stipendiatenvertrag wirksam außerordentlich gekündigt wurde, besteht auch kein Anordnungsanspruch für das Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die vertraglich geschuldeten Leistungen aus dem Stipendiatenvertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigungen vorläufig weiter zu gewähren. Aus diesem Grund bleibt auch die zuletzt begehrte Sicherungsanordnung ohne Erfolg, weil dem Antragsteller ein zu sicherndes Recht nicht zusteht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht der Senat mit Blick auf das maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Antragstellers von der Gesamtsumme der dem Vertrag nach bis zu dessen (endgültigen) Ablauf am 30. September 2027 zu zahlenden Stipendienleistungen aus und setzt diese mit der Hälfte des Betrages an.